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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 18 U 3860/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, SächsKomZG, SächsGemO


Vorschriften:

BGB § 419
BGB § 419 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
SächsKomZG § 67
SächsKomZG § 62 Abs. 4 S. 1, 1. Alt.
SächsKomZG § 58
SächsKomZG §§ 72 ff.
SächsKomZG § 60 Abs. 1 Satz 2
SächsKomZG § 30
SächsKomZG § 29 Abs. 1
SächsGemO §§ 89 ff.
Leitsatz:

§ 419 BGB findet auf die vertragliche Übertragung des Vermögens eines gemäß § 62 SächsKomZG aufgelösten Zweckverbandes durch einen neu gegründeten Zweckverband keine Anwendung, weil es sich um die Übertragung von "Sondervermögen" handelt und der aufgelöste Zweckverband wegen der gesetzlich angeordnten Nachschusspflicht der Mitgliedsgemeinden weiterhin als Haftungsschuldner zur Verfügung steht.

OLG Dresden, Urt. v. 14.7.1999, Az. 18 U 3860/98

Aktenzeichen: 18 U 3860/98 5-O-1684/97 LG Chemnitz


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 14.07.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ,

Richterin am Landgericht und

Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 1684/97, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn für die im Auftrag des Abwasserzweckverbandes (fortan: ) erfolgte Errichtung des Hauptwassersammlers in Höhe von 296.244,95 DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus in Anspruch.

Der im Jahre 1992 von den Gemeinden , , und der später in die Gemeinde eingemeindeten Gemeinde (fortan: Mitgliedsgemeinden) gegründete beauftragte - nach Ausschreibung (Anlage K 1, Anlagenband) - die Klägerin mit der Errichtung des streitgegenständlichen Abwassersammlers (Anlage K 2, Anlagenband). Der Bauvertrag vom 12.02./02.06.1993 (Anlage K 3, Anlagenband) wurde später um verschiedene - zwischen den Parteien im einzelnen streitige - Nachträge (vgl. die Zusammenstellung Anlage K 16, Anlagenband) ergänzt. Am 17.08.1994 nahm der die Bauleistungen ab (vgl. Anlage K 4, Anlagenband). Die Klägerin legte unter dem 07.09.1994 eine Schlussrechnung nebst entsprechender Aufmaße (Anlagen K 5 und K 7, Anlagenband) vor, die der hinsichtlich einzelner Positionen kürzte. Diese Beträge machte die Klägerin mit der - bis auf die Position 2.40.7 nunmehr streitgegenständlichen - "Nachberechnung zur Schlussrechnung" vom 10.03.1995 (Anlage K 6, Anlagenband) erneut geltend.

Zwischenzeitlich, am 15.12.1994, hatten die Mitgliedsgemeinden sowie die Gemeinden , , , , und die Satzung des Beklagten errichtet (Anlage B 1, Anlagenband). Dieser übernahm die Aufgaben (auch) des , der aufgelöst wurde. Die Satzung des Beklagten und die Auflösung des wurden am 09.01.1995 rechtsaufsichtlich genehmigt (Anlage B 2, Anlagenband) und am 23.02.1995 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 14.02.1996 (Anlage K 11, Anlagenband) wandte sich der Beklagte unter Hinweis auf die "Übernahme des " mit der Bitte um Rückerstattung unberechtigt vereinnahmter Umsatzsteuerbeträge an die Klägerin. Auf der Grundlage u. a. zweier Beschlüsse vom 06.12.1995 - Beschluss VV 37/95 "Grundsätze zur Übernahme von Altverbindlichkeiten und Grundstücken" (Bl. 186 d. A.), Beschluss VV 39/95 "Haftung bei Vermögensübernahme" (Bl. 187 d. A.) - kam es am 06.05./31.05.1996 zum Abschluss einer "Übernahmevereinbarung" (Anlage B 3, Anlagenband), die die Übertragung im einzelnen bezeichneter Abwasserbeseitigungsanlagen, Verbindlichkeiten und Forderungen "aus dem Anlagevermögen des " auf den Beklagten zum 01.06.1996 regelte und auf die wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird. In Beantwortung eines - nicht vorgelegten - Schreibens der Klägerin vom 20.06.1996 teilte der Beklagte am 28.06.1996 (Anlage K 1 a, Anlagenband) u.a. mit, dass ihm die "Nachberechnung" vom 10.03.1995 nicht bekannt sei und verwies die Klägerin an den Vorsitzenden des "ehemaligen ". In der Folgezeit machte er Gewährleistungsansprüche in Bezug auf den streitgegenständlichen Hauptwassersammler geltend (vgl. Anlagen K 12 bis K 14, Anlagenband).

