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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 1947/05
Rechtsgebiete: GmbHG, AktG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 43 Abs. 2
AktG § 93 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1
1. Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers ist allein zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Verantwortlichkeit desjenigen entwickelt worden, der sich nach innen und außen wie ein Geschäftsführer geriert. Sie dient aber nicht dazu, die organschaftlich bestellten Personen aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu entlasten.

2. Im Bereich geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen besteht ein weiter haftungsfreier Handlungsspielraum des Geschäftsführers, ohne den unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Gleichwohl verlangt sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten eine - gemessen an der Bedeutung des Geschäfts für die Gesellschaft - sorgfältige Vorbereitung der betreffenden Entscheidung, wozu der Geschäftsführer alle Handlungsalternativen mit ihren Auswirkungen in seine Überlegungen einbeziehen muss. Dabei bestehen Wechselwirkungen zwischen der Höhe und der Wahrscheinlichkeit eines etwaigen Schadenseintrittes einerseits und der gebotenen Gründlichkeit bei der Ausschöpfung und Bewertung der Erkenntnismöglichkeiten andererseits.

3. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG resultierende Haftung kann entfallen, falls der Geschäftsführer die Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters oder in deren Kenntnis und Einverständnis begangen hat.

4. Zu den Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder gehört, bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers anzuwenden. Dies erstreckt sich auch auf nicht zustimmungsbedürftige Geschäfte, wenn der Geschäftsführer den Aufsichtsrat um Billigung eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts ersucht und dieses Vorgehen vom Aufsichtsrat akzeptiert wird.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 2 U 1947/05

Verkündet am 27.06.2006

In dem Rechtsstreit

wegen gesellschaftsrechtlicher Organhaftung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 24.05.2006 eingegangenen Schriftsätze durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hxxxxxxxx, Richter am Oberlandesgericht Dr. Mxxxxxx und Richterin am Oberlandesgericht Bxxxxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das als Teil- und Grundurteil bezeichnete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21.10.2005 (4 O 368/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 153.262,34 zu zahlen.

2. Soweit die Klägerin gemäß Klageantrag Ziffer 1. auf Zahlung weiterer EUR 26.842,82 beantragt hat, wird die Klage - auch soweit hilfsweise Zahlung an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG begehrt wird - abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von den Schadensersatzansprüchen des Dipl.-Chem. Txxxxx Kxxxxxxx, geschäftsansässig Exxxxxxxxxxxxxx Chaussee, xxxxx Kxxxxxxxxxx, welche aus der Nichterfüllung des von der Klägerin mit letzterem am 26.09.1997 geschlossenen Vertrages einschließlich seiner Anlagen 1 - 2 uund der Zusatzvereinbarung vom 16.06.1998 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum Vertragsablauf am 01.07.2005 resultieren, freizustellen.

4. Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/15 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 14/15.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

- Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 420.401,59 -

Gründe:

A.

Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, nimmt den Beklagten zu 1) als früheren Geschäftsführer sowie die Beklagten zu 2) bis 6) als ehemalige Aufsichtsräte wegen diverser Pflichtverletzungen bei der Behandlung der Vertragsbeziehungen mit dem Inhaber des analytischen Labors Txxxxx Kxxxxxxx auf Schadensersatz in Anspruch.

Alleingesellschafterin der Klägerin, deren unternehmerischer Schwerpunkt auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung lag, ist die Stadt Gxxxxx (vgl. Gesellschaftsvertrag Bl. 251 ff. dA).

Der Beklagte zu 1), der bereits seit 1990 Vorstand der seinerzeit ebenfalls in alleiniger Trägerschaft der Stadt Gxxxxx stehenden Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG war, wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats der Klägerin vom 05.06.1997 mit Wirkung vom 01.07.1997 zu deren Geschäftsführer bestellt und behielt diese Funktion bis zur Abberufung am 24.07.1998. Die Beklagten zu 2)-6) bildeten im Zeitraum zwischen 28.03.1995 und 17.07.1998 den fünfköpfigen Aufsichtsrat der Klägerin.

Die schadensursächlichen Organpflichtverletzungen der Beklagten sieht die Klägerin darin, dass diese im September 1997 und ein weiteres Mal im Juni 1998 an langfristigen Verlängerungen der Vertragsverhältnisse mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx betreffend die Analyse von Abwasser und Abfall auf der damals noch der Klägerin gehörenden Deponie in Kxxxxxxxxxx mitgewirkt hätten, obwohl zu beiden Zeitpunkten bekannt gewesen sei, dass die Stadt Gxxxxx den Verkauf der Deponie an den Regionalen Abfallzweckverband Oxxxxxxxxxx/Nxxxxxxxxxxxxxx (nachfolgend: RAVON) betrieben habe und letzterer nicht willens gewesen sei, in das Vertragsverhältnis mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx einzutreten. Wegen der Einzelheiten der Vorgänge um die Vertragsverlängerungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 4-9) Bezug genommen.

Die Stadt Gxxxxx hat aus der Sicht der Klägerin deren Liquidator durch Beschluss des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt Gxxxxx vom 11.12.1998 (Anlage B 27, Bl. 82 dA) zum besonderen Vertreter für den Schadensersatzprozess gegen den Beklagten zu 1) bestellt. Die gegen diesen gerichteten Zahlungsansprüche hat die Klägerin mit Vereinbarung vom 20.03.2002 (Anlage B 39, Bl. 324 dA) an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG abgetreten, von der sie sich insoweit zur Prozessführung ermächtigt sieht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Stadtrat der Stadt Gxxxxx mit Beschlüssen vom 07.09.2005 und vom 20.09.2005 den Oberbürgermeister aufgefordert, die Rücknahme der vorliegenden Klage zu veranlassen (vgl. die ab 09.09.2005 gewechselten Schriftsätze, Bl. 1377 ff. dA nebst beigefügter Zeitungsartikel). Der jetzige Oberbürgermeister Pxxxxxx hat den Beschlüssen gemäß § 52 Abs. 2 SächsGemO widersprochen und die Sache dem Regierungspräsidenten als Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit vorgelegt (§ 52 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG einen Betrag von EUR 336.612,95 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.05.2003 aufgrund abgetretenen Rechts zu zahlen, hilfsweise den vorstehenden Schadensersatz nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den Schadensersatzansprüchen des Herrn Dipl.-Chem. Txxxxx Kxxxxxxx, geschäftsansässig Exxxxxxxxxxxxxx Chaussee, xxxxx Kxxxxxxxxxx, welche aus der Nichterfüllung der Klägerin und Herrn Kxxxxxxx am 26.09.1997 geschlossenen Vertrages einschließlich seiner Anlagen 1-2 der Zusatzvereinbarung vom 16.06.1998 für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum Vertragsablauf am 01.07.2005 weiter resultieren, freizustellen;

3. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz wegen der aufgewendeten Prozesskosten im Rechtsstreit LG Görlitz 4 O 16/00 in Höhe von EUR 33.788,64 nebst 5 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Grund- und Teilurteil gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 180.105,16 an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG verurteilt (Bl. 1419 ff. dA). Es handelt sich hierbei um jenen Betrag (ohne Zinsen), den die Klägerin gemäß Schlussurteil des Landgerichts Görlitz vom 15.05.2003 - 4 O 16/00 - (Bl. 732 ff. d. Beiakte) als entgangenen Gewinn für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2002 an Txxxxx Kxxxxxxx zu entrichten hat. Außerdem hat das Landgericht dem Freistellungsbegehren gemäß Klageantrag Ziffer 2. entsprochen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richten sich die Berufungen der Beklagten.

Der Beklagte zu 1) rügt zunächst, die Klägerin sei ihm gegenüber nicht gesetzgemäß vertreten, weil bei Klagen gegen den früheren Geschäftsführer der Aufsichtsrat organschaftli-cher Vertreter sei. Darüber hinaus fehle es an einem wirksamen Gesellschafterbeschluss über die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG. Der Beschluss des seinerzeitigen Oberbürgermeisters der Stadt Gxxxxx, Prof. Dr. Kxxxxxx, vom 11.12.1998 (Anlage B 27 = Bl. 82 dA) habe zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft. Zu Unrecht habe das Landgericht des Weiteren angenommen, der Beklagte zu 1) habe mit den Vereinbarungen über die Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx vom 26.09.1997 und vom 16.06.1998 gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er verweist insbesondere darauf, dass die von der Klägerin zu zahlende Vergütung bei Erfüllung der verlängerten Verträge - was zwischen den Parteien nicht im Streit ist -um jährlich DM 70.000,00 geringer ausgefallen wäre, als bei Beibehaltung der vor der ersten Verlängerung vereinbarten Entgelte.

