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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: 17 U 3926/98
Rechtsgebiete: BGB, KO, GesO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 769
BGB § 765
BGB § 767 Abs. 1
BGB § 394
BGB § 394 Satz 1
KO § 39
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO § 2 Abs. 4
GesO § 7 Abs. 5
GesO § 10
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 17 U 3926/98 9-O-3592/98 LG Chemnitz

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am: 21.06.1999

Die Urkundsbeamtin: Bräunig Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter zu 1)

- Nebenintervenient -

Prozessbevollmächtigte

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3):

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riepl, Richter am Landgericht Dr. Scheffer und Richter Ueberbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. November 1998 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 122.408,63 DM zzgl. 1.783,89 DM kapitalisierte Zinsen für die Zeit vom 29. Juli 1996 bis zum 27. November 1996 sowie 9,75 % Zinsen pro Jahr aus 122.408,63 DM seit dem 28. November 1996 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen für Verbindlichkeiten der F GmbH als Hauptschuldnerin aus einem Kontokorrentkreditvertrag in Anspruch.

Am 12./24. April 1996 schlossen die Klägerin und die F GmbH (nachfolgend: die Gemeinschuldnerin) einen bis zum 30. Juni 1996 befristeten Kontokorrentkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 DM, welcher auf dem Konto Nr. bereitgestellt wurde. Der Rechnungsabschluß erfolgte vierteljährlich, erstmalig zum 30. Juni 1996. Den vertraglichen Vereinbarungen zufolge sollte sich das Kreditlimit ab dem 1. Mai 1996 auf 120.000,00 DM und ab dem 1. Juni 1996 auf 50.000,00 DM reduzieren. Bereits ab dem 1. April 1996 nahm die Gemeinschuldnerin absprachegemäß den Kredit in Höhe von etwa 193.000,00 DM in Anspruch.

Am 29. Februar 1996 und am 1. März 1996 verbürgten sich die Beklagten gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus dem Kontokorrentkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 DM. Nach den Bestimmungen unter Ziff. 1 der jeweiligen Verträge dienten die Bürgschaften der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner aus bankmäßiger Geschäftsverbindung. Nach Ziff. 3 der Bürgschaftsverträge war eine gesamtschuldnerische Haftung der Bürgen gem. § 769 BGB ausgeschlossen.

Am 3. Mai 1996 überwies die Gemeinschuldnerin einen Betrag in Höhe von 70.000,00 DM und am 3. Juni 1996 einen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Girokonto (Konto-Nr. ) auf das Kontokorrentkreditkonto.

Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 kündigte die Klägerin ihre Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin und forderte sie zur Rückzahlung der "derzeit noch bestehenden Forderung aus dem Kontokorrentkonto in Höhe von 43.299,59 DM" bis zum 16. August 1996 auf. Nachdem sie die Konten der Gemeinschuldnerin am 29. Juli 1996 geschlossen hatte, übernahm die Klägerin die jeweiligen Salden auf ein Forderungskonto mit der Nr. , das nach Verrechnung einen Sollstand von 31.096,70 DM aufwies. Am 19. August 1996 leistete der Beklagte zu 3 als Bürge eine Zahlung über 26.000,00 DM, die von der Klägerin mit der Kreditforderung gegen die F GmbH verrechnet wurde. Eine weitere Verrechnung erfolgte am 28. November 1996 mit dem Erlös aus der Verwertung eines der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Kraftfahrzeuges, welcher sich auf 9.669,00 DM beläuft.

