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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 18 U 2888/99
Rechtsgebiete: VermG, Devisengesetz, EGBGB, BGB, GVG, VwGO, ZPO, ZGB


Vorschriften:

VermG § 1
Devisengesetz § 11 Abs. 4
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 1
BGB § 894
GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 121
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZGB § 68 Abs. 1 Ziff. 4
ZGB § 297 Abs. 1
ZGB § 63 Abs. 2
Leitsatz

Zur Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, der nach dem Devisengesetz der DDR und nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR genehmigungsbedürftig war:

Oberlandesgericht D., Aktenzeichen: 18 U 2888/99


Aktenzeichen: 18 U 2888/99 12-O-5338/98 LG Dresden

Verkündet

am 08.03.2000

Die Urkundsbeamtin:

Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

1.

2.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter zu 1) 2):

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Grundbuchberichtigung

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2000 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht , Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Kläger gegen das am 13.08.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Geschäftszeichen 12 O 5338/98, werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem seit dem 27.03.1986 als Eigentümer des im Grundbuch von D. (Grundbuchauszug: Bl. 01 bis 010 der Beiakte - Kopien der Grundakte), vorgetragenen Hausgrundstücks eingetragenen Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des in Abteilung I ausgewiesenen Eigentumsrechtes.

Die Kläger erwarben das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück mit Vertrag vom 22.06.1978 (Bl. 2 bis 4 der Beiakte) und wurden am 14.08.1978 - in ehelicher Vermögensgemeinschaft - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 012 bis 019 der Beiakte). Im Oktober 1982 beantragten sie die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR. Ein von ihnen beauftragter Sachverständiger bezifferte den "Zeitverkehrswert" ihres Grundbesitzes zum Stichtag 16.01.1984 auf 25.025 Mark-DDR. Mit notarieller Urkunde vom 13.03.1984 (Bl. 8 der Beiakte) erteilten sie Herrn G. (fortan: Bevollmächtigter) eine umfassende Vollmacht, die diesen zur Verwaltung sowie Veräußerung des Wohngrundstücks berechtigte. Am 06.04.1984 verließen sie die DDR.

Unter dem 09.02.1985 gab der Bevollmächtigte gegenüber dem Beklagten eine privatschriftliche "Verkaufserklärung" ab (Bl. 36 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Auf Veranlassung des Staatlichen Notariats wurde am 17.07.1985 ein neuerliches Wertermittlungsgutachten erstellt und auf dessen Grundlage der "höchstzulässige Verkaufspreis" auf 16.920,00 Mark-DDR festgelegt. Dieser wurde am 19.08.1985 vom Rat des Bezirkes D. bestätigt. Mit notarieller Urkunde vom 03.10.1985 (Bl. 6 der Beiakte), auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, veräußerte der in Vertretung der Kläger handelnde Bevollmächtigte das Grundstück für 16.920,00 Mark-DDR an den Beklagten. Auf die - zu den Grundakten genommene - erste Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde wurde ein auf den 19.03.1986 datierter und vom Leiter des staatlichen Liegenschaftsdienstes, Außenstelle D., unterzeichneter Stempelaufdruck folgenden Inhalts aufgebracht: "Dieser Vertrag wurde gem. GVVO genehmigt und ist damit rechtswirksam". Bei den Grundakten befindet sich ferner (Bl. 7a, 7b der Beiakte) ein Formularschreiben des Rates des Kreises D. an den Rat des Bezirkes D. vom 30.01.1996, auf das wegen der näheren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird. Mit dem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 19.03.1986 (Bl. 9 der Beiakte; 168 d.A.) wurde mitgeteilt, "dass der o.g. Vertrag am 19.03.1986 genehmigt wurde". Weitere Einzelheiten des Eintragungsverfahrens sind aus Bl. 10, 10 RS der Beiakte ersichtlich.

Der Restitutionsantrag der Kläger vom 27.09.1990 wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.11.1993 zurückgewiesen. Die nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zum Verwaltungsgericht D. erhobene Klage wurde nach Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 12.07.1995 (Bl. 31 bis 35 d.A.) mit Urteil vom selben Tage - rechtskräftig - im wesentlich mit der Begründung abgewiesen (Bl. 17 - 30 d.A.), ein Restitutionsgrund liege nicht vor, weil das Grundstück keiner Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterworfen gewesen sei.

Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, der der Grundbuchumschreibung auf den Beklagten zugrundeliegende notarielle Kaufvertrag vom 03.10.1985 sei nichtig, das Grundbuch mithin unrichtig. Die nach dem Devisengesetz der DDR erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages sei nicht - wirksam - erteilt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Grundakte. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages folge im Übrigen daraus, dass der Bevollmächtigte als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe, weil die ihm erteilte Vollmacht devisenrechtlich nicht genehmigt worden sei und wiederum sie, die Kläger, dessen vollmachtloses Handeln nicht genehmigt hätten. Hinweise auf ein Genehmigungserfordernis ergäben sich bereits aus dem Klammerzusatz in der notariellen Urkunde vom 03.10.1985. Zudem seien die Kläger mit Rücksicht auf Ziffer V des geheimen Ministerratsbeschlusses vom 23.12.1976 (Bl. 88 bis 91 d.A.) als Ausreiseantragsteller sogenannten "Devisenausländern" im Sinne des Devisengesetzes der DDR gleichgestellt gewesen. Selbst wenn schließlich der Kaufvertrag selbst devisenrechtlich genehmigt worden sein sollte, so könne sich dies nicht auch auf die Verkaufsvollmacht bezogen haben, weil insoweit die Frist des § 11 Abs. 4 S. 2 Devisengesetz der DDR bereits abgelaufen gewesen sei und ein nichtiges Rechtsgeschäft auch nach der Rechtspraxis der ehemaligen DDR nicht nachträglich habe genehmigt werden können.

Der Kaufvertrag sei zudem nichtig, weil es sich insoweit um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Die Beteiligten hätten sich vor dem Notartermin auf einen Kaufpreis von 22.000,00 Mark-DDR geeinigt, weshalb bei der Beurkundung des Kaufvertrages übereinstimmende Willenserklärungen nicht vorgelegen hätten.

