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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 2 VAs 4/02
Rechtsgebiete: StPO, BDSG, SächsDSG, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 489
StPO § 490
StPO § 170 Abs. 2
StPO § 483
StPO § 484
StPO § 485
BDSG § 20
SächsDSG § 5
SächsDSG § 19
EGGVG § 24
1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.


Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Beschluss

Aktenzeichen: 2 VAs 4/02

vom 19. Mai 2003

in der Antragssache des

wegen Löschung von Verfahrensdaten aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

Tenor:

1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. Januar 2002 wird - soweit er die Ablehnung der Löschung der Personen- und Verfahrensdaten für die Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 enthält - aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren frei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Löschung von Daten aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Leipzig.

Im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Leipzig werden bezüglich des Antragstellers (als Beschuldigter) folgende Daten gespeichert:

302 Js 6391/99 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Tatzeit 28.11.1998, bei der Staatsanwaltschaft erledigt 2001 durch Beantragung eines Strafbefehls und bei Gericht erledigt durch Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, 805 Js 9052/99 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, Tatzeit 11.02.1999, 1999 umgetragen in das Js-Register 800 mit dem neuen Aktenzeichen 800 Js 9052/99, Verfahrensstatus: erledigt 1999 durch Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, 507 Js 36796/99 wegen Trunkenheit im Verkehr, Tatzeit 16.07.1999, Verfahrensstatus: bei der Staatsanwaltschaft Leipzig erledigt mit Beantragung eines Strafbefehls und bei Gericht erledigt durch Urteil/Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 31 bis 90 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2001 begehrte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Leipzig die Löschung der Daten zu den Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 und die Berichtigung der Eintragung zum Verfahren 507 Js 36796/99 dahin, dass der Tatvorwurf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr laute.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2002 eine Löschung der gespeicherten Daten ab, ohne eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 30. Januar 2002, der auf § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestützt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Leipzig mit Bescheid vom 08. Februar 2002 die vom Antragsteller begehrte Berichtigung antragsgemäß vorgenommen, Der Antragsteller hat daraufhin "den Rechtsstreit" insoweit für erledigt erklärt.

II.

1. Der mittlerweile lediglich noch auf das Löschungsbegehren gerichtete, im Übrigen durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 08. Februar 2002 gegenstandslos gewordene Antrag vom 30. Januar 2002 ist gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG zulässig. Insbesondere macht der Antragsteller geltend, durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. Januar 2002 in seinen Rechten - hier in seinem Recht auf Löschung von Verfahrensdaten aus der staatsanwaltschaftlichen Datei gemäß aus § 489 Abs. 2 StPO -verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

Dass es sich bei der Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO um ein subjektives Recht des Antragstellers auf Löschung personenbezogener Daten handelt, lässt sich zwar dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne Weiteres entnehmen. Es ergibt sich aber aus einer Gesamtschau der keine abschließende Regelung datenschutzrechtlich motivierter Bestimmungen enthaltenden Regelungen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (vgl. hierzu Brodersen, NJW 2000, 2536, 2537) und des mit einer Verpflichtung korrespondierenden Löschungsanspruchs des Betroffenen aus § 20 Abs. 2 Bundesdatenschutzge-setz (BDSG) (vgl. dazu etwa Mallmann in Simitis, Kommentar zum BDSG 5. Aufl., Rdn. 35 zu § 20) sowie dem bereits dem Wortlaut nach als subjektives Recht ausgestalteten Löschungsanspruch des Betroffenen aus den §§ 5, 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG).

2. Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Leipzig.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Löschung der bei der Staatsanwaltschaft Leipzig in den Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 gespeicherten Daten kann sich aus § 489 Abs. 2 StPO ergeben. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten in staatsanwaltschaftlichen Dateien zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 StPO jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Dass die Speicherung der Daten des Antragstellers in der staatsanwaltschaftlichen Datei unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Ob hingegen die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483 bis 485 StPO jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist, vermag der Senat zurzeit nicht zu beurteilen. Insoweit liegt derzeit keine Spruchreife vor, so dass eine Entscheidung des Senats in der Sache zurzeit nicht ergehen kann. Denn Voraussetzung hierzu ist nach der o.g. Vorschrift, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig eine Einzelfallbearbeitung zur Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung durchführt. § 489 Abs. 2 StPO enthält zwar dem Wortlaut nach wiederum keinen Hinweis darauf, wann die speichernde Stelle eine Einzelfallbearbeitung durchzuführen hat. Der Senat ist jedoch angesichts des mit der Verpflichtung korrespondierenden Löschungsanspruchs des Betroffenen der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann eine Einzelfallbearbeitung vorzunehmen hat, wenn der Betroffene - wie hier - einen konkreten Löschungsantrag an sie richtet.