Die Klägerin, die zunächst ein Mahnverfahren auch gegen den angestrengt (vgl. Bl. 1-5 d. A.), die gegen diesen gerichtete Klage jedoch nach Widerspruchseinlegung (Bl. 7 u. 8 d. A.) und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht (Bl. 9 d. A.) mit Anspruchsbegründung vom 25.05.1998 (Bl. 12-22 d. A.) zurückgenommen hat, hat in erster Instanz die Auffassung vertreten:

Der Beklagte sei Rechtsnachfolger des und, wie sich aus dem Schreiben vom 14.02.1996 ergebe, an dessen Stelle und mit ihrer Zustimmung in den Werkvertrag vom 12.02./02.06.1993 eingetreten. Im Übrigen habe er das Vermögen des übernommen und hafte daher gemäß § 419 BGB für dessen Verbindlichkeiten. Jedenfalls aber sei dem Beklagten, der Gewährleistungsansprüche in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben sowie Zinsrückforderungen geltend gemacht habe, die Berufung auf die etwa fehlende Passivlegitimation zu versagen. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche unverjährt.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 296.244,95 DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit dem 07.11.1994 zu verurteilen.

Der Beklagte hat demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, für die Verbindlichkeiten des nicht einstehen zu müssen und hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:

Es sei beabsichtigt gewesen, die Folgen vorausgegangener unwirtschaftlicher Entscheidungen nicht der Gesamtheit aller Anschlussnehmer aufzubürden, weshalb man - im Zusammenwirken mit der Rechtsaufsichtsbehörde - von den im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vorgesehenen Möglichkeiten einer Vereinigung oder Eingliederung nicht Gebrauch gemacht habe. Vielmehr seien dem Beklagten lediglich die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlichen Anlagen des - nebst etwaiger Gewährleistungsansprüche - sowie einzelne Forderungen und Verbindlichkeiten übertragen worden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.11.1998 (Bl. 68-78 d. A.), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die ihr am 26.11.1998 zugestellte Entscheidung am 22.12.1998 Berufung eingelegt und diese - binnen der mit Verfügung vom 12.01.1999 bis zum 22.02.1999 verlängerten Frist - mit dem am 19.02.1999 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Sie greift das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an und trägt - ihr bisheriges Vorbringen vertiefend - im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Haftung des Beklagten aus § 419 Abs. 1 BGB verneint. Dieser habe ausweislich der Übernahmevereinbarung sämtliche, auch die noch im Bau befindlichen Anlagen des , mithin dessen gesamtes, einer Vollstreckung zugängliches Vermögen, übernommen. Dem Einwand des Beklagten, er habe die Übernahmevereinbarung mehr als ein Jahr nach Auflösung des nicht mit diesem, sondern mit den Mitgliedsgemeinden geschlossen, sei entgegenzuhalten, dass es - hätten tatsächlich sie und nicht der die Anlagen übertragen - eines vorangegangenen Erwerbs dieser Vermögensgegenstände durch die Mitgliedsgemeinden bedurft hätte. Solches habe der Beklagte jedoch nicht behauptet. Eine derartige Vorgehensweise sei im Übrigen nur nachvollziehbar, wenn man bewusst den Ausfall einzelner Gläubiger mit ihren Forderungen gegen den in Kauf genommen habe. Dass dies jedoch nicht gewollt gewesen sei, ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Beschlüssen des Beklagten sowie aus Ziffer 11 Satz 2 der Übernahmevereinbarung.

Selbst wenn § 419 BGB keine Anwendung fände, so ergebe sich eine Haftung des Beklagten jedenfalls aus den Grundsätzen der Funktionsnachfolge, denn unstreitig habe dieser die gesamten Aufgaben und das zu deren Erfüllung erforderliche Vermögen des übernommen. Er müsse daher zur Wahrung der Kontinuität der Rechtsverhältnisse im öffentlichen Leben auch für dessen Verbindlichkeiten einstehen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 19.11.1998, Az.: 5 O 1684/97, zu verurteilen, an sie 296.244,95 DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit dem 07.11.1994 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt - unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - das angefochtene Urteil und tritt den Argumenten der Klägerin im einzelnen entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Restwerklohnforderung zu.

