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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 15 W 325/04
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, HGB


Vorschriften:

GVG § 13
GVG § 17
ArbGG § 5 Abs. 3
HGB § 92a
Kann ein Anspruch entweder aus einer bürgerlich-rechtlichen Grundlage (Handelsvertretervertrag) oder aus einer arbeitsrechtlichen Grundlage (Anstellungsvertrag) hergeleitet werden (so genannter aut-aut-Fall), sind für die Zulässigkeit des vom Kläger behaupteten Rechtswegs die diesen Rechtsweg begründenden Tatsachen zwar auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Einer Beweisaufnahme zu streitigen Tatsachen bedarf es zur Klärung der Rechtswegfrage darüber hinaus jedoch nicht. Einwendungen des Beklagten sind allein für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung. Eine vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrundlage, die offensichtlich nicht besteht, hat allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 15 W 325/04

Beschluss

des 15. Zivilsenats vom 10.05.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Provisionsrückforderung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z , Richter am Oberlandesgericht H und Richter am Landgericht M

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.07.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 11.06.2003 - Az. 6 O 3554/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.340,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die vom Beklagten nicht ins Verdienen gebracht worden sein sollen.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs beanstandet und beantragt, das Verfahren an das Arbeitsgericht Dresden zu verweisen. Der Beklagte sei Arbeitnehmer und nicht wie von der Klägerin behauptet selbständiger Handelsvertreter. Er sei zudem als Einfirmenvertreter anzusehen, da ihm sowohl nach dem Vertrag die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen verboten, als auch tatsächlich nicht möglich sei.

Durch Beschluss vom 11.06.2003 hat das Landgericht festgestellt, dass der Zivilrechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG eröffnet sei. Der Beklagte sei als selbständiger Handelsvertreter anzusehen. Hierfür spreche der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag. Insbesondere sei der Beklagte nach Ziffer 6.3 dieses Vertrages von der Klägerin nicht weisungsabhängig. Auch sei der Beklagte selbst von seiner Selbständigkeit ausgegangen, da er ein entsprechendes Gewerbe angemeldet habe. Der Selbständigkeit stehe nicht entgegen, dass zu Beginn der Handelsvertretertätigkeit ein erhöhter Aufwand für Schulungen und Tagungen anfalle. Auch Aussagen der vernommenen Zeugen würden nicht gegen die Selbständigkeit des Beklagten sprechen. Zudem sei der Beklagte auch nicht als Einfirmenvertreter i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB anzusehen. Nach dem Handelsvertretervertrag könne der Beklagte auch in einer anderen Wirtschaftsbranche tätig sein. Auch sei ihm eine solche Tätigkeit auch tatsächlich möglich, weil der im Ergebnis der Beweisaufnahme ermittelte Gesamtaufwand, den die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin mit sich gebracht habe, eine Tätigkeit in einer anderen Wirtschaftsbranche auch zuließe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Landgericht habe zum einen die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt und zum anderen hätte das Landgericht weitere Zeugen vernehmen müssen. Der Beklagte legt dar, dass dann das Landgericht zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beklagte als Arbeitnehmer zumindest aber als Einfirmenvertreter zu betrachten sei.

Der Beklagte beantragt,

den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen zu verweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.06.2003 ist unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Hierfür kommt es jedoch nicht auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme an. Insofern kann dahinstehen, ob die erhobenen Beweise tatsächlich zu begründen vermögen, dass der Beklagte weder Arbeitnehmer noch Einfirmenvertreter war. Es kann auch dahinstehen, ob die Beweise vollständig erhoben worden sind. Zur Eröffnung des Zivilrechtswegs genügt es vorliegend, dass die Zulässigkeit dieses Rechtswegs durch die Klägerin schlüssig vorgetragen wurde. Einer Beweisaufnahme bedurfte es darüber hinaus nicht.

