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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 26.02.2001
Aktenzeichen: 2 U 2766/00
Rechtsgebiete: GenG, HGB, InsO
Vorschriften:
GenG § 2 | |
GenG § 3 | |
HGB § 159 | |
InsO § 93 |
2. Die Verlustdeckungspflicht der Gründer einer Vor-Genossenschaft verjährt in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird mit Kenntnis von der Auflösung in Gang gesetzt.
3. Ein Gesamtvollstreckungsverwalter ist nicht berechtigt, in entsprechender Anwendung von §§ 93 InsO, 171 Abs. 2 HGB einen Außenhaftungsanspruch gegen den Gründer einer nicht zur Eintragung gelangten Vor-Genossenschaft zu verfolgen.
OLG Dresden, Urteil vom 26.02.2001 - 2 U 2766/00 - (nicht rechtskräftig)
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 2766/00 3 KfHO 32/00 LG Görlitz
Verkündet am 26.02.2001
Die Urkundsbeamtin: Schäfer Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwältin K. als Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der V. Genossenschaft e.G.i.G.,
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
W.
Beklagter und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen Verlustdeckungsanspruch einer Vor-Genossenschaft
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2001 durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts H Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und Richterin am Landgericht B.
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Görlitz vom 29.09.2000, Az.: 3 KfHO 32/00,
abgeändert
und die Klage - im Hilfsantrag als unzulässig -
abgewiesen.
...
2.
2.
4.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der nicht zur Eintragung gelangten V. Genossenschaft e.G. i.G. (künftig: Gemeinschuldnerin), begehrt vom Beklagten als Gründungsgenossen in Höhe seiner quotalen Beteiligung am Eigenkapital den Ausgleich der finanziellen Unterdeckung der Gemeinschuldnerin.
Der Beklagte errichtete am 11.07.1993 gemeinsam mit weiteren Genossen die Gemeinschuldnerin und meldete diese am 29.07.1993 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an.
Die Gemeinschuldnerin nahm am 01.08.1993 ihre Geschäftstätigkeit auf und erzielte bis Jahresende 1993 mit 32 Arbeitnehmern Umsätze in Höhe von etwa DM 750.000,00.
Am 31.05.1994 eröffnete das Amtsgericht D. das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der - mit DM 891.307,18 überschuldeten - Gemeinschuldnerin und bestellte die Klägerin zur Verwalterin. Zu diesem Zeitpunkt waren 36 Geschäftsanteile von Genossen übernommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zumindest in Höhe von 1/36 persönlich für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin hafte, da diese nicht zur Eintragung gelangt sei. Zudem folge eine Eintrittspflicht des Beklagten daraus, dass die Genossen ihre Absicht, die Gemeinschuldnerin in das Genossenschaftsregister eintragen zu lassen, schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgegeben und - in Folge der Unterkapitalisierung der Gemeinschuldnerin - die Rechtsform der Genossenschaft missbraucht hätten. Unter Berücksichtigung des § 171 Abs. 2 HGB, § 93 InsO zugrundeliegenden Rechtsgedankens sei sie deshalb befugt, die Haftungsansprüche der Gläubiger gegen die Genossen geltend zu machen und zur Masse zu ziehen.
Sie hat mit ihrer am 28.04.2000 eingereichten Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 23.758,53 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1999 aus DM 5.000,00 sowie 4 % aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte hat vorgetragen, sich an der Gemeinschuldnerin nur beteiligt zu haben, um zur Sanierung der Bausubstanz in der G. Altstadt beizutragen und Arbeitslosen die Möglichkeit einer neuen Anstellung zu geben. Seine persönliche Inanspruchnahme scheide aus, da die Eintragungsabsicht zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden sei und er seine Mitgliedschaft auf der Generalversammlung am 07.01.1994 gekündigt sowie einer Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung nicht zugestimmt habe.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts G. hat durch Urteil vom 29.09.2000 der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages mit seiner Berufung. Er meint, das Haftungsmodell der Vor-GmbH sei auf die Genossenschaft nicht übertragbar, da diese bereits mit Stellung des Eintragungsantrages Rechtsfähigkeit erlange. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin erklärt im Berufungsrechtszug, dass sie die Klage vorrangig auf einen Innenhaftungsanspruch stütze und hilfsweise eine Außenhaftungsforderung verfolge, die sie kraft Gesetzes geltend machen könne.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, da der auf die Innenhaftung gründende Anspruch verjährt ist (unten A) und der Klägerin eine Prozessführungsbefugnis für die hilfsweise verfolgte Außenhaftungsforderung nicht zukommt (unten B).
A.
Ein Innenhaftungsanspruch kann der Klägerin nicht zugesprochen werden.
I.
Die Klage ist im Hauptbegehren zulässig.