Der Beklagte hat die Rechtsnachfolge des nicht angetreten (§ 67 SächsKomZG) (1). In Bezug auf die maßgebliche Vergütungsforderung wurden weder die Vereinbarung einer Schuldübernahme (§ 415 BGB) noch ein Schuldbeitritt ("Schuldmitübernahme", § 305 BGB) nachvollziehbar dargetan (2). Die Voraussetzungen für eine Haftung auf der Grundlage des § 419 BGB sind vorliegend nicht gegeben (3) und das Institut der Funktionsnachfolge ist ebenfalls nicht einschlägig (4). Dem Beklagten ist - auch unter Berücksichtigung seines vorprozessualen Verhaltens (§ 242 BGB) - die Berufung auf seine fehlende Passivlegitimation nicht verwehrt (5), weshalb dahinstehen kann, ob dessen Verjährungseinwand greift.

1. Der Beklagte, dem auch die Mitgliedsgemeinden angehören, hat zwar gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung vom 15.12.1994 die sämtlichen Verbandsmitgliedern obliegende Abwasserbeseitigungspflicht, mithin auch die Aufgaben des , übernommen. Er ist jedoch weder aus einer Vereinigung (§§ 65, 66 SächsKomZG) mit dem hervorgegangen, noch sieht die Satzung die Eingliederung des (§§ 70, 66 SächsKomZG) vor. Eine - allein für den Fall der Vereinigung oder Eingliederung angeordnete (vgl. hierzu: Stimpfl/Weisenberger, Kommentar zum SächsKomZG, Loseblattsammlung, Anm. 1 und 2 zu § 65) - gesetzliche Rechtsnachfolge, § 67 SächsKomZG, ist daher nicht eingetreten. Der wurde vielmehr im Zuge der Neugründung des Beklagten aufgelöst, wie sowohl aus der Präambel der Satzung vom 15.12.1994 als auch aus dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 09.01.1995 hervorgeht. Eines Beschlusses der Verbandsversammlung des , wie vom Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, bedurfte es insoweit nicht. Gemäß § 62 Abs. 4 S. 1, 1. Alt. SächsKomZG erfolgt die Auflösung eines Zweckverbandes kraft Gesetzes, wenn - wie hier - dessen Aufgaben vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen (vgl. Stimpfl/Weisenberger, aaO, Anm. 1 zu § 62).

2. Eine vertragliche Übernahme der streitgegenständlichen Forderung (§ 415 BGB) oder ein etwa zwischen dem Beklagten und dem vereinbarter Schuldbeitritt (§ 305 BGB) wurden nicht nachvollziehbar dargetan.

Zwar vermag der Hinweis des Beklagten auf das Fehlen einer Genehmigung (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB) der - behaupteten - Vertragsübernahme nicht zu überzeugen. Eine solche liegt bereits - konkludent - in der Klageerhebung auch gegen den Beklagten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl. Rdz. 5 zu § 415 mwN), sie wurde zudem im Rahmen der Anspruchsbegründung ausdrücklich erklärt.

Allerdings ergibt sich aus der Übernahmevereinbarung vom 06.05./31.05.1996, dass die Forderung der Klägerin gegen den nicht zu den von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen zählt. Gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung sowie der insoweit in Bezug genommenen Anlage 2 wurden - abgesehen von einem Darlehensvertrag - Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt lediglich 28.778,61 DM, die im einzelnen aufgelistet wurden, auf den Beklagten übertragen. Die streitgegenständliche Restwerklohnforderung findet in dieser Zusammenstellung keine Erwähnung. Dies rechtfertigt jedoch keine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahin, dass nach dem aus dem Vertragswerk ersichtlichen Gesamtverständnis auch etwaige Nachforderungen von dem Beklagten übernommen werden sollten; die Regelungen sind nach der Überzeugung des Senats abschließend. Denn aus Ziffer 3 der Übernahmevereinbarung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ergibt sich, dass in Bezug auf bereits fertiggestellte Anlagen lediglich eine Erstattung ("Refinanzierung") des Eigenmitteleinsatzes unter Berücksichtigung des Sachzeitwerts der Anlagen und etwa eingesetzter Fördermittel beabsichtigt war. Noch nicht berichtigte Verbindlichkeiten des sollten nicht zwangsläufig übernommen werden. Vielmehr sah Ziffer 11 der Vereinbarung einen "Übergang" von Verträgen auf den Beklagten nur insoweit vor, als diese ihn "nicht belasten". Verbindlichkeiten - "außer den bereits in diesem Vertrag benannten" - sollten sich demgegenüber "nach geltendem Recht" regeln. Insgesamt bestätigen daher die genannten Bestimmungen die Behauptung des Beklagten, eine Belastung seiner Anschlussnehmer mit den Folgen vorangegangener unwirtschaftlicher Entscheidungen habe vermieden werden sollen.