Schließlich liege auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (fortan: GVVO-Genehmigung) nicht vor, wie das Landsratamt des W., die Stadt D. und das Hauptstaatsarchiv (Bl. 69, 70 und 75 d.A.) bestätigt hätten. Bei dem aus den Grundakten ersichtlichen Schreiben vom 19.03.1986 habe es sich lediglich um die Mitteilung einer Genehmigung, nicht jedoch um die Genehmigung selbst gehandelt.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Grundbuchberichtigung dergestalt zuzustimmen, dass im Grundbuch von D., , die Kläger als gemeinschaftliche Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil eingetragen werden.

Der Beklagte hat demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die erforderlichen Genehmigungen hätten ausweislich der Grundakte vorgelegen. Zudem habe nach dem bei Vertragsabschluss geltenden Recht der vom zuständigen staatlichen Organ genehmigte Preis nicht überschritten werden dürfen, weshalb sich die Parteien auf den dann auch notariell beurkundeten Kaufpreis verständigt hätten. Im Übrigen hat er gemeint, dass mit Rücksicht auf den Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits fraglich erscheine, ob der Zivilrechtsweg eröffnet sei.

Das Landgericht hat die Klage mit dem den Klägern am 30.08.1999 zugestellten Urteil vom 13.08.1999 (Bl. 93 bis 103 d.A.), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.1999 Berufung eingelegt und diese mit am 20.10.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgen sie den Grundbuchberichtigungsantrag unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im vollen Umfang weiter.

Sie sind weiterhin der Auffassung, der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 03.10.1985 sei nichtig, weil die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung nicht vorgelegen habe. Die Unterschrift auf dem bei den Grundakten befindlichen Schriftstück sei unleserlich, nicht ersichtlich sei, ob die - nicht datierte - Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei. Gemäß § 11 Abs. 4 des Devisengesetzes der DDR habe die Genehmigung innerhalb von 6 Monaten, spätestens mithin am 03.03.1986, erteilt werden müssen. Es obliege dem Beklagten, nachzuweisen, dass die Frist gewahrt worden sei. Selbst wenn es sich bei dem genannten Schriftstück um eine devisenrechtliche Genehmigung gehandelt habe, so habe diese keine Wirkungen entfalten können. Sie habe zumindest dem Beklagten bekannt gegeben werden müssen, ebenso liege eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor. Es habe jedoch der allgemeinen Rechtspraxis in der DDR entsprochen, dass Verwaltungsentscheidungen ohne Bekanntgabe an den Antragsteller keine Wirksamkeit entfalteten.

Eine devisenrechtliche Genehmigung auch der Vollmacht sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil auf den Zeitpunkt des Gebrauchs der Vollmacht, nicht auf den der Erteilung abzustellen sei. Auch insoweit sei das Landgericht fehlerhaft ihrem Beweisantritt über die tatsächliche Rechtsanwendungspraxis in der DDR nicht nachgegangen.

Im Übrigen sei eine Vereinbarung, wonach lediglich 16.920,00 Mark-DDR für das Grundstück zu zahlen gewesen sei, nicht zustande gekommen. Der Auffassung des Landgerichts, ihre Behauptung, das tatsächlich Gewollte sei falsch beurkundet worden, sei unsubstantiiert, werde entgegengetreten.

Der Stempelaufdruck auf der Rückseite des notariellen Kaufvertrages besage nicht, dass die GVVO-Genehmigung erteilt worden sei. Die Auffassung des Landgerichts, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden sei, lasse unberücksichtigt, dass diese sich nicht bei den Grundakten befinde. Hinzu komme, dass ihrem Beweisantritt für die Behauptung, es habe der Rechtspraxis der DDR entsprochen, die GVVO-Genehmigung auf einem gesonderten Blatt zu erteilen, fälschlich nicht nachgegangen worden sei.

Die Kläger stellen den Antrag,

das Urteil des Landgerichts D. vom 13.08.1999, Az.: 12 O 5338/98, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Grundbuchberichtigung dergestalt zuzustimmen, dass im Grundbuch von D., , die Kläger als gemeinschaftliche Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil einzutragen sind.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, macht sich dessen Begründung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu eigen und trägt ergänzend vor:

Dem Begehren der Kläger stehe bereits entgegen, dass wegen des Vorrangs des Vermögensgesetzes der Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen nicht möglich und der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ausgeschlossen sei.

Der Kaufvertrag sei vom zuständigen Mitarbeiter des Rates des Bezirkes D., Abteilung für Finanzen, gemeinsam mit der Verkaufsvollmacht devisenrechtlich genehmigt worden. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde seien die Kläger noch Staatsbürger der DDR gewesen, weshalb es einer devisenrechtlichen Genehmigung der Vollmachtserteilung nicht bedurft habe.

Dem vermeintlichen Fehlen einer GVVO-Genehmigung stehe bereits der Wortlaut des maßgeblichen Stempelaufdrucks entgegen. Dem Vortrag der Kläger, dem Beklagten sei die Genehmigung nicht ausgehändigt worden, sei schließlich entgegenzuhalten, dass sie eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt hätten, weshalb der Bevollmächtigte auch berechtigt gewesen sei, Schriftgut in Empfang zu nehmen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 28.01.2000 (Bl. 160 d.A.) die Grundakten im Original beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2000 (Bl. 164 bis 166 d.A.) gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Zivilrechtsweg eröffnet (1). Auch steht der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht bereits Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB entgegen (2). Jedoch wurde eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB nicht zur Überzeugung des Senats dargetan (3).

1. Der Beklagte hat bereits in erster Instanz die (Un-)Zulässigkeit des Zivilrechtswegs mit der Begründung gerügt, der streitgegenständliche Sachverhalt habe eine abschließende Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfahren. Die gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung des Landgerichts ist unterblieben, dieses hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten - inzidenter - in der angefochtenen Entscheidung bejaht. Hiergegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung seiner Zulässigkeitsrüge.

Infolgedessen ist nunmehr - entgegen § 17 a Abs. 5 GVG - der Senat mit der Rechtswegfrage befasst. Es entspricht nämlich einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 17, 18 zu § 17 a GVG; Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdn. 22 u. 34 zu § 17; BGH NJW 1993, 332 f., 333), dass die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nur dann eintritt, wenn das Gericht erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG eingehalten und ein Vorabverfahren durchgeführt hat.