1. Gemäß § 8 Abs. 2 GesO ist die Klägerin als Partei kraft Amtes berechtigt, den Verlustdeckungsanspruch der Gemeinschuldnerin geltend zu machen.
2. Die Klägerin war auch nicht gehindert, mit dem Innenhaftungsanspruch einen zusätzlichen Streitgegenstand (vgl. hierzu bei einheitlichem Klageantrag: BGH WM 1992, 1031; BGH ZIP 1991, 1419) erstmals im Berufungsverfahren anhängig zu machen. Die hierin liegende Klageerweiterung ist im Sinne von §§ 523, 263 ZPO sachdienlich, da die Klägerin bereits erstinstanzlich andeutungsweise Aspekte der Innenhaftung angesprochen hat, vor allem aber der zusätzlich eingeführte Streitgegenstand mit keinem neuen Tatsachenvortrag verbunden war und dadurch die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht erschwert hat.
II.
Die Klage erweist sich in Folge der erhobenen Verjährungseinrede als unbegründet.
1. Gegen den Beklagten ist allerdings ein Verlustdeckungsanspruch entstanden (unten a)), dessen Gläubigerin die Gemeinschuldnerin ist (unten b)).
a) Der Beklagte hat für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, wie sie etwa in §§ 128 HGB, 735 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG Niederschlag finden, jedenfalls in Höhe seiner Beteiligung am Eigenkapital einzutreten (vgl. BGHZ 142, 315 [319]; BSG NZG 2000, 611 [612]), da seine persönliche Haftung keiner gesetzlichen oder vertraglichen Begrenzung unterliegt (unten aa)) und er der Aufnahme der Geschäfte der Gemeinschuldnerin zugestimmt hat, ohne aus dieser vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ausgeschieden zu sein (unten bb)).
aa) Die Zahlungspflicht des Beklagten ist weder gesetzlich noch vertraglich auf die von ihm gemäß § 6 Nr. 3 GenG a.F. übernommene Haftsumme beschränkt.
(1) Dem Beklagten kommt die in §§ 2, 23 GenG vorgesehene Haftungsbefreiung nicht zugute.
(1.1) Diese wirkt - entgegen der Einschätzung des Beklagten - erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung, da eine Genossenschaft erst hierdurch gemäß §§ 13, 17 GenG Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. BGHZ 20, 281 [285]; OLG Zweibrücken NZG 1999, 172 [173]) und an deren Erwerb wiederum §§ 2, 23 GenG systematisch anknüpfen.
Zudem verbietet der Zweck des § 13 GenG eine Ausdehnung der Haftungsbeschränkung auf das Gründungsstadium einer Genossenschaft, weil ansonsten die Eintragung in das Genossenschaftsregister allein noch den Zeitpunkt der Umwandlung der Vor-Genossenschaft in eine juristische Person dokumentierte (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).
(1.2) Dem hiermit verbundenen Gleichlauf der Verlustdeckungshaftung im Gründungsstadium juristischer Personen des Privatrechts (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 ff.; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; Wiedemann, ZIP 1997, 2029) stehen die strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH sowie der Aktiengesellschaft einerseits und der Genossenschaft andererseits nicht entgegen, da diese nicht haftungsspezifisch sind.
(1.2.1) Soweit die Gläubiger einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft - im Gegensatz zur Genossenschaft - nicht mit dem Vorhandensein einer bestimmten Haftsumme rechnen können (vgl. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG bzw. §§ 7, 36 Abs. 2 AktG), wird dies hinreichend durch besondere Sicherungsvorschriften im Genossenschaftsgesetz ausgeglichen.
Bei ernsthaft betriebener Eintragung kann der Rechtsverkehr trotz der fehlenden Eigenkapitalsicherung von einer genügenden Haftungsgrundlage ausgehen, da vor Eintragung in das Genossenschaftsregister an Hand der Zulassungsbescheinigung und der gutachterlichen Äußerung des Prüfverbandes eine Kontrolle der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, erfolgt. Für die Zeit nach der Eintragung sind die Gläubiger weiterhin durch die Pflichtprüfungen des Prüfungsverbandes gemäß §§ 53 ff. GenG geschützt.
(1.2.2) Aus dem Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 22 Abs. 4 GenG) und dem durch § 20 GenG ermöglichten statuarischen Ausschluss einer Gewinnverteilung folgt entgegen der Sicht des Beklagten eher eine Begünstigung, zumindest aber keine Benachteiligung der Gläubiger einer Genossenschaft.
