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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 228/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 | |
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 318 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes URTEIL
Aktenzeichen: 2 Ss 228/03
in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u. a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 13. Oktober 2003 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht als Beisitzer
Staatsanwältin als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Rechtsanwalt als Verteidiger
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dresden hatte den Angeklagten entsprechend der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Dresden mit Urteil vom 04. November 2002 wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hatte dabei unter II. (UA S. 6) folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte fuhr am 24.02.2002 gegen 03.20 Uhr mit dem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen DD auf der Straße in Dresden, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
Die dem Angeklagten am 24.02.2002 um 4.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 Promille im Mittelwert.
Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis."
Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung vom 03. Januar 2003 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 03. Januar 2003 die Berufung des Angeklagten kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. Januar 2003, eingetroffen beim Landgericht am selben Tag, Revision eingelegt und diese, nachdem die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 07. Februar 2003 erfolgt war, mit Schriftsatz seines Verteidigers am 04. März 2003 begründet. Er hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 56 Abs. 1 StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil zu Unrecht die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung angenommen worden sei.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist das Landgericht zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
Soweit sie in ihrer Stellungnahme auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ss 284/01) hinweist, wonach bei Trunkenheitsfahrten eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel dann unwirksam sei, wenn das amtsgerichtliche Urteil keine (ausreichenden) Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt enthält, teilt der Senat diese Auffassung nicht (ebenso OLG Hamm ZfS 1999, 172, 173; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdnr. 16 zu § 318).
Der Schuldspruch bleibt hiervon in der Regel unberührt. Die Umstände der Alkoholaufnahme und die Gegebenheiten der Fahrt sind - neben weiteren Umständen - grundsätzlich Gesichtspunkte, die für die Rechtsfolgenseite (Strafzumessung) maßgeblich sind. Diese sind aber gerade Verhandlungsgegenstand des Berufungsverfahrens und daher von einer Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt.
Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO ist daher (nur) dann unwirksam, wenn das zugrundeliegende Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).
Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil gerecht. Es enthält in dem unter II. dargestellten Sachverhalt sämtliche für die Prüfung der abgeurteilten Straftatbestände notwendigen Angaben und im Rahmen der unter V. dargestellten Strafzumessung auch genügende Umstände, die eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Im Übrigen weist das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1999 (NZV 1999, 482, 483), die Grundlage für die Entscheidung des 1. Strafsenats war, selbst zutreffend darauf hin, dass die Verantwortung für die zu findenden Rechtsfolgen dem Tatrichter obliegt und es daher in erster Linie seiner Beurteilung und Verantwortung überlassen bleiben muss, welche Grundlagen er hierfür als erforderlich erachtet. Aus diesem Grunde ist dem Berufungsrichter bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BayObLG a.a.O.). Diesen Spielraum hat das Landgericht Dresden hier zutreffend ausgefüllt.
2. Auch im Übrigen ist die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht begründet.
Soweit der Angeklagte - und nur insoweit bedarf es noch einer Erörterung - vorbringt, das Landgericht habe die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nicht umfassend genug vorgenommen und dabei nicht den richtigen Maßstab angelegt, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beurteilung der Kriminalprognose im Rahmen des § 56 StGB ist für das Revisionsgericht materiell-rechtlich nur darauf zu prüfen, ob ihr Rechtsfehler zugrundeliegen (Ruß im Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. Rdnr. 52 zu § 56 mit zahlreichen Nachweisen). Hat der Tatrichter die Ablehnung der Strafaussetzung nicht mit einer allgemeinen Redewendung oder bestimmten Grundsätzen, sondern nach einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Prüfung abgelehnt und ist dabei kein Verstoß gegen die Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätze ersichtlich, so ist seine Entscheidung in der Regel nicht zu beanstanden. Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich daher im Wesentlichen darauf, ob der Tatrichter nach dem Urteilsinhalt eine umfassende Gesamtabwägung vorgenommen hat, ob er einzelne Umstände rechtsfehlerhaft herangezogen oder nicht herangezogen hat, und ob er von einer zutreffenden Auffassung vom Sinn und Wesen der Aussetzung ausgegangen ist (Ruß a.a.O. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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