Bereits am 9. April 1996 hatte die A C beim Amtsgericht Chemnitz die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der F GmbH beantragt. An diesem Tag wies das Girokonto (Konto-Nr. ) ein Guthaben von 33.375,33 DM auf; das Kreditkonto dagegen stand mit einem Betrag von 191.452,96 DM im Soll. Am 5. Juni 1996 erließ das Vollstreckungsgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an die Gemeinschuldnerin und ordnete die Sequestration ihres Vermögens an; zum Sequester wurde Rechtsanwalt Dr. N bestellt (nachfolgend: der Streitverkündete). Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 5. August 1996 eröffnet (Az.: ). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinschuldnerin ein Guthaben von 12.682,78 DM auf dem Girokonto, während sich das Sollsaldo auf dem Kreditkonto auf 43.799,48 DM belief. Am 25. September 1996 forderte der Gesamtvollstreckungsverwalter die Klägerin zur Zahlung von 126.980,93 DM an die Gesamtvollstreckungsmasse auf. Die Klägerin habe unzulässigerweise ihre Kreditforderung, die nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet worden sei, mit Gesamtvollstreckungsforderungen aufgerechnet. Die Klägerin zahlte daraufhin am 15. Oktober 1996 den geforderten Betrag an den Gesamtvollstreckungsverwalter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie zur Zahlung an den Gesamtvollstreckungsverwalter verpflichtet gewesen sei. Denn nach Eingang des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei es nicht mehr zulässig gewesen, die Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin über 150.000,-- DM mit der klägerischen Kreditforderung zu verrechnen. Der Gesamtvollstreckungsverwalter habe deshalb berechtigterweise eine teilweise Rückzahlung dieser Beträge verlangen können. Die ausgezahlte Summe ergebe sich aus dem Saldo zwischen den Gesamtverbindlichkeiten der F GmbH bei der Klägerin in Höhe von 158.077,63 DM am 9. April 1996 (Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) und in Höhe von 31.096,70 DM am 5. August 1996 (Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens). Durch die Auszahlung an den Gesamtvollstreckungsverwalter habe sich die zwischenzeitlich auf 5.096,70 DM zurückgeführte Hauptverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin aus dem Kontokorrentkonto auf 132.077,63 DM erhöht, wofür die Beklagten als Bürgen nach Maßgabe der vertraglichen Zweckerklärung einzustehen hätten. Eine solche Ausdehnung des Sicherungszwecks sei gerade beabsichtigt und - wie der vorliegende Fall zeige - auch erforderlich gewesen. Abzüglich des Verwertungserlöses für den sicherungsübereigneten Pkw betrage die Hauptforderung zum 28. November 1996 einschließlich bis dahin aufgelaufener Zinsen insgesamt 122.408,63 DM. Dieser Betrag sei von den Bürgen seit dem 28. November 1996 mit 9,75 % zu verzinsen, da die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten auch Nebenleistungen, insbesondere Zinsen, umfassten und die Klägerin bei Rückzahlung der Hauptverbindlichkeit zumindest 9,75 % Zinsen aus Aktivkreditgeschäften erzielt hätte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie 122.408,63 DM nebst 1.783,89 DM kapitalisierte Zinsen vom 29. Juli 1996 bis zum 27. November 1996 sowie 9,75 % Zinsen p.a. aus 122.408,63 DM seit dem 28. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin über 150.000,00 DM sei die klägerische Forderung aus dem Kontokorrentkreditvertrag bis zu diesem Betrag erloschen. Die nachträgliche Zahlung der Klägerin an den Gesamtvollstreckungsverwalter sei allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen und begründe keine Verpflichtung, welche von den Bürgschaftserklärungen der Beklagten umfasst sei. Das Schreiben der Klägerin vom 22. Juli 1996, in dem eine Forderung in Höhe von 43.299,59 DM geltend gemacht werde, stelle ein negatives Schuldanerkenntnis dar. Diese verbleibende Restforderung sei durch die Verrechnung des Guthabens auf dem Konto Nr. , der Zahlung des Beklagten zu 3 in Höhe von 26.000,00 DM sowie durch die Verrechnung des Erlöses aus der Verwertung des sicherungsübereigneten Pkws vollständig getilgt, so dass eine Haftung der Bürgen insgesamt ausscheide. Die Klägerin habe im Übrigen ihre Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten verletzt, was zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge und zu Schadensersatzansprüchen der Beklagten führe.