Eine einheitlich ausgestaltete Gründerhaftung wird auch nicht dadurch gehindert, dass jedem Genossen unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG nur eine Stimme zukommt und damit eine Beherrschung über Anteilsbesitz - anders als bei der GmbH (vgl. § 47 Abs. 2 GmbHG) oder bei der Aktiengesellschaft (vgl. § 134 AktG) - ausscheidet. Diese atypische Konzeption der korporativen Willensbildung (vgl. OLG Frankfurt/M. AG 1998, 139 [140]) steht in keinem inneren Bezug zum Haftungssystem, da dieses nicht an innergenossenschaftliche Einwirkungsmöglichkeiten anknüpft, sondern allein auf einer vom Einvernehmen des Genossen getragenen Aufnahme der Geschäftstätigkeit ohne Eintragung beruht.
Schließlich bieten, anders als der Beklagte meint, der offene Mitgliederbestand (vgl. § 15 GenG) und die gesetzlich vorgegebene Mindestzahl von Genossen (vgl. § 4 GenG) keinen Anhalt für eine vom Kapitalgesellschaftsrecht abweichende Gründerhaftung, weil die jeweilige Mitgliederzahl die Haftungsgrundlage nicht unmittelbar berührt (vgl. § 23 Abs. 2, § 73 Abs. 2 Satz 3, § 105 Abs. 1 GenG).
(2) Dem Vorbringen der Parteien ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass die Gläubiger der Gemeinschuldnerin in den mit dieser getroffenen Vereinbarungen die Haftung konkludent auf das Genossenschaftsvermögen oder die Haftsumme der einzelnen Genossen begrenzt haben.
(2.1) Die Firmierung der Gemeinschuldnerin als "e.G. i.G." vermag den Haftungsumfang nicht zu beeinflussen, da sich die im Hauptbegehren verfolgte Klageforderung nicht auf eine originäre rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Beklagten, sondern auf seine Einstandspflicht für Verbindlichkeiten der Vor-Genossenschaft stützt (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).
Mit einer gegenständlichen Haftungsbegrenzung haben sich die Gläubiger der Gemeinschuldnerin auch nicht dadurch konkludent einverstanden erklärt, dass sie deren Firmenbezeichnung im Rechtsverkehr widerspruchsfrei hingenommen haben (vgl. für GbR mbH: BGHZ 142, 315 [319 ff.]).
Ebenso wenig ist ansatzweise etwas dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte oder die Gemeinschuldnerin, gegebenenfalls im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter, mit den Gläubigern Vereinbarungen über eine Beschränkung der Haftung auf das Genossenschaftsvermögen oder die Haftsummen der Genossen geschlossen haben.
(2.2) Dahinstehen kann deshalb, ob sich rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkungen zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Gläubigern auf den - der Gemeinschuldnerin aus ihrem Rechtsverhältnis zum Beklagten erwachsenden - Verlustdeckungsanspruch unmittelbar auswirken könnten und welche insolvenzrechtlichen Konsequenzen solche Absprachen gegebenenfalls hätten.
(3) Da die Klägerin den Klageantrag auf die quotale Beteiligung des Beklagten beschränkt hat, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgenossen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen hat oder - etwa wegen der Ausstrahlungen des Sozialstaatsprinzips oder des § 105 Abs. 2 GenG - lediglich einer pro-rata-Haftung unterliegt (so: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a) für Kapitalgesellschaften; vgl. zum Meinungsstand: BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6; für Außenhaftung bei Vor-GmbH: OLG Stuttgart NZG 2001, 86; BSG ZIP 2000, 454 [498]).
bb) Die Verlustdeckungspflicht des Beklagten erstreckt sich zumindest im Umfang der Klageforderung auf alle durch die Masse nicht gedeckten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin, da diese ihre Geschäftstätigkeit mit Billigung des Beklagten aufgenommen hat (unten (1)), Letzterer nicht vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aus der Gemeinschuldnerin ausgeschieden ist (unten (2)) und die Forderungshöhe mit DM 23.758,53 richtig errechnet ist (unten (3)).
(1) Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die der Beklagte mit seiner Berufung nicht angreift, hat dieser sein Einverständnis mit einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin vor Eintragung erklärt.
(2) Der Beklagte ist auch bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Genosse der Gemeinschuldnerin geblieben. Eine etwa auf der Generalversammlung vom 07.01.1994 erklärte Kündigung seines Mitgliedschaftsverhältnisses wäre unwirksam, da sie gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 GenG i. V. m. § 5 Abs. 3 der Satzung der Schriftform bedurft und im Übrigen vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 31.05.1994 keine Wirksamkeit entfaltet hätte (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 GenG i. V. m. § 5 Abs. 2 der Satzung; § 65 Abs. 3 Satz 1, § 101 GenG).
