Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 2 U 122/06
Rechtsgebiete: BGB, VermG


Vorschriften:

BGB § 816 Abs. 1
BGB § 816 Abs. 2
VermG § 6 Abs. 1a S. 2
Zu einem aus dem Komplementäranteil folgenden Restitutionsanspruch.
Oberlandesgericht Dresden 2. Zivilsenat

Aktenzeichen: 2 U 122/06

Verkündet am 23.02.2006

In dem Arrestverfahren

wegen gesellschaftsrechtlicher Forderungen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2006 durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch, Richter am Oberlandesgericht Dr. Märtens und Richterin am Oberlandesgericht Bokern

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Arrestklägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13.01.2006 - 4 O 3088/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs des Arrestklägers in Höhe von EUR 230.020,13 nebst einer Kostenpauschale von EUR 10.000,00 angeordnet wird.

2. In Vollzug dieses Arrestes werden durch Beschluss gepfändet

a) die im Grundbuch von Gxxxxxxxxx Bl. xxx des Amtsgerichtes Königstein im Taunus unter Abt. III laufende Nr. 4 eingetragene Briefgrundschuld zu EUR 200.000,00 sowie die dieser zugrunde liegende Forderung von EUR 200.000,00 nebst 18 % Zinsen ab Bewilligung sowie der dazugehörige Grundschuldbrief und

b) die Forderung der Arrestbeklagten gegen Frau Sxxxxx Mxxxxxxx, Kxxxxxxxxxxxxstraße xx, xxxxx Fxxxxxxxx aus dem Übergabevertrag vom 20.06.2005 (Urk.-Nr. 122/2005 des Notars Dr. Hxxxxx Exxxxx in Oxxxxxxxx ax Mxxx) auf Geldleistung in Höhe von EUR 900,00 monatlich gemäß Ziffer V. 5. der Urkunde.

Die Arrestbeklagte hat sich jeder Verfügung über die Vermögensgegenstände zu a) und b) zu enthalten.

3. Durch Hinterlegung von EUR 240.020,13 wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

4. Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Arrestverfahrens zu tragen.

- Streitwert der Berufung: EUR 80.000,00 -

Gründe:

A.

Der Arrestkläger (künftig: Kläger), Enkel und Rechtsnachfolger des ehemaligen Komplementärs Rxxxxxx Mxxxxxxx der C.H. Wxxxxxxx KG (künftig: KG), macht gegen die Arrestbeklagte (künftig: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der Kommanditisten Exxxxxxxx Dxxxxx und Kxxx Rxxxx im Hauptsacheverfahren LG Chemnitz 4 O 111/05 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf anteilige Auskehr der Erlöse aus der Veräußerung von restituiertem Gesellschaftsvermögen geltend. Zur Sicherung dieser Forderungen begehrt er im vorliegenden Verfahren die Anordnung des dinglichen Arrestes über das Vermögen der Beklagten.

Die in Cxxxxxxx ansässig gewesene KG betrieb bis in die 50er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Textilmaschinen. Ihre Gesellschafter waren im Jahre 1951 u.a. der Komplementär Rxxxxxx Mxxxxxxx mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % sowie die Rechtsvorgänger der Beklagten als Kommanditisten mit Anteilen von zusammen 45 %. Zum Vermögen der KG zählten u.a. mehrere in Cxxxxxxx gelegene Grundstücke.

Mit Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.02.1951 wurde Rxxxxxx Mxxxxxxx wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der von ihm an der KG gehaltene Komplementäranteil eingezogen und in Volkseigentum übergeführt. Nachdem die KG zwischenzeitlich unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden war, übertrug der Rat des Bezirks Karl-Marx-Stadt in Ausführung des Befehls Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration für Deutschland (SMAD) vom 17.04.1948 sowie der hierzu von der Deutschen Wirtschaftskommission beschlossenen Ersten Ausführungsverordnung (sog. Richtlinie 1) (abgedruckt jeweils in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen der ehemaligen DDR, 2. Aufl., Nr. 2.4.10 und 2.4.10.1) das Vermögen der KG in Volkseigentum. Zum Vermögen der KG gehörte zu diesem Zeitpunkt umfangreicher Grundbesitz auf den Gemarkungen Sxxxxxx und Axxxxxxxxxx der Stadt Karl-Marx-Stadt.