Das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 20. November 1998 die Klage insgesamt abgewiesen. Die klägerische Forderung aus dem Kontokorrentkreditvertrag sei teilweise von der Gemeinschuldnerin zurückgeführt worden und teilweise durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung mit klägerischen Forderungen sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Zahlungen nach dem Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens bei der Klägerin eingegangen seien. Denn die Klägerin habe nicht eigenmächtig ihre Forderung mit solchen Zahlungseingängen verrechnet, die von Schuldnern der F GmbH geleistet worden seien. Vielmehr sei es die Gemeinschuldnerin selbst gewesen, die die Zahlungen bestimmungsgemäß zur Tilgung ihrer Kreditverbindlichkeit geleistet hätte. Diese Verbindlichkeit sei auch nicht nachträglich nach § 39 KO wieder aufgelebt. Denn der Gesamtvollstreckungsverwalter habe die Aufrechnung der klägerischen Forderung mit Zahlungen der Gemeinschuldnerin nicht wirksam angefochten. Auch ein Anfechtungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sei nicht gegeben. Selbst wenn die Klägerin berechtigterweise an den Gesamtvollstreckungsverwalter gezahlt hätte, komme ein Rückgriff gegen die Beklagten als Bürgen nicht in Betracht. Denn die Zweckerklärung in den Bürgschaftsverträgen umfasse jedenfalls nicht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin. Bei einem solchen Anspruch handele es sich nicht um eine Forderung aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Ziel der Klage. Sie ist der Ansicht, berechigterweise an den Gesamtvollstreckungsverwalter 126.980,93 DM gezahlt zu haben. Denn nachdem die AOK einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt habe, sei eine wirksame Verrechnung mit Zahlungseingängen auf dem Kontokorrentkonto nicht mehr möglich gewesen. Die von dem Landgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Zahlungen der Gemeinschuldnerin auf der einen und Zahlungen von Schuldnern der Gemeinschuldnerin auf der anderen Seite sei nicht tragfähig. In beiden Fällen würde eine Verrechnung mit Forderungen der Klägerin zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin führen. Die Vereinnahmung von Geldern durch die Gemeinschuldnerin auf dem Girokonto und ihre spätere Überweisung auf das Forderungskonto stelle lediglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung dar. Sie könne nicht dazu führen, daß eine Verrechnung seitens der Bank nunmher zulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. November 1998, Az.: 9 O 3592/98, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie 122.408,63 DM nebst 1.783,89 DM kapitalisierte Zinsen für den Zeitraum vom 29. Juli 1996 bis zum 27. November 1996 sowie 9,75 % Zinsen p.a. aus 122.408,63 DM seit dem 28. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Ersturteil und treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann auf der Grundlage der §§ 765, 767 Abs. 1 BGB von den Beklagten Zahlung von 122.408,63 DM verlangen. Denn die Hauptforderung der Klägerin gegen die Gemeinschulderin ist nicht durch Erfüllung erloschen.

1. Mit Verträgen vom 29. Februar 1996 und vom 1. März 1996 haben sich die Beklagten zu 1 bis 3 gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag in Höhe von 200.000,00 DM unter Einschluß von Nebenleistungen verbürgt. Der vertraglich festgelegte Zweck der Bürgschaften besteht in der "Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner, die F GmbH, aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln)".

