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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 15 W 1610/98
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 494 a Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 577 | |
ZPO § 494 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 494 a Abs. 1 | |
ZPO § 494 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 98 | |
ZPO § 269 | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 3 | |
BRAGO § 48 | |
BRAGO § 31 | |
BRAGO § 25 | |
BRAGO § 26 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 15 W 1610/98 13-OH-5022/96 LG Dresden
Beschluss
des 15. Zivilsenats
vom 11.02.1999
In dem Rechtsstreit
1. F,
2. F,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2):
gegen
1. F Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co.,
2. D Projektmanagement und Beratungs GmbH,
3. B GmbH & Co. KG,
4. S GmbH,
- Antragsgegnerin zu 4) und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte zu 3):
Prozessbevollmächtigte zu 4):
wegen Kosten
erlassen durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Endorf, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schindler und Richter am Amtsgericht Wallasch
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 01.09.1998 wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.08.1998 aufgehoben.
Der Antrag der Antragsgegnerin zu 4) vom 11.06.1998, den Antragstellern ihre Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Dresden (Az.: 13 OH 5022/96) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller hatten unter dem 17.09.1996 gegen die Antragsgegner 1) bis 4) ein selbständiges Beweisverfahren anhängig gemacht. Ihrem Begehren wurde durch Beweisbeschluss des Landgerichts Dresden vom 13.11.1996 (Bl. 61 dA) entsprochen und der Sachverständige Prof. F zum gerichtlichen Gutachter bestellt. Er legte sein Gutachten am 17.07.1997 vor. Mit Beschluss vom 24.09.1997 setzte das Landgericht Dresden den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf 112.920,00 DM fest (Bl. 103 dA).
Nach Abschluss dieses selbständigen Beweisverfahrens erfolgte über die Ansprüche der Antragsteller mit einer hinter den Antragsgegnerin zu 1) bis 3) stehenden Versicherung eine außergerichtliche Einigung. Mit Beschluss vom 13.05.1998 setzte das Landgericht Dresden auf diesbezüglichen Antrag der Antragsgegnerin zu 4) Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage bis 26.06.1998 (Bl. 113, 105 dA).
Die Antragsteller erhoben trotz dieser Fristsetzung keine Hauptsacheklage. Für diesen Fall hatte die Antragsgegnerin zu 4) bereits mit Schriftsatz vom 11.06.1998 beantragt, den Antragstellern die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen (Bl. 122 dA).
Mit Beschluss vom 10.08.1998 (Bl. 130 dA) legte das Landgericht antragsgemäß den Antragstellern die der Antragsgegnerin zu 4) im Beweisverfahren entstandenen Kosten auf. Zur Begründung führt die Kammer aus, die Antragsteller hätten trotz ihnen gesetzter Frist keine Hauptsacheklage erhoben. In diesem Fall seien ihnen die Kosten des Gegners aufzuerlegen. Soweit die Antragsteller dargelegt hätten, eine Klage sei aufgrund eines Vergleichs mit der hinter den Antragsgegnern stehenden Versicherung gegenstandslos geworden, so führe dies gleichwohl nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin zu 4) nicht mehr möglich sei. Denn in einem Vergleichsabschluss liege keine "Erfüllung" des Hauptsacheanspruchs, bei dem nach der Rechtsprechung eine Kostenentscheidung unterbleibe.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.09.1998 (Bl. 133 dA). Sie tragen vor, eine "Erfüllung" des Hauptsacheanspruchs mit der Folge der Unzulässigkeit einer Kostenentscheidung liege auch dann vor, wenn die Erfüllungswirkung im Vergleichswege erzielt würde. Zwar sei die Antragsgegnerin zu 4) an dem fraglichen Vergleich nicht beteiligt gewesen, hieraus dürften jedoch den Antragstellern keine Kostennachteile erwachsen.
Die Antragsgegnerin zu 4) ist diesem Vortrag mit Schriftsatz vom 10.11.1998 (Bl. 139 dA) entgegengetreten. Sie macht geltend, nicht verpflichtet gewesen zu sein, in einem Vergleich auf ihre berechtigten Kostenerstattungsansprüche zu verzichten. Da sie an dem abgeschlossenen Vergleich nicht beteiligt gewesen sei, dürften ihr hieraus auch keine Kostennachteile erwachsen.
Zur Ergänzung wird auf die gewechselten Schriftsätze und den angefochtenen Beschluss verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.
Gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.08.1998 die sofortige Beschwerde eröffnet. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht, insbesondere binnen zweiwöchiger Notfrist (§ 577 ZPO), eingelegt worden.
In der Sache ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder eine selbständige Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 noch nach § 91 a ZPO möglich ist.
1.