Unter Hinweis auf den zwischen der Klägerin und der Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG geschlossenen "Dienstleistungsvertrag" vom 27.11.1997 (Anlage B II 1, Bl. 1700 dA) und den "Betriebsführungsvertrag" vom 22.04.1998 (Anlage B II 2, Bl. 1702 dA) vertritt der Beklagte zu 1) überdies die Auffassung, er sei nicht als verantwortlicher Geschäftsführer der Klägerin anzusehen. Vielmehr habe die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG, für die er als Vorstand nur Erfüllungsgehilfe gewesen sei, die Position einer - aus seiner Sicht allein haftenden -faktischen Geschäftsführerin eingenommen. Schließlich behauptet der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2006, der frühere Oberbürgermeister der Stadt Gxxxxx, Mxxxxxxx Lxxxxxx, habe die Verlängerungsvereinbarung mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx vom 26.09.1997 gebilligt und bezieht sich insoweit auf ein Schreiben vom 11.04.2006 (Anlage B II 3, Bl. 1706 dA).

Des Weiteren meint der Beklagte zu 1), er habe sich mit den Vertragsverlängerungen im Rahmen des einem Geschäftsführer zukommenden unternehmerischen Ermessensspielraums bewegt. Dies gelte umso mehr, als ihm die von der Stadt Gxxxxx über den Verkauf der Deponie mit dem RAVON geführten Gespräche nicht bekannt gewesen seien und er bei den Vertragsverlängerungen auch nicht damit habe rechnen müssen, dass der Stadtrat dem Verkauf der Deponie - so der Beklagte zu 1) - auf Druck der sächsischen Staatsregierung zustimmen werde.

Der Beklagte zu 1) trägt des Weiteren vor, ihm könne die der Klägerin gegenüber dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx obliegende Schadensersatzpflicht nicht zugerechnet werden, da deren eigentliche Ursache darin liege, dass die Zeugen Nxxxxx und Hxxxxxxx bei den Verhandlungen mit dem RAVON nicht auf eine Übernahme des Analytikvertrages gedrungen hätten. Auch habe das Landgericht seinen Vortrag dazu übergangen, dass es an einem Schaden fehle, weil der Freistaat Sachsen der Stadt Gxxxxx einen Zuschuss von DM 3,3 Mio. gewährt habe, um u.a. die der Klägerin wegen der Nichterfüllung des Analytikvertrages drohenden Schadensersatzverpflichtungen aufzufangen.

Die Beklagten zu 2) bis 6) stellen eine wirksame Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG in Abrede. Darüber hinaus berufen sie sich auf die ihrer Auffassung nach für den Oberbürgermeister verbindlichen Stadtratsbeschlüsse vom 07.09.2005 und vom 20.09.2005, in denen die Rücknahme der vorliegenden Klage verlangt werde. Ihre Pflichten als Aufsichtsräte hätten sie nicht verletzt, weil die Verlängerungen des Analytikvertrages zu Kosteneinsparungen geführt hätten. Die Beklagten zu 2) bis 6) halten im Übrigen daran fest, dass ihnen über eine etwa beabsichtigte Veräußerung der Deponie bei Fassung der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 24.09.1997 und vom 15.06.1998 nichts bekannt gewesen sei. Nicht bedacht habe das Landgericht des Weiteren, dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 15.06.1998 rechtlich bedeutungslos sei, weil die Vertragsverlängerung nach der Satzung der Klägerin nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft habe. Schadensrechtlich machen sich die Beklagten zu 2) bis 6) im Kern die Argumentation des Beklagten zu 1) zu Eigen. Ergänzend beanstanden sie die landgerichtliche Beweiswürdigung zum Verlauf der Gespräche über die Veräußerung der Deponie. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 2) bis 6) vor, sie könnten allenfalls für die ab 01.07.2000 entstandenen Schäden haften, weil das Landgericht von einer Pflichtverletzung lediglich bei der zweiten Vertragsverlängerung vom Juni 1998 nicht aber bei der ersten Vertragsverlängerung vom September 1997 ausgegangen sei. Wie bereits erstinstanzlich berufen sie sich schließlich darauf, dass nach § 98 Abs. 3 SächsGemO die Stadt Gxxxxx für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) bis 6) eintrittspflichtig sei und damit der Klägerin ein Schaden nicht entstanden sein könne.

Nach rechtlichen Hinweisen des Senats vom 24.01.2006 (Bl. 1529 dA) und vom 27.02.2006 (Bl. 1588 dA) modifiziert die Klägerin die Klageanträge Ziffer 1. und 2. - soweit im Berufungsverfahren anhängig - dahin,

1. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin, hilfsweise den Beklagten zu 1) an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG und die Beklagten zu 2) bis 6) an die Klägerin, EUR 180.105,16 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin gegenüber dem Anspruch des Dipl. chem. Txxxxx Kxxxxxxx gegen die Klägerin auf entgangenen Gewinn für den Leistungszeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005, aufgrund des zwischen der Klägerin und Herrn Kxxxxxxx bestehenden Analyseleistungsvertrages (Analyseleistungen auf der Deponie Kxxxxxxxxxx) vom 09.02.1995, abgeändert am 26.09.1997 und am 16.06.1998, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen nach näherer Maßgabe der neu gestellten Klageanträge zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Überdies ist sie der Auffassung, die nach Veränderung der Vertragskonditionen durch die erste Vertragsverlängerung vom 26.09.1997 im Verhältnis zur alten Vertragslage von der Klägerin eingesparte Analysevergütung von DM 70.000,00 jährlich sei bei der Schadensberechnung nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen, dass es dem Beklagten zu 1) oblegen hätte, die Vergütung in den Vertragsverhandlungen noch weiter als tatsächlich geschehen zu reduzieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechseltren Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B.

Die Berufungen bleiben zum überwiegenden Teil ohne Erfolg. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zahlung hält den Berufungsangriffen in Höhe des Teilbetrages von EUR 153.262,34 stand. Insgesamt unbegründet sind die Rechtsmittel in Bezug auf die Feststellung der Freistellungsverpflichtung und des Bestehens der weiteren geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach.

I.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines (vorinstanzlich missverständlich formulierten) Teil- und Grundurteils liegen vor (vgl. BGHZ 120, 376 [380]; BGHZ 107, 236 [242]; BGH NJW 2001, 760).

II.

Die Klage ist zulässig.

1. Dem Liquidator der Klägerin kommt für diese eine Vertretungsbefugnis auch im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1) zu.

a) Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 254 dA), der die dispositive gesetzliche Regelung (§ 52 GmbHG i.V.m. § 112 AktG) bestätigt, wird die Klägerin bei Klagen gegen ihre Geschäftsführer allerdings originär vom Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch für Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer (vgl. BGH ZIP 2004, 237; BGH NJW 1999, 3263) und im Stadium der Liquidation (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 69 Rn. 19).

b) Diese statuarische Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates wird aber dadurch verdrängt, dass durch Beschluss des Oberbürgermeisters der Stadt Gxxxxx vom 11.12.1998 (Anlage B 27 = Bl. 82 dA) der jetzige Liquidator der Klägerin, Hxxxxx Rxxxxxx, zu deren besonderen Vertreter berufen wurde.

aa) Wird - wie hier - ein fakultativer Aufsichtsrat gebildet, hindert dies die Gesellschafterversammlung nicht, gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG einen besonderen Vertreter zu bestimmen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 66).

bb) Der Beschluss des Oberbürgermeisters vom 11.12.1998, mit welchem der jetzige Liquidator mit dem "Vollzug" der beschlossenen gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch gegen den Beklagten zu 1) beauftragt worden ist, enthält eine derartige Bestellung.

