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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ss 259/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 54 |
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ss 259/04
Beschluss
vom 18. Mai 2004
in der Strafsache gegen
wegen versuchter Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, welche dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben hat, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. November 2003 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat die Kammer ihre nachträgliche Gesamtgeldstrafe rechtsfehlerhaft gebildet, weil der Endbetrag dieser Strafe den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 11. März 2003 unterschreitet (BGHSt 27, 359 ff.).
Der Bundesgerichtshof (BGH 3. Strafsenat, Urteil vom 22. Februar 1978, Az.: 3 StR 10/78 [S]) hatte ausgeführt:
"Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB soll den Angeklagten so stellen, wie wenn alle seine vor dem ersten Straferkenntnis begangenen Taten im selben Verfahren abgeurteilt worden wären. Zu diesem Zweck wird in die Rechtskraft der ersten Verurteilung eingegriffen, durch die der Angeklagte bereits mit einer konkreten Geldsumme belastet worden war, die sich aus den Faktoren Anzahl der Tagessätze - entsprechend dem Gewicht der Tat - und der Höhe des Tagessätzen -entsprechend seiner damaligen finanziellen Leistungskraft - ergab. Diese Geldsumme - und nicht nur der eine Faktor Tagessatz-Zahl - stellt bei natürlicher, an dem vom Verurteilten empfundenen Strafübel orientierter Betrachtungsweise die im ersten Erkenntnis rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe dar. Auf ihre Selbstständigkeit verzichtet das Gesetz nur um den Preis ihres Aufgehens in einer höheren Strafe, nämlich der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bildenden Gesamtstrafe. Das lässt sich aber nur dann erreichen, wenn auch der Endbetrag dieser Gesamtstrafe höher liegt als der Endbetrag der Strafe, in deren Rechtskraft eingegriffen wird.
Nur dieses Ergebnis ist sachgerecht. Es vermeidet eine ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten, die darin läge, dass eine rechtskräftig erkannte Belastung mit einer Geldstrafe nur deshalb verringert würde, weil sich nachträglich ergeben hat, dass der Angeklagte neben der bereits abgeurteilten einer oder mehrerer weiterer Straftaten schuldig ist."
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler der Strafkammer aber nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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