Das Landgericht ist zu Unrecht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO im vorliegenden Fall ausgegangen. Die genannte Vorschrift bezieht sich inhaltlich auf § 494 a Abs. 1 ZPO. Danach hat das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Fristsetzung mit Beschluss des Landgerichts vom 13.05.1998. Den Antragstellern wurde zur Einreichung der Klage Frist bis 26.06.1998 gesetzt. Für den Fall, dass der Antragsteller der gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt, ist auf Antrag des Gegners auszusprechen, dass der Antragsteller die im Verfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (§ 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falls kann § 494 Abs. 2 Satz 1 ZPO hier jedoch nicht angewendet werden. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien ist die Einreichung der Hauptsacheklage nämlich nicht, wie das Gesetz es in § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzt, deshalb unterblieben, weil die Antragsteller nach dem eingeholten Gutachten sich für die beabsichtigte Klage keinen Erfolg versprachen, sondern, weil sie sich nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens mit einer hinter den Antragsgegnern zu 1) bis 3) stehenden Versicherung gütlich geeinigt haben. Für eine Hauptsacheklage besteht daher kein Raum mehr, was zur Folge hat, dass den Antragstellern die Kosten der Antragsgegnerin zu 4) nicht mit der Begründung auferlegt werden können, es sei seitens der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben worden. Es ist auch allgemeine Meinung, dass eine Kostenentscheidung zugunsten des Beweisgegners aufgrund von § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO jedenfalls dann zu unterbleiben hat, wenn aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs die beabsichtigte Klage gegenstandslos geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 201; OLG Frankfurt OLGR 1995, 155; Landgericht Osnabrück BauR 1995, 281; OLG München BauR 1997, 167; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 494 a Rn. 5; Notthoff JurBüro 1998, 61; JurBüro 1996, 5 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn einer von mehreren Antragsgegnern den Hauptsacheanspruch mit der Folge erfüllt hat, dass die Klage dann auch gegen den anderen Antragsteller nicht mehr durchgeführt werden kann. Die in § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO intendierte Kostenfolge hat demnach für alle Fälle der Hauptsacheerledigung zu unterbleiben, in denen es mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und rechtlich unbillig erscheint, allein wegen der Nichterhebung der Hauptsacheklage die außergerichtlichen Kosten des Beweisgegners dem Antragsteller aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall ist mit der Versicherung der Antragsgegner zu 1) bis 3) eine Vereinbarung getroffen worden, wonach eine Leistung der Versicherung für die Versicherungsnehmer erfolgt. Wenn - wovon auszugehen ist - die gemäß Vereinbarung geschuldete Leistung erbracht worden ist, besteht keine Veranlassung mehr, ein Streitverfahren gegen die Antragsgegner durchzuführen.
2.
Auch eine an den §§ 91 a, 92, 98 ZPO orientierte Kostenentscheidung, die die Beurteilung der Frage einschließen würde, ob der bei Erhebung des selbstständigen Beweisverfahrens behauptete Hauptsacheanspruch bestanden hat und erst durch Eintritt des "erledigenden" Ergeignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, ist nicht möglich (ebenso OLG Düsseldorf BauR 1997, 349, 351; OLG Hamburg MDR 1998, 242; Baumbach/Lauterbach Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Übersicht § 91 Rn. 66; § 91 Rn. 195 m.w.N.). Zwar ist vereinzelt in der Rechtsprechung die Meinung vertreten worden, dass auch im selbständigen Beweisverfahren § 91 a ZPO analog angewendet werden könne (OLG Karlsruhe MDR 1992, 911; OLG Celle MDR 1993, 914). Demgegenüber hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg jedoch zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Beschluss vom 31.07.1997 - 9 W 16/97 = MDR 1998, 242, 243), dass den genannten Entscheidungen jeweils Fälle der Antragsrücknahme zugrunde lagen, bei denen ohne weitere Sachprüfung des Hauptsacheanspruches eine Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 269 ZPO getroffen werden konnte. Erklären die Parteien jedoch ohne Antragsrücknahme einseitig oder übereinstimmend (§ 91 a ZPO) das selbständige Beweisverfahren für erledigt oder schließen sie nach Beendigung dieses Verfahrens einen außergerichtlichen Vergleich, ohne sich hinsichtlich der Kostenfolge des § 494 a ZPO zu einigen, so müsste - wenn man der zitierten Rechtsauffassung folgt - eine Kostenentscheidung im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO) ergehen. Dem Gericht ist jedoch eine Überprüfung der materiellen Rechtslage, d. h. eine Beurteilung, ob der behauptete Anspruch, der Anlass zu dem Beweisverfahren war, bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat oder nicht, außerhalb eines ordentlichen Streitverfahrens verwehrt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MDR 1998, 243; LG Konstanz BauR 1994, 410; LG Tübingen MDR 1995, 638). Demgemäß hat es auch das OLG Köln (VersR 1992, 638) abgelehnt, bei einer Erledigung der Hauptsache durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und einer anschließenden Antragsrücknahme eine Kostenentscheidung entsprechend § 296 Abs. 3 ZPO zu treffen. Das OLG Köln führt zu Recht aus, dass eine derartige Rücknahme rein formell sei und eine Überprüfung der materiellen Rechtslage im selbständigen Beweisverfahren nicht möglich ist.
Die Beschwerdegegnerin, die Antragsgegnerin zu 4), ist somit auf einen gegebenenfalls einzuklagenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an den der Antragsgegnerin zu 4) im selbständigen Beweisverfahren gemäß §§ 48, 31, 25, 26 BRAGO entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Ende der Entscheidung
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