Allerdings erübrigt sich die Durchführung eines Vorabverfahrens in zweiter Instanz ausnahmeweise dann, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges unzweifelhaft zu bejahen ist und auch kein Anlass für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG besteht (so auch Zöller-Gummer, a.a.O., Rdn. 18 zu § 17 a GVG). So liegt der Fall auch hier.

Maßgebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist grundsätzlich die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch - wie hier - nach der ihm von den Klägern gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der (so u. a. BGH VIZ 1996, 344 f., 344) bei objektiver Würdigung nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. auch die Nachweise bei Kissel, a.a.O., Rdn. 17 zu § 17). Dies gilt zwar nur, soweit es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt. Dies jedoch ist vorliegend zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, verdrängt das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur insoweit, als ein Restitutionstatbestand erfüllt oder aber die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. BGH ZIP 1998, 2116 ff., 2116). Vorliegend steht infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts D. vom 12.07.1995 rechtskräftig - und für die Parteien und den Senat bindend (§ 121 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdzn. 13, 20 zu § 121; 12 ff. zu § 66) - fest, dass die Kläger nicht von einer enteignenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren, weshalb der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet und damit eine "Konkurrenzlage" nicht gegeben ist.

2. Der auf § 894 BGB gestützten Klage ist nicht bereits mit Rücksicht auf Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB der Erfolg zu versagen; die dort vorgesehene Ausschlussfrist wurde durch Einreichung der Klage vom 28.09.1998 am 29.09.1998 beim Landgericht gewahrt, §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO. Gegen das Vorliegen einer "demnächstigen" Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO bestehen keine Bedenken. Die Klagezustellung wurde am 08.10.1998 verfügt und am 13.10.1998 bewirkt. Den Klägern zurechenbare Gründe für die in der Zeit vom 29.09.1998 bis 08.10.1998 unterbliebene Sachbehandlung sind nicht ersichtlich.

3. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB wurde jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan.

Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 894 BGB liegt vor, wenn die aus dem Grundbuch ersichtliche Rechtslage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse nach Rechtsbestand und Rechtsinhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Solches wäre zu bejahen, wenn die Grundbuchumschreibung auf den Beklagten auf der Grundlage eines nichtigen oder unwirksamen Vertrages erfolgt wäre, wobei sich die Frage der Vertragswirksamkeit gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechthandlungen geltenden Recht der DDR beurteilt.

Von einer Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 03.10.1985 gemäß §§ 68 Abs. 1 Ziff. 4, 297 Abs. 1 ZGB wegen des Fehlens der Genehmigungen nach dem Devisengesetz der DDR - (1) und (2) - oder der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (4) kann in Würdigung der Gesamtumstände jedoch ebensowenig ausgegangen werden, wie von einer Vertragsunwirksamkeit wegen nicht erfolgter Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile (§ 63 Abs. 2 ZGB) (3).

3.1. Gemäß § 11 Abs. 4 des Devisengesetzes vom 19.12.1973 (GBl. DDR Teil I 1973, 524 ff.; fortan: Devisengesetz) wird ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde, erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Das Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt wird. Die Behauptung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei nicht - fristgerecht - devisenrechtlich genehmigt worden, vermag jedoch mit Rücksicht auf den Inhalt der Grundakte nicht zu überzeugen.

a) Bei der Grundakte - dort Blatt 7 - befindet sich ein Schriftstück, das vom Rat des Kreises D. unter dem 30.01.1986 und unter Bezugnahme auf den "Vertrag des Staatl. Not. D. (L) vom 3.10.1985 Nr. 20-568-85" an den Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen, gerichtet ist und das im unteren Drittel unter der Kopfleiste "Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen", einen Vordruck folgenden Inhalts vorsieht:

"Gemäß §§ 6 und 11 des Devisengesetzes in Verbindung mit §§ 4 und 7 der 1. DB zum Devisengesetz wird vorstehender Antrag genehmigt."

Im räumlichen Anschluss an diesen Text weist die Bescheinigung eine - nicht entzifferbare - Unterschrift des "Stellv. d. Abt.-Leiters" sowie ein Siegel des Rates des Bezirkes D. auf. Damit erfüllt das Schriftstück die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 417 ZPO. Es handelt sich um die schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung, die geeignet ist, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 2 vor § 415). Dem können die Kläger zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Urkunde sei nicht formgerecht (§ 11 der 1. Durchführungsbestimmung vom 19.12.1973 zum Devisengesetz (GBl. I, 579 ff.); fortan: 1. DB zum Devisengesetz) errichtet, weil die den Urkundentext räumlich abschließende Unterschrift den Aussteller nicht erkennen lasse. Dem Schriftformerfordernis (aaO, Rdz. 4 vor § 415) ist nach nunmehr geltendem Recht Genüge getan, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Leserlichkeit ist, solange der Schriftzug - wie hier - Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt, nicht erforderlich (vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdz. 9 zu § 126 mwN). Dass in der Rechtspraxis in der DDR etwas anderes gegolten hätte, wurde nicht dargetan und ist auch nicht anzunehmen, zumal auch die Definition des Begriffs Schriftform im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 2 ZGB nicht von den Vorgaben des § 126 Abs. 1 BGB abweicht (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR, herausg. vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1985, Anm. 1 zu § 66). Auch der von den Klägern vertretenen Auffassung, aus dem Schriftstück gehe die ausstellende Behörde nicht hervor, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus dem Dienstsiegel nämlich ist ersichtlich, dass die Bescheinigung von der für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 1 der 1. DB zum Devisengesetz) ausgestellt wurde. Der von der Klägerin zu 1) im Senatstermin vom 16.02.2000 geäußerte Einwand, das Recht der DDR habe allein die Siegelung mit Siegelwachs vorgesehen, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Dienstsiegel der staatlichen Organe vom 16.07.1981 (GBl. I, 309 f.; fortan: Siegelordnung) ergibt sich, dass Siegel auch als Farbdrucksiegel geführt wurden. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Senats, der gelegentlich mit der Würdigung von durch Behörden der DDR errichteten Urkunden befasst ist.

Aus der Urkunde ist schließlich ersichtlich, dass der Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen, eine auf Außenwirkung gerichtete (Willens-) Erklärung (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Schreiber, Rdz. 4 zu § 417) dahin abgegeben hat, dass die devisenrechtliche Genehmigung des - im einzelnen bezeichneten - Kaufvertrages vom 03.10.1985 erteilt wurde.

