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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 2 U 1566/01
Rechtsgebiete: HGB, VerbrKrG, GmbHG


Vorschriften:

HGB § 1
VerbrKrG § 6
GmbHG § 32a
GmbHG § 32b
1. Bei einer Betriebsaufspaltung handelt der Eigentümer des Betriebsgrundstückes nicht gewerblich, wenn er einer Schuld der Besitzgesellschaft beitritt.

2. Verstößt ein vom Gesellschafter einer GmbH zu deren Verbindlichkeiten erklärter Schuldbeitritt gegen § 6 VerbrKrG, bleibt für eine Haftung des Gesellschafters wegen eines Eigenkapital ersetzenden Charakters seines Schuldbeitritts kein Raum.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 2 U 1566/01

Verkündet am 06.11.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Eigenkapitalersatz

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2001 durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts H. , Richterin am Landgericht B. und Richterin am Landgericht E.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 01.06.2001 - 9 O 6277/00 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 15.000,00 abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

- Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: DM 84.790,90 -

Tatbestand:

Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), begehrt aus Eigenkapitalersatz Zahlung, da der Beklagte als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zu zwei von dieser bei der B. Bank AG aufgenommenen Darlehen eine persönliche Haftungsübernahme erklärt habe, aus der er wegen einer in Höhe der Klageforderung anderweitig erfolgten Befriedigung des Kreditinstituts nicht in Anspruch genommen worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine Umqualifizierung der in den Schuldbeitritten liegenden Kredithilfen in Eigenkapital nicht hinreichend dargetan habe, da weder eine Krise der Gemeinschuldnerin noch eine bewusste Finanzierungsentscheidung vorliege. Ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB scheitere daran, dass der Beklagte bei der Erklärung der Schuldbeitritte nicht gewerblich gehandelt habe und diese deshalb mangels Angabe der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

A.

Der Gemeinschuldnerin steht kein Zahlungsanspruch nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zum Eigenkapital ersetzenden Charakter von Kreditsicherheiten (vgl. BGH ZIP 1998, 243 [244]; BGH ZIP 1997, 1648 [1650]; BGH ZIP 1992, 108 [109]) zu, da die als Schuldbeitritt zu verstehenden Mithaftungserklärungen des Beklagten (dazu unten I.) gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG mangels Nennung der Pflichtangaben nichtig sind (dazu unten II.) und es hierdurch an einer Leistung fehlt, die nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin Eigenkapital ersetzenden Charakter hätte erlangen können (dazu unten III.). ...

I.

Die Erklärungen des Beklagten vom 04.07.1996 bzw. 06.08.1996 sind entgegen der vom Kläger im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung nicht auf eine Bürgschaftsverpflichtung, sondern auf einen Schuldbeitritt gerichtet.

Hierfür gibt bereits der Wortlaut der Vertragsurkunden einen gewissen Anhalt, da allein eine Schuldmitübernahme, nicht aber die als einseitige Verbindlichkeit ausgestaltete Bürgschaft zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führt (vgl. BGHZ 139, 214 [217 f.]; BGH WM 1968, 916 [918]; BGH WM 1955, 1203). Vor allem aber spricht das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten, der damals 80 % des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin hielt, dafür, dass dieser durch seine Mithaftungserklärungen rechtlich selbstständige Verbindlichkeiten gegenüber der Kredit gewährenden B. Bank AG eingehen wollte (vgl. BGH NJW 1986, 580; BGH NJW 1981, 47).

Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte seiner Unterschrift jeweils einen Hinweis auf ein von ihm geführtes "Besitzunternehmen" bzw. eine "Betriebsverpachtung" beigab. Zum einen musste dem Beklagten auch als Verpächter des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin daran gelegen sein, dass die mit der Betriebsaufspaltung einhergehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Wechselbeziehungen (vgl. zu diesen aus steuerrechtlicher Sicht: BFHE 184, 512 [515 ff.]; BFH GmbHR 2000, 448 [449]) nicht durch einen Liquiditätsengpass der Gemeinschuldnerin beeinträchtigt werden. Zum anderen bleibt von dieser mit dem Hinweis auf das "Besitzunternehmen" bzw. die "Betriebsverpachtung" zum Ausdruck gebrachten Zielrichtung der Haftungsübernahme unberührt, dass der Beklagte jedenfalls auch - und vor allem - als Mehrheitsgesellschafter durch die Gewährung der von ihm als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredite mittelbar begünstigt wurde.