Der Begriff des "Vollzugs" ist nach dem objektiven Erklärungsgehalt umfassend und schließt die Berechtigung ein, gegenüber dem Beklagten zu 1) alle erforderlichen Schritte zur Erhebung der Klage und zur gerichtlichen Durchsetzung der geltend zu machenden Ansprüche zu ergreifen. Hierfür spricht des Weiteren, dass es aus der damaligen Sicht des Oberbürgermeisters zweckmäßig sein musste, zur Vermeidung ansonsten erforderlicher Koordinierungen der Verfahrensführung und zur Sicherung einer einheitlichen Vorgehensweise für eine personenidentische Vertretung in dem Rechtsstreit gegenüber dem früheren Geschäftsführer einerseits und den ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern andererseits zu sorgen.

cc) Der Beschluss vom 11.12.1998 ist wirksam.

(1) Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt Gxxxxx gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 255 dA), § 98 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in der Gesellschafterversammlung.

(2) Entgegen der Sicht des Beklagten zu 1) folgt aus den Gesamtumständen auch zwanglos, dass Prof. Dr. Kxxxxxx bei der Beschlussfassung in seiner Funktion als Oberbürgermeister gehandelt hat. Insbesondere ist fernliegend, dass Prof. Dr. Kxxxxxx sich persönlich als Alleingesellschafterin der Klägerin angesehen haben könnte und deshalb den Gesellschafterbeschluss vom 11.12.1998 im eigenen Namen habe treffen wollen.

(3) Der Beschluss bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht der Mitwirkung des Aufsichsrats.

(3.1) Die Annahme des Beklagten zu 1), § 11 Abs. 4 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages verlagere die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer von der gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG berufenen Gesellschafterversammlung auf den Aufsichtsrat, geht fehl. Vielmehr begründet diese Bestimmung selbst im Rahmen ihres gegenständlichen Anwendungsbereichs lediglich ein Zustimmungserfordernis, nicht aber eine Erst-Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats.

(3.2) Die Beschlussfassung über die Vertretungskompetenz bei der Rechtsverfolgung bedurfte auch nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 11 Abs. 4 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages bezieht sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten, die von der Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit angestrengt werden. Hingegen erfasst die - normähnlich auszulegende (vgl. BGHZ 142, 116 [125]; BGHZ 123, 347 [350]; BGHZ 116, 359 [364]) - Bestimmung nach ihrem Regelungszweck nicht die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG originär der Gesellschafterversammlung zugewiesene Entscheidung über die Bestimmung eines besonderen Vertreters für Klagen gegen die Geschäftsführer.

Die hierzu von der Vorinstanz vertretene gegenläufige Sicht ist systemwidrig, da der fakultativ bestehende Aufsichtsrat der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung überwacht. Hingegen kommt dem Aufsichtsrat nach der organschaftlichen Kompetenzverteilung nicht die Befugnis zu, die Gesellschafterversammlung, die ihrerseits als oberstes Organ zumindest bei einer nicht mitbestimmten GmbH alle Entscheidungen an sich ziehen und ihrerseits Maßnahmen des Aufsichtsrats aufheben oder abändern kann, zu kontrollieren (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 52 Rn. 2).

2. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin wird durch die am 20.03.2002 vereinbarte Abtretung an die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG (Anlage B 39, Bl. 324 dA) nicht berührt.

a) Auf den vom Senat gegebenen Hinweis ist nunmehr unstreitig, dass die Abtretungsvereinbarung gemäß ihrem eindeutigen Wortlaut, anders als erstinstanzlich angenommen, etwaige Forderungen gegen die Beklagten zu 2) bis 6) nicht erfasst.

b) Für die am 20.03.2002 gegenüber dem Beklagten zu 1) bereits rechtshängige Forderung besteht eine gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen kann die Klägerin die an die Stadt Gxxxxx zedierten Rechte in gewillkürter Prozesstandschaft verfolgen, weil sie in Ziff. 2 der Abtretungsvereinbarung (Bl. 325 dA) zur Geltendmachung im eigenem Namen ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen besitzt (vgl. BGHZ 125, 197 [199]; BGH NJW 2003, 2231 [2232]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 44 mwN). Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG gemäß dem letzten Absatz von Ziffer 4. der Abtretungsvereinbarung verpflichtet ist, von ihr erlangte Zahlungen an die Klägerin auszukehren.

3. Die von der Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG gegenüber dem Beklagten zu 1) im Verfahren LG Görlitz 3 KfH O 16/00 mit den abgetretenen Ansprüchen hilfsweise erklärte Aufrechnung hat keine gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Zulässigkeit der Klage hindernde anderweitige Rechtshängigkeit begründet (vgl. BGHZ 57, 242 [243]; BGH NJW-RR 2004, 1000).

4. Der Klägerin fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die Beklagten zu 2) bis 6) selbst dann nicht, wenn diesen ihrer Sicht gemäß aus § 98 Abs. 3 SächsGemO ein Freistellungsanspruch gegen die Stadt Gxxxxx zustünde. Die Vermögensinteressen der Klägerin sind nämlich ungeachtet dessen von jenen der Stadt Gxxxxx zu trennen, dass letztere Alleingesellschafterin der Klägerin ist. Im Übrigen hätte die von den Beklagten zu 2) bis 6) vertretene Rechtsansicht wirtschaftlich zur Folge, dass sich die vermögensmäßige Lage der Klägerin zu Lasten ihrer Gläubiger verschlechtern würde.

5. Nachdem die Klägerin den Klageantrag Ziffer 2. auf Hinweis des Senats klarstellend dahin umformuliert hat, dass dieser nicht unmittelbar auf Freistellung, sondern auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung gerichtet ist, bestehen an dessen Zulässigkeit keine Bedenken mehr (vgl. zur Unzulässigkeit unbezifferter Freistellungsanträge: BGH NJW 1990, 1366 [1367]; BGH NJW 1980, 1450).

III.

Die Klage ist mit ihren in die Rechtsmittelinstanz gelangten Zahlungsansprüchen mit Ausnahme eines Teilbetrages von EUR 26.842,82 begründet, da die Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG, § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 AktG gesamtschuldnerisch Schadensersatz in Höhe von EUR 153.262,34 zu leisten haben. Gleichermaßen ist dem auf die Freistellung von weiteren Schadensersatzpflichten gerichteten Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2. der Klage zu entsprechen. Dem Grunde nach stehen der Klägerin auch die über den beziffert zuerkannten Teilbetrag hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüche (restlicher Teil des Klageantrags Ziffer 1., Klageantrag Ziffer 3.) zu.

1. Der für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Geschäftsführer (vgl. BGH ZIP 2004, 237; BGH NJW 1999, 3263) und gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 59; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 52 Rn. 19) erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde durch den damaligen Oberbürgermeister Prof. Dr. Kxxxxxx der Stadt Gxxxxx am 11.12.1998 gefasst (Anlage B 27, Bl. 82 dA).

a) Wie bereits bei der Bestellung des besonderen Vertreters im Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) ausgeführt wurde (oben I. 1. b) cc)), wahrt der Beschluss die statuarischen und gesetzlichen Anforderungen.

b) Seine Wirkungen wurden auch nicht dadurch beseitigt, dass der Stadtrat - dem die Beklagten zu 3) bis 6) zeitweilig angehört hatten - den jetzigen Oberbürgermeister Pxxxxxx der Stadt Gxxxxx durch Beschlussfassungen vom 07.09.2005 und vom 20.09.2005 zur Rücknahme der vorliegenden Klage aufgefordert hat.

Diese Entschließungen sind ohne unmittelbare gesellschaftsrechtliche Wirkung, da die Stadt Gxxxxx in der Gesellschafterversammlung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich durch ihren Oberbürgermeister vertreten wird. Dieser hat sich den mehrheitlichen Willen des Stadtrats auch nicht zu Eigen gemacht, sondern die Beibehaltung seiner Position durch einen gemäß § 52 Abs. 2 SächsGemO erklärten Widerspruch sogar bekräftigt.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend zu machenden Ansprüche in dem Beschluss mit "Schadensersatzansprüche ... in der Angelegenheit Vertrag zur Erbringung von Analyseleistungen mit dem analytischen Labor Kxxxxxxx, Inhaber Txxxxx Kxxxxxxx" hinreichend konkret beschrieben, sodass Zweifel an der Bestimmtheit des Beschlussinhalts nicht bestehen.