Rxxxxxx Mxxxxxxx wurde vom Landgericht Chemnitz am 26.03.1998 rehabilitiert. Auf den vom Kläger am 09.10.1990 gestellten Antrag hat ihm das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) mit - nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 27.01.2005 den der Verfügungsbefugnis der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (künftig: BvS) unterliegenden 25 %-igen Gesellschaftsanteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx übertragen.

Unabhängig hiervon wurden auf Betreiben der Rechtsnachfolger der Kommanditisten mehrere ehemals im Eigentum der KG stehende Grundstücke mit verschiedenen Bescheiden in den Jahren 1991 bis 1993 restituiert. Als Berechtigte wurde hierbei die KG, vertreten durch die Kommanditisten, benannt. Dieser Grundbesitz wurde nachfolgend unter Mitwirkung der Beklagten veräußert.

Unter dem 20.11./02.12.2003 trafen der Kläger und die BvS hinsichtlich des mit Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.02.1951 in Volkseigentum übergeführten Komplementäranteils von Rxxxxxx Mxxxxxxx folgende auszugsweise wiedergegebene Vereinbarung:

1. Die BvS ermächtigt hiermit H. Mxxxxxxx, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sämtliche gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Ansprüche der BvS im Zusammenhang mit der 25 %-igen Kommanditbeteiligung an der C.H. Wxxxxxxx KG i.L. nach Rxxxxxx Mxxxxxxx gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

2. H. Mxxxxxxx wird hiermit insbesondere ermächtigt, Ansprüche der BvS auf Rechnungslegung und Auskunft bezüglich der Schlussbilanz der C.H. Wxxxxxxx KG i.L., insbesondere Auskunft über die angefallenen und erfüllten Verbindlichkeiten und vereinnahmten Erlöse aus der Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Grundstücken gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

3. Soweit H. Mxxxxxxx aufgrund der Ermächtigung in Ziff. 1 darüber hinausgehende Zahlungs- und sonstige Leistungsansprüche im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung gegen die Rechtsnachfolger der anderen Kommanditisten gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht, verpflichtet er sich gegenüber der BvS hiermit unwiderruflich, Zahlung ausschließlich auf das Konto der BvS bei der Deutschen Bank AG Berlin, Konto Nr.: ... zu verlangen.

Der Kläger behauptet, die Rechtsnachfolger der Kommanditisten der KG hätten aus der Veräußerung des restituierten Grundbesitzes insgesamt Erlöse von 18.485.000,00 DM erzielt. Unter Abzug entstandener Aufwendungen von rd. 4,2 Mio. DM habe die Beklagte daher als Rechtsnachfolger der Kommanditisten Exxxxxxxx Dxxxxx und Kxxx Rxxxx 31,667 % des Nettoerlöses, mithin mehr als 4 Mio. DM, erlangt. Jedenfalls aber sei - wie unstreitig ist - am 21./23.12.1992 an die Beklagte bzw. an deren Tochter Sxxxxx Mxxxxxxx eine Zahlung von 3.166.700,00 DM geflossen. Hiervon habe er, der Kläger, entsprechend dem Komplementäranteil seines Rechtsvorgängers 1/4 zu beanspruchen.

Den Arrestgrund hat der Kläger darin gesehen, dass die Beklagte ihr Hausgrundstück in Gxxxxxxxxx im Taunus im Wert von EUR 300.000,00 ohne adäquate Gegenleistung an ihre Tochter Sxxxxx Mxxxxxxx übertragen und diesen Grundbesitz vor Auflassung mit einer Eigentümergrundschuld belastet habe.

Das Landgericht Chemnitz hat den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls mit Urteil vom 13.01.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Kläger einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat verwiesen.

B.

Auf die Berufung des Klägers war der beantragte dingliche Arrest zu erlassen. Darüber hinaus hatten die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen zu ergehen.

I.

Der Kläger hat sowohl einen Arrestanspruch (unten 1.) als auch einen Arrestgrund (unten 2.) glaubhaft gemacht.

1. Der Arrestanspruch folgt daraus, dass der frühere Komplementäranteil von Rxxxxxx Mxxxxxxx fortbesteht (unten a)), die über ihn verfügungsberechtigte BvS den Kläger zur Verfolgung der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche ermächtigt hat (unten b)), die Beklagte aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht - sowie aus § 816 Abs. 1 BGB bzw. aus analoger Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB, § 281 Abs. 1 BGB a.F. -gehalten ist, dem Kläger 25 % des Erlöses aus der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens auszukehren (unten c)) und die Höhe dieses Anspruchs sich zumindest auf EUR 230.020,13 (zuzüglich einer Kostenpauschale von EuR 10.000,00) beläuft (unten d)).

a) Der Komplementäranteil von Rxxxxxx Mxxxxxxx ist in der Form eines der Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt unterstehenden volkseigenen Anteils mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes neu entstanden.

aa) Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.02.1951 hat den Komplementäranteil von Rxxxxxx Mxxxxxxx in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt.