Eine derartige Einzelfallbearbeitung hat die Staatsanwaltschaft Leipzig jedoch - bislang - nicht vorgenommen. Den Anforderungen des § 489 Abs. 2 StPO wird ihr die Löschung ablehnender Bescheid vom 21. Januar 2002 jedenfalls nicht gerecht. Hierin wird - lediglich allgemein - dargelegt, auf welcher Grundlage und mit welcher Dauer eine Speicherung von Personen- und Verfahrensdaten bei der Staatsanwaltschaft Leipzig erfolgt. Etwas anderes, nämlich insbesondere ein Eingehen auf die konkreten Tatvorwürfe und die Erforderlichkeit von Speicherungsumfang und -dauer angesichts der gegen den Antragsteller konkret geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 13. März 2002. Auch hierin werden letztlich nur allgemein gehaltene Erwägungen zu Aufbewahrungsbestimmungen in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens angestellt.

In Ermangelung dieser an sich gebotenen Einzelfallbearbeitung liegt zurzeit keine Spruchreife vor, die eine Entscheidung des Senats in der Sache ermöglichen würde.

3. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird bei der noch durchzuführenden Einzelfallbearbeitung des Löschungsantrages nach Auffassung des Senats folgendes zu beachten haben:

Zwar ergibt sich die Art der zu verarbeitenden Daten und ihre Speicherungsdauer zunächst aus der aufgrund von § 490 StPO erlassenen Errichtungsanordnung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. November 2001. Der Maßstab der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung der Daten muss aber letztlich dem aus dem von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten Recht auf informationeile Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf aufgrund des sogenannten Zweckbindungsgrundsatzes - es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Speicherung und konkretem Verwendungszweck bestehen - die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind (vgl. zu der im Hinblick auf das Er-forderlichkeitserfordernis entsprechend ausgestalteten Vorschrift des § 20 BDSG im Übrigen Bergmann, Möhrle, Herb, Datenschutzrecht, Rdn. 44 zu § 20 BDSG).

Aus den Kommentierungen zur - insoweit - ähnlich ausgestalteten Vorschrift des § 14 BDSG ergibt sich, dass bei der Speicherung von Daten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Speicherung und Veränderung personenbezogener Daten ist nur dann erforderlich, wenn die Aufgabe sonst nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann. Dass die Daten zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und zweckmäßig sind, ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung (Bergmann, Möhrle, Herb, a.a.O. Rdn. 26; Mallmann a.a.O., Rdn. 15 zu § 14). Angesichts des Umstandes, dass die datenschutzrechtlich motivierten Regelungen im Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz Rechnung tragen sollten (BT-Dr 14/1494), müssen nach Ansicht des Senats bei der Prüfung der Erforderlichkeit i.S.v. § 489 Abs. 2 StPO die oben dargelegten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herangezogen werden. Hierbei weist der Senat insbesondere darauf hin, dass wesentliche Aspekte oder Bestimmungsfaktoren für die Erforderlichkeit der Speicherung der Datenum-fang und der Zeitaspekt sind (so auch Mallmann a.a.O. Rdn. 16 zu § 20 m.w.N.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Strafverteidiger 2002, 577, 578) .

b) Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe unterliegt die nach § 490 Satz 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Leipzig erlassene Errichtungsanordnung insbesondere folgenden Bedenken:

Zum einen sind Art und Umfang der gespeicherten Daten sowie die Speicherdauer stets gleich geregelt, unabhängig davon, ob eine Speicherung der Daten auf der Grundlage der §§ 483, 484 oder des § 485 StPO erfolgt. Auch wenn eine derartige Mischform der Datenspeicherung durch die ausdifferenzierte Regelung der StPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Brodersen a.a.O. Seite 2541), hält der Senat insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für überzeugend, wonach eine weitere Speicherung von Daten dann unzulässig sein kann, wenn nichts dafür spricht, dass die Eintragung in Zukunft auch praktische Bedeutung hat und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer (weiteren) Speicherung personenbezogener Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in einer polizeilichen Personalauskunftsdatei zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung dann entgegensteht, wenn nichts dafür spricht, dass der Betroffene erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deshalb ausgeschlossen ist, dass die vorhandenen Daten die Arbeit einer Behörde fördern können (Mallmann, a.a.O., Rdn. 42 zu § 20 mit eingehenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Bedenken unterliegt insbesondere auch, dass die Errichtungsanordnung der Staatsanwaltschaft Leipzig entgegen § 490 Nr. 7 StPO keine Prüffristen vorsieht und damit den Mindestanforderungen des § 490 StPO an Errichtungsanordnungen für automatisierte Dateien nicht gerecht wird.

4. Eine Kostenentscheidung war mangels Entscheidung in der Sache nicht veranlasst. Von der Anordnung einer (teilweise) Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Hinblick auf den mittlerweile erledigten Berichtigungsantrag war abzusehen, da für eine derartige Bestimmung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG begründete Erfolgsaussichten nicht genügen; erforderlich wäre ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (Kissel in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. Rdn. 5 zu § 31 EGGVG m.w.N.). Dies ist indes hier nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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