2. Mit den am 26.09.1997 und am 16.06.1998 vereinbarten Verlängerungen des Analytikvertrages hat der Beklagte zu 1) die ihm gegenüber der Klägerin gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Geschäftsführerpflichten verletzt.

a) Einer eigenen Geschäftsführungspflicht des Beklagten zu 1) stehen der "Dienstleistungsvertrag" vom 27.11.1997 und der "Betriebsführungsvertrag" vom 22.04.1998 zwischen der Klägerin und der Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG (Anlagen B II 1, 2, Bl. 1700 ff. dA) nicht entgegen.

Die dienst- und haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten zu 1) würde durch eine - nach seinem Dafürhalten gegebene - faktische Geschäftsführerstellung der (im Übrigen als Vorstand ebenfalls von ihm geleiteten) Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG nicht gemindert. Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers ist von der Rechtsprechung allein zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Verantwortlichkeit desjenigen entwickelt worden, der sich nach innen und außen wie ein Geschäftsführer geriert (vgl. BGHZ 150, 61 [69 f.]; BGH NZG 2005, 816). Sie dient hingegen nicht dazu, die organschaftlich bestellten Personen aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu entlassen. Solches ist im Übrigen vorliegend umso weniger angebracht, als der Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Vertragsverlängerungen mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx federführend - in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin - verhandelt hat.

b) Der Beklagte zu 1) hat bei den Vertragsverlängerungen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt.

aa) Im Bereich geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen, zu denen jene über die Laufzeit des streitgegenständlichen Analytikvertrages fraglos gehören, besteht allerdings ein weiter haftungsfreier Handlungsspielraum des Geschäftsführers, ohne den unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist (vgl. BGHZ 152, 280 [287]; BGHZ 135, 244 [253]). Gleichwohl verlangt sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten eine - gemessen an der Bedeutung des Geschäfts für die Gesellschaft - sorgfältige Vorbereitung der betreffenden Entscheidung, wozu der Geschäftsführer alle Handlungsalternativen mit ihren Auswirkungen in seine Überlegungen einbeziehen muss. Dabei bestehen Wechselwirkungen zwischen der Höhe und der Wahrscheinlichkeit eines etwaigen Schadenseintritts einerseits und der gebotenen Gründlichkeit bei der Ausschöpfung und Bewertung der Erkenntnismöglichkeiten andererseits (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn. 23).

bb) Nach diesem Maßstab hat sich der Beklagte zu 1) pflichtwidrig verhalten, da es den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sowohl im September 1997 als auch im Juli 1998 eindeutig widersprach, die reguläre Dauer der zu diesen Zeitpunkten noch lange nicht auslaufenden Analytikverträge langfristig zu verlängern, ohne für den Fall eines Verkaufes der Deponie Kxxxxxxxxxx ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen.

(1) Der Beklagte zu 1) musste sowohl am 26.09.1997 als auch am 16.06.1998 ernsthaft mit einem Verkauf der Deponie Kxxxxxxxxxx und der daraus resultierenden Gefahr einer Unerfüllbarkeit des Vertragsverhältnisses mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx rechnen.

(1.1) Am 26.09.1997 stand der Beschluss des Stadtrats der Stadt Gxxxxx vom 28.05.1997 (Anlage B 2, Bl. 32 dA) im Raum, mit welchem der Verkauf der Deponie Kxxxxxxxxxx an den RAVON beschlossen worden war.

Der Beklagte konnte im September 1997 auch nicht darauf bauen, dass diese Entschließung des Stadtrats nicht umgesetzt werde. Zwar mögen Anzeichen dafür vorhanden gewesen sein, dass damals die kommunalpolitische Diskussion um die weitere Konzeption der Abfallentsorgung noch nicht abgeschlossen war. Der umfangreiche Sachvortrag der Parteien hierzu sowie die in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen ergeben aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) ernsthaft annehmen durfte, die Stadt Gxxxxx werde von dem vom Stadtrat beschlossenen Verkauf der Deponie Kxxxxxxxxxx endgültig Abstand nehmen. Demgemäß hat sich der Stadtrat in seinen - der Verlängerung des Analytikvertrages ohnehin erst zeitlich nachfolgenden - Beschlüssen vom 13.11.1997 (Anlage B 14, Bl. 60 dA) und 03.12.1997 (Anlage BB 1, Bl. 152 dA) nicht etwa von seinem Beschluss vom 28.05.1997 inhaltlich losgesagt, sondern lediglich beschlossen, diesen nicht zu vollziehen und dem Oberbürgermeister aufzugeben, mit dem RAVON Verhandlungen über dessen Beteiligung an der Klägerin zu führen.

Der Beklagte zu 1) vermag zu seinen Gunsten auch nicht daraus abzuleiten, dass er den Verkauf der Deponie für wirtschaftlich nicht sinnvoll gehalten haben will. Er durfte seine Sicht einer zweckmäßigen abfallwirtschaftlichen Konzeption nicht an die Stelle der verantwortlichen Entscheidungsträger der Stadt Gxxxxx setzen, sondern hatte sein unternehmerisches Handeln als Geschäftsführer der Klägerin an den vorgegebenen Rahmenbedingungen auszurichten.

(1.2) Auch bei der am 16.06.1998 vereinbarten Verlängerung der vertraglichen Bindungsfrist bis zum 01.07.2005 war mit einer Veräußerung der Deponie Kxxxxxxxxxx ernsthaft zu rechnen.

Zwar war der Beklagte zu 1) nicht in die konkreten Verkaufsverhandlungen mit dem RAVON einbezogen. Er musste aber von diesen Kenntnis gehabt haben, da sie Gegenstand der Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 20.04.1998 gewesen sind (vgl. Anlage B 15, Bl. 61 dA), an welcher der Beklagte zu 1) teilgenommen hat. Unter dem 04.05.1998 hat der Beklagte zu 1) den Mitgliedern des Aufsichtsrats zudem ein Schreiben des Zeugen Gxxxxxxx vom 24.04.1998 (Anlage B 16 und B 17, Bl. 63 f. dA) zur Kenntnis gegeben, mit welchem dieser das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung darüber informiert hat, dass er vom Verwaltungsausschuss der Stadt Gxxxxx mit der erneuten Aufnahme der Verhandlungen über den Verkauf der Deponie an den RAVON beauftragt worden sei. Selbst wenn der Beklagte zu 1) gehofft haben mag, der Stadtrat werde mehrheitlich den Verkauf der Deponie noch ablehnen, bestand hierfür kein greifbarer Anhalt. Dies gilt umso mehr, als - wie dargelegt - die Beschlüsse des Stadtrates vom 13.11.1997 und vom 03.12.1997 kein endgültiges Lossagen vom Verkaufsbeschluss vom 28.05.1997 enthielten und die vom Stadtrat zwischenzeitlich gewollten Verhandlungen über eine Beteiligung des RAVON an der Klägerin, die zunächst als Alternative zur Veräußerung der Deponie in Betracht gezogen waren, noch nicht einmal aufgenommen wurden.

(2) Der Beklagte zu 1) durfte bei seinen Entscheidungen über die Verlängerung des Analytikvertrages nicht annehmen, dass der RAVON in diese bei einem Kauf der Deponie an Stelle der Klägerin eintreten werde.

(2.1) Der Beklagte zu 1) selbst hat die Mitglieder des Aufsichtsrats ausweislich des Protokolls über die Aufsichtsratssitzung vom 14.07.1997 (Anlage B 3, Bl. 33 dA) darüber informiert, dass der RAVON nicht bereit sei, den Vertrag mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx zu übernehmen und dass damit dem Labor bei einem Verkauf der Deponie eine wesentliche Existenzgrundlage genommen werde. Im Übrigen belegt auch das Gesprächsprotokoll vom 18.07.1997 (Anlage B 5, Bl. 318 dA), dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch Txxxxx Kxxxxxxx bereits vor der ersten Vertragsverlängerung im September 1997 annahmen, der RAVON werde die Verträge mit dem Analytiklabor bei einem Erwerb der Deponie nicht fortführen.