Die Einziehung hat entgegen der Sicht der Beklagten nicht etwa die Gesellschafterstellung mit der Folge einer "Anwachsung" bei den übrigen Gesellschaftern vernichtet. Vielmehr wurde der Komplementäranteil in das Eigentum des Volkes übergeführt und damit die KG als werbend tätige Personenhandelsgesellschaft mit der Maßgabe erhalten, dass es infolge des staatlichen Hoheitsakts zu einem Gesellschafterwechsel kam.

bb) Die KG und - hiermit zwingend einhergehend -der an dieser gehaltene volkseigene Anteil sind infolge der restitutionsrechtlichen Regelungen des Vermögensgesetzes wieder aufgelebt.

(1) Mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ist die durch den Bescheid vom 16.06.1953 enteignete KG unter Neubegründung des ehemaligen volkseigenen Anteils (vgl. zur korrespondierenden Rechtslage bei Wiederherstellung einer Erbengemeinschaft mit volkseigenem Anteil:

BVerwG VIZ 2002, 280 [281]; BVerwG VIZ 2002, 152 f.) als Abwicklungsgesellschaft neu entstanden (vgl. BGHZ 155, 121 ff.).

(2) Diese gesellschaftsrechtliche Lage hat der Gesetzgeber zwar nachfolgend durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 18.04.1991 (BGBl. I. S. 957) und das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1992 (BGBl. I. S. 1257) konkretisiert. Hiermit haben sich aber vorliegend materielle Rechtsänderungen nicht ergeben.

Insbesondere gilt § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zur Nachtragsliquidation unabhängig davon, ob sich der Rückgabeanspruch auf das Unternehmen als Ganzes oder auf einzelne Gegenstände des ehemaligen Unternehmensvermögens bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2004 - 8 B 34/04 -; BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 7 C 18/02; BVerwG VIZ 2003, 231 f.). Auch wurde das nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erforderliche Quorum mit dem von der Gesamthand der Kommanditisten gestellten Restitutionsantrag gewahrt.

(3) Ohne Auswirkung auf den rechtlichen Bestand des Komplementäranteils blieben die am 14.04.1992 sowie am 16.03./20.03.1995 geschlossenen Verträge.

Dies versteht sich für die Anteilsvereinbarung vom 14.04.1992, die keinerlei Bezug zum Komplementäranteil des Rechtsvorgängers des Klägers aufweist, von selbst, gilt aber auch für die Nachtragsvereinbarung vom 16.03./20.03.1995. In letzterer traten für die KG ausschließlich die Kommanditisten in ihrer Funktion als Antragsteller des Restitutionsverfahrens auf, während die BvS an dieser Abrede nicht etwa - auf Seiten der Antragsteller - als Verfügungsberechtigte über den Komplementäranteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx handelte. Vielmehr stand sie als Berechtigte i.S.v. § 6 Abs. 6a VermG den Antrag stellenden Kommanditisten als Vertragspartnerin gegenüber und einigte sich mit diesen über die Höhe der Gläubigervorrangverbindlichkeiten.

Irgend welche Auswirkungen auf die Existenz des Komplementäranteils nach Rxxxxxx Mxxxxxxx oder die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers können deshalb mit dem Vertrag vom 16.03./20.03.1995, der mit Bescheid des LAROV vom 03.05.1995 festgestellt wurde, nicht verbunden sein.

b) Die BvS hat den Kläger durch die Vereinbarung vom 20.11./02.02.2003 ermächtigt, die im Hauptsacheverfahren verfolgte Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

aa) Dem Kläger kommt an der Prozessführung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse zu, da er als Rechtsnachfolger des - durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26.03.1998 i.S.v. § 1 Abs. 7 VermG rehabilitierten - Rxxxxxx Mxxxxxxx gemäß § 6 Abs. 5b Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 VermG die "Rückgabe" des zunächst der Verfügungsbefugnis der BvS unterstehenden Komplementäranteils von 25 % begehren konnte.

bb) Über den durch das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.02.1951 enteigneten Komplementäranteil war bis zu dessen bestandskräftiger Rückgabe gemäß § 13 Abs. 4 TreuhG die BvS verfügungsbefugt (vgl. Kimme/Nolting, Offene Vermögensfragen, Stand: 2004, § 6 VermG Rn. 124). Diese konnte deshalb den Kläger materiellrechtlich wirksam zur Geltendmachung der vom Stammrecht ablösbaren Ansprüche auf Auskehrung des durch die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens erzielten Erlöses ermächtigen.

