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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 2 U 2320/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG, SächsVerf


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 495a
ZPO § 522 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
SächsVerf Art. 78 Abs. 3
§ 321 a ZPO ist nicht analog auf Beschlussfassungen nach § 522 Abs. 2 ZPO anwendbar (abweichend zu: OLG Gelle NJW 2003, 906 f.).
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 2 U 2320/02

des 2. Zivilsenats vom 06.05.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Stammeinlage und Unterbilanzhaftung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hxxxxxxxx, Richterin am Landgericht Kxxxx und Richterin am Landgericht Exxxxx

beschlossen:

Tenor:

1. Die vom Kläger gemäß § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 19.03.2003 - 2 U 2320/02 - erhobene Rüge sowie die gegen diesen Senatsbeschluss eingelegte Gegenvorstellung werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dem Kläger fallen die weiteren Kosten des Verfahrens zur Last.

Gründe:

I.

Die vom Kläger gemäß § 321a ZPO gegen den - nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen - Senatsbeschlus vom 19.03.2003 erhobene Rüge ist unstatthaft.

1. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 14.12.2002 - 13 U 77/02 - (NJW 2003, 906 f.) den Anwendungsbereich von § 321a ZPO auf eine Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO erstreckt hat (ebenso: Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 522 Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat aber aus verschiedenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. zum Meinungsstand: Schneider, AnwBl. 2003, 193; OLG Celle a.a.O. m.w.N.).

Zum einen berücksichtigt das Oberlandesgericht Celle nicht hinreichend, dass die Zulassung eines Verfahrens nach § 321a ZPO einen substanziellen Eingriff in die formelle und materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bewirkt und deshalb nicht durch richterliche Rechtsfortbildung, sondern allein durch eine legislative Entscheidung eröffnet werden kann. Zum anderen trägt das Oberlandesgericht Celle nicht dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren nach § 321a ZPO in unmittelbarer Wechselwirkung mit § 495a ZPO steht. Im Hinblick hierauf kann § 321a ZPO nicht auf eine Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO übertragen werden, da einer solchen gerichtlichen Entscheidung nicht nur erstinstanzlich ein sich nach allgemeinen zivilprozessualen Regelungen richtender Rechtsstreit vorausging, sondern auch die verfahrensrechtlichen Standards im Berufungsverfahren - ausgenommen das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung - allgemeinen Grundsätzen genügen.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass mit einer analogen Erweiterung von Ausnahmebestimmungen ohnehin Zurückhaltung zu üben ist (vgl. BGH NJW 1996, 53 [54]; BGH NJW 1989, 460 [461]).

2. In dieser einfachrechtlichen Ausgestaltung wird das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO auch verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. im Einzelnen: BVerfG NJW 2003, 281), sodass Artikel 19 Abs. 4 GG, Artikel 78 Abs. 3 SächsVerf nicht erfordern, § 321a ZPO gegen den klaren Wortlaut, die zweifelsfreie zivilprozessuale Systematik und den eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung, BT-DRS 14/4722, S. 85 f.) auszulegen. Hiervon geht im Übrigen auch der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - (NJW 2002, 1577) aus, in welchem allein erwogen wird, die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO - nicht aber das dort geregelte Verfahren -bei behaupteter Verletzung des richterlichen Gehörs auf Gegenvorstellungen gegen gerichtliche Entscheidungen zu erstrecken.

II.

Unabhängig hiervon erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass die zwischen ihm und dem Kläger entstandenen Differenzen in gesellschaftsrechtlichen Anschauungen allein im materiellen Recht gründen und nicht ansatzweise mit einer unterbliebenen Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Tatsachenvortrages zusammenhängen.

1. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.04.2003 erneut beanstandet, dass der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, sei nochmals bemerkt, dass ein solches erst nach einem schlüssigen Tatsachenvortrag in Auftrag gegeben werden kann. An einem solchen hat es aber aus den vom Senat im Beschluss vom 19.03.2003 genannten Gründen gemangelt. Bei seinen jetzigen Angriffen gegen den Senatsbeschluss vom 19.03.2003 berücksichtigt der Kläger im Übrigen nicht, dass Erleichterungen in der Darlegungs- und Beweislast nur in Betracht gekommen wären, wenn er zu einer Unterbilanzierung der Gemeinschuldnerin folgerichtig vorgetragen hätte. Geht aber die von ihm zur Grundlage seines Sachvortrages erhobene Bilanz von unzutreffenden rechtlichen Ansätzen aus, ist bereits sein Vorbringen unschlüssig und nicht etwa eine Bewertung der Vermögenswerte, die dann in der Tat die Beauftragung eines Sachverständigen erfordert hätte, eröffnet. Der Kläger verkennt bei seiner gegenteiligen Argumentation zum einen, dass die Beantwortung von Rechtsfragen den Gerichten - und nicht dem Sachverständigen - zugewiesen ist und dass zum anderen bei einem unschlüssigen Sachvortrag verfahrensrechtlich eine Beweisaufnahme auszuscheiden hatte.

2. Auf die Unschlüssigkeit des Sachvortrages hat der Senat den Kläger hingewiesen und hierdurch dessen rechtliches Gehör gewahrt. Wenn sich der Kläger entschloss, hierauf nicht wenigstens vorsorglich seinen Tatsachenvortrag zu substantiieren, sondern ausschließlich die vom Senat vertretene Rechtsmeinung anzugreifen, kann er nunmehr nicht damit durchdringen, dass der Senatsbeschluss für ihn überraschend gewesen sei.

3. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2003 - II ZR 281/00 - (GmbHR 2003, 446 [467 f.]), welches im Senat im Übrigen infolge einer Vorab-Veröffentlichung vor Zuleitung des Beschlusses vom 19.03.2003 an die Geschäftsstelle bekannt und in seinen Auswirkungen erörtert war, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Dieses Urteil liegt auf der Linie, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Unterbilanzhaftungsansprüchen vertreten hat und vertritt. Der Kläger kann aus den in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätzen aber nichts für sich gewinnen, da er bereits das ihm unschwer Mögliche, nämlich eine von zutreffenden rechtlichen Ansätzen ausgehende Darlegung, unterlassen hat.

4. Soweit der Kläger die unterbliebene Beiziehung der Verfahrensakten Kammergericht 26 U 3469/00 beanstandet, sei vermerkt, dass der Hinweis auf andere Verfahrensakten einen substantiierten Sachvortrag - an dem es aus dem im Senatsbeschluss vom 19.03.2003 genannten Gründen mangelt - nicht ersetzen kann.

Ergänzend verweist der Senat abermals darauf, dass sich im Rahmen der Unterbilanzhaftung jedwede retrospektive Bewertung bereits im Ansatz verbietet und allein auf jene tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Eintragung vorhanden oder erkennbar waren. Von daher ist der beim Kammergericht geführte Prozess für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

III.

Die Gegenvorstellung des Klägers ist unzulässig.

Dahinstehen kann dabei, ob eine Gegenvorstellung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechtskraftwirkung von Beschlussfassungen nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits unstatthaft ist (vgl. BGH NJW 2002, 1577; OLG Gelle, Beschluss vom 16.08.2002 - 7 U 94/02 -) . Zumindest ist sie dadurch unzulässig, dass dem Sachvortrag des Klägers aus den unter II. genannten Gründen nicht zu entnehmen ist, wodurch der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.

IV.

Im Hinblick auf KV Nr. 1960 zu § 11 Abs. 1 GKG war eine Kostenentscheidung erforderlich, die sich nach § 97 ZPO analog richtet.

Ende der Entscheidung

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