Auch aus den in zweiter Instanz vorgelegten Beschlüssen vom 06.12.1995 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin durfte zwar, ausgehend von der Bezeichnung der Beschlüsse - "Grundsätze zur Übernahme von Altverbindlichkeiten (...)" (VV 37/95) und "Haftung bei Vermögensübernahme" (VV 39/95) -, durchaus annehmen, der Beklagte habe sich mit dem außerhalb der Urkunde vom 06.05./31.05.1996 über weitergehende Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme des "Anlagevermögens" verständigt. Wortlaut und Regelungsgehalt der Beschlussprotokolle tragen diese Folgerung jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich um Festlegungen allein des beklagten Verbandes handelt, denen allenfalls Indizwirkung zukommen könnte. Im Übrigen regeln die Beschlüsse lediglich Fragen der Bewertung des übernommenen "Anlagevermögens" sowie die Begrenzung der auf den Beklagten zukommenden finanziellen Belastungen. Festlegungen etwa dahin, dass beabsichtigt war, sämtliche Aktiva und Passiva des zu übernehmen und insbesondere auch für mögliche erst künftig bekannt werdende Verbindlichkeiten - unter Umständen auch neben den - einzustehen, sind in den Beschlussprotokollen jedoch nicht enthalten.

3. Eine Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten des auf der Grundlage des § 419 BGB - die Vorschrift ist zwar im Zuge der Insolvenzrechtsreform mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten, auf Vermögensübernahmen aus der vorangegangenen Zeit bleibt sie jedoch weiterhin anwendbar (Palandt-Heinrichs, BGB, aaO, Rdn. 1 zu § 419; arg: Art. 170 EGBGB) - kommt nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.

3.1. Die Bedenken des Beklagten gegen die Anwendbarkeit des § 419 BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem , zweier Körperschaften des öffentlichen Rechts, teilt der Senat allerdings nicht.

Zwischen der Übernahme der hoheitlichen Aufgabe - Abwasserversorgung - durch den Beklagten und der Übernahme der für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Anlagen ist zu unterscheiden. Nur erstere unterliegt dem öffentlichen Recht, während letztere einer vertraglichen, privatrechtlichen Regelung zugänglich ist. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit des § 419 BGB auf "öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse" (vgl. hierzu: Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., Rdzn. 76, 77 vor §§ 414 ff.) betreffen im Übrigen Fallgestaltungen, in denen der Vermögensübergang - anders als hier - nicht auf einem Vertrag oder einem dem gleichwertigen tatsächlichen Vorgang (BGHZ 16, 184 ff., 187), sondern auf "öffentlich-rechtlichen Vorgängen", wie dem Untergang des ehemaligen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen (a.a.O.; BGHZ 8, 169 ff., 177; BGHZ 10, 220 ff., 223) oder auf hoheitlichen Maßnahmen, wie der Enteignung, der Auflösung einer Partei auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 12 zu § 419) beruhte.

3.2. Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, bei den von ihm übernommenen Anlagen habe es sich im wesentlichen um das gesamte, einer Vollstreckung zugängliche Vermögen des gehandelt, nicht entgegengetreten. Dennoch findet § 419 BGB vorliegend keine Anwendung, weil es sich um die Übertragung von "Sondervermögen" handelt (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, Rdz. 9 zu § 419; Münchener Kommentar zum BGB, Möschel, 3. Aufl., Band 2, Rdzn. 22 ff. zu § 419) (a) und der wegen der gesetzlich angeordneten Nachschusspflicht der - unstreitig nicht vermögenslosen - Mitgliedsgemeinden weiterhin als Haftungsschuldner zur Verfügung steht (b).