Ohne Relevanz für das Arrestverfahren ist hierbei, ob Zahlungen auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch an den Kläger oder an die BvS zu erbringen wären. Selbst wenn auf Grund von Ziffer 3. der Absprache vom 20.11./02.12.2003 von letzterem ausgegangen werden müsste, wäre der Kläger nach dem Wortlaut und nach dem Regelungszweck der Vereinbarung zur Sicherung des Hauptsacheanspruchs berechtigt.

c) Die Beklagte ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, den aus der Veräußerung des restituierten Grundbesitzes erzielten Erlös in Höhe der quotalen Beteiligung von Rxxxxxx Mxxxxxxx dem Kläger bzw. der BvS auszukehren.

aa) Die Beziehungen zwischen den Kommanditisten und dem Kläger bzw. der BvS richten sich hinsichtlich der aus dem Komplementäranteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx folgenden Rechte ausschließlich nach gesellschaftsrechtlichen Prinzipien.

Die dargelegten (oben a)) vermögensrechtlichen Regelungen betreffen allein das öffentlichrechtliche Verhältnis über die Restitution des enteigneten Grundbesitzes bzw. des in Volkseigentum übergeführten Komplementäranteils von Rxxxxxx Mxxxxxxx. Hingegen besagen diese Bestimmungen nach ihrem Regelungszweck nichts über die Binnenberechtigung am restituierten Vermögen, insbesondere über die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen innerhalb einer enteigneten Personenhandelsgesellschaft.

bb) Hiervon ausgehend hat die Beklagte die durch die Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Einkünfte an den Kläger bzw. die BvS in Höhe der quotalen Beteiligung von Rxxxxxx Mxxxxxxx auszukehren.

(1) Sollte der Grundbesitz in das Gesamthandsvermögen aller Gesellschafter gelangt sein, ergäbe sich die Auskehrungspflicht aus § 816 Abs. 1 BGB, da dann entweder die Erwerber - falls alle Gesellschafter als gesamthänderische Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren - gutgläubig Eigentum erlangten oder der Kläger die Verfügung über seinen Gesamthandsanteil konkludent mit der Erhebung der Hauptsacheklage genehmigt hätte.

(2) Sollte die Restitution zum Eigentumserwerb der Kommanditisten geführt haben, hätte diesen aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit heraus oblegen, den Kläger bzw. die BvS am Gesellschaftsvermögen entsprechend dem Komplementäranteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx zu beteiligen, vor allem einen etwa allein in das Vermögen der Kommanditisten übertragenen Grundbesitz an die Gesamthand der KG, also an alle derer Gesellschafter, aufzulassen.

Dies würde zum einen aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht selbst folgen. Zum anderen ergäbe sich eine solche Verpflichtung aus einer analogen Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB, da das Restitutionsverfahren dann hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes mit dem Vollzug der Rückgabe abgeschlossen wäre und damit für einen aus dem Komplementäranteil folgenden Restitutionsanspruch hinsichtlich des Grundvermögens der KG kein Raum mehr bliebe. Hieran ändert auch nichts, dass der vom Kläger am 09.10.1990 gestellte Rückübertragungsantrag bei der Rückgewähr der Grundstücke noch unerledigt war, da sich dieser auf den Gesellschaftsanteil - nicht auf das Gesellschaftsvermögen - bezieht.

Die Erfüllung dieser Auflassungsansprüche wäre i.S.v. § 275 BGB a.F. mit dem Vollzug der Grundstücksveräußerung unmöglich geworden, sodass an Stelle des Anspruchs auf Einräumung eines den Komplementäranteil einschließenden Gesamthandseigentums aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bzw. aus § 281 BGB a.F. heraus die Verpflichtung zur anteiligen Auskehrung des erzielten Erlöses träte.

cc) Ob die Liquidation der KG mit der Veräußerung des Grundbesitzes abgeschlossen wurde, kann dahinstehen.