Dieses Ergebnis kann jedoch, wie der Beklagte in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, nicht - wie vom Landgericht im Beschluss vom 27.02.2004 (Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 06.12.2003) angenommen - auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.1996 (NJW 1996, S. 2948) gestützt werden. Dort ist nur der Fall entschieden, dass der Anspruch des Klägers nur dann Erfolg haben kann, wenn auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben wäre, also eine abhängige Beschäftigung besteht. Den Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt würde, kam in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine doppelte Relevanz zu. Einmal begründen sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und zum anderen auch den Anspruch selbst (sog. "sic-non-Fall"). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) genügt dann schon allein die Behauptung, der Kläger sei abhängig beschäftigt, für die Annahme der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus. Darüber hinaus soll nicht einmal entscheidend sein, ob die Tatsachen diese Behauptung auch schlüssig begründen.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar kommt es für die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges darauf an, dass der Beklagte zum einen (selbständiger) Handelsvertreter und zum anderen auch nicht als Einfirmenvertreter einzuordnen ist. Andernfalls wäre die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Für den Erfolg des Anspruchs der Klägerin ist dagegen weder entscheidend, ob er selbständiger Handelsvertreter, noch ob er Einfirmenvertreter war. Auch soweit der Beklagte als abhängiger Arbeitnehmer anzusehen wäre, würde dies allein einen vertraglichen Rückforderungsanspruch der Klägerin auf überzahlte Provisionsforderung nicht ausschließen. Grundsätzlich ist auch die Zahlung des Arbeitsentgeltes auf Provisionsbasis zulässig (so die ausdrückliche Regelung für den Handlungsgehilfen in § 65 HGB; vgl. auch Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 10. Aufl., § 76 Rdn. 10). Soweit hier die Provisionsvorschüsse die verdienten Provisionen übersteigen, sind allein aufgrund des Umstandes, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, Rückzahlungsansprüche nicht gehindert, auch wenn im Einzelfall für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis insoweit weitergehende Einschränkungen gelten können. Erst recht ist auf den Rückzahlungsanspruch ohne Einfluss, ob der Beklagte als Einfirmenvertreter anzusehen ist.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann also entweder aus einer bürgerlich-rechtlichen Grundlage (Handelsvertretervertrag) oder aus einer arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage (Arbeitsvertrag) abgeleitet werden. Dieser Fall (sog. "aut-aut-Fall") ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.1996 offen geblieben (vgl. Ziemann, MDR 1999, 513 [516 f.]). Die für die sic-non-Fälle vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, es genüge zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts die Behauptung, der Kläger sei abhängig beschäftigt, kann auf diese Fälle nicht übertragen werden. Dies würde darauf hinauslaufen, dass der Kläger zwischen zwei Gerichten allein durch eine entsprechende Behauptung frei auswählen könnte, ohne dass dies auf den Erfolg des geltend gemachten Anspruches nachteilige Auswirkung entfalten könnte. Im umgekehrten Fall der Klageerhebung zum Landgericht kann also allein die Behauptung, der Beklagte sei nicht abhängig beschäftigt, den Zivilrechtsweg auch nicht begründen.

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob der klägerische Tatsachenvortrag, soweit dieser im Streit steht, durch eine Beweisaufnahme aufzuklären ist (KG, NJW-RR 2001, 1509 ff.; Lüke, JuS 1997, 215 [217]) oder ob es ausreichend ist, lediglich den klägerischen Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit in Bezug auf die die Zulässigkeit des von ihm behaupteten Rechtswegs begründenden Tatsachen zu überprüfen (BGH MDR 1996, 1287; OLG Köln VersR 1996, 1564; OLG Schleswig, OLG-Report 1999 S. 269; wohl auch BGHZ 133, 240 [243]; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 13 GVG Rdn. 1 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist allein der Sachvortrag des Klägers. Er bestimmt den Streitgegenstand. Einwendungen des Beklagten sind daher unbeachtlich (Gummer, a.a.O. m.w.N. f.d.Rspr.). Deshalb kann es nur darauf ankommen, ob die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs behaupteten Tatsachen Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (GemS BGHZ 97, 312; BGHZ 102, 280; BGH NJW 88, 2297). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist dann allein für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung. Dem Einwand, der Kläger habe es damit in der Hand, durch einseitigen Tatsachenvortrag die Zuständigkeit des einen oder anderen Gerichts zu bestimmen (KG, a.a.O.), kann wirksam dadurch begegnet werden, dass eine offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlage bei der Beurteilung der Rechtswegfrage außer Betracht bleibt (Gummer, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Insbesondere kann willkürlicher, rechtsmissbräuchlicher Tatsachenvortrag zur Begründung des Rechtswegs die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen. Vor diesem Hintergrund kann dann auch das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt sein (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.1999, Az. 1 BvR 1389/97, Juris-Kennnummer KRVE 290669903).