(a) Die Gründung des im Jahre 1992 diente der gemeinsamen Wahrnehmung der den Mitgliedsgemeinden obliegenden Verpflichtung, die öffentliche Abwasserversorgung sicherzustellen (§ 44 Abs. 1 SächsKomZG). Die - im Verfahren nicht vorgelegte - Satzung des wurde errichtet, genehmigt und veröffentlicht (§ 49 SächsKomZG). Damit ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Entstehung gelangt (§ 45 Abs. 1 SächsKomZG), die, weil sie aus einem Zusammenschluss juristischer aber auch natürlicher Personen bestehen kann, als Personenkörperschaft öffentlichen Rechts bezeichnet wird (Stimpfl/Weisenberger, aaO, Anm. 1 zu § 44). Gemäß §§ 58 SächsKomZG, 72 ff., 89 ff. SächsGemO wurde - beispielsweise auch mit der Errichtung des nunmehr streitgegenständlichen Hauptwassersammlers - Verbandsvermögen (vgl. §§ 60, 47 Abs. 2, 25 Abs. 1, 29 Abs. 3 SächsKomZG) gebildet, welches vom Vermögen der Mitgliedsgemeinden getrennt zu halten und der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes zu dienen bestimmt war. Dies verdeutlichen gerade auch die Übernahmevereinbarung und die dieser beigefügten Anlagen. Aus Ziffern 4 und 5 der Vereinbarung nämlich ist ersichtlich, dass Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten des gesondert bilanziert wurden. Es handelte sich mithin um sogenanntes "Sondervermögen", um für besondere Aufgaben von dem übrigen Vermögen einer oder mehrerer Personen abgesonderte, dinglich gebundene Vermögensmassen (wie z.B. das Gesellschaftsvermögen einer GbR, einer OHG oder einer KG), die durch ihre Zweckgebundenheit aus dem Gesamtvermögen einer oder mehrerer Personen auszuscheiden sind (so: Staudinger-Kaduk, aaO, Rdzn. 40 ff. zu § 419 mwN).

Infolge der Auflösung des ist dieses Vermögen - entgegen der (wohl) von dem Beklagten vertretenen Auffassung - nicht etwa unmittelbar den Mitgliedsgemeinden zugefallen. Vielmehr musste - wie bei Gesellschaften des privaten Rechts auch - eine Abwicklung erfolgen (§§ 47 Abs. 2, 29 SächsKomZG), bis zu deren Beendigung der Zweckverband als fortbestehend (§ 29 Abs. 1 SächsKomZG) galt. Im Zuge dieser Abwicklung war das Verbandsvermögen (§ 29 Abs. 3 SächsKomZG) nach dem in der Satzung vereinbarten Umlageschlüssel (§§ 25 Abs. 1, 60 Abs. 1 SächsKomZG) - und unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Vorgaben in der Satzung (vgl. § 48 S.2 iVm § 11 Abs. 2 Ziff. 7 SächsKomZG sowie die Regelungen unter § 17 der Satzung des Beklagten) - auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen. Und wie sich insbesondere aus Ziffer 6 der Übernahmevereinbarung ergibt - diese regelt die Umschreibung der (von dem Beklagten nicht übernommenen) Kreditverbindlichkeiten des auf die Mitgliedsgemeinden -, ist eine Abwicklung auch tatsächlich erfolgt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beklagten, die Übernahmevereinbarung sei erst mehr als ein Jahr nach Auflösung des zustande gekommen, nicht zu überzeugen. Offenkundig nämlich diente diese Vereinbarung gerade - auch - der Übertragung des Verbandsvermögens auf den Beklagten unter Vereinbarung eines neuerlichen Beteiligungsschlüssels (auch) der Mitgliedsgemeinden. Im Übrigen hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.1996 selbst darauf verwiesen, dass die zwischen den Parteien (damals) streitige "Klärung" der Verzugszinsen "im Zusammenhang mit der durch das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde geforderten haushalttechnischen Abwicklung des " erfolgte. Der Umstand, dass die Übernahmevereinbarung von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden unterzeichnet wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, diese - und nicht der - hätten sich zur Übertragung der maßgeblichen Vermögensgegenstände verpflichtet. Zwar wird der Zweckverband auch im Abwicklungsstadium von dem Verbandsvorsitzenden vertreten (§§ 47 Abs. 2, 29 Abs. 2 SächsKomZG), jedoch können Verbandssatzung und/oder Verbandsversammlung andere Regelungen treffen (aaO). Im Übrigen war der Bürgermeister der Gemeinde auch Vorsitzender des , weshalb - in Übereinstimmung mit der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung - davon auszugehen ist, dass der Beklagte das Vermögen des unmittelbar von diesem erworben hat.