II.

Die Schuldbeitritte des Beklagten sind gemäß § 6 Nr. 1 VerbrKrG nichtig.

1. Die Wirksamkeit der Schuldbeitrittserklärungen sind an den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes zu messen.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71 [74 f.]; BGHZ 133, 220 [222 f.]; BGHZ 134, 94 [97]; BGHZ 138, 321 [325]; BGH WM 1997, 663 [664]; BGH WM 1997, 7; BGH WM 1997, 2000 [2001]; BGH ZIP 2000, 1523 f.), auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unterliegt ein zu einem Kreditvertrag erklärter Schuldbeitritt als Finanzierungshilfe dem gegenständlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 VerbrKrG.

b) Der Beklagte untersteht dem persönlichen Schutzbereich von § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F., da für das rechtliche Schicksal der Beitrittserklärungen allein die Verhältnisse des Beklagten maßgebend sind, insbesondere ohne Belang bleibt, dass die Gemeinschuldnerin die Kredite gewerblich aufgenommen hat (vgl. BGHZ 133, 71 [76 f.]; BGHZ 134, 94 [97]; BGH ZIP 2000, 1523 [1524]).

c) Der Beklagte hat bei Abgabe der Mithaftungserklärungen nicht gewerblich gehandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Schuldbeitrittsverträge als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin oder - worauf die der Unterschriftsleistung beigegebene Bezeichnung "Besitzunternehmen" bzw. "Betriebsverpachtung" hindeutet - als Verpächter des Betriebsgrundstücks geschlossen hat.

aa) Sollte der Beklagte als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sein, fehlte es an einem gewerblichen Handeln i.S.v. § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F., da weder ein Gesellschafter (dazu: BGHZ 133, 71 [78]; BGHZ 133, 220 [223]; BGH ZIP 2000, 1523 [1524]) noch ein Geschäftsführer (dazu: BGHZ 133, 71 [78]; BGHZ 104, 95 [98]) Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 HGB a.F. ist.

bb) Sollte der Beklagte die Schuldbeitritte in seiner Funktion als Verpächter des Betriebsgrundstücks abgegeben haben, wäre er trotz der missverständlichen Formulierung "Betriebsunternehmen" bzw. "Betriebsverpachtung" auch insoweit als Verbraucher i.S.v. § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. anzusehen.

Zwar wird in der zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung ständig die Auffassung vertreten, dass eine Verpachtung als gewerblich zu erachten sei, falls sie - wie hier - auf die wesentliche Betriebsgrundlage eines gewerblichen Unternehmens gerichtet sei und wegen der personellen Verflechtungen zwischen Verpächter und Unternehmensbetreiber ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden könne (vgl. BFHE 184, 512 [515 f.]; BFHE 187, 570 [572]; BFH GmbHR 2000, 448 [449]). Dieser Sicht vermag sich der Senat für den hier maßgebenden gegenständlichen Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 und 2 HGB a.F., § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (vgl. zum unterschiedlichen Verständnis des Gewerbebegriffs: BGHZ 74, 273 [277]) jedoch zumindest dann nicht anzuschließen, wenn sich die zur Betriebsaufspaltung führende Nutzungsüberlassung ... auf ein einzelnes Anlagevermögen beschränkt, also keine Mehrzahl vergleichbarer Unternehmensverpachtungen vorliegt (wie hier: BGHZ 32, 307 [312]; BGH WM 1962, 10 [12]; BAG DB 1988, 125 [126]; OLG Hamm ZIP 1993, 1310 [1311] a.A.: OLG München DB 1988, 902 [903] mit Entscheidungsbesprechung Karsten Schmidt in DB 1988, 897 ff.; LG Heidelberg BB 1982, 142 mit Anm. Theil; LG Nürnberg-Fürth BB 1980, 1549; Hopt, ZGR 1987, 145 [171]; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 1 Rn. 18). Dies folgt insbesondere daraus, dass sich eine auf die Verpachtung des Anlagevermögens an eine personell und sachlich eng verflochtene Betriebsunternehmung beschränkende Betätigung nicht an den Markt richtet. Vielmehr bezieht sich ein solches Leistungsangebot ausschließlich auf die Binnenbeziehung zu der eine wirtschaftliche Einheit mit dem Eigentümer der Betriebsgrundstücke bildenden Unternehmensbetreiberin (ebenso: OLG Hamm ZIP 1993, 1310 [1311] mit Anm. Ziegler, Rpfleger 1996, 205 f.; Röhricht, in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, vor §§ 1 - 7 Rn. 23; Ruß, in: HK-HGB, 4. Aufl., E I vor § 1 Rn. 26 b)).