(3) Die vom Beklagten auszugleichenden Verluste der Gemeinschuldnerin sind von der Klägerin zutreffend ermittelt, da die durch Aktiva nicht gedeckten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin insgesamt DM 891.307,18 betragen, hieraus eine pro-rata-Verpflichtung des Beklagten von (DM 891.307,18 : 36 =) DM 24.758,53 folgt und von dieser das vom Beklagten bereits erbrachte Eigenkapital von DM 1.000,00 in Abzug zu bringen ist.
b) Gläubigerin dieses Verlustdeckungsanspruchs ist die Gemeinschuldnerin, so dass er von der Klägerin als Gesamtvollstreckungsverwalterin geltend gemacht werden kann (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Kreßel, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Az.: B 12 KR 18/99 R, SGb 2000, 494; Goette, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Az.: B 12 KR 18/99 R, DStR 2000, 744 [746] m.w.N.).
aa) Der spezifischen körperschaftlichen Struktur der Gemeinschuldnerin kann allein durch eine interne Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen werden (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rn. 4; zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [339]).
Die Gemeinschuldnerin wies durch ihre organschaftliche Willensbildung und ihren vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Bestand bereits eine der eingetragenen Genossenschaft ähnliche Binnen-Verfassung auf, die ihr Bild derart nachhaltig in korporativer Weise prägte, dass sich ihr Gründerhaftungssystem zumindest im Ausgangspunkt nicht an personalistisch geformten Organisationseinheiten orientieren kann. Nur so erlangt auch hinreichend Gewicht, dass die Gemeinschuldnerin - als Vorstufe einer aus ihr erwachsenden eingetragenen Genossenschaft - funktional reine Durchlaufstation auf dem Weg zur Bildung einer juristischen Person war, während Personenhandelsgesellschaften auf eine dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr ausgerichtet sind.
bb) Eine reine Innenhaftung steht auch im Einklang mit den Interessen der Gläubiger einer Vor-Genossenschaft.
(1) Allerdings wird die Durchsetzung von Forderungen der Gläubiger insoweit tangiert, als diese aus einem gegen die Vor-Genossenschaft erwirkten Titel gegen die Gründungsgenossen nicht ohne Weiteres Erfolg versprechend vorzugehen vermögen.
Über eine Zwangsvollstreckung können sie letztlich nur Zahlungen erwirken, wenn entweder der Verlustdeckungsanspruch in insolvenzrechtlich wirksamer und unanfechtbarer Weise vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet und überwiesen wurde oder die Vor-Genossenschaft ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Bei allen anderen Fallgestaltungen ist hingegen den Gläubigern eine eigenverantwortliche Geltendmachung eines Innenhaftungsanspruchs vereitelt, da dieser mit dem Scheitern der Eintragung entsteht und erst mit dem Liquidationsbeginn bzw. der Insolvenzeröffnung fällig wird (vgl. für Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rn. 95).
Zudem müssen die Gläubiger einer Vor-Genossenschaft im Insolvenzverfahren hinnehmen, dass die sachgerechte Verfolgung der Innenhaftungsansprüche in die Hand des Verwalters gelegt ist.
(2) Diese Erschwernisse rechtfertigen es jedoch nicht, Mitglieder einer Vor-Genossenschaft einer Außenhaftung auszusetzen.
(2.1) Bei Vertragsschlüssen mit einer VorGenossenschaft müssen die Gläubiger davon ausgehen, dass die Eintragung in das Genossenschaftsregister noch vollzogen wird und in Folge dessen die Verbindlichkeiten der Vor-Genossenschaft auf die eingetragene - und sodann allein zahlungsverpflichtete - Genossenschaft übergehen. Haben es aber die Gläubiger der Vor-Genossenschaft von vornherein nicht in der Hand, sich die Eintrittspflicht der Genossen überhaupt zu erhalten, werden sie auch nicht unangemessen benachteiligt, wenn nach Scheitern einer Eintragung die Vor-Genossenschaft Gläubigerin des Verlustdeckungsanspruchs bleibt.
Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die Innenhaftung eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet und damit den wohlverstandenen Belangen der Gesamtheit der Vertragspartner der Vor-Genossenschaft dient. Auch lassen sich nur durch einen internen Verlustdeckungsanspruch Berechnungsschwierigkeiten ausschließen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]), was letztlich allen Beteiligten zu Gute kommt.
(2.2) Bei der Interessenabwägung spricht weiterhin für eine Innenhaftung, dass die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft in der Regel an deren Geschäftsführung wenig beteiligt sind und sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch die Gläubiger umfangreiche Informationen für eine sachgerechte Rechtsverteidigung erst beschaffen müssten (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [340]).
(2.3) Schließlich führt die Innenhaftung des Vor-Genossen zu einer weitgehend homogenen Haftungskonzeption und einem damit verbundenen Gewinn an Rechtseinheitlichkeit, da in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt ist, dass auch die Gesellschafter einer Vor-GmbH sowie die Aktionäre einer Vor-AG zumindest in der Regel einer internen Verlustdeckungspflicht unterliegen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [338 ff.]; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961).