(2.2) Diese Umstände sprechen deutlich dafür, dass die bevorstehende Veräußerung der Deponie sogar der eigentliche Beweggrund für die beiden Vertragsverlängerungen war. Bekräftigt werden diese Verdachtsgründe dadurch, dass die Vertragsverlängerungen weit vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeiten und jeweils ausgerechnet zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen von Seiten der Stadt Gxxxxx verstärkte Verkaufsaktivitäten entwickelt worden sind. Ein weiteres gewichtiges Indiz hierfür ist, dass in der Vereinbarung über die Vertragsverlängerung vom 16.06.1998 ein Wechsel des Eigentümers der Deponie ausdrücklich als Kündigungsgrund ausgeschlossen worden ist (Anlage B 21, Bl. 73 dA).

(3) Vor diesem Hintergrund überschreiten die Vertragsverlängerungen den Rahmen des zulässigen unternehmerischen Risikos bei Weitem, weil der daraus für die Klägerin folgende Nutzen in keinem Verhältnis zu dem ihr bei einem Verkauf der Deponie drohenden Schaden stand. Dies gilt selbst dann, wenn der Senat im Folgenden die unter III.2.b)bb)(2.2) angesprochenen Aspekte außer Betracht lässt.

(3.1) Wirtschaftlich nachvollziehbare Vorteile für die Klägerin werden vom Beklagten zu 1) ohnehin lediglich für die erste Vertragsverlängerung vom September 1997 vorgebracht, welche für die Klägerin für die Zeit ab Juli 1997 jährliche Einsparungen von DM 70.000,00 gebracht hätte.

Diese Kostenreduzierung vermag eine Verlängerung des Analytikvertrages im September 1997 nicht zu rechtfertigen. Sollte es dem Beklagten zu 1) im Interesse der Klägerin darum gegangen sein, günstigere Konditionen auszuhandeln, hätte er den bestehenden Vertrag zum 31.03.1998 kündigen und die Entscheidung über die Bedingungen eines Neuabschlusses bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben können, zu dem ihm verlässlichere Erkenntnisse über den Verkauf der Deponie vorgelegen hätten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil es für die Klägerin gehabt haben soll, ohne objektive Handlungsnotwendigkeit bereits im September 1997 vollendete Tatsachen zu schaffen, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf der Deponie ernsthaft im Raum stand und die laufende Kostenersparnis gegenüber den Risiken aus einer Vertragsverlängerung deutlich zurückzutreten hatte.

(3.2) Es war für die Klägerin wirtschaftlich weder sinnvoll noch zweckmäßig, den Vertrag am 16.09.1998, also rund zwei Jahre vor seinem Ablauf, um fünf Jahre zu verlängern. Insbesondere war der damit für die Klägerin verbundene Gewinn an Planungs- und Handlungssicherheit allenfalls mariginal, während sich durch die um fünf Jahre verlängerte Laufzeit das unternehmerische Risiko - erst recht angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits intensiv geführten Verkaufsverhandlungen über die Deponie - nachgerade potenziert hat.

(4) Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er sich vor den Vertragsverlängerungen mit zwei Mitarbeitern der Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG sowie mit Rechtsanwalt Jxxx Fxxxx in fachlichen und rechtlichen Fragen beraten haben will. Ob es wirtschaftlich vertretbar war, trotz eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden Verkaufs der Deponie die Verträge mit dem Analytiklabor zu den damaligen Zeitpunkten zu verlängern, ist nämlich eine primär unternehmerische Entscheidung, die in der vorrangigen Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) lag.

c) Dieser ist von seiner haftungsrechtlichen Eintrittspflicht für die erste Vertragsverlängerung vom 26.09.1997 nicht durch eine Weisung der Stadt Gxxxxx oder durch deren Einverständnis befreit.

aa) Grundsätzlich kann allerdings die aus § 43 Abs. 2 GmbHG resultierende Haftung entfallen, falls der Geschäftsführer die Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters oder in deren Kenntnis und Einverständnis begangen hat (vgl. BGH NJW 2000, 1571; BGH NZG 2003, 528; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn. 33).

bb) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.05.2006 erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, der frühere Oberbürgermeister der Stadt Gxxxxx, Mxxxxxxx Lxxxxxx, sei über die erste Vertragsverlängerung informiert und mit dieser einverstanden gewesen, kann dieser Vortrag jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum dieses -bestrittene - Vorbringen ohne Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz hätte unterbreitet werden können.

Unabhängig hiervon sind die neuen Darlegungen auch unschlüssig, da sich aus ihnen - auch in Verbindung mit dem beigefügten Schreiben des ehemaligen Oberbürgermeisters Mxxxxxxx Lxxxxxx vom 11.04.2006 (Bl. 1706 dA) - nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der frühere Oberbürgermeister sein Einverständnis mit der Vertragsverlängerung zum Ausdruck gebracht haben soll. Ebenso wenig erschließt sich, ob der Oberbürgermeister - wie für eine Haftungsbefreiung erforderlich (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn. 34 m.w.N.) - zuvor vom Beklagten zu 1) hinreichend über das Ausmaß des Schadensrisikos bei einem Verkauf der Deponie informiert worden ist.

3. Die Beklagten zu 2) bis 6) haben die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass sie den vom Beklagten zu 1) initiierten Verlängerungen des Analytikvertrages in den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 24.09.1997 (Anlage B 11, Bl. 50 dA) und vom 15.06.1998 (Anlage B 18, Bl. 66 dA) zugestimmt haben.

a) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben hatten die Beklagten zu 2) bis 6) gemäß § 52 GmbHG i.V.m. § 93 Abs. 1 und 2 AktG, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers anzuwenden (MünchKomm AktG/Semler, 2. Aufl., § 116 Rn. 98). Hieran ändert auch nichts, dass es sich bei den Vertragsverlängerungen nicht um gemäß § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zustimmungsbedürftige Geschäfte gehandelt hat. Ersucht nämlich ein Geschäftsführer gleichwohl den Aufsichtsrat um Billigung eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts und wird dieses Vorgehen vom Aufsichtsrat akzeptiert, haben dessen Mitglieder in gleicher Weise wie bei statuarisch zustimmungsbedürftigen Geschäften dessen Chancen und Risiken - im Rahmen des von einem Kontrollorgan zu Erwartenden - zu evaluieren und die Entscheidung, bei ebenfalls weitem unternehmerischen Ermessen, am Gesellschaftsinteresse auszurichten.

b) Hiervon ausgehend haben die Beklagten zu 2) bis 6) bei der Zustimmung zu den Vertragsverlängerungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds gehandelt.

aa) Die Feststellung des Landgerichts, auch die Beklagten zu 2) bis 6) hätten bei Fassung der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 24.09.1997 und vom 15.06.1998 um die Verkaufsbestrebungen der Stadt Gxxxxx gewusst, halten den Berufungsangriffen Stand.

(1) Die Beklagten zu 2) bis 6) stellen nicht in Abrede, vor der Zustimmung zur ersten Vertragsverlängerung im September 1997 den Beschluss des Stadtrats vom 28.05.1997 gekannt zu haben. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 14.07.1997 (Anlage B 3, Bl. 33 dA), aus dem hervorgeht, dass der Beklagte zu 1) über die mit einem Verkauf der Deponie für das analytische Labor Txxxxx Kxxxxxxx verbundenen Auswirkukngen informiert hat. Aus den in Abschnitt III.2.b)bb)(1.1) näher dargelegten Gründen folgt Anderes auch nicht aus der nach Meinung der Beklagten zu 2) bis 6) zwischenzeitlich veränderten Beschlusslage im Stadtrat.

(2) Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung des Weiteren zugrunde zu legen, dass die Beklagten zu 2) bis 6) bei Fassung des Beschlusses über die zweite Vertragsverlängerung am 15.06.1998 Kenntnis von der inzwischen wieder intensivierten Verkaufsabsicht der Stadt Gxxxxx hatten.