(b) Dies führt jedoch nicht zu einer Anwendbarkeit des § 419 BGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach dem Gesamthandsprinzip gestaltetes Sondervermögen der Gesellschafter von Personengesellschaften dem Vermögensbegriff des § 419 BGB nicht unterfällt, weil es sich (in der Regel) nicht um die Übernahme des gesamten Vermögens einer natürlichen oder juristischen Person handelt (vgl. die Nachweise bei Staudinger-Kaduk, aaO, Rdz. 43 zu § 419; BGHZ 27, 257 ff., 261 ff. - Übertragung des Vermögens einer KG). Der BGH sieht den Anwendungsbereich des § 419 BGB daher - ausgehend vom Schutzzweck der Norm - nur dann eröffnet, wenn es sich bei dem übertragenen Gesellschaftsvermögen zugleich auch um das gesamte Vermögen der (persönlich haftenden) Gesellschafter handelt, da anderenfalls die Gläubiger einer Personengesellschaft gegenüber den Gläubigern einer natürlichen Person privilegiert würden (aaO, S. 261, 263; BGH NJW 1992, 112 f., 113). Für Kapitalgesellschaften gilt demgegenüber (seit RGZ 71, 377 ff.), dass die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens die Anwendung des § 419 BGB eröffnet, weil weiteres Vermögen, auf das Gläubiger Zugriff nehmen könnten, fehlt (so: Palandt-Heinrichs, aaO, Rdn. 8 zu § 419; Münchener Kommentar-Möschel, aaO, Rdz. 22 zu § 419).

Diese Grundsätze lassen sich nach der Überzeugung des Senats auch auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie vorliegend den , übertragen. Zwar handelt es sich bei Zweckverbänden um juristische Personen, mitgliedschaftlich organisierte, durch staatlichen Hoheitsakt entstandene, rechtsfähige Verbände (vgl. Stimpfl/Weisenberger, a.a.O., Anm. 1 zu § 45), weshalb es aufgrund der rechtlichen Verselbständigung zunächst naheliegt, die für Kapitalgesellschaften anerkannte Anwendbarkeit des § 419 BGB zu bejahen. Jedoch sprechen Zweckbindung des für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erworbenen und eingesetzten Verbandsvermögens, die mitgliedschaftliche Organisation, die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG - Verteilung des Aufwands auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung - sowie insbesondere die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes (§§ 47, 30 SächsKomZG) für das Vorliegen eines "öffentlich-rechtlichen Sondervermögens" und mithin gegen eine "Vergleichbarkeit" mit Kapitalgesellschaften. Gemäß § 30 SächsKomZG haften nämlich die Mitgliedsgemeinden gegenüber dem aufgelösten Verband für dessen Verbindlichkeiten nach Maßgabe des vereinbarten Verteilungsschlüssels. Diese Vorschrift entfaltet Wirkungen zwar nur im Verhältnis der Mitgliedsgemeinden zum Verband, nicht hingegen Dritten gegenüber (vgl. Stimpfl/Weisenberger, a.a.O., Anm. 1 zu § 30). Auch haften die Mitgliedsgemeinden Gläubigern gegenüber nicht unmittelbar. Ähnlich wie bei Personengesellschaften des privaten Rechts (vgl. §§ 735 BGB, 105 Abs. 3, 155 HGB) bestehen hier jedoch kraft gesetzlicher Anordnung Nachschusspflichten, die eine Befriedigung der Gläubiger eines aufgelösten Zweckverbandes auch dann sicherstellen, wenn dessen Passiva die Aktiva übersteigen. Aus der Formulierung in § 29 Abs. 1 SächsKomZG ("gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert") erschließt sich im Übrigen, dass auch ein etwaiges "Übersehen" einer Verbindlichkeit im Zuge der Abwicklung einer späteren Geltendmachung gegenüber dem Zweckverband nicht entgegensteht, weil die - lediglich hinsichtlich deren Dauer in der Satzung einschränkbare (§ 30 Abs. 1 S. 1 SächsKomZG) - Haftung der Mitgliedsgemeinden grundsätzlich auch nach Verteilung des Verbandsvermögens (§ 29 Abs. 3 SächsKomZG) fortbesteht (§ 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SächsKomZG). Unter diesen Umständen besteht nach der Überzeugung des Senats kein Bedürfnis für die Anerkennung einer Einstandspflicht (auch) des Beklagten für Verbindlichkeiten des gemäß § 419 BGB. Denn wegen der gesetzlich vorgesehenen Nachschusspflicht der Mitgliedgemeinden war dem mit Übertragung seines Vermögens auf den Beklagten nicht die "ganze Kreditunterlage" entzogen (so die Formulierung in BGHZ 27, 257 ff., 263), vielmehr stand dieser der Klägerin weiterhin als Haftungsschuldner zur Verfügung. Damit ist sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt, als wenn sie unmittelbar mit einer der Mitgliedsgemeinden oder aber einer natürlichen Person kontrahiert hätte.

4. Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze der Funktionsnachfolge sind vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Dabei kann offen bleiben, ob nicht bereits der Umstand, dass der nicht vollständig untergegangen ist, sondern vielmehr - wenngleich "aufgabenlos" - als fortbestehend gilt (§ 29 Abs. 1 SächsKomZG), einem Rückgriff auf das Institut der Funktionsnachfolge entgegensteht (ablehnend: Däubler, Die Funktionsnachfolge - ein neuer Rechtsbegriff, NJW 1954, 5 ff., 6). Denn die Grundsätze der Funktionsnachfolge stellen lediglich eine Hilfskonstruktion dar, die dazu dienen soll, dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden (so: BGHZ 128, 140 ff., 147 m.w.N.). Vorliegend ist daher - in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof (aao, S. 148) vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, - für einen Rückgriff auf das Institut der Funktionsnachfolge deshalb kein Raum, weil das SächsKomZG die Folgen der "Funktionsnachfolge" im Wege der Vereinigung, Eingliederung oder Auflösung und Abwicklung von Zweckverbänden abschließend regelt und gerade auch den vom und dem Beklagten eingeschlagenen Weg vorsieht.

5. Dem Beklagten ist schließlich eine Berufung auf die fehlende Passivlegitimation auch nicht etwa deshalb versagt, weil er in vorwerfbarer Weise den Anschein erweckt hätte, die Rechtsnachfolge des angetreten zu haben (§ 242 BGB; vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdn. 55 ff. zu § 242). Selbst wenn seinem Schreiben vom 14.02.1996 - trotz der öffentlichen Bekanntgabe der Auflösung des am 23.02.1995 - deshalb eine vertrauensstiftende Wirkung beizumessen wäre, weil dieses auf die "Übernahme des " Bezug nimmt, so wäre ein auf die gewählte Formulierung gestütztes Vertrauen der Klägerin, in dem Beklagten den "richtigen Anspruchsgegner" gefunden zu haben, durch dessen nachfolgendes Schreiben vom 20.06.1996 grundlegend erschüttert worden. Hierin wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beklagte die Rechtsnachfolge des nicht angetreten, lediglich - aufgrund vertraglicher Vereinbarung - dessen Anlagen übernommen und Vorleistungen erstattet hatte. Dass der Beklagte einen Irrtum der Klägerin über die Person ihres Ansprechpartners dauerhaft unterhalten hätte, kann mithin nicht angenommen werden. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Februar 1996 (von dem ) überzahlte Umsatzsteuerbeträge zurückgefordert und seit August 1996 Gewährleistungsansprüche in Bezug auf den streitgegenständlichen Hauptwassersammler geltend gemacht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass er die Umsatzsteuerrückerstattungsforderung des übernommen hat, ergibt sich aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 06.05./31.05.1996 in Verbindung mit der in Bezug genommenen Anlage 2, was der Beklagte der Klägerin auch mit Schreiben vom 28.06.1996 - ergebnishaft - mitgeteilt hat. Ob in Ziffer 11 der Vereinbarung zugleich eine Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche zu erblicken ist, kann im Übrigen dahinstehen. Der Behauptung der Klägerin, anlässlich der Anlagenbegehung nach Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen durch den Beklagten sei "allen auf ihrer Seite Beteiligten klar" gewesen, dass dieser "in die Stellung des eingetreten" sei, steht nämlich zum einen entgegen, dass sie dennoch ein Mahnverfahren auch gegen den eingeleitet hat. Zum anderen hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.1996 jedenfalls in Bezug auf die hier maßgebliche Restwerklohnforderung ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Verantwortlichkeit abgelehnt und die Klägerin an den Vorsitzenden des verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Klägerin betragen 296.244,95 DM.



Ende der Entscheidung

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