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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 377/03
Rechtsgebiete: StGB, BRAGO


Vorschriften:

StGB § 67e
BRAGO § 91
BRAGO § 112
Die Pflichtverteidigergebühren für die Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB richtet sich nach den § 91 Nr. 2, § 97 Abs. 1 BRAGO und nicht nach § 112 Abs. 2 und 4 BRAGO.
Oberlandesgericht Dresden

2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 377/03

Beschluss

vom 17. Juli 2003

in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

hier: Kostenbeschwerde des Verteidigers

Tenor:

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war dem im Maßregelvollzug Untergebrachten im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung gemäß §§ 67 d und 67 e StGB als notwendiger Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden. An der richterlichen Anhörung im Termin am 29. April 2003 hat er teilgenommen.

Anschließend hat er beantragt, seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse - unter anderem eine Gebühr nach § 112 BRAGO in Höhe von 144,00 EUR - nebst Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer auf insgesamt 184,44 EUR festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2003 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Leipzig die zu beanspruchenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt - lediglich - 121,80 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. In der Begründung hat sie ausgeführt, § 112 BRAGO sei nicht anzuwenden. Der Gebührenanspruch des Verteidigers ergebe sich in Verfahren nach §§ 67 d und 67 e StGB vielmehr aus § 91 Nr. 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; danach belaufe sich die Gebühr vorliegend auf 90,00 EUR.

Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 11. Juni 2003 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 19. Juni 2003.

II.

1. Die Beschwerde ist zwar gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Frage, ob sich die Gebühren, die dem Verteidiger für seine Beteiligung im Rahmen des jährlichen Überprüfungsverfahrens zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zustehen, aus § 91 Nr. 2 BRAGO oder aus § 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO berechnen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch umstrittenen.

Der Senat schließt sich der inzwischen ganz herrschenden Auffassung an, die die Vergütung nach § 91 BRAGO bemisst (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 479; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 306; OLG Hamm StV 1994, 501; OLG Köln StV 1997, 37; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. Rdnr. 1 zu § 112; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. S. 1590 Stichwort: Unterbringung von Personen).

Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 126; Hansens, BRAGO, 8. Aufl. Rdnr. 1 zu § 112; ohne Begründung auch Al-Jumali Juristisches Büro 2000, 172, 177) vermag nicht zu überzeugen.

Ihr Argument, es sei sachgerecht, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB mit derjenigen eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen zu vergleichen (dessen Vergütung sich nach § 112 BRAGO richtet), da der Anwalt hier wie dort sich neben dem Akteninhalt auch mit medizinischen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen befassen müsse, trifft nicht zu.

Denn all diese Aufgaben hat der Anwalt auch im Verfahren zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB wahrzunehmen. In diesen Fällen richten sich die Gebühren des Verteidigers aber nach einhelliger Auffassung nach § 91 Nr. 2 BRAGO (siehe nur OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.).

Daher sind die Tätigkeiten in den Verfahren nach § 57 StGB und §§ 67 ff. StGB, die beide dem Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind, auch gebührenrechtlich gleich zu behandeln.

Für die Auffassung des Senats spricht neben der Gleichbehandlung des Anhörungsverfahrens nach § 67 e StGB mit dem ähnlich ausgestalteten und vergleichbaren Aussetzungsverfahren nach § 57 StGB insbesondere auch die systematische Einordnung des § 91 BRAGO im sechsten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ("Gebühren in Strafsachen ...").

Die systematische Einordnung des § 112 BRAGO dagegen belegt seine ausschließliche Anwendung auf das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund bundes- und landesrechtlicher Regelungen, sowie auf die Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG und auf das Verfahren in Abschiebungshaftsachen (Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert a.a.O.).

Zwar richten sich auch Durchführung und inhaltliche Ausgestaltung des Maßregelvollzuges gemäß § 138 StVollzG, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, nach Landesgesetzen, hier nach dem Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 16. Juni 1994.

Um die Ausgestaltung (das "Wie") des Maßregelvollzugs geht es aber vorliegend nicht. Denn der Beschwerdeführer macht Gebühren für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer (über das "Ob") der Unterbringung geltend. Dies ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern richtet sich nach dem bundesrechtlichen Strafgesetzbuch.

Da der Kostenfestsetzungsbeschluss auch der Höhe nach zutreffend einen festzusetzenden Betrag von insgesamt 121,80 EUR zuspricht, kann die Beschwerde in der Sachekeinen Erfolg haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 4 BRAGO.



Ende der Entscheidung

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