2. Die über die Kreditverträge errichteten Vertragsurkunden wahren die Anforderungen von § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht, da dem Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklärung der Nettokreditbetrag, der effektive Jahreszins und der Gesamtbetrag der zu leistenden Zahlungen nicht klar und deutlich vor Augen geführt wurden (vgl. BGH ZIP 2000, 1523 [1524 f.]) und zumindest die letztgenannte Angabe - was allerdings aus Sicht des Bundesgerichtshofs ohnehin unerheblich ist - auch unmittelbar die Willensentschließung sowie die wirtschaftliche Belastung des Beklagten berührte (vgl. zum Meinungsstand insoweit: BGH ZIP 2000, 1523 [1524]).

3. Die hierdurch gemäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG bewirkte Nichtigkeitsfolge wurde weder durch eine Heilung des Formmangels beseitigt (unten a)), noch verstößt der Beklagte gegen Treu und Glauben, indem er sich auf den ihm durch das Verbraucherkreditgesetz gewährten Schutz beruft (unten b)).

a) Einer Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG steht entgegen, dass die Kreditmittel nicht an den Beklagten, sondern an die Gemeinschuldnerin ausbezahlt wurden (vgl. BGHZ 134, 94 [98 f.]; BGH WM 1997, 2000 [2001]; BGH ZIP 2000, 1523 [1525]).

b) Dem Beklagten ist auch nicht nach § 242 BGB verschlossen, seine Rechte aus § 6 Abs. 1 VerbrKrG geltend zu machen.

aa) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich sein kann, wenn der Verbraucher über eine längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat (vgl. BGHZ 121, 224 [233]; BGHZ 142, 23 [34]; BGH WM 1997, 2000 [2001]. Auch verkennt der Senat nicht, dass selbst eine mittelbare Begünstigung, die etwa ein Gesellschafter durch die Leistung an die Gesellschaft erfährt, als Anknüpfungspunkt für ein treuwidriges Verhalten in Betracht kommt (vgl. BGHZ 121, 224 [234 m.w.N.]; BGH WM 1997, 2000 [2001]).

bb) Dem Sachvortrag des Klägers ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beklagte - wie angesichts des Schutzzwecks des VerbrKrG für eine Schrankenziehung nach § 242 BGB erforderlich - aus der Kreditgewährung Vorteile erlangt hat, die über die mit einer Gesellschafterstellung per se verbundene Partizipation an dem der Gemeinschuldnerin gewährten Liquiditätszufluss hinausgehen. ... (wird ausgeführt).

III.

In Folge der Nichtigkeit der Schuldbeitritte kann diesen auch keine Eigenkapital ersetzende Wirkung zukommen (im Ergebnis ebenso: BGH ZIP 2000, 1523; OLG Naumburg NZG 1999, 30 [31]; a.A.: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., §§ 32 a/b Rn. 117).