Das Wissen hiervon hat die Vorinstanz im angegriffenen Urteil in überzeugungskräftiger Weise begründet. Insbesondere ist anders nicht zu erklären, dass der Verkauf der Deponie nochmals Thema der Aufsichtsratssitzung vom 15.04.1998 gewesen ist (vgl. Protokoll in Anlage B 16, Bl. 63 dA) und in dieser der Aufsichtsrat dem Verkauf der Deponie "nach wie vor nicht zugestimmt" hat.

Überdies hat der Beklagte zu 2) als Aufsichtsratsvorsitzender an der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Gxxxxx vom 18.03.1998 teilgenommen, in deren Verlauf sowohl ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschrift (Anlage B 35, Bl. 246 dA) als auch nach der Aussage des Zeugen Gxxxxxxx (Bl. 958 ff. dA) über dessen Beauftragung zur Wiederaufnahme der Verkaufsgespräche über die Deponie durch den Verwaltungsausschuss berichtet wurde. Des Weiteren ergibt sich die Kenntnis hiervon aus dem Schreiben des Beklagten zu 1) an "alle Aufsichtsratsmitglieder" vom 04.05.1998, in dem ausdrücklich über die Aufnahme der Verhandlungen über den Verkauf der Deponie mit dem RAVON informiert und auf ein entsprechendes Schreiben des Oberbürgermeisters an den Sächsischen Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung hingewiesen wird (Anlagen B 16, B 17, Bl. 63 ff. dA). Schließlich war das erneuerte Angebot des Freistaates Sachsen, bei einem Verkauf der Deponie Fördermittel von rund DM 10 Mio. an die Stadt Gxxxxx zu zahlen, bereits vor dem Aufsichtsratsbeschluss vom 15.06.1998 Gegenstand der Berichterstattung in der regionalen Tagespresse (vgl. Artikel auf der Titelseite der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Görlitz, vom 09.06.1998, Anlage K 42, Bl. 634 dA).

bb) Auch die Beklagten zu 2) bis 6) durften nicht darauf vertrauen, dass der RAVON im Zuge eines möglichen Verkaufs der Deponie Kxxxxxxxxxx bereit sein werde, an Stelle der Klägerin in den bestehenden Analytikvertrag mit Txxxxx Kxxxxxxx einzutreten.

(1) Auf der Aufsichtsratssitzung vom 14.07.1997 sind die Beklagten zu 2) bis 6) darüber informiert worden, dass der RAVON im Falle eines Verkaufs der Deponie nicht willens sei, den Analytikvertrag zu übernehmen (Anlage B 3, Bl. 33 dA). Hieran hat sich bis zu der Sitzung des Aufsichtsrats am 24.09.1997, in welcher der vom Beklagten zu 1) beabsichtigten ersten Verlängerung des Analytikvertrages zugestimmt wurde, nichts geändert.

Wegen dieser Kenntnis der ablehnenden Haltung des RAVON hätten sich die Beklagten zu 2) bis 6) mit der in der Beschlussvorlage zur Aufsichtsratssitzung vom 24.09.1997 enthaltenen Bemerkung, bei einem Verkauf der Deponie seien die Verträge mit dem analytischen Labor vom RAVON mit zu übernehmen (Anlage B 12, Bl. 52 dA), nicht begnügen dürfen. Vielmehr wären sie gehalten gewesen, sich die zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Informationen zu beschaffen und angesichts der defizitären Entscheidungsvorlage der Geschäftsführung auf eine nachvollziehbare Begründung hinzuwirken, um aus dieser eine ordnungsgemäße Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens zu erhalten (vgl. MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 116 Rn. 159, 161). Vor allem hätten die Beklagten zu 2) bis 6) deshalb vor einer Zustimmung zur Vertragsverlängerung den Beklagten zu 1) um Aufklärung darüber ersuchen müssen, wie eine Vertragsübernahme durch den RAVON gegen dessen erklärten Willen durchgesetzt werden solle und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies werde gelingen können.

(2) Bei der Zustimmung zur zweiten Vertragsverlängerung mit Aufsichtsratsbeschluss vom 15.06.1998 ist eine Übernahme des Analytikvertrages durch den RAVON offenkundig überhaupt nicht thematisiert worden. Hierzu hätte aber aus Sicht der Beklagten zu 2) bis 6) triftiger Anlass bestanden, weil die in die Verlängerungsvereinbarung mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx aufgenommene Klausel, wonach eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Deponie keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung des Analytikvertrages darstelle, gemäß dem Sitzungsprotokoll vom 15.06.1998 (Anlage B 18, Bl. 67 dA) ausdrücklich Gegenstand des Zustimmungsbeschlusses gewesen ist. Deutlicher konnte den Beklagten zu 2) bis 6) kaum vor Augen geführt werden, dass die Klägerin auch bei einer Veräußerung der Deponie bis zum 30.06.2005 an den Analytikvertrag gebunden sein werde.

cc) Stand aber aus Sicht der Beklagten zu 2) bis 6) zu beiden Verlängerungszeitpunkten die greifbare Möglichkeit einer alsbaldigen Veräußerung der Deponie Kxxxxxxxxxx im Raum und war mit einer Übernahme des Vertragsverhältnisses durch den RAVON nicht zu rechnen, lag es außerhalb des im Interesse der Klägerin unternehmerisch noch Vertretbaren, den Vertragsverlängerungen zuzustimmen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter III.2.b)bb)(3) entsprechend auch für die Beklagten zu 2) bis 6).

Diese können sich auch nicht damit entlasten, dass in der Beschlussvorlage des Beklagten zu 1) zur Aufsichtsratssitzung vom 24.09.1997 (Anlage B 12, Bl. 52 dA) auf die Kostenersparnis infolge der mit der beabsichtigten ersten Vertragsverlängerung vereinbarten günstigeren Konditionen hingewiesen wird. Vielmehr hätten die Beklagten zu 2) bis 6) den erhofften Vorteil zu dem Schadensrisiko ins Verhältnis setzen - und dann die Unvertretbarkeit der vom Beklagten zu 1) verfolgten Absichten erkennen - müssen.

4. Die Sorgfaltspflichtverstöße sowohl des Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) bis 6) sind adäquat kausal für die der Klägerin gegenüber dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx nach dem Verkauf der Deponie an den RAVON entstandene Verpflichtung zum Ausgleich des Nichterfüllungsschadens.

Der Ursachenzusammenhang ist bei der ersten Verlängerung des Analytikvertrages vom September 1997 nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Stadtrat der Stadt Gxxxxx mit Beschluss vom 13.11.1997 zwischenzeitlich die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Verkaufsbeschlusses vom 28.05.1997 angeordnet hat und die Verkaufsverhandlungen mit dem RAVON erst im März/April 1998 wiederaufgenommen worden sind. Mit den Stadtratsbeschlüssen vom 13.11.1997 und vom 03.12.1997 ist nämlich die ursprüngliche Verkaufsabsicht - wie dargelegt (III.2.b)bb)(1.1) - nicht endgültig aufgegeben worden.

Durch die ab Frühjahr 1998 im Auftrag des Verwaltungsausschusses bzw. des Oberbürgermeisters der Stadt Gxxxxx geführten Vertragsverhandlungen ist deshalb der alte Ursachenzusammenhang fortgesetzt und nicht etwa ein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt worden. Dies wird durch die Erwägung bekräftigt, dass die Beklagten die streitgegenständliche Vertragsverlängerung auch unmittelbar nach den Stadtratsbeschlüssen vom 13.11. und 03.12.1997 nicht hätten billigen dürfen, weil ein Verkauf der Deponie - etwa bei einem Scheitern der im Stadtratsbeschluss vom 13.11.1997 aufgegebenen Verhandlungen über eine Beteiligung des RAVON an der Klägerin - weiter möglich war und es deshalb nicht im Interesse der Klägerin gelegen hätte, den Analytikvertrag ohne Klarheit über den endgültigen Verbleib der Deponie vorzeitig zu verlängern.