Einem solchen System der Gründerhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich der Vor-Verein in dieses nicht einfügen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a)) und es hierdurch nicht vollständig geschlossen werden kann. Die Sonderstellung des Vor-Vereins beruht nämlich allein auf den Vorgaben des § 54 Satz 1 BGB und kann deshalb keinen Anlass geben, die Rechtslage weitergehend zu zersplittern als normativ unvermeidbar.
cc) Ob die auszugleichenden Verluste teilweise aus Rechtsgeschäften resultieren, die nach Aufgabe der Eintragungsabsicht begründet oder fortgesetzt wurden, bedarf keiner Entscheidung.
(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.
(1.1) Für ein bloßes Hinzutreten der Außenhaftung spricht bereits, dass der Vor-Genossenschaft bzw. dem Insolvenzverwalter zumindest eröffnet bleiben muss, durch die Verfolgung des internen Verlustdeckungsanspruchs eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen und hierdurch einen Wettlauf derselben zu vermeiden.
(1.2) Vor allem aber dient es der Sicherheit des Rechtsverkehrs sowie den Belangen der Gläubiger und des Gründungsgenossen, wenn der Verlustdeckungsanspruch nicht in eine Wechselbeziehung zur Außenhaftung gerät.
(1.2.1) Verdrängte diese eine interne Eintrittspflicht des Gründungsgenossen, wäre der Innenhaftungsanspruch - letztlich zum Nachteil der durch die Außenhaftung vermeintlich begünstigten Gläubiger - in der Rechtspraxis entwertet, da er nicht mehr als "sicherer Weg" zur Verfügung stünde. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sich in einem gerichtlichen Verfahren erheblicher Streit darüber ergäbe, ob und wann die Eintragungsabsicht aufgegeben wurde oder eine Vermögenslosigkeit eintrat. Auch wäre naheliegend, dass sich ein Gründungsgenosse je nachdem, ob er im Wege der Innen- oder der Außenhaftung in Anspruch genommen wird, unterschiedlich verteidigen würde und hierdurch gegebenenfalls sogar beide Forderungen von sich abwenden könnte.
Erst recht wären verlässliche Feststellungen im Vorfeld einer Klageerhebung nur schwer zu treffen, sodass erhebliche Prozessrisiken drohten, falls die interne Verlustdeckungspflicht von den Rechtsbeziehungen zwischen den Gläubigern und dem Vor-Genossen abhinge.
Schließlich ergäben sich bei einer alternativen Forderungsinhaberschaft Situationen, in denen sich der Gründungsgenosse von seiner Zahlungspflicht durch eine Hinterlegung befreien könnte (§§ 378, 372 Satz 2 BGB) und dann ein nachgerade sinnwidriger Forderungsprätendentenstreit zwischen dem Gläubiger der Außen- und jenem der Innenhaftungsforderung zu führen wäre.
(1.2.2) Aber auch den Belangen des Gründungsgenossen ist mit einer kumulativen Gläubigerstellung gedient, da er sich dann in keiner Ungewissheit über zumindest einen seiner Gläubiger befindet und nicht Gefahr läuft, eine - nicht schuldbefreiende - Leistung an einen Nichtberechtigten zu erbringen oder in Folge einer Fehleinschätzung der Rechtslage mit einer Hinterlegung keine Erfüllung bewirken zu können.
(1.3) Ein Nebeneinander von Innen- und Außenhaftung führt auch zu keiner unlösbaren Konkurrenz der Forderungen.
Ob im temporalen Geltungsbereich von § 93 InsO praktische Schwierigkeiten schon durch eine gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden, kann dahinstehen (vgl. unten B.I.2.). Zumindest für das - gemäß Art. 103 EGInsO insgesamt nach der GesO abzuwik-kelnde - Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin lassen sich Problemstellungen durch ein der Gesamtgläubigerschaft angenähertes Verhältnis zwischen Außen- und Innenhaftung vermeiden.
(2) Im Übrigen bestünde der Innenhaftungsan- spruch selbst bei einer alternativen Anspruchskonkurrenz, da aus den unter B.II. genannten Gründen ein Außenhaftungsanspruch nicht verwirklicht ist.
2. Der Beklagte ist jedoch gemäß § 222 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, da die Verjährungsfrist in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB fünf Jahre beträgt (unten a)) und damit bei Einreichung der Klageschrift verstrichen war (unten b)).
a) § 159 Abs. 1 HGB ist für die Verlustdeckungshaftung eines Genossen im Innenverhältnis zur Vor-Genossenschaft entsprechend heranzuziehen.
aa) Die Verjährung der Innenhaftung eines Vor-Genossen hat - wie für eine analoge Anwendung notwendig - keine gesetzliche Regelung erfahren.