1. Der Eigenkapital ersetzende Charakter einer Kreditsicherheit knüpft allerdings primär an die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft an, sodass im Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Sicherungsgeber bestehende Einwendungen nicht zwingend jedwede Haftung des Gesellschafters aus Eigenkapitalersatzrecht ausschließen (im Ergebnis ebenso: Karsten Schmidt, in Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2000, §§ 32a/32b Rn. 160 m.w.N.).

Letzteres folgt insbesondere daraus, dass sich die Unwirksamkeitsgründe allein aus der rechtlichen Beziehung zwischen dem Gesellschafter und dem Sicherungsnehmer/Kreditgeber ableiten und nur durch gesetzgeberische Wertentscheidungen in diesem Rechtsverhältnis geprägt sind, während der Eigenkapitalersatz von Gesellschaftersicherheiten vorrangig von einer Abwägung zwischen den anerkennenswerten Belangen des Gesellschafters einerseits und der Gesellschaft andererseits, mittelbar vor allem den geschützten Gesellschaftsgläubigern, abhängt.

So erscheint dem Senat etwa nicht ohne Weiteres einsichtig, dass eine allein aus einer - vor der Krise der Gesellschaft nicht erkannten - Übersicherung des Kreditgebers abzuleitende Sittenwidrigkeit der Sicherheitsgewährung (insoweit in BGH ZIP 1998, 1437 f. letztlich nicht zu entscheiden) oder ein aus der Rechtssphäre des Gesellschafters resultierender Willensmangel, wie beispielsweise eine nach der Krise der Gesellschaft erklärte Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums, den Schutz der Gesellschaftsgläubiger hinter jenem des Gesellschafters zurücktreten lassen soll. Dies gilt umso mehr, als bei solchen Sachlagen das tatsächliche Verhalten des Gesellschafters in der Regel Auswirkungen auf die Dauer der Überlassung der ausgezahlten Valuta hat und ein die Nichtigkeit bis dahin nicht erkennender bzw. sich auf sie nicht berufender Gesellschafter nicht das aus seiner Sicht Erforderliche zur Wahrung der Belange der Gesellschaftsgläubiger unternimmt, wenn er sich nicht spätestens mit Eintritt der Krise dem Sicherungsnehmer/Kreditgeber gegenüber auf die Nichtigkeit beruft oder unverzüglich auf eine Liquidation der Gesellschaft hinwirkt (vgl. zu Letzterem: BGHZ 121, 31 [36 f.]). Bei einer auf §§ 142, 119 BGB beruhenden Nichtigkeit der Kreditsicherheit kommt hinzu, dass es zu einem dem Senat wenig verständlich erscheinenden Wertungswiderspruch führte, wenn zwar der Sicherungsnehmer/Kreditgeber nach § 122 BGB Ersatz seines Vertrauensschadens begehren könnte, die rückwirkende Kassation des Sicherungsvertrages aber jedwede Eigenkapitalhaftung des Gesellschafters entfallen ließe.

2. Die aus § 6 Abs. 1 VerbrKrG folgende Nichtigkeit der vom Beklagten erklärten Schuldbeitritte bewirkt jedoch, dass jedweder Eigenkapitalhaftung von vornherein die Grundlage entzogen ist.

Der Senat ist sich dabei bewusst, dass der Beklagte nach dem - hier zu unterstellenden - Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin weder Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner Schuldbeitrittserklärungen erhoben noch, wie nach seinem Erkenntnisstand geboten, auf eine Liquidation der Gemeinschuldnerin hingewirkt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die in § 6 Abs. 1, § 4 VerbrKrG getroffene gesetzgeberische Wertentscheidung Vorrang vor dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger zukommt, da der Gesetzgeber - entsprechend den Vorgaben der EG-Richtlinie vom 22.12.1986 (87/102/EWG; ABl. Nr. L 42/48 vom 12.02.1987) - den Schutz des Verbrauchers absolut ausgestaltet und jedweden Wertungskonflikt zu dessen Gunsten beantwortet hat.

Ende der Entscheidung

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