5. Die Beklagten haben den von der Klägerin an das analytische Labor Txxxxx Kxxxxxxx für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2002 entrichteten Nichterfüllungsschaden von EUR 180.105,16 gesamtschuldnerisch in Höhe eines Teilbetrages von EUR 153.262,34 zu erstatten. Dem Ersatz des Differenzbetrages von EUR 26.842,82 stehen die schadensrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung entgegen.

a) Den Ausführungen im angegriffenen Urteil kann - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) bis 6) - hinreichend klar entnommen werden, dass die Beklagten zum Ersatz jenes Nichterfüllungsschadens verpflichtet wurden, den die Klägerin dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx auf Grund des Schlussurteils vom 15.05.2003 (Bl. 732 ff. des beigezogenen Verfahrens LG Görlitz 4 O 16/00) für den Zeitraum von Januar 1999 bis einschließlich Dezember 2002 entrichtet hat (Bl. 867 dA).

b) Auf Grund der in diesem Verfahren erfolgten Streitverkündung (vgl. Schriftsätze vom 17.02.2000 [Bl. 119 dA 4 O 16/00] und vom 09.01.2002 [Bl. 79 dA 4 O 44/01, später zu 4 O 16/00 verbunden]) steht gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO auch im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten fest, dass Txxxxx Kxxxxxxx einen erstattungsfähigen Nichterfüllungsschaden in zugesprochener Höhe erlitten hat. Im Übrigen entspricht diese Streitverkündungswirkung im Rechtsverhältnis der Parteien auch der materiellen Rechtslage, da der durch die Verurteilung zum Schadensersatz entstandene Vermögensnachteil der Klägerin selbst dann adäquat kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen wäre, wenn der ausgeurteilte Betrag die tatsächliche wirtschaftliche Einbuße des Analytiklabors übersteigen sollte.

c) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG.

d) Das Landgericht ist von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 6) bereits bei der Zustimmung zum ersten Verlängerungsvertrag vom September 1997 ausgegangen (vgl. S. 26 unten des Urteils), sodass dieser Zeitraum der Sachentscheidung des Senats auch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 6) untersteht. Woraus diese ableiten, das Landgericht habe ihnen eine Pflichtverletzung lediglich bei der Zustimmung zur zweiten Vertragsverlängerung im Juli 1998 vorgeworfen, erschließt sich dem Senat nicht.

e) Nach den Grundsätzen der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung (vgl. BGHZ 77, 151 [154]; BGH NJW-RR 2004, 79 [80]; BGH NJW 1997, 2378) reduziert sich die Ersatzpflicht der Beklagten um EUR 26.842,82.

Ohne die mit der Vertragsverlängerung verbundene Reduzierung der jährlichen Vergütung um DM 70.000,00 hätte die Klägerin an das analytische Labor Txxxxx Kxxxxxxx vom 01.07.1997 bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Analytikvertrages zum 31.03.1998 eine um EUR 26.842,82 (DM 70.000,00 x 3/4) höhere Vergütung zu entrichten gehabt. Dieser Vermögensvorteil hat den Beklagten zugute zu kommen, da er unmittelbare Folge ihrer Pflichtverletzungen ist und ihnen billigerweise zugute kommen muss. Für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum Beginn der Schadensersatzpflicht der Klägerin aus Nichterfüllung scheidet eine Berücksichtigung der mit der Vertragsverlängerung einhergehenden Kostenersparnis jedoch aus, da bei pflichtgemäßem Verhalten der Analytikvertrag ordentlich zum 31.03.1998 zu kündigen und dann - unter Berücksichtigung der konkreten Verkaufsabsichten - neu zu verhandeln gewesen wäre. Welchen Verlauf diese Verhandlungen genommen hätten, ist aber - auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - nicht annähernd zu ermitteln, sodass gänzlich ungewiss bleibt, ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die Pflichtverletzung der Beklagten auch nach dem 01.04.1998 noch wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

Eine schadensrechtliche Anrechnung der tatsächlich erreichten Verringerung der Vergütung wird entgegen der Sicht der Klägerin nicht dadurch gehindert, dass es der Beklagte zu 1) versäumt haben soll, eine noch weitergehendere Reduzierung der Vergütung zu erlangen. Wäre es zu einer solchen gekommen, hätten nämlich diese im Zeitraum vom 01.07.1997 bis 31.03.1998 nicht der Klägerin, sondern - durch einen noch höheren Vorteilsausgleich - den Beklagten schadensrechtlich zugute kommen müssen. Sollte die Klägerin meinen, der Beklagte zu 1) hätte auch bei einer zum 31.03.1998 erfolgten ordentlichen Kündigung der Vertragsbeziehungen für das restliche 3/4 Jahr im Verhandlungswege eine weitergehende Absenkung der Vergütung erreichen können, trägt eine solche Annahme deutlich spekulative - der Lebenserfahrung widersprechende - Züge und steht daher einer schadensrechtlichen Anrechnung des tatsächlich erlangten Vorteils nicht entgegen.

f) Die Abtretung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Zahlungsforderung hindert nicht, dass die Klägerin Leistung an sich selbst begehren kann. Die Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG hat der Klägerin in Ziffer 3. der Abtretungsvereinbarung vom 20.03.2002 (Bl. 324 dA) eine Einziehungsermächtigung erteilt, auf Grund derer sie wahlweise - mit Erfüllungswirkung gegenüber der Sxxxxxxxxx Gxxxxxx AG - auch berechtigt ist, Zahlung an sich selbst zu verlangen.

6. Das Landgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin den restlichen Betrag des Klageantrages Ziffer 2. und die Forderung gemäß Klageantrag Ziffer 3. dem Grunde nach zu erstatten haben.

a) Die Eintrittspflicht der Beklagten umfasst auch den Nichterfüllungsschaden, den die Klägerin dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx im Zeitraum zwischen 01.01.2003 und 31.12.2004 zu ersetzen hat. Insoweit wird auf die Darlegungen unter III. 5. verwiesen, da die haftungs- und schadensrechtlich relevanten Verhältnisse in jenem Zeitraum mit dem bis zum 31.12.2002 korrespondieren.

b) Die Schadensersatzpflicht umfasst dem Grunde nach auch die mit dem Klageantrag Ziffer 3. geltend gemachten Prozesskosten der Klägerin in den Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen des Nichterfüllungsschadens mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx (vgl. zur Zurechnung der Kosten eines Vorprozesses: BGH VersR 1984, 846 [848]).

Zwar wurde der Fortbestand des Analytikvertrages von dem Verkauf der Deponie Kxxxxxxxxxx offenkundig nicht berührt. Gleichwohl war die gerichtliche Ausfechtung des vom analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx geltend gemachten Nichterfüllungsschadens aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich sinnvoll, da sie sich im Wesentlichen mit einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 1) und Txxxxx Kxxxxxxx verteidigt hat (vgl. Tatbestand des Grund- und Teilurteils vom 22.06.2001 im Verfahren Landgericht Görlitz, 4 O 16/00, Bl. 333 der Beiakte) und hierfür gewichtige Anhaltspunkte bestanden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (oben III.2.b)bb)(2.2)), ist nämlich das Verhalten des Beklagten zu 1) mit einem ausschließlich auf das Wohl der Klägerin bedachten Handeln kaum mehr erklärbar. Zudem war die gerichtliche Klärung der Höhe des geltend gemachten Nichterfüllungsschadens wirtschaftlich nicht ohne Sinn, weil die Berechnung des Vermögensnachteils umfassende betriebswirtschaftliche Fragen aufgeworfen hat, die ohne umfangreiche Zuarbeitungen des Anspruchstellers und deren sachverständige Prüfung nicht sicher zu beantworten waren.

7. Schließlich sind die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Klägerin gemäß Klageantrag Ziffer 2. von weiteren Ansprüchen auf Nichterfüllung des Analytikvertrages bis zum Vertragsende 30.06.2005 freizustellen. Die insoweit von der Formulierung des Klageantrags teilweise abweichende Fassung des Urteilsausspruchs beruht lediglich auf sprachlichen Gründen und enthält keine sachliche Abweichung.