Im Ergebnis bestehen zwar aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme entgegen der im Beschluss vom 11.06.2003 und dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung durchaus Bedenken an der Selbständigkeit des Beklagten, diese haben jedoch für die Klärung der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich ist allein, ob der Kläger den gewählten Rechtsweg schlüssig begründet hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger schlüssig begründet, dass der Beklagte Handelsvertreter ist. Auch kann nach dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er zumindest ein Einfirmenvertreter i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB ist. Dem steht auch nicht die Formulierung in Ziffer 7.2 des zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Handelsvertretervertrages entgegen. Diese Klausel verbietet es dem Beklagten nicht, für andere Unternehmen tätig zu werden, sondern stellt lediglich ein Wettbewerbsverbot dar. Ein Wettbewerbsverbot mag aber für sich allein noch nicht die Eigenschaft des Vertreters als Einfirmenvertreter zu begründen (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 92a Rdn. 3). Die Formulierung "... dem Handelsvertreter ist jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produkte, die vom A. vertrieben werden, ... . Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Produkte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan des A.) enthalten sind." würde zwar bei isolierter Betrachtung des Wortlautes jegliche Tätigkeit für ein anderes Unternehmen ausschließen. Einerseits soll ein Konkurrenzverbot bestehen. Andererseits soll nach dem isolierten Wortlaut der Handelsvertreter aber generell - also auch außerhalb einer Tätigkeit für die Fa. A. - nur Produkte des A. vermitteln dürfen. So kann diese Klausel jedoch ersichtlich nicht verstanden werden. Vielmehr meint diese Klausel allein, dass der Handelsvertreter bei Tätigkeit für die Firma A. lediglich Produkte, die die A. in ihrer Produktliste aufgenommen hat, vermitteln darf. Selbst wenn die vorliegende Klausel insoweit nicht eindeutig sein sollte, kann dies auch vor dem Hintergrund von § 5 AGBG nicht dazu führen, dass im Zweifel die Arbeitsgerichte zuständig sind (a.A.: OLG Schleswig, OLG-Report 1999 S. 270). Zwar gehen Zweifel in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies bezieht sich jedoch nur auf die materielle Rechtslage. Das bedeutet, dass vorliegend im Zweifel davon auszugehen wäre, dass der Handelsvertreter, soweit er für ein anderes Unternehmen als die A. tätig wird, Produkte vermitteln darf, die nicht in der Produktliste der Klägerin enthalten sind.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Hauptsachewertes festgesetzt. Der Senat hält sich damit innerhalb des Rahmens der vom Bundesgerichtshof gebilligten Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewertes (BGH NJW 1998, 909 [910]).

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frage, ob bei den sog. aut-aut-Fällen über die streitigen Tatsachen, die zur Begründung des Zivilsrechtswegs durch den Kläger vorgetragen worden sind, Beweis zu erheben ist oder ob es lediglich auf entsprechende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags ankommt, ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich entschieden. Zwar deutet das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.1996 (BGHZ 133, 240 ff.) an, dass auch dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zusammenfallen, lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen hat. Letztlich ist dies aber nur für den Fall ausdrücklich entschieden worden, in dem diese Tatsachen zusammenfallen (BGH a.a.O., S. 243). Die Frage wird deshalb von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu ausführlich KG, NJW-RR 2001, 1509 ff.

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