(1) Das Fehlen einer gesonderten Verjährungsbestimmung kann nicht als bewusste Verweisung auf § 195 BGB verstanden werden, da sich der Gesetzgeber mit der Verjährung eines Verlustdeckungsanspruchs schon im Hinblick darauf nicht befassen konnte, dass er die gesamte Gründerhaftung nicht gesondert normiert hat.
(2) Eine Analogie scheitert auch nicht daran, dass die von § 195 BGB abweichenden Verjährungsbestimmungen als Ausnahmeregelungen zu verstehen und deshalb streng am Wortlaut orientiert anzuwenden sind (vgl. BGHZ 53, 43 [47]).
Zwar ist das Verjährungsrecht insgesamt uneinheitlich ausgestaltet, da es eine Vielzahl unterschiedlicher und sich zum Teil überschneidender Fristen kennt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist des auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden internen Verlustdeckungsanspruchs einer aus Analogieschlüssen abgeleiteten Begrenzung insoweit zugänglich ist, als dadurch die Innenhaftung harmonisch in das verjährungsrechtliche Regelungsgefüge der Gesellschafterhaftung eingeordnet werden kann (vgl. BGHZ 117, 168 [177 ff.]; BGHZ 93, 278 [280 ff]).
bb) Hiervon ausgehend ist die Verjährungsregelung des § 159 HGB entsprechend auf den Verlustdeckungsanspruch gegen den Gründer einer nicht eingetragenen Genossenschaft anzuwenden. Mit dieser Analogie wird nicht nur dem Normzweck von § 159 Abs. 1 HGB Rechnung getragen (unten (1)), sondern auch die auf eine einheitliche Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Eigenkapitalgeber gerichtete gesetzgeberische Zielsetzung verwirklicht (unten (2)) sowie ein Wertungswiderspruch zwischen der verjährungsrechtlichen Behandlung der Außen- und der Innenhaftung vermieden (unten (3)).
(1) Der Verlustdeckungsanspruch wird von der ratio des § 159 Abs. 1 HGB unabhängig davon erfasst, dass diese Verjährungsvorschrift auf den Außenhaftungsanspruch eines Gläubigers gemäß § 128 HGB ausgerichtet ist.
Die Lage des Mitglieds einer aufgelösten Genossenschaft ist mit jener des Gesellschafters einer aufgelösten oHG in verjährungsrechtlicher Sicht vergleichbar, da sich die persönliche Eintrittspflicht beider aus einer über eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit vermittelte Teilnahme am Rechtsverkehr ableitet. Auch vermag das Mitglied einer Vor-Genossenschaft nach deren Auflösung auf die Geschicke des Haftungsverbandes noch weniger Einfluss zu nehmen als der Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen oHG.
(2) Durch eine analoge Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB wird zudem ein Gleichlauf mit sämtlichen sonstigen - ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsehenden - Vorschriften erreicht, die sich mit der Verjährung von Ansprüchen gegen Eigenkapitalgeber juristischer Personen des Privatrechts oder sonstiger rechtlich partiell verselbstständigter privatrechtlicher Organisationsformen befassen (vgl. Schmidt, ZHR 156 [1992], 93 [128]).
(2.1) Mit § 9 Abs. 2 GmbHG, §§ 51, 62 Abs. 3 AktG, §§ 159, 160 HGB, § 45 UmwG, § 10 Abs. 2 PartGG hat der Gesetzgeber für die dort genannten Organisationsformen ein einheitliches Verjährungskonzept verfolgt, das allerdings insoweit unvollkommen bleibt, als es bei einer Änderung des Haftungsstatuts nicht alle denkbaren Gestaltungen einer persönlichen Inanspruchnahme des Eigenkapitalgebers erfasst.
(2.2) Eine analoge Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB schließt diese planwidrige Regelungslücke und schafft ein homogenes und sachgerechtes verjährungsrechtliches Gesamtgefüge.
Ansonsten drohenden verjährungsrechtlichen Ungereimtheiten bei der persönlichen Haftung von Eigenkapitalgebern hat die Rechtsprechung bereits dadurch entgegengewirkt, dass sie die fünfjährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 GmbHG auf die Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 105, 300 [305]) sowie die Verjährungsvorschrift des § 159 Abs. 1 HGB auf die fortbestehende Eintrittspflicht eines aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. BGHZ 117, 168 [175 ff.] zu § 159 HGB a.F.) angewandt und hierdurch den Weg für weitere - verbleibende Lücken schließende - Analogien bereitet hat. Dies gilt umso mehr, als zur Unterbilanzhaftung eine besondere Sachnähe besteht, da diese nach Eintragung - wenn auch in modifizierter Form - eine aus einer Unterkapitalisierung folgende Verlustdeckungshaftung unter Umständen sogar ersetzen kann.
(2.3) Eine analoge Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB verhindert zudem Wertungswidersprüche zwischen der Verjährungsfrist für den Innen- und den Außenhaftungsanspruch.
Setzen die Mitglieder einer Genossenschaft deren Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht in einer Weise fort, die zur konkludenten Gründung einer oHG führt (vgl. BSG NZG 200, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BAG NZG 1998, 103 [104]), beruhen die gegen die früheren Genossen gerichteten Zahlungsansprüche auf § 128 HGB. Wird aber für diese der Anwendungsbereich von § 159 Abs. 1 HGB unmittelbar eröffnet, ist für andere zur Außenhaftung führende Gestaltungen, etwa bei Vermögenslosigkeit, eine analoge Anwendung dieser Norm nachgerade zwingend, da für unterschiedliche Verjährungsfristen innerhalb des Außenhaftungsrechts keinerlei sachliche Rechtfertigung besteht.
Diese einheitliche Verjährungsfrist der Außenhaftung wirkt auch auf die Verjährungsfrist für die interne Verlustdeckungspflicht ein, da es sachwidrig wäre, wenn Genossen, die sich einer genossenschaftlichen Organisationsform in einer dem gesetzlichen Leitbild besonders fremden Weise bedienen und hierdurch eine Außenhaftung auslösen, verjährungsrechtlich günstiger stünden als solche, deren Haftung allein an die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung anknüpft.
b) Hiervon ausgehend ist der von der Klägerin im Hauptbegehren verfolgte Verlustdeckungsanspruch der Gemeinschuldnerin verjährt.
aa) Die Verjährungsfrist wurde in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 HGB spätestens mit Ablauf des 10.06.1994 in Gang gesetzt.
(1) An Stelle der nach dem Wortlaut von § 159 Abs. 2 HGB maßgeblichen Eintragung tritt bei einer nicht in gesetzlichen Registern eingetragenen Organisationseinheit die Kenntnis des Gläubigers von den die Auflösung bedingenden tatsächlichen Umständen. Dies folgt daraus, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach dem Normzweck von § 159 Abs. 2 HGB von der Publizität der Auflösung abhängt und der Veröffentlichung einer Registereintragung das Wissen der Gläubiger zumindest gleichsteht (vgl. BGHZ 117, 168 [179] zu § 159 Abs. 2 HGB a.F.).
(2) Von der Auflösung der Gemeinschuldnerin rin (vgl. § 101 GenG) erfuhr die Klägerin spätestens am 10.06.1994, da ihr an diesem Tag der Beschluss über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sowie ihre Bestallungsurkunde vom 31.05.1994 zugestellt wurden.
bb) Die Verjährungsfrist wurde nicht in analoger Anwendung von § 159 Abs. 4 HGB, § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB unterbrochen, sodass sie bei der am 28.04.2000 erfolgten Einreichung der Klageschrift (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) bereits verstrichen war.
(1) Entgegen der Sicht der Klägerin berührt die Anmeldung der Gläubigerforderungen zur Tabelle die Verjährung des Innenhaftungsanspruchs nicht.
Der Schutzzweck von § 159 Abs. 4 HGB, § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst den internen Verlustdeckungsanspruch schon im Hinblick darauf nicht, dass diesen nicht die Gläubiger der Gemeinschuldnerin inne haben und er hierdurch - auch unter verjährungsrechtlichen Aspekten - jedweder Einwirkung durch die Gläubiger entzogen ist.
(2) Im Übrigen scheitert eine entsprechende Anwendung von § 159 Abs. 4 HGB auch daran, dass der gegen den Vor-Genossen gerichtete Verlustdeckungsanspruch von vornherein nur im Umfang des Forderungsausfalls der Gläubiger entsteht und ihm hierdurch, anders als bei § 128 HGB, kein kongruenter Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin korrespondiert.
B.
Das Hilfsbegehren bleibt ohne Erfolg.
I.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung auf Ansprüche der Gläubiger der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten stützt, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig.
1. § 8 GesO räumt der Klägerin lediglich die prozessrechtliche Befugnis ein, Ansprüche der Gemeinschuldnerin gerichtlich durchzusetzen.
2. Die Klägerin ist auch nicht entsprechend § 93 InsO ermächtigt, etwaige Außenhaftungsansprüche der Gläubiger der Gemeinschuldnerin für diese in gesetzlicher Prozessstandschaft einzuziehen.
a) Dahinstehen kann hierbei, ob sich die aus § 93 InsO folgende Prozessführungsbefugnis auf die persönliche Eintrittspflicht für Verbindlichkeiten einer Vor-Genossenschaft erstreckt und der Insolvenzverwalter dann zu Gunsten der Insolvenzgläubiger ein - dem Zugriff der Massegläubiger entzogenes - Sondervermögen zu verwalten hätte, insbesondere, ob eine Vor-Genossenschaft trotz ihrer körperschaftlichen Struktur einer "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" i.S.v. § 93 InsO gleichzustellen ist (vgl. zum Meinungsstand: Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 6/99, § 93 Rn. 10 f.; Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 93 Rn. 2). Auch bedarf keiner Entscheidung, ob im Falle einer analogen Anwendung von § 93 InsO die in der Rechtsprechung zur internen Verlustdeckungspflicht entwickelten Grundsätze erneut hinterfragt werden müssten und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls überdacht werden könnte, ob es sachgerecht ist, dass über die Innenhaftung auch die Massegläubiger - nicht nur die nach dem Regelungszweck allein zu begünstigenden Insolvenzgläubiger - in den Genuss der mit einer Eintrittspflicht des Eigenkapitalgebers verbundenen wirtschaftlichen Vorteile gelangen.
b) Zumindest in dem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin geführten Gesamtvollstreckungsverfahren, das ausschließlich dem Anwendungsbereich der GesO unterliegt (vgl. Art. 103 EGInsO), ist der Klägerin nicht gesetzlich die Befugnis eingeräumt, Außenhaftungsansprüche der Gläubiger gerichtlich geltend zu machen.
aa) Durch die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in § 171 Abs. 2 HGB a.F., § 62 Abs. 2, § 93 Abs. 5, § 309 Abs. 4 AktG a.F. werden dem Gesamtvollstreckungsverwalter nur eng auf den jeweiligen Regelungsbereich zugeschnittene Sonderbefugnisse verliehen, die nicht auf die Inanspruchnahme aus einem anderen Rechtsgrund übertragbar sind (vgl. zur unbeschränkten Kommanditistenhaftung: BGHZ 82, 209 [214]; zur Komplementärhaftung: BGH ZIP 1993, 208 [212]; Hess, InsO, Band I, § 93 Rn. 14; Schmidt, ZGR 1996, 209 [216]; ders. NJW 1982, 886 [887]; Noack, Gesellschaftsrecht zu Kübler/Prütting, InsO, Sonderband 1, § 93 Rn. 495 m.w.N.).
Dies wird auch dadurch untermauert, dass nach § 212 KO der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter während des Gesellschaftskonkurses dem Gläubigerzugriff ausgesetzt bleibt (vgl. Jäger, KO, 8. Aufl., § 212 Rn. 1) und § 1 Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 4 GesO die mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verbundene Beschlagnahme nur auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin erstrecken (vgl. zur GbR: Smid, GesO, 3. Aufl., § 81 Rn. 35).
bb) Der Senat vermag auch nichts dafür zu erkennen, dass durch § 93 InsO ab dem 01.01.1999 lediglich ein bereits bis dahin gegebener Rechtszustand kodifiziert wurde (vgl. BGH ZIP 1993, 208 [212]).
3. Eine klageweise Geltendmachung der Gläubigeransprüche ist der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der § 171 Abs. 2 HGB, 735 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu gestatten (vgl. Schmidt, ZIP 1996, 593 [594]), da sich das mit diesen Vorschriften in erster Linie verfolgte Ziel der Gläubigergleichbehandlung ohne Weiteres mit dem von der Klägerin geltend zu machenden Innenhaftungsanspruch erreichen lässt.
II.
Im Übrigen wäre der mit dem Hilfsbegehren verfolgte Außenhaftungsanspruch selbst dann unbegründet, wenn der Klägerin eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis zustünde.
1. Die jedenfalls insoweit vortrags- und beweispflichtige Klägerin hat nichts dazu ausgeführt, ob die zu dekkenden Verluste der Gemeinschuldnerin überhaupt aus Rechtsgeschäften resultieren, die nach Eintritt der behaupteten Vermögenslosigkeit oder nach Aufgabe der Eintragungsabsicht eingegangen wurden.
...
2. Offen bleiben kann deshalb, ob eine Außenhaftungsverpflichtung des Beklagten voraussetzte, dass dieser um die Fortführung der Geschäfte nach Eintritt der Vermögenslosigkeit oder nach Aufgabe der Eintragungsabsicht wusste und ob die Verjährungsfrist eines - ansonsten verjährten - Außenhaftungsanspruchs in analoger Anwendung von § 159 Abs. 4 HGB, § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch die Forderungsanmeldungen im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochen worden wäre.
C.
...
2. Der Senat lässt die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ... zu.
Ende der Entscheidung
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