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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 641/99
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 68 f |
Führungsaufsicht bei Gesamtstrafe.
0berlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 641/99 3 StVK 644/99 FA LG Bautzen 256 VRs 208782/97 StA München I Ws-G 756/99 S StA OLG Dresden
Beschluss
vom 13. Dezember 1999
in der Strafvollstreckungssache
gegen
geboren am in,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt,
wegen Diebstahls
hier: Führungsaufsicht
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 23. September 1999 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdegegner dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßte bis 04.10.1999 vollständig die vom Amtsgericht am 11.11.1997 im Verfahren 8140 Ls 256 Js 208782/97 wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Urteilen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten in der Justizvollzugsanstalt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft mit am 20.08.1999 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 13.08.1999 beantragt hatte, Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB anzuordnen, es bei der gesetzlichen Höchstdauer gemäß § 68 c Abs. 1 StGB zu belassen und übliche Weisungen zu erteilen, stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 23.09.1999 fest, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB vorliegend nicht eintrete, weil keine der Einzelstrafen mindestens zwei Jahre betrage.
Gegen diesen ihr am 29.09.1999 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 04.10.1999 (per Fax vorab), eingegangen beim Landgericht am 06.10.1999, sofortige Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 23.09.1999 aufzuheben und zu beschließen, dass die Maßregel der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.1997 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten nicht entfällt.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.09.1999 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181 b StGB genannten Straftat vollständig vollstreckt worden ist.
Die Frage, ob die Führungsaufsicht im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren bzw. einem Jahr voraussetzt oder ob es ausreicht, dass die Gesamtfreiheitsstrafe mindestens zwei Jahre bzw. ein Jahr beträgt, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 68 f Rdnr. 2 a).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe voraussetzt, dass in der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat bzw. von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181 b StGB genannten Straftat enthalten ist und verweist zur Begründung insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln NStZ-RR 97, 4 und Hamm NStZ 96, 407. Zusätzlich ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei den Gesetzesänderungen im Jahre 1998 - Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) und Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) - die unterschiedlichen Auffassungen bekannt waren. Er sah gleichwohl keinen Anlass, den Gesetzeswortlaut des § 68 f StGB zu ändern. Wenn etwa vorgesehen gewesen wäre, dass bereits nach Verbüßung einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintreten sollte, hätte eine entsprechende Änderung des Gesetzeswortlautes (Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten) oder eine Regelung analog § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.) nahe gelegen. Dort heißt es "im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 (wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt...) gilt die Verurteilung zur Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung". Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden in ihrer Stellungnahme vom 21.10.1999 zu Recht ausführt, lässt das Festhalten an diesem Regelungsunterschied zwischen Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht eher den Schluss auf den Willen des Gesetzgebers zu, bei der Führungsaufsicht - anders als bei der Sicherungsverwahrung - allein auf die Vollstreckung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bzw. einem Jahr und dem in der Höhe einer solchen Strafe zum Ausdruck kommenden Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat abzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Ende der Entscheidung
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