Die im Original bei den Grundakten befindliche Urkunde ist unversehrt (§ 419 ZPO), sie hat auch gemäß § 437 Abs. 1 ZPO als inländische (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Schreiber, Rdz. 2 zu § 437) Urkunde die Vermutung der Echtheit für sich. Mithin erbringt sie den - unwiderleglichen - Beweis für die devisenrechtliche Genehmigung des "vorstehenden Antrages" durch den Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen (§ 417 ZPO).

b) Jedoch ist die Genehmigungserklärung nicht datiert, weshalb die Beweiskraft der Urkunde sich nicht auf die Wahrung der Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 Devisengesetz erstreckt. Die Auffassung der Kläger, der Beklagte müsse nachweisen, dass die devisenrechtliche Genehmigung bis zum 03.03.1986 erteilt worden sei, ist indes unzutreffend. Zum einen trifft sie, die Kläger, die Darlegungs- und Beweislast für einen die Annahme der Grundbuchunrichtigkeit rechtfertigenden Nichtigkeitsgrund (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., Rdn. 4 zu § 894), zum anderen lief die Genehmigungsfrist erst am 03.04.1986 ab. Gegen die Vermutung der Kläger, die Genehmigung sei nicht fristgerecht erteilt worden, sprechen verschiedene und überzeugende (§ 286 ZPO) Indizien. So wurden ausweislich der Eintragungsverfügung der zuständigen Mitarbeiterin des Rates des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, Außenstelle D., vom 27.03.1986 auch die Kosten für die Genehmigung nach dem Devisengesetz sowie der GVVO-Genehmigung "eingehoben". Gegenüber dem Beklagten ist am 01.04.1986 ein entsprechender Gebührenbescheid, den er im Senatstermin vorgelegt hat, ergangen, was wiederum mit der Datierung des Abfertigungsvermerks der Mitarbeiterin des Liegenschaftsdienstes übereinstimmt. Hinzu kommt, dass die Eintragungsverfügung in den Grundakten Bezug nimmt auf Blätter 6 bis 9 der Grundakten - nach der Blattierung handelt es sich insoweit um die Kaufvertragsurkunde, die devisenrechtliche Genehmigung, die Vollmachtsurkunde vom 13.03.1984 sowie die Durchschrift eines an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 19.03.1986 -, was der Annahme, die Eintragungsverfügung könne zeitlich vor Vorliegen der devisenrechtlichen Genehmigung gefertigt worden sein, entgegensteht. Schließlich wurde auch dem Beklagten mit dem - lediglich in Durchschrift bei den Grundakten befindlichen, jedoch im Senatstermin ebenfalls in Kopie zu den Akten gereichten - Schreiben vom 19.03.1986 mitgeteilt, "dass der o. g. Vertrag am 19.03.1986 genehmigt wurde". Der Umstand, dass dieses Schreiben von einem "Mitarb. Grundstücksverkehr" gezeichnet wurde und die Auflage beinhaltete, den Kaufpreis auf ein genau bezeichnetes Konto der Staatsbank der DDR einzuzahlen und einen entsprechenden Beleg "in unserer Dienststelle" vorzulegen, lässt den Schluss zu, dass sich diese Mitteilung auch auf die devisenrechtlichen Genehmigung bezogen hat, weil "Zahlungen in das Devisenausland bzw. aus dem Devisenausland nur über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (...) geleistet bzw. empfangen werden" durften und einem "Devisenausländerkonto" gutzuschreiben waren (§ 2 der 4. DB vom 19.12.1973 zum Devisengesetz (GBl. I, 586 ff.); fortan: 4. DB zum Devisengesetz). Wie sich aus der Zeugenaussage des Bevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht ergibt, wurde er zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt "zur Devisenbank am geschickt, um ein Konto einzurichten". Damit in Übereinstimmung steht der handschriftliche Aktenvermerk vom 25.03.1986, wonach ein Einzahlungsbeleg in Höhe des Kaufpreises vorgelegen hatte. Sämtliche aus der Grundakte ersichtlichen Indizien sprechen mithin dafür, dass die Genehmigung vor Ablauf der Frist des § 11 Abs. 4 Devisengesetz erteilt wurde.