Selbst wenn hiervon - trotz des gesellschaftswidrigen Vorgehens der Kommanditisten - auszugehen wäre (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.12.2004 - 1 AR 52/04 - m.w.N.), würden die bereits zum damaligen Zeitpunkt entstandenen Forderungen des Klägers bzw. der BvS von einem etwaigen Untergang der KG nicht berührt. Ein solcher hätte allenfalls Auswirkungen auf den Bestand des zu restituierenden Komplementäranteils, ließe aber die vom Stammrecht ablösbaren Forderungen, darunter jene auf Teilhabe am Veräußerungserlös, unangetastet.

dd) Schließlich vermag der Senat nichts für die von der Beklagten erwogene Verwirkung der Forderungen des Klägers bzw. der BvS zu ersehen.

Es wurde bereits kein Vertrauenstatbestand geschaffen, da die Kommanditisten um den möglichen Bestand weiterer Rechte - wie die Freistellungsverpflichtung in Ziffer 4. der notariellen Erklärung vom 14.04.1992 belegt - sehr wohl gewusst haben. Zudem ist nichts dafür zu erkennen, dass irgend eine der von der Beklagten und den anderen Kommanditisten getroffenen Vermögensdisipositionen nicht in gleicher Weise ergangen wären, wenn mit der Anmeldung weiterer Forderungen der über den Komplementäranteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx verfügungsberechtigten BvS oder des Klägers gerechnet worden wäre.

d) Die Höhe des Arrestanspruchs ist zumindest in dem vorliegend geltend gemachten Umfang von EUR 230.020,13 bzw. - unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von EUR 10.000,00 - von EUR 240.020,13 glaubhaft gemacht.

aa) Da die Beklagte den Ausführungen zur Höhe des Anspruches aus der anteiligen Beteiligung des Klägers bzw. der BvS nicht widersprochen hat, ist weitgehend von der Darstellung des Klägers auszugehen:

(1) Dessen Mitgesellschafter haben aus der Veräußerung des Grundvermögens jedenfalls Erlöse von DM 18.485.000,00 erzielt. Abzuziehen sind die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von DM 4,2 Mio., so dass danach ein Reinerlös von zumindest DM 14.285.000,00 verbleibt.

(1.1) Diese Beträge hat der Beklagte des - als Beiakte hinzugezogenen - vorangegangenen Verfahrens LG Dresden 10 O 1405/05 (= OLG Dresden 2 U 1001/05) mitgeteilt. Dem hierauf Bezug nehmenden Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

(1.2) Zudem sind in dem - ebenfalls als Beiakte hinzugezogenen - Verfahren LG Dresden 10 O 7287/03 (= OLG Dresden 2 U 2281/04) von dem damaligen Beklagten Ablichtungen von neun notariellen Grundstückskaufvertragsurkunden vorgelegt worden, die sogar Kaufpreiserlöse von zusammen DM 18.745.000,00 ergeben, somit jedenfalls Erlöse von mindestens DM 18.485.000,00 stützen. Soweit die Beklagte in ihrer Erwiderungsschrift vom 29.12.2005 ausgeführt hat, die Treuhandanstalt habe an die übrigen Rückübertragungsberechtigten Zahlungen in Höhe von "ca. TDM 1.800" (vgl. Bl. 14 dA unten) geleistet, handelt es sich - wie auch im Termin eingeräumt - um einen Schreibfehler.

(2) Der Kläger hat auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Beklagte oder von ihr bestimmte Dritte aus dem Reinerlös von DM 14.285.000,00 einen Anteil von 31,667 % erhalten haben, somit den Betrag von DM 4.523.630,95, das sind EUR 2.312.895,78. Aus dem 25 %-igen Komplementäranteil nach Rxxxxxx Mxxxxxxx stehen demnach dem Kläger bzw. der BvS gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskehrung von EUR 578.223,94 zu.

bb) Daraus ergibt sich zugleich, dass dem Kläger bzw. der BvS jedenfalls Forderungen in der im Arrestverfahren geltend gemachten Höhe von EUR 230.020,13, bzw. unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von EUR 10.000,00 der Gesamtbetrag von EUR 240.020,13, erwachsen sind.