2. Die Gemeinschuldnerin hat am 1. April 1996 bei der Klägerin einen Kredit von etwa 193.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin beliefen sich bei Eingang des Antrags der AOK C auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung am 9. April 1996 auf 158.077,63 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Guthaben auf dem Girokonto über 33.375,33 DM und dem Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto über 191.452,96 DM. Die Verbindlichkeiten der Gemeinschulderin sind bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 5. August 1996 nicht durch Zahlungen der Gemeinschuldnerin auf einen Betrag von 31.096,70 DM zurückgeführt worden. Denn in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bestand ein allgemeines Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot gemäß der §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB. Dieses Verbot hatte zur Folge, daß die Forderungen der Klägerin an die Gemeinschulderin nicht durch Erfüllung untergegangen sind und der Gesamtvollstreckungsverwalter die während dieser Zeit eingegangenen Zahlungen zur Gesamtvollstreckungsmasse beanspruchen konnte. Die Beklagten haben daher aufgrund der von ihnen übernommenen Bürgschaften auch weiterhin für die fortbestehenden Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH ZIP 1995, S. 1200 ff) kann eine Bank aufgrund von § 7 Abs. 5, § 2 Abs. 4 GesO, § 394 S. 1 BGB nicht mit Gesamtvollstreckungsansprüchen gegen Forderungen des Schuldners aufrechnen, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung und der Eröffnung des Verfahrens begründet werden. Nach der vom BGH (BGH ZIP 1999, S. 665 ff) bestätigten Auffassung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden (ZIP 1998, S. 609 ff) ist das zwingende Verbot des § 394 BGB auch auf Verrechnungsabreden anwendbar, die vor Fälligkeit der aufzurechnenden Gegenforderung getroffen wurden (BGH ZIP 1999, S. 665, 666). Die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung von § 2 Abs. 4 GesO und § 394 S. 1 BGB soll dem Ziel der Gesamtvollstreckung dienen, schon ab Eintritt der Insolvenzreife eine Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen und Sondervorteile für einzelne Gläubiger auszuschließen. Es soll nicht möglich sein, dass einzelne Gläubiger sich auch noch nach Antragstellung auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen ihrer Forderungen an die Gemeinschuldnerin vollständig befriedigen und auf diese Weise die den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehende Masse über Gebühr beeinträchtigen. Das Verbot des § 394 BGB hat zur Folge, daß die Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der Gutschriften auf ihrem Kreditkonto nicht von der Kontokorrentabrede erfaßt werden und keiner Verrechnung unterliegen (OLG Dresden ZIP 1998, S. 609 ff, 609).

b) Die Klägerin hat vorliegend einen Anspruch auf Rückerstattung des von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Kredits, der mit Auszahlung der Darlehnsvaluta bzw. Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschuldnerin entstanden und am 1. Mai, 1. Juni und 30. Juni 1996 jeweils in Teilbeträgen zur Rückzahlung fällig geworden ist.

c) Die Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der auf ihrem Konto eingegangenen Überweisungen vom 3. Mai 1996 und vom 3. Juni 1996 sind mit Gutschrift der jeweiligen Beträge auf dem Konto entstanden (BGH BB 1960, S. 343; OLG Dresden ZIP 1998, S. 609; Staudinger-Martinek, § 675 Rn B 29, S. 441). Der Umstand, daß sich das Kreditlimit der Gemeinschuldnerin am 1. Mai und am 1. Juni 1996 auf zunächst 120.000,-- DM und dann auf 50.000,-- DM reduzierte, steht der Annahme eines Rückzahlungsanspruchs der Gemeinschuldnerin nicht entgegen. Denn wie sich aus dem ursprünglichen Kreditvertrag ergab, sollte eine Überziehung des eingeräumten Kredits möglich bleiben, die Klägerin aber zu einer außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt sein (vgl. Ziffer 2 des Kontokorrentkreditvertrages vom 12. April 1996).

d) Das Landgericht vertritt allerdings die Ansicht, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Auf- und Verrechnungsverbot nach den §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 5 GesO, 394 BGB nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Denn während es in den bisher entschiedenen Fällen darum gegangen sei, eine Forderungsdurchsetzung einzelner Gläubiger im Wege der Selbsthilfe und zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verhindern, stehe hier das Verhalten der Gemeinschuldnerin im Mittelpunkt, die einen einzelnen Gläubiger bevorzuge und ihn vorrangig vor anderen Gläubigern befriedige. Ein solches Verhalten berechtige den Gesamtvollstreckungsverwalter lediglich dazu, die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin nach § 10 GesO anzufechten. Dieser rechtlichen Beurteilung steht nach Auffassung des Senats der Umstand entgegen, daß mit der Gutschrift der von dem Guthabenkonto auf das Debetkonto überwiesenen Gelder keine Erfüllung der klägerischen Forderung einhergegangen ist. Vielmehr wird die einzelne Gutschrift als unselbständiger Rechnungsposten in das Kontokorrent eingestellt und erst bei Verrechnung der wechselseitigen Forderungen bei Rechnungsabschluß, der vorliegend für den 30. Juni 1996 vorgesehen war, tritt eine Erfüllung der wechselseitigen Forderungen ein (BGHZ 93, S. 307 ff, 311 m.w.N.). Nicht eine - möglicherweise anfechtbare - Handlung der Gemeinschuldnerin führte also zu einer Erfüllung der klägerischen Forderung. Vielmehr wäre es allein der Klägerin möglich gewesen, durch Verrechnung der wechselseitigen Forderungen bei Rechnungsabschluß eine Erfüllung ihrer Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin herbeizuführen. Einer solchen Verrechnung steht jedoch § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB entgegen.