c) Gemäß § 11 der 1. DB zum Devisengesetz hatten "Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten" und "waren dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden". Der Einwand der Kläger, die Genehmigungserteilung sei nicht bekannt gegeben worden und auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt, vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Ihre pauschalen Behauptung, ihnen sei die Genehmigung nicht mitgeteilt worden, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil sie bei der Veräußerung vertreten wurden und nicht dargetan ist, dass auch dem Bevollmächtigten gegenüber eine Bekanntgabe der Entscheidung der "Genehmigungsorgane" nicht erfolgte. Selbst wenn im Übrigen der Beklagte keine Abschrift des Genehmigungsformulars erhalten haben sollte, wofür spricht, dass das Formular selbst einen Durchschlag nur für die Staatsbank der DDR vorsieht, so wäre dies nach der Überzeugung des Senats mit Rücksicht auf das bereits angesprochene Schreiben vom 19.03.1986 unschädlich. Aus der Mitteilung, dass "der Vertrag (...) genehmigt wurde" und aus der Anforderung entsprechender Kosten durfte er - und hat dies auch nach seinem Vorbringen im Senatstermin getan - ohne weiteres schließen, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt worden waren, zumal weder er noch der für die Kläger auftretende Bevollmächtigte selbst entsprechende Anträge gestellt hatten, das Genehmigungsverfahren vielmehr vom Staatlichen Notariat - dessen Aufgaben entsprechend (Ziff. 3.6.2 der Anordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats vom 05.02.1976; zitiert nach: Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, Textausgabe, herausg. vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1981, S. 29; fortan: Arbeitsanordnung) - mit einem Formularschreiben, das mit der Formulierung: "Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens überreichen wir..." beginnt, eingeleitet wurde. Denn die "staatliche Genehmigung" erging als einheitliche Entscheidung und umfasste nach § 4 Abs. 2 Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (GBl. I 1977, 73 ff.; fortan: GVVO) die erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen. Soweit die Genehmigung erteilt wurde und keine Widerrufsgründe vorlagen, konnte der Bürger davon ausgehen, dass alle notwendigen Prüfungen vorgenommen worden waren und die Genehmigung endgültig war (Prof. Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1976, S. 637). Dem Einwand der Kläger, das Schreiben vom 19.03.1996 weise keinen Absender aus, ist der Beklagte durch Vorlage einer Kopie des bei ihm eingegangenen Exemplars, das den Briefkopf Rat des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, trägt, überzeugend entgegengetreten. Den "Organen des Liegenschaftswesens" oblag nicht nur die Entscheidung über Genehmigungsanträge, die den nicht landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr betrafen (Bodenrecht, aaO, S. 634), sie waren auch für die Grundbuchführung zuständig (§ 5 Abs. 1 u. Abs. 2 der Grundstücksdokumentationsordnung, GBl. 1975 I, 697 ff.). Zwar war die devisenrechtliche Genehmigung ebenfalls durch den Rat des Bezirkes D., allerdings durch die Abteilung Finanzen, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass dem Liegenschaftsdienst - als der grundbuchführenden und gemäß § 7 Abs. 1 GVVO für die Erteilung der GVVO-Genehmigung zuständigen Stelle - auch die Koordination der gemäß § 3 Abs. 2 GVVO "komplexen" Genehmigungsentscheidung, insbesondere auch die Prüfung, ob aus anderen, in § 3 Abs. 2 GVVO nicht genannten "Rechtsvorschriften und Beschlüssen über den Grundstücksverkehr sich ergebende Regelungen eingehalten werden (...)", oblag (Bodenrecht, a.a.O., S. 636). Soweit es sich um Grundstücke oder Rechte an Grundstücken handelt, die nach dem Devisengesetz Devisenwerte darstellten, waren die dafür geltenden Regelungen streng einzuhalten (Bodenrecht, a.a.O.), was durch den Liegenschaftsdienst zu überwachen war. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass eine Mitteilung (auch) der devisenrechtlichen Genehmigung durch das für deren Erteilung nicht zuständige "Organ" nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich insoweit um ein reines Verwaltungsinternum, das keine Außenwirkungen entfaltet haben kann. Im Unterschied zu der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (VIZ 1995, 404 ff.), die sich mit Fragen der Wirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR befasst, stellt sich die Genehmigungserteilung vorliegend nicht als eine belastende Entscheidung dar - die "eigentliche" Beschwer der Kläger bestand vielmehr in dem ihnen im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR auferlegte Zwang, nicht mehr selbst über ihren Grundbesitz verfügen zu können. Dem inzidenter bereits mit Beurkundung des Kaufvertrages vor dem Staatlichen Notariat gestellten Antrag auf Erteilung der erforderlichen, mithin auch der devisenrechtlichen Genehmigung nämlich wurde in vollem Umfang entsprochen. Die Argumentation der Kläger lässt unberücksichtigt, dass sie bei der Beurkundung durch den Bevollmächtigten vertreten wurden, der - ausweislich der Kaufvertragsurkunde - anlässlich des Beurkundungstermins auf das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung hingewiesen wurde (vgl. auch Ziff. 3.6.1. der Arbeitsanordnung, aaO) und für den - als Vertreter der Grundstückseigentümer - die staatlichen Genehmigungen durch das staatliche Notariat eingeholt wurden. In der Rechtstheorie der DDR war der Antrag die Willenserklärung eines Bürgers, die darauf gerichtet war, eine staatliche Entscheidung in einer bestimmten im Antrag dargelegten Angelegenheit herbeizuführen (Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1979, S. 199, 200). Aus einem ordnungsgemäß gestellten Antrag ergaben sich für den Bürger bestimmte Ansprüche an das zuständige Organ des Staatsapparates und für dieses Organ damit korrespondierende Verpflichtungen. So hatte der Bürger einen Anspruch auf fristgemäße Bearbeitung und Entscheidung seines Antrages, d. h. darauf, dass ihm innerhalb der in Rechtsvorschriften festgelegten Frist das Ergebnis der Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt wurde (a.a.O., S. 201 f.). Wenn daher den am Vertragsabschluss unmittelbar Beteiligten das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch das für den Vollzug ihres Kaufvertrages zuständige "Organ" in geeigneter Form mitgeteilt wurde, dann hat dies nach Auffassung des Senats dem damaligen Rechtsverständnis entsprochen und ist als ausreichend zu erachten. Auch § 41 Abs. 1 VwVfG sieht keine bestimmte Form der Bekanntgabe vor. Maßgeblich ist allein die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts mit Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt. Bekanntgabe durch eine andere - auch unzuständige - Behörde ist unschädlich, wenn sie mit Wissen und Willen der zuständigen Behörde erfolgt (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdn. 20 zu § 41 VwVfG). Entsprechendes muss auch für das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung gelten, insbesondere dann, wenn - wie hier - eine beschwerende Entscheidung nicht ergangen ist.

3.2. Die Auffassung, auch die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 13.03.1984 habe einer devisenrechtlichen Genehmigung bedurft, weshalb diese nichtig gewesen sei und der Zeuge als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Ausführungen der Kläger gehen am Wortlaut des Devisengesetzes und der 1. DB zum Devisengesetz vorbei. Zutreffend ist zwar, dass § 4 Abs. 1 Ziff. 3 der 1. DB zum Devisengesetz auch "die Erteilung von Vollmachten zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, die einen Umlauf von Devisenwerten zum Gegenstand haben", für genehmigungsbedürftig erklärt hat. Der Begriff des Devisenausländers ist jedoch im Devisengesetz sowie den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich, eindeutig und nach Auffassung des Senats abschließend definiert. Gemäß § 3 Nr. 1 des Devisengesetzes waren Devisenausländer Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Devisenausland, gemäß § 4 Abs. 1 galten Personen, die sich länger als 6 Monate außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhielten, ebenfalls als Devisenausländer. Dem standen Personen gleich, die nicht die Staatsbürgerschaft der DDR besaßen, selbst wenn sie sich länger als 6 Monate in der DDR aufgehalten haben (§ 1 Abs. 2 Devisengesetz). Das Devisengesetz stellte mithin einerseits auf den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt der "Devisenausländer" ab, andererseits auf eine ausländische Staatsbürgerschaft. Keine dieser Voraussetzungen war vorliegend zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gegeben. Zwar war die von den Klägern beantragte Ausreisegenehmigung damals bereits erteilt, das Gebiet der DDR hatten sie jedoch noch nicht verlassen und ein Verlust der Staatsbürgerschaft der DDR (vgl. §§ 9 ff. Staatsbürgerschaftsgesetz, GBl. 1967, I, 3 ff) ist weder ersichtlich noch dargetan. Eine Gleichstellung von Ausreiseantragstellern mit "Devisenausländern" im Sinne des Devisengesetzes lässt sich dem geheimen Ministerratsbeschluss vom 23.12.1976 im Übrigen nicht entnehmen. Dieser befasst sich vielmehr allein mit der "Behandlung des in der DDR gelegenen Grundbesitzes" ausreisewilliger "Personen". In Ziffer V der Anlage zu dem genannten Ministerratsbeschluss wird einleitend ausgeführt, dass gesetzliche Regelungen, die eine Kontrolle des Grundvermögens von Ausreiseantragstellern ermöglichen könnten, nicht bestehen. Infolgedessen sollte die "bisherige Praxis, dass ein Verlassen der DDR nur dann staatlich genehmigt wird, wenn die betreffende Person eine ordnungsgemäße Regelung ihrer Grundstücksangelegenheiten nachweist", (...) "konsequent" weiter durchgeführt werden. Dabei waren "diese Personen darauf zu orientieren, von den zivilrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, entweder den Grundbesitz zu verkaufen oder an Verwandte oder Nutzer zu verschenken oder einen Verwalter einzusetzen, für dessen Tätigkeit die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung beizubringen" war. Den zitierten Formulierungen lässt sich nicht entnehmen, dass bereits für die Einsetzung des Verwalters durch einen "Noch-Deviseninländer" eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war. Vielmehr stellt auch Ziffer V der Anlage zu dem genannten Ministerratsbeschluss auf die "Tätigkeit" des Verwalters ab. Dies stimmt überein mit § 6 des Devisengesetzes, der den gemäß § 11 Devisengesetz genehmigungsbedürftigen "Umlauf von Devisenwerten" näher definiert. Nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen sollte die "Vermögensverschiebung" als solche staatlich kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund bedurften die den Verwaltern von Vermögenswerten von Devisenausländern erteilten Vollmachten deshalb einer Genehmigung, weil diese beispielsweise auch mit der Einziehung von Mieten befasst waren und etwaige Geldzu- und -abflüsse über "Devisenausländerkonten" abgewickelt werden mussten. Vorliegend jedoch hätte es zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung der devisenrechtlichen Genehmigung eines etwaigen Tätigwerdens des Bevollmächtigten nicht bedurft. Auch wenn sie selbst noch vor der Ausreise ihr Anwesen veräußert hätten, wäre dies - nach dem Devisengesetz - noch nicht genehmigungspflichtig gewesen. In Übereinstimmung mit diesem - am Wortlaut des § 4 Abs. 1 Ziffer 3 des 1. DB zum Devisengesetz ausgerichteten - Verständnis steht auch, dass das Staatliche Notariat anlässlich der Beurkundung der Vollmachtserteilung nicht, wie es anderenfalls dessen Aufgabe gewesen wäre (vgl. Ziff. 3.6.1. Arbeitsanordnung, aaO), darauf hingewiesen hat, dass die Vollmachtserteilung bereits zum damaligen Zeitpunkt der devisenrechtlichen Genehmigung bedurfte.

Zwar enthält die notarielle Urkunde vom 03.10.1985 einen Klammerzusatz - "Vollmacht, die devisenrechtlich noch nicht genehmigt ist, wird überreicht" -, der darauf hindeuten mag, dass die Notarin, diese hatte bereits die Vollmachtsurkunde vom 13.03.1984 beurkundet, später dann der Auffassung war, die Vollmacht - oder aber die Betätigung derselben - bedürfe einer devisenrechtlichen Genehmigung. Damit stimmt auch überein, dass dem an den Rat des Bezirkes D. gerichteten Antrag auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens vom 08.10.1985 die Vollmachtsurkunde beigefügt war. In Würdigung der Gesamtumstände allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass der "Klammerzusatz" keine Rückschlüsse auf ein etwaiges Genehmigungserfordernis bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde zulässt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung nämlich ist - wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der 1. DB zum Devisengesetz ersichtlich - in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung abzustellen, nicht auf den des Gebrauchs. Auch aus § 15 Abs. 1 RAnwendG der DDR (Schönfelder II; Ordnungsziff. 40), der allein die Maßgeblichkeit des Rechts der DDR - bezogen auf den Zeitpunkt des Gebrauchs der Vollmacht - regelt, dieses jedoch nicht modifiziert, ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn Handlungen oder Tätigkeiten auf der Grundlage der Vollmacht waren ebenfalls genehmigungspflichtig, so insbesondere die Vereinnahmung von Forderungen, die zu Gunsten von Devisenausländern begründet wurden oder bestanden sowie der Abschluss von Verträgen, aufgrund derer eine Übertragung des Eigentums an Devisenwerten erfolgen sollte. Der pauschalen Behauptung der Kläger, es habe der Rechtspraxis in der damaligen DDR entsprochen, sowohl die Vollmacht als auch das auf der Grundlage der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft jeweils gesondert nach dem Devisengesetz zu genehmigen, steht allerdings entgegen, dass eine entsprechende Übung aus tatsächlichen Gründen nicht bestanden haben kann. Wie aus §§ 11 ff. VermG sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.07.1995 (dort: Seite 8) hervorgeht, widersprach die Gestattung der Einsetzung eines von den Klägern gewählten Bevollmächtigten der sonst üblichen Verwaltungspraxis der Staatsorgane der DDR, mag sie auch in den einschlägigen Bestimmungen jeweils vorgesehen gewesen sein. Vielmehr wurden in derartigen Fällen regelmäßig vom Rat des Kreises Treuhänder eingesetzt (vgl. §§ 1, 2 iVm 3 ff. der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.06.1953 verlassen vom 01.12.1953; zitiert nach: Fieberg/ Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 2. Aufl. Ordnungsziff. 3.9.), die nicht auf der Grundlage einer etwa nach dem Devisengesetz zu erteilenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern aufgrund einer "Bestallungsurkunde" (§ 7 der Anordnung vom 01.12.1953, aaO) tätig wurden. Hinzu kommt, dass die gemäß § 9 GVVO im Zusammenhang mit der Erteilung der GVVO-Genehmigung erforderliche Mitwirkung unterschiedlichster Organe der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden gemäß Ziffern 21 u. 34 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16.05.1978 (Fundstelle: Tatzkow/Henicke, Grundbuchdokumentation und Grundbuchmanipulation in der früheren DDR, Dokument 50) dergestalt erfolgte, dass die Entscheidungen und Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane auf einem "Umlaufblatt" (...) "nach dem Muster in Anlage 4 zusammenzufassen" waren (Ziffer 34 Abs. 3; aaO). Das Umlaufblatt nahm ausweislich des hierfür vorgesehenen Formulars allein Bezug auf den zu genehmigenden "Vertrag/Antrag" und sah neben der Beteiligung verschiedener anderer Behörden auch die der Abteilung Finanzen - "staatliches Eigentum/Valuta" - vor. Die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Alternativen betrafen jeweils "die Genehmigung", ohne dass eine Differenzierung danach, worauf sich die Genehmigung im einzelnen beziehen werde, erfolgte. In Übereinstimmung mit diesen verwaltungstechnischen Vorgaben wurde auch vorliegend lediglich "vorstehender Antrag" - nämlich der genau bezeichnete Vertrag vom 03.10.1985 - genehmigt. Dies entsprach im Übrigen auch dem Antrag des staatlichen Notariats vom 06.10.1985, mit dem - ohne jede Differenzierung - um "Durchführung des Genehmigungsverfahrens" gebeten wurde. In dem dort genannten Vertrag wiederum ist allerdings die maßgebliche und dem Genehmigungsantrag auch beigefügte Vollmacht genau bezeichnet, weshalb in Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass die zuständigen Behörden allein den Grundstückskaufvertrag, als das den Devisenwertumlauf begründende Rechtsgeschäft für genehmigungsbedürftig erachtet und mit Genehmigung des Rechtsgeschäfts auch die entsprechende Betätigung der Vollmacht devisenrechtlich gebilligt wurde.