2. Anders als die Vorinstanz angenommen hat, ist auch ein Arrestgrund gegeben.

a) Die Beklagte hat mit notariellem Vertrag vom 20.06.2005 (Anlage AST 5, Anlagenband Kläger) ihr Grundstück Gemarkung Gxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx, Hof- und Gebäudefläche, Ixxxxxxxx Weg mit einer Größe von 534 m² an ihre Tochter Sxxxxx Mxxxxxxx übertragen und sich - bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes - als Gegenleistung nur ihre Pflege sowie die Gewährung einer monatlichen Geldleistung in Höhe von EUR 900,00 - versprechen lassen. In diesem Vorgehen lag eine Verschleuderung vorhandener Vermögenswerte, weil die im notariellen Vertrag vom 20.06.2005 vereinbarten Rechte aufgrund des hohen Alters der 1912 geborenen, also 93-jährigen, Beklagten keine gleichwertigen Gegenleistungen darstellten.

Dies gilt umso mehr, als der Tochter der Beklagten deren Pflege angesichts der erheblichen räumlichen Entfernung zwischen den beiden Wohnorten nur schwerlich möglich ist und hieran anknüpfend der notarielle Übertragungsvertrag bestimmt, dass Dienstleistungen nur zu erbringen sind, soweit dies der Tochter nach ihren familiären Verhältnissen, ihrem Vermögen zur Pflege, ihrer Ausbildung und nach ihren Kenntnissen zumutbar ist (vgl. Ziffer V. 3. des notariellen Vertrages).

b) Ein weiterer Arrestgrund ist darin zu sehen, dass die Beklagte kurz nach Zustellung der Klage im Hauptverfahren vor dem Landgericht Chemnitz eine Eigentümer-Briefgrundschuld an ihrem Grundstück Ixxxxxxxx Weg x in Gxxxxxxxxx/Taunus über EUR 200.000,00 bestellt hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Arrestverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eingeräumt, dass Rechte aus der Grundschuld über EUR 200.000,00 zum Ausgleich erheblicher Gebührenforderungen, die er gegen die Beklagte habe, an ihn abgetreten seien. Hierdurch hat sich die Beklagte auch jener dinglichen Berechtigung am veräußerten Grundbesitz, den sie sich durch die Eigentümergrundschuld zunächst formal vorbehalten hatte, entledigt und sich in Bezug auf ihr Grundvermögen faktisch vermögenslos gestellt.

c) Da die Beklagte kein weiteres wesentliches Vermögen hat, das zur Befriedigung des Klägers ausreichend wäre, besteht aufgrund der Übertragung des Grundvermögens an die Tochter der Beklagten und der auffallenden Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld über EUR 200.000,00 die Besorgnis, eine spätere Zwangsvollstreckung des Klägers könnte vereitelt oder erschwert werden (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report 1998, 313 f.; MünchKommZPO/Heinze, 2. Aufl., § 917 Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 917 Rn. 7).

d) Diese gravierenden Indizien für ein unlauteres Verhalten der Beklagten werden nicht dadurch abgeschwächt, dass sie sich in erster Instanz vergleichsbereit gezeigt haben will.

Offen bleiben kann, ob und inwieweit der Wille zu einer gütlichen Einigung überhaupt einen Arrestgrund entfallen lassen kann. Zumindest scheitert eine derartige Erwägung vorliegend daran, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Vergleich lediglich angedacht und später - im Schriftsatz vom 09.01.2006 - nicht unerheblich, etwa durch Reduzierung um einen Betrag von EUR 100.000,00, modifiziert hat. Dieser Vergleichsvorschlag war im Übrigen in seiner Gesamtheit, insbesondere infolge der zeitlichen Staffelung von Zahlungen, so deutlich von dem Begehren des Klägers und der objektiven Rechtslage abweichend, dass mit seiner Annahme nicht zu rechnen war.

3. Entsprechend dem Antrag des Klägers war die Pfändung der Grundschuld sowie des Anspruchs der Beklagten auf monatliche Rente in Höhe von EUR 900,00 nach § 857 Abs. 1 und § 829 Abs. 1 ZPO auszusprechen.

Für den Erlass einer solchen Anordnung ist gemäß § 919 ZPO der Senat zuständig (vgl. OLG München MDR 2004, 1383). Vorsorglich verweist der Senat allerdings darauf, dass die Vollziehung des Arrestes nicht von Amts wegen erfolgt und auch zwei vollstreckbare Ausfertigungen des Urteils, welche der Kläger zur zeitgleichen Vollziehung des Arrestes benötigen dürfte, nur auf Antrag erteilt werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück