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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 2 U 66/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 30f
1. Zur Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen.

2. Zur Vermutung der vollständigen und richtigen Wiedergabe des vertraglich Gewollten.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 2 U 66/04

Verkündet am 04.07.2006

In dem Rechtsstreit

wegen dienstvertraglicher Forderung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2006 durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch, Richter am Oberlandesgericht Dr. Märtens und Richterin am Oberlandesgericht Bokern

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18.12.2003 - 11 O 4056/03 - wird unter Abweisung des erstmals im Verhandlungstermin vom 13.05.2004 gestellten Hilfsantrags auch insoweit zurückgewiesen, als über sie noch nicht rechtskräftig erkannt ist.

2. Der Kläger trägt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

- Streitwert des Berufungsverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung: EUR 167.942,00 -

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt mit seinem allein noch streitgegenständlichen früheren Hilfsantrag festzustellen, dass ihm die Beklagte eine vertragliche Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu gewähren habe.

Der am xxxxxxxxxx geborene Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 15.07.1991 (Anlage K 2, Bl. 26 dA) ab 15.08.1991 für die Dauer von fünf Jahren als Vorstandsmitglied der Kreissparkasse Bxxxx, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, angestellt. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zu den Versorgungsbezügen enthält der Dienstvertrag u.a. folgende Bestimmungen:

§ 6 (1) Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) erhält Herr Lxxxxxxxx Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden.

Ruhestandsgehaltfähige Dienstbezüge i.S. von § 5 Abs. 1 BeamtVG sind zwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvergütung. Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt:

Art und Dauer der Tätigkeit:

 Jahre Tage Kreissparkasse Oxxxxx, Axxxx
Angestellter v. 01.10.1970 -14.08.1991 = 20 320

Bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt.

Die Hinterbliebenen erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes. Den Versorgungsberechtigten werden Beihilfen nach den für Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen gewährt.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge erlischt, wenn Herr Lxxxxxxxx nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des Verwaltungsrates der Sparkasse in deren Geschäftsgebiet oder angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditinstitute, Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen tätig wird, die im geschäftlichen Wettbewerb mit der Sparkasse stehen.

§ 7

(1) Das Dienstverhältnis endet

a) durch Ablauf der Vertragszeit,

b) mit Ablauf des Monates, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wird bzw. in dem Herrn Lxxxxxxxx der Bescheid über die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird,

c) durch Kündigung,

d) durch einvernehmliche Auflösung oder

e) durch Tod.

(2) ...

(3) ...

§ 8

(1) Im Falle der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr Lxxxxxxxx verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes oder eines Stellvertreters zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen auch dann nicht ein, wenn er nicht mindestens entsprechend seiner bisherigen Funktion als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied oder als Vorstandsmitglied verwendet wird.

(2) Kann Herr Lxxxxxxxx nicht nach Absatz 1 verwendet werden, so gilt die Umbildung der Sparkasse für beide Vertragspartner als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Die Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Wirksamwerden der Zusammenlegung erfolgen.

Mit Wirkung zum 01.04.1994 vereinigten sich die Kreissparkassen Bxxxx und Gxxxxxxx mit der Beklagten. Die Beklagte trat auf Grund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der Kreissparkasse Bxxxx abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträge ein. Unter dem 12.04.1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30.04.1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV). In dem hierüber geführten arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zwar nicht außerordentlich zum 30.04.1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kündigung zum 31.05.1994 beendet wurde.

In einem ersten Rechtsstreit über die Versorgungsansprüche hat der Bundesgerichtshof mit Revisionsurteil vom 03.12.2001 (II ZR 372/99, DStR 2002, 1228) die auf Zahlung von Ruhegeld nach dem Ablauf der fünfjährigen Vertragszeit des Dienstvertrages gerichtete Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Im jetzigen Rechtsstreit möchte der Kläger festgestellt wissen, dass ihm nach Vollendung seines 65. Lebensjahres Versorgungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Die erstinstanzlich ausschließlich auf die dienstvertragliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrages gestützte Klage wurde vom Landgericht als unbegründet abgewiesen (Urteil Bl. 130 ff. dA). Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren hilfsweise auch auf die Regelungen des BetrAVG gestützt, weil seiner Auffassung nach die Versorgungszusage bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits unverfallbar gewesen sei.

Der zunächst mit der Berufung befasste frühere 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat dem Hauptbegehren des Klägers mit Urteil vom 27.05.2004 (Bl. 205 dA) in wesentlichen Teilen entsprochen und das Bestehen dienstvertraglicher Versorgungsansprüche des Klägers ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe des BeamtVG festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung, in welcher die Hauptanträge abgewiesen worden waren, wiederhergestellt. Hinsichtlich des auf die Bestimmungen des BetrAVG gestützten Hilfsbegehrens hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.07.1991 und seinen Nachträgen sowie den Bestimmungen des BetrAVG Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass das BetrAVG nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages nur auf Versorgungszusagen anwendbar sei, die nach dem 31.12.1991 erteilt wurden. Auch mangele es an einer nachträglichen Bestätigung der vertraglichen Versorgungszusage. Im Übrigen betreffe § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit.a) des Dienstvertrages ohnehin nicht die - allein dem Regelungsbereich des BetrAVG unterliegende -Altersversorgung, da sie die Leistungspflicht an den Ablauf der Vertragszeit, nicht an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, knüpfe. Zudem sei die für eine Unverfallbarkeit notwendige dreijährige Laufzeit der Versorgungszusage nicht erreicht.

Dem hält der Kläger entgegen, dass die Versorgungsverpflichtung des Dienstvertrages durch Änderungsverträge vom 10.07.1992, 03.03.1993, 16.03.1993 und 30.12.1993 bestätigt worden seien. Auch sei durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen eindeutig, dass die Ruhegehaltsansprüche erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu entrichten seien und damit der Anwendungsbereich des BetrAVG eröffnet werde. Die für eine Unverfallbarkeit erforderliche Laufzeit der Versorgungszusage von drei Jahren sei gemäß § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG als gewahrt zu erachten, da er vor Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer ohne Verschulden aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sei und die Vordienstzeiten bei der Kreissparkasse Oxxxxx angerechnet werden müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht, vor dem Oberlandesgericht Dresden und vor dem Bundesgerichtshof verwiesen.

B.

Die Berufung bleibt auch hinsichtlich des noch verbliebenen Antrags ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig, weil die Beklagte nach § 14 Nr. 9 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in versorgungsrechtlichen Rechtsstreiten organschaftlich unmittelbar durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen vertreten wird und der noch anhängige, erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt.

II.

In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg, da die dem Kläger in § 6 DV erteilte Versorgungszusage nicht gemäß § 30 f, § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar geworden ist.

1. Die Unverfallbarkeitsregeln des BetrAVG sind auf die dem Kläger von der Kreissparkasse Bxxxx erteilte Versorgungszusage nicht anwendbar.

a) Die am 15.07.1991 geschlossene Vereinbarung über die Gewährung von Versorgungsbezügen unterlag zunächst nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG, da sie sich auf ein Rechtsverhältnis im Beitrittsgebiet bezog und insoweit nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 16) die §§ 1 bis 18 BetrAVG (in der damaligen Fassung) nur auf Versorgungszusagen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.1991 erteilt wurden.

b) Die Kreissparkasse Bxxxx hat die Versorgungszusage auch nicht nach dem 31.12.1991 erneuert.

aa) Der Anwendungsbereich des BetrAVG kann zwar auch dadurch eröffnet werden, dass der Dienstherr eine bereits vor Jahresende 1991 übernommene Versorgungsverpflichtung mit dem Willen bekräftigt, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen (vgl. BGH WM 2005, 1754 [1755]; BAGE 88, 205 [208]).

bb) In den Änderungsverträgen zum Dienstvertrag vom 10.07.1992 (Bl. 33, 34 dA), vom 03.03.1993 (Bl. 35 dA), vom 16.03.1993 (Bl. 36 dA) und vom 30.12.1993 (Bl. 50 dA) kann eine derartige Bestätigung einer "Altzusage" aber nicht gesehen werden.

Regelungsgegenstand und Anlass der Änderungsverträge ist ausschließlich die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung (Verträge vom 10.07.1992, 03.03.1993 und 16.03.1993) sowie die Gewährung eines Anspruchs auf Beihilfe nach den für Beamte geltenden Vorschriften (Änderungsvertrag vom 30.12.1993). Soweit sich in den Vertragsurkunden jeweils die Formulierung findet, alle weiteren Vereinbarungen des Dienstvertrages vom 15.07.1991 blieben unverändert, liegt hierin keine Bestätigung der Versorgungszusage, weil der dafür erforderliche Wille, erneut Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen (vgl. BGH WM 2004 1754 [1755]; BAGE 88, 205 [208]), nicht erkennbar ist.

Die Bezugnahme auf die weiteren Regelungen des Dienstvertrages in den Änderungsverträgen stellt nach deren Wortlaut, dem die Vermutung für eine richtige und vollständige Wiedergabe des Gewollten zukommt (vgl. BGH NJW 2002, 3164 [3165]; BGH NJW-RR 1998, 1470), allein klar, dass die sonstigen Vereinbarungen des Dienstvertrages von dessen punktuellen Modifikationen nicht betroffen sein sollen. Auch aus den sonstigen Regelungen der Vertragsurkunden ist nicht zu entnehmen, dass die sprachlich nicht neu gefassten Passagen mittels einer konkludenten Bestätigung einer erneuten rechtsgeschäftlichen Willensbildung zugeführt und hierdurch bei der Versorgungszusage der zwischenzeitlich modifizierten normativen Rechtslage angepasst werden sollten.

Der Vortrag der Parteien gibt auch keinen Anhalt dafür, dass der Kläger und die Entscheidungsträger der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss der Änderungsverträge die geänderte versorgungsrechtliche Situation in ihr Bewusstsein aufgenommen hatten und mit den Vertragsergänzungen die gemeinsame Vorstellung verbanden, die versorgungsrechtliche Situation des Klägers - gegen den Wortlaut der Vertragsurkunden - den veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzugleichen (vgl. zum konkludenten Bestätigungs- und Genehmigungswillen: BGHZ 159, 294 [304]; BGH WM 2004, 1227 [1229]).

2. Der Klageanspruch wäre im Übrigen mangels Vorliegens der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen selbst dann unbegründet, wenn das BetrAVG grundsätzlich auf die streitgegenständliche Versorgungszusage anwendbar wäre.

a) Nach §§ 30f, 1b Abs. 1 BetrAVG setzt die Unverfallbarkeit vor dem 01.01.2001 erteilter Versorgungszusagen in Fortführung der früheren Rechtslage (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F.) u.a. voraus, dass die Zusage bei der Beendigung des Dienstverhältnisses entweder mindestens zehn Jahre (§ 30 f. Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) oder - ab zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit - mindestens drei Jahre (§ 30f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden hat.

b) Diese Mindestfrist ist vorliegend nicht erreicht, weil die Versorgungszusage am 15.08.1991 erteilt wurde und das Anstellungsverhältnis zum 31.05.1994 endete.

Hieran ändert nichts, dass die Vertragsparteien in § 6 Abs. 1 Satz 4 DV vereinbart haben, die Vortätigkeiten des Klägers bei der Kreissparkasse Oxxxxx als "ruhegehaltsfähige Dienstzeiten" anzurechnen. Eine derartige Anerkennung von Vordienstzeiten kann zwar Auswirkungen auf die nach dem BetrAVG für die Unverfallbarkeit erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit haben (vgl. BGH WM 2000, 1702 [1704]; anders wohl: BAG, Urteil vom 26.03.1996 - 3 AZR 28/95 -, juris-Rn. 30 ff.). Es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, die Vertragsparteien könnten mit der Anerkennung der Vortätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit - über den Wortlaut hinaus - auch eine Anrechnung auf die für die Unverfallbarkeit erforderliche Mindestbestandszeit der Versorgungszusage erstrebt haben:

Mit der Anerkennung der Vordienstzeit als "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" wollten die Vertragsparteien ersichtlich eine Regelung hinsichtlich jener Mindestdienstzeiten treffen, die nach dem in Bezug genommenen Beamtenversorgungsrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) für die Entstehung von Versorgungsanwartschaften erforderlich sind. Hingegen liegt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach den wohl verstandenen Interessen beider Vertragspartner (vgl. zu den Auslegungskriterien: BGH DStR 2004, 97 [99]; BGH NJW 2002, 747 [748]) eher fern, dass sich die Anrechnung der Vortätigkeit bei der Kreissparkasse Oxxxxx auch auf die Mindestbestandszeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage beziehen sollte. Zum einen hätte dann nahegelegen, in die Vertragsurkunde unmissverständlich aufzunehmen, dass die Versorgungszusage mit Abschluss des Dienstvertrages (vertraglich) unverfallbar werde. Zum anderen vermag der Senat, anders als vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nicht zu ersehen, dass eine mit Abschluss des Dienstvertrages vertraglich unverfallbare Versorgungszusage den anerkennenswerten Belangen der Parteien gerecht werde und daher deren mutmaßlichem Willen entspreche. Solches wäre allenfalls zu erwägen, wenn der Kläger bei der Kreissparkasse Oxxxxx - was unstreitig nicht so war - bereits unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaften erlangt hätte, da er dann seinen versorgungsrechtlichen Status bei dem Wechsel zur Kreissparkasse Bxxxx nur mit einer von vornherein als unverfallbar ausgestalteten Versorgungszusage hätte wahren können. Hingegen sprechen die vom Klägervertreter hervorgehobenen Wagnisse, die im Jahre 1991 mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit als Vorstand einer fusionsbedrohten Kreissparkasse verbunden waren, nicht entscheidend dafür, dass die Vertragspartner - gegen den Wortlaut der Vertragsurkunde - eine von vorn herein unverfallbare Versorgungsanwartschaft gewollt haben. Dies gilt umso mehr, als der berufliche Wechsel für den Kläger nicht nur die von seinem Prozessvertreter im Verhandlungstermin vor dem Senat herausgestellten Risiken in sich barg, sondern gleichermaßen Chancen bot, wie etwa die Übernahme einer funktional herausragenden und entsprechend dotierten Funktion in ungewöhnlich jungen Lebensjahren und die - wenn auch vorliegend letztlich nicht verwirklichte - Chance bei der Fusion einer eher "kleinen" Kreissparkasse weitere berufliche Fortentwicklungen erlangen zu können.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Sicht des Klägers nicht vor. Die Entscheidung des Senats gründet auf allgemein anerkannte Auslegungskriterien sowie auf die gefestigte Rechtsprechung bei der konkludenten Bestätigung bzw. Genehmigung von Willenserklärungen. Es sind daher weder rechtsgrundsätzliche Fragen angesprochen noch sonstige die Zulassung der Revision erfordernde Gründe vorhanden.

D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG (in der bis 31.07.2004 geltenden Fassung). Durch die infolge der Zurückweisung der Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsene Abweisung des auf "Dynamisierung" gerichteten Klageantrags hat sich der Streitwert nach Aufhebung und Zurückverweisung um die hierauf entfallenden EUR 23.905,00 (vgl. Klageschrift S. 11) gemindert.

Ende der Entscheidung

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