3.3. Die Berufung auf das Vorliegen eines "Scheingeschäftes" ist nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der Kläger lässt jede Auseinandersetzung mit dem damals geltenden Recht, den tatsächlichen Vorgängen sowie dem Wortlaut der Kaufvertragsurkunde vom 03.10.1985 vermissen. Voraussetzung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück war gemäß § 297 Abs. 1 ZGB die unbedingte und unbefristete Erklärung von Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll. Der Kaufpreis musste (§ 305 Abs. 1 BGB) den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen. Zwar sah § 63 Abs. 2 ZGB das Erfordernis einer Einigung über die essentialia negotii vor, anderenfalls auch nach dem Rechtsverständnis der DDR nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden konnte (Kommentar zum ZGB, aaO, Anm. 1.1. zu § 63). Jedoch waren die vertragsschließenden Parteien hinsichtlich der Preisvereinbarung strengen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen (§§ 62, 305 ZGB) und insoweit in ihrer Willensbildung nicht frei. Insbesondere bestimmte der erst mit Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I S. 524) neu gefasste § 62 Abs. 2 ZGB a.F., dass selbst in Fällen, in denen kein Preis vereinbart war, der gesetzlich zulässige Preis - unabhängig vom Parteiwillen (Kommentar zum ZGB, aaO, Anm. 2 zu § 63) - galt. Denn obgleich eine den Preisvorschriften der DDR widersprechende Preisvereinbarung - und eine solche behaupten die Kläger - unwirksam (§§ 68, 69 ZGB) war, trat an die Stelle der fehlenden oder unwirksamen Preisvereinbarung der im konkreten Fall nach den Preisvorschriften zulässige Preis (aaO). Dieser wurde bei Grundstücksgeschäften - wie auch hier - von seiten des "Preisorgans" sowohl Veräußerer als auch Erwerber vorgegeben, denen es dann frei stand, den neuen Kaufpreis anstelle des bisherigen zum Gegenstand des abgeschlossenen Kaufvertrages zu machen (Kommentar zum ZGB, aaO, Anm. 2.1. zu § 305). Mit Rücksicht auf die - von den Feststellungen des seitens der Kläger eingeholten Verkehrswertgutachtens und dem aus der "Verkaufserklärung" des Bevollmächtigten ersichtlichen Ergebnis der Verhandlungen mit dem Beklagten abweichenden - Festlegungen des auf Veranlassung des Staatlichen Notariats eingeholten und vom Rat des Bezirkes bestätigten neuerlichen Wertermittlungsgutachtens bestand mithin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses allein die Möglichkeit, von einem Vertragsabschluss abzusehen oder zu dem staatlich festgelegten - geringeren - Preis zu veräußern. Von der letztgenannten Möglichkeit haben der Bevollmächtigte und der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.

Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde vom 03.10.1985 haben beide Parteien erklärt, dass der Kaufpreis 16.920,00 Mark der DDR beträgt und Nebenabreden nicht getroffen wurden. Auch insoweit handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, der gemäß § 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft dahin zukommt, als nach den Wahrnehmungen der beurkundenden Notarin diese Erklärungen abgegeben wurden. Der von den Klägern gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zu führende Beweis des Gegenteils ist substantiiert anzutreten, ausreichend ist es daher nicht, dass sie behaupten, während der Vorverhandlungen habe über einen bestimmten Punkt Einigkeit bestanden. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass die Parteien die Abrede auch noch bei Errichtung der Urkunde als Vertragsbestandteil wollten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdn. 5 zu § 125). Dies haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan, vielmehr haben sie lediglich vorgetragen, die Parteien hätten sich "gleichwohl vor dem Notartermin geeinigt", dass 22.000,00 Mark-DDR zu zahlen seien, weshalb es "nur nicht zur Willensübereinstimmung" gekommen und - so ihr Vorbringen in zweiter Instanz - eine Vereinbarung, wonach nur 16.920,00 Mark der DDR zu zahlen waren, nicht zustande gekommen sei. Substantiierte Darlegungen zur Willensrichtung gerade des Bevollmächigten erfolgten nicht. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist daher auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass sich die Parteien des Kaufvertrages vom 03.10.1985 gesetzeskonform verhalten und die Preisbestimmungen der DDR einhalten wollten.

