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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 380/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 8 | |
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 11 | |
StGB § 68b Abs. 2 | |
StGB § 68c Abs. 1 Satz 1 |
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 380/08
Beschluss
vom 12. Dezember 2008
in der Führungsaufsichtssache des geboren am wohnhaft
wegen Vergewaltigung
hier: Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Döbeln vom 02. Juli 2008 aufgehoben, soweit die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre bestimmt worden ist (Nummer 2 der Beschlussformel),
2. Auf die Beschwerden von Verurteiltem und Staatsanwaltschaft wird der genannte Beschluss hinsichtlich der Weisung unter Nummer 4.c) - Wohnsitzwechsel - dahingehend abgeändert, dass es eines vorherigen Einvernehmens des Bewährungshelfers nicht bedarf.
Die weitergehende Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßte (unter Anrechnung von Freistellungstagen gemäß § 43 StVollzG) bis zum 19. September 2008 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung, zu der ihn das Landgericht Leipzig am 09. Juni 2004 - Az.: 5 KLs 20916/04 - verurteilt hatte.
Mit dem (teilweise) angefochtenen Beschluss vom 02. Juli 2008 hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig festgestellt, dass wegen der vollständigen Verbüßung der Haftstrafe kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrete, bei der es "bei der gesetzlichen Dauer von fünf Jahren verbleibe". Zugleich hat sie den Verurteilten für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm Weisungen erteilt.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fünfjährige Dauer der Führungsaufsicht; überdies sei das Erfordernis eines vorherigen Einvernehmens des Bewährungshelfers zum Wohnsitzwechsel unverhältnismäßig (Weisung Nr. 4.c). Auch die Staatsanwaltschaft beanstandet dies; darüber hinaus sei ihrer Ansicht nach auch eine Nachweisverpflichtung des Verurteilten gegenüber dem Bewährungshelfer über die Anmeldung als Arbeitssuchender bei der zuständigen Agentur für Arbeit mit dem Gesetz nicht vereinbar (Weisung Nr. 4.d).
Die Strafvollstreckungskammer hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt; die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die inhaltliche Ausgestaltung der Weisungen Nummern 4.c) und d) abzuändern und im Übrigen die weitergehende Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Sowohl gegen die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Bestimmung der Dauer einer Führungsaufsicht ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die nicht fristgebundene Beschwerde statthaft; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass die jeweils angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO.
In diesen Fällen besteht ein nur eingeschränktes Überprüfungsrecht des Beschwerdesenats auf Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung. Ein solcher Fehler läge vor, wenn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom Gesetz nicht gedeckt ist, diese bei ihrer Entscheidung von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalts ausgegangen oder ihr ein sonstiger Ermessensfehler unterlaufen wäre.
1. Gemessen hieran hat die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, dass es bei der "gesetzlichen Dauer von fünf Jahren" verbleibe, keinen Bestand. Diese Anordnung ist ohne erkennbare Ermessensausübung des Gerichts mit dem Gesetz, das in § 68 c StGB eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Zeitspanne zwischen zwei und höchstens fünf Jahren zur Verfügung stellt, nicht zu vereinbaren. § 68 c StGB verlangt von der Strafvollstreckungskammer eine anhand von festzustellenden Anknüpfungstatsachen individuell zu treffende Prognoseentscheidung, wie lange die Führungsaufsicht gerade bei diesem Verurteilten voraussichtlich erforderlich sein wird. Hierzu hat sie eine umfassende Aufklärungsverpflichtung, wobei sie die Anknüpfungstatsachen in ihrer Entscheidung darzulegen und ihren Abwägungsprozess zu verdeutlichen hat. Dem angefochtenen Beschluss vom 02. Juli 2008 hingegen lässt sich nichts entnehmen, was den Senat in die Lage versetzen könnte, die Entscheidung auf Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfen.
2. Gleichfalls keinen Bestand hat die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, wonach der Verurteilte einen Wohnsitzwechsel nur mit vorherigem Einverständnis des Bewährungshelfers vornehmen darf (Weisung Nr. 4.c). Sie ist vom Gesetz nicht gedeckt.
Ein solch erheblicher Eingriff in das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verstößt bereits seinem Wortlaut nach gegen § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB. Diese Vorschrift ermöglicht nur eine Meldeverpflichtung. Ein darüber hinausgehendes Mitsprache- oder gar -bestimmungsrecht des Bewährungshelfers bei der Wahl des Wohnsitzes ist gesetzeswidrig.
Der Senat hat die Anpassung der Weisung auf das gesetzlich zulässige Maß selbst vorgenommen.
3. Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sich diese gegen die in die Weisung Nr. 4.d) aufgenommene Nachweisverpflichtung über die Meldung als Arbeitssuchender bei der zuständigen Agentur für Arbeit wendet.
Wenngleich die Beschwerdeführerin insoweit Recht hat, dass die über die bloße Meldepflicht hinausgehende Nachweisverpflichtung in § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB keine gesetzliche Grundlage findet, ist eine solche Ergänzung jedoch nach § 68 b Abs. 2 StGB möglich. Sie fällt zwar damit nicht in den strafbewehrten Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB (Fischer, StGB 55. Aufl. § 68 b Rdnr. 11); ein Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung liegt insoweit aber nicht vor.
III.
Die Sache wird zur Neubestimmung der Maßregeldauer an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Die dort zuständige Strafvollstreckungskammer wird bei ihrer Entscheidung auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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