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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 660/99
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO
Vorschriften:
StVollzG § 109 | |
StPO § 22 ff. |
Ausschließung von Richtern in Strafvollzugssachen.
0berlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 660/99 5 StVK 205/99 LG Bautzen 4514E-IV.34-170/99
Beschluss
vom 9. Februar 2000
in der Strafvollzugssache des
B F,
geboren am, in,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
Verteidiger: Rechtsanwalt J N
gegen
1. das Sächsische Staatsministerium der Justiz
- Beschwerdegegnerin -
und
2. die Justizvollzugsanstalt
- Antragsgegnerin -
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollsteckungskammer des Landgerichts vom 4. Oktober 1999 wird einstimmig als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3 StVollzG.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Gründe:
Auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sind - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach einhelliger Meinung in Kommentierung und Rechtsprechung auch für die Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff. StPO; vgl. hierzu Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 120 Rdnr. 3 m.w.N.; Volckart in AK, StVollzG § 120 Rdnr. 4).
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG seiner Natur nach ein Verwaltungsstreitverfahren und kein Strafprozess ist, weshalb die einschlägigen Vorschriften der StPO jeweils nur entsprechend - nämlich unter Beachtung des normativen Inhalts sowie des Sinnes und Zweckes des Strafvollzugsgesetzes - anzuwenden sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beantwortung der Frage, welcher Richter nach der - hier allein in Rede stehenden - Regelung des § 22 Nr. 4 StPO in Strafvollzugssachen vom Richteramt ausgeschlossen ist, unter Rückgriff auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 54 Rdnr. 8 f.). Kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre demnach ein Richter, der als Beamter oder Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt an der den Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bildenden Vollzugsentscheidung mitgewirkt hat. Werden einzelne Regelungen des Vollzugsplanes angegriffen, kann sich dies wegen dessen wandelbarer, dynamischer Natur jeweils nur auf dessen letzte (aktuell gültige) und vom Antragsteller konkret angegriffene Fassung beziehen.
Dass der erkennende Richter im vorliegenden Verfahren bei der Erstellung des aktuellen Vollzugsplanes in irgendeiner Weise mitgewirkt haben könnte, ist nach dessen dienstlicher Äußerung vom 28. Oktober 1999 ausgeschlossen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass der erkennende Richter im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.03.1997 möglicherweise mit - anderen - Strafvollzugsangelegenheiten des Antragstellers als Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt befasst war, führt indessen weder zu seinem Ausschluss im vorliegenden Verfahren noch ließe sich hieraus allein ein Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO) herleiten.
Ende der Entscheidung
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