3.4. Die Behauptung, eine GVVO-Genehmigung liege nicht vor, vermag schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass für die Erteilung der GVVO-Genehmigung der staatliche Liegenschaftsdienst zuständig war, dieselbe Behörde also, der auch die Führung der Grundbücher oblag. Unstreitig hat der Leiter dieser Behörde den auf der notariellen Urkunde aufgebrachten GVVO-Stempel unterzeichnet. Denselben Schriftzug weist im Übrigen auch der GVVO-Stempel auf, der sich auf dem Kaufvertrag, mit dem die Kläger das streitgegenständliche Anwesen erworben hatten, befindet. Zutreffend ist zwar, dies ergibt sich aus Ziffern 34 und 35 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs (aaO), dass die Entscheidungen und Stellungnahmen der "Mitwirkungsorgane" auf einem Umlaufblatt zusammenzufassen waren. Den Klägern ist daher zuzugeben, dass sich die Entscheidungen der im einzelnen an der Genehmigungserteilung beteiligten Organe nicht dem GVVO-Stempel selbst, sondern lediglich dem Umlaufbogen entnehmen lassen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dem Stempelaufdruck auf der 1. Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach der Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) um "die GVVO-Genehmigung". Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens über die von den Klägern behauptete Rechtspraxis der DDR dahin, dass gesonderte Genehmigungsbescheide erteilt wurden, bedarf es insoweit nicht. Die Auffassung des Senats wird, wie mit den Parteien im Senatstermin erörtert, bestätigt durch die Erfahrungen eines Senatsmitglieds, dem aufgrund früherer grundbuchrichterlicher Tätigkeit und der damit verbundenen Befassung mit einer Vielzahl von "Alt-Verträgen" sowie dem fachlichen Austausch mit Grundbuchrechtspflegern, die bereits beim staatlichen Liegenschaftsdienst beschäftigt waren, bekannt ist, dass noch bis in die 70er Jahre gesonderte GVVO-Genehmigungen auf einem eigenen Formular erteilt wurden. Das später dann praktizierte Verfahren, der Erteilung der GVVO-Genehmigung - aktenkundig - durch einen Stempelaufdruck auf der bei den Grundakten verbleibenden 1. Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde Ausdruck zu verleihen, wurde vom Liegenschaftsdienst Plauen entwickelt, infolgedessen "Plauener Methode" genannt und war noch bis zum Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.1991 (BGBl. I, S. 1000 ff.; GVVO/91; Schönfelder II, Ordnungsziff. 73 d), die in § 2 Abs. 2 dann die "Erteilung eines Genehmigungsbescheides" vorsah, jedenfalls im Bereich des Liegenschaftsdienstes D. allgemein üblich. Gemäß Ziff. 3.2.1. Satz 3 der Arbeitsanordnung (aaO) war die Kaufvertragsurkunde den Beteiligten erst auszuhändigen, wenn die staatliche Genehmigung nachgewiesen war. In der Praxis wurde dies so gehandhabt, dass den Beteiligten - ebenfalls mit einem GVVO-Stempel versehene - Abschriften der Kaufvertragsurkunde erst zugeleitet wurden, wenn die 1. Ausfertigung nebst Umlaufbogen zu den Akten des Staatlichen Liegenschaftsdienstes gelangt (vgl. auch: § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur GVVO vom 19.01.1978; GBl. I, S. 73 ff.; Schönfelder II, Ordnungsziff. 73 b) und dort der Genehmigungsvermerk aufgebracht worden war. Im Falle der Verweigerung der GVVO-Genehmigung war dies ebenfalls auf "der Urkunde", die in der Dokumentensammlung des Staatlichen Notariats aufzubewahren war, zu vermerken (Ziff. 3.6.3. der Arbeitsanordnung, aaO).

Dieser Übung entsprechend wurde - ausweislich der Grundakte - nicht nur der Grundstückskauf der Kläger selbst mit notariellem Vertrag vom 22.06.1978 behandelt, sondern auch die hier maßgebliche Veräußerung mit Vertrag vom 03.10.1985. Der Grundstückskaufvertrag wurde vom Staatlichen Notariat D.-Land beurkundet. Die 1. Ausfertigung des Vertrages sowie zwei weitere Abschriften für die Beteiligten nebst Vollmacht dann dem Rat des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, übermittelt. Dort wurde das GVVO-Genehmigungsverfahren eingeleitet, an dem jedenfalls auch der Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, wegen der devisenrechtlichen Genehmigung beteiligt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Leiter des Staatlichen Liegenschaftsdienstes am 19.03.1986, als auf der 1. Ausfertigung des Kaufvertrages der GVVO-Stempel aufgebracht wurde, ein dieses Vorgehen rechtfertigender Umlaufbogen nicht vorgelegen hat, sind nicht ersichtlich. Die Umlaufbögen wurden, wie auch die Handhabung des Grundstücksankaufs durch die Kläger zeigt, nicht zur Grundakte genommen, weil der GVVO-Stempel als Nachweis für das - vom Behördenleiter geprüfte - Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach der damaligen Praxis ausreichte. Eines Dienstsiegels bedurfte es bei einer derartigen innerbehördlichen "Eigenurkunde" ebenfalls nicht.

Aus dem Vorstehenden folgt zunächst, dass das Fehlen des Umlaufbogens in der Grundakte nicht die Annahme rechtfertigt, die GVVO-Genehmigung sei nicht oder unter Verstoß gegen damals geltendes Recht erteilt worden. Auch der Umstand, dass das Landratsamt Weißeritzkreis, die Stadt D. sowie das Sächsische Hauptstaatsarchiv den Klägern mitgeteilt haben, dass sich dort weder die GVVO-Genehmigung noch die deren Erteilung zugrundeliegenden Unterlagen befinden, stellt kein überzeugendes Indiz für das Fehlen der Umlaufbögen oder gar das nicht ordnungsgemäße Zustandekommen der staatlichen Genehmigung dar, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie auch die ihnen von den genannten Behörden empfohlenen weiteren Recherchen - ergebnislos - angestellt haben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Kläger betragen DM 220.000,00.

Ende der Entscheidung

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