e) Wie in den bisher entschiedenen Fällen erfolgt die Forderungsdurchsetzung des Gläubigers also auch im vorliegenden Fall durch eine "Zwangsvollstreckung" (vgl. BGH ZIP 1999, S. 665, 666) im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO (vgl. BGH ZIP 1995, S. 1200, 1201: "ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung; eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe"; OLG Dresden ZIP 1998, S. 609, 610: "Selbstexekution im Wege der Aufrechnung"). Die Zustimmung der Gemeinschuldnerin zur kontokorrentmäßigen Verrechnung mit dem Abschluß des Girovertrages im Voraus vermag die Verrechnung vom Eingang des Eröffnungsantrags nicht mehr selbständig zu stützen. Sie unterliegt fortan denselben Beschränkungen wie die Aufrechnung (BGH ZIP 1999, S. 665, 666). Allein mit dieser Lösung wird dem Grundanliegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH ZIP 1995, S. 1200 ff; ZIP 1996, S. 845 ff; ZIP 1996, S. 1015 f; OLG Dresden ZIP 1998, S. 609 ff; BGH ZIP 1999, S. 665 ff) Rechnung getragen, der Privilegierung einzelner Gläubiger im Gesamtvollstreckungsverfahren vorzubeugen.

f) Wollte man demgegenüber die Überweisungen der Gemeinschuldnerin als geeignet ansehen, die klägerische Kreditforderung zu erfüllen, so würde dies zu einer verbotswidrigen Gesetzesumgehung führen. Einerseits werden nämlich Zahlungen von Vertragspartnern der Gemeinschuldnerin, welche auf dem Kontokorrentkonto der Gemeinschuldnerin verbucht werden, unstreitig von dem Verrechnungsverbot der §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB erfaßt. Es kann aber andererseits nicht zugelassen werden, daß dieses Verbot allein dadurch umgangen wird, daß die Gemeinschuldnerin Zahlungen ihrer Kunden zunächst auf einem Guthabenkonto vereinnahmt und sie dann - als eigene Leistungen - an das Debetkonto weiterleitet. Die Gemeinschuldnerin mag zwar damit den Anschein des vertragsgemäßen Verhaltens erwecken; angesichts der Unzulässigkeit einer Tilgungsbestimmung im Rahmen des Kontokorrents (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, § 355 HGB Rn 14, S. 891) verbleibt es jedoch auch in diesem Fall dabei, daß die Zahlungseingänge auf dem Debetkonto in das Kontokorrent eingestellt werden und die Befriedigung des Gläubigers erst durch Verrechnung am Ende der ausbedungenen Rechnungsperiode eintreten kann. Andernfalls würde der Zweck des Verrechnungsverbots der §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB vereitelt.

3. Ist aber die Forderung der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung der Gutschriften nicht erloschen, so besteht auch die Kreditforderung der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin weiterhin fort. Für diese Forderung haben sich die Beklagten verbürgt. Sie haften gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner. Denn durch die Anrechnung der von dem Beklagten zu 3 geleisteten Zahlung auf die Schuld der Beklagten insgesamt (vgl. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB) haben die Parteien die ursprünglich getroffene Vereinbarung einer Einzelhaftung einvernehmlich abbedungen. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 20. November 1998 (vgl. S. 12 des Urteils) wird in der Berufungsinstanz von keiner der Parteien angegriffen. Ein negatives Schuldanerkenntnis hat die Klägerin nicht abgegeben, da ihr Schreiben vom 22. Juli 1996 der Kündigung der Geschäftsverbindung, nicht aber der verbindlichen Feststellung des Sollsaldos nach Rechnungsabschluß diente. Der auf ein Schuldanerkenntnis gerichtete Rechtsfolgewillen läßt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten war nach § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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