8. Die von den Beklagten gegen die Schadensersatzverpflichtung ansonsten erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

a) Ohne Relevanz für die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ist die über den ursprünglichen Förderungsbetrag hinaus erfolgte weitere Zahlung von DM 3,3 Mio. an die Stadt Gxxxxx. Auch wenn diese Zahlung u.a. mit Blick auf den Schadensersatzanspruch des analytischen Labors Txxxxx Kxxxxxxx erfolgt sein sollte, wäre sie nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechenbar, da der Freistaat Sachsen nicht die Beklagten als Schädiger entlasten wollte (vgl. BGHZ 91, 357 [364]; BGHZ 21, 114 [117]; BGH NJW 2001, 1274 [1274]).

b) Die Beklagten zu 2) bis 6) sind im Verhältnis zur Klägerin nicht aus kommunalrechtlichen Gründen enthaftet.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, begründet § 98 Abs. 3 SächsGemO unter den dort genannten Voraussetzungen einen Befreiungs- bzw. Regressanspruch des von der Kommune in das Unternehmensorgan (hier: Aufsichtsrat) entsandten Vertreters (vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand 11/03, § 98 Rn. 75). Hingegen kommt dieser Bestimmung - wofür dem Landesgesetzgeber auf dem bundesrechtlich abschließend normierten Gebiet des Gesellschaftsrechts auch keine Gesetzgebungskompetenz zustünde - keine Wirkung im Außenverhältnis zu.

c) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wird nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB dadurch gemindert, dass in den Vertrag über den Verkauf der Deponie (Anlage B 4, Bl. 679 ff. dA) nicht die Verpflichung zur Übernahme des Vertragsverhältnisses mit dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx oder eine Freistellung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung aufgenommen wurde.

aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob wegen eigener Pflichtwidrigkeiten auf Schadensersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer oder Aufsichtsräte überhaupt einwenden können, die Ersatzpflicht sei gemindert, weil ein anderes Gesellschaftsorgan - insbesondere die Gesellschafterversammlung - für den Schaden mit verantwortlich sei (vgl. einerseits BGH NJW 1983, 1856; andererseits Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn. 45; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 26).

Zumindest kann eine Obliegenheit des Gesellschafters zur Schadensminderung nicht bestehen, wenn - wie hier - der Geschäftsführer durch sein pflichtwidriges Verhalten mit Billigung des Aufsichtsrats jenes Dilemma erst ausgelöst hat, von dessen Folgen er dann seiner Sicht gemäß durch eine entsprechendes Verhalten des Gesellschafters - vorliegend die Art der Verhandlungsführung mit dem RAVON -befreit werden will. Vor diesem Hintergrund hatte die Stadt Gxxxxx keinen Anlass, sich an der Verwirklichung des von ihr verfolgten Konzepts dadurch abhalten zu lassen, dass der Beklagte zu 1) und der Aufsichtsrat kurz vor dem Verkauf dessen äußere Rahmenbedingungen in pflichtwidriger Weise verschlechtert hatten.

bb) Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Stadt Gxxxxx bei den Verhandlungen über die Veräußerung der Deponie Kxxxxxxxxxx gegen die Interessen der Klägerin gehandelt hat.

(1) Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die landgerichtliche Feststellung zum Verlauf der Vertragsverhandlungen mit dem RAVON gebunden.

(1.1) Die Beklagten haben begründete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzliche Beweiswürdigung, nach welcher die Übernahme des Analytikvertrages vom RAVON verweigert wurde, nicht dargetan.

Die Aussage des Zeugen Hxxxx macht angesichts der jahrelang zurückliegenden Vorgänge nicht unglaubwürdig, dass er seine Aussage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bau der Müllverbrennungsanlage in Lxxxx im Verlauf seiner Vernehmung korrigiert hat. Es ist für die hier zu entscheidenden Fragen auch nicht von nennenswerter Bedeutung, ob der vom Zeugen Hxxxx beschriebene "Leidensdruck" zum Erwerb der Deponie Kxxxxxxxxxx wegen der in Aussicht stehenden Müllverbrennungsanlage in Lxxxx bereits bei den Übernahmeverhandlungen 1997 oder erst später nachgelassen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass der RAVON nach den Aussagen aller Zeugen sowohl im Jahre 1997 als auch im Jahre 1998 einer Übernahme des Analytikvertrages ablehnend gegenüberstand. Dies belegen im Übrigen auch objektive Gegebenheiten, wie insbesondere das Schreiben des RAVON an den Beklagten zu 1) vom 11.07.1997 (Anlage B 33, 244 dA) und das Gesprächsprotokoll vom 18.07.1997 (Anlage B 5, Bl. 318 dA).

(1.2) Einer Bindungswirkung steht die gemäß § 520 Abs. 3, § 529 Abs. 2 ZPO vom Beklagten zu 1) erhobene Verfahrensrüge (Bl. 1525 dA) nicht entgegen.

Angesichts der Komplexität der am 30.06.2005 von 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführten Beweisaufnahmen ist die Entscheidung des Landgerichts, anstatt einer mündlichen Erörterung im Termin den Parteien nach Erhalt des schriftlichen Protokolls der Zeugenaussagen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu geben, mit § 279 Abs. 3 ZPO vereinbar. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) waren mit dieser Verfahrensweise offenkundig auch einverstanden, da sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nur um die Möglichkeit einer schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aber um eine mündliche Erörterung im Termin, nachgesucht haben. Im Übrigen hat der Beklagte zu 1) die Kausalität der angeblichen Gehörsverletzung für den Inhalt des angegriffenen Urteils (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 279 Rn. 6 m.w.N.) nicht dargelegt. Vor allem fehlt jeder Vortrag dazu, dass das Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung für ihn überraschend gewesen sein könnte. Gleichermaßen mangelt es an Ausführungen dazu, was über die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2005 (Bl. 1359 ff. dA) hinaus noch Weiteres vorgebracht worden wäre, wenn das Landgericht seine Bewertung von der Beweisaufnahme schon im Termin vom 30.06.2005 kundgetan hätte.

(2) Eine Obliegenheitsverletzung der Stadt Gxxxxx kann auch nicht darin gesehen werden, dass der damalige Oberbürgermeister Prof. Dr. Kxxxxxx den Beklagten zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 17.07.1998 zum Abschluss des Kaufvertrages über die Deponie Kxxxxxxxxxx angewiesen hat (Anlage B 4, Bl. 679 ff. dA). Zwar war dem Stadtrat gemäß der Vorlage zum Beschluss vom 16.07.1998 (Anlage BB 2, Bl. 153 ff. dA) zu diesem Zeitpunkt die am 16.06.1998 erfolgte zweite Verlängerung des Analytikvertrages und die mögliche Schadensersatzpflicht der Klägerin bekannt. Ob der Verkauf der Deponie Kxxxxxxxxxx an den RAVON ein mittel- und langfristig für die Klägerin bzw. die Stadt Gxxxxx sinnvoller und zweckmäßiger Schritt sein werde, hing aber nicht entscheidend von einer möglichen Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx ab. Zum einen handelte es sich bei der Schadensersatzpflicht wirtschaftlich um einen "Durchlaufposten", da zumindest objektiv die Pflichtverletzungen der Beklagten auf der Hand lagen. Zum anderen waren die von der Staatsregierung bei einem Verkauf der Deponie in Aussicht gestellten Fördermittel mit DM 10 Mio. deutlich höher als der Umfang etwaiger Schadensersatzpflichten.

Im Übrigen hält der Senat - wie dargelegt - ohnehin dafür, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin nicht gehalten war, bei ihren Verhandlungen mit dem RAVON auf eine Vertragsgestaltung hinzuwirken, die den Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten möglichst niedrig hielt.

Die Beklagten vermögen in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten auch nichts daraus herzuleiten, dass ihrem Vorbringen zufolge der RAVON ohne den Verkauf der Deponie auf Grund des am 08.02.1996 geschlossenen DeponieBewirtschaftungsvertrages (Anlage B 1, Bl. 451 dA) noch bis zum 31.12.2010 der Klägerin das dem analytischen Labor Txxxxx Kxxxxxxx gezahlte Honorar hätte erstatten müssen. In Anbetracht der bei einem Verkauf der Deponie zugesagten Fördermittel von DM 10 Mio. - letztendlich von über DM 13 Mio. - zeugt nicht von wirtschaftlicher Unvernunft, wenn die Stadt Gxxxxx mit dem Verkauf der Deponie mögliche Schadensersatzansprüche des analytischen Labors Txxxxx Kxxxxxxx in Kauf nahm.

IV.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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