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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 20 UF 311/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 642
1. § 642 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am allgemeinen Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes nur, wenn jedenfalls auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt schlüssig vorgetragen sind; fehlt es bereits hieran, so ist die (daneben auf Volljahrigenunterhalt gerichtete) Klage im besonderen Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht unbegründet, sondern schon unzulässig.

2. Ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt kann auch dann verwirkt sein, wenn die Vaterschaft des Unterhaltspflichtigten erst nach Entritt der Volljährigkeit des Kindes festgestellt wird.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 20 UF 0311/09

Beschluss

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 24.06.2009

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Jokisch

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg beimisst und daher beabsichtigt, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die am 14.07.1986 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten, dessen Vaterschaft durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 13.03.2008 (2 F 805/07) rechtskräftig festgestellt ist. Auf dieser Grundlage nahm die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 09.05.2008 erstmals auf Unterhalt, auch für die Vergangenheit, in Anspruch und bat um Auskunft über das Einkommen des Beklagten von Juni 2007 bis einschließlich Mai 2008. Nachdem diese Auskunft nicht erteilt worden war, erhob die Klägerin entsprechende Stufenklage, wobei der - unbezifferte - Leistungsantrag klarstellte, dass Unterhalt rückwirkend ab Geburt der Klägerin verlangt werde.

Der Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten; er hat insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, nachdem Unterhalt zumindest für die Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin aus seiner Sicht verwirkt sei, über Volljährigenunterhalt allein indes vor dem Amtsgericht München (dem Wohnsitz des Beklagten) zu verhandeln sei. Das Familiengericht hat sich, nachdem es zwischenzeitlich von seiner Zuständigkeit ausgegangen war, mit dem angefochtenen Urteil der Auffassung des Beklagten angeschlossen und die Klage als unzulässig abgewiesen.

II.

Die hiergegen eingelegte Berufung wird nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben; der Senat beabsichtigt deshalb, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und das Rechtsmittel im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen. Angesichts dessen kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug von vornherein nicht in Betracht (§§ 114, 119 ZPO).

1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Familiengerichts, dass es an einer Sachentscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts fehlt, weil die Voraussetzungen für dessen örtliche Zuständigkeit, die sich hier nur aus § 642 ZPO ergeben könnten, im Ergebnis nicht vorliegen. Der Beklagte hat dies mehrfach gerügt, und die Klägerin hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises ausdrücklich keinen Verweisungsantrag gestellt. Bei dieser Sachlage kann die Klage nur als unzulässig verworfen werden; dass das Familiengericht sich zwischenzeitlich selbst als zuständig angesehen hat und erst im Verlauf des ersten Rechtszugs von dieser Ansicht abgewichen ist, ändert daran nichts.

Denn ein Zwischenurteil über die Frage der örtlichen Zuständigkeit, welches das Familiengericht gebunden hätte und isoliert anfechtbar gewesen wäre (vgl. §§ 303, 280 Abs. 2 ZPO), ist hier nicht ergangen; dass das Gericht im Übrigen bei Zwischenentscheidungen - wie im vorliegenden Fall gemäß § 127a ZPO zum Prozesskostenvorschuss - seine Zuständigkeit inzident geprüft und bejaht hat, führt eine entsprechende Bindungswirkung ebenso wenig herbei wie eine sonst geäußerte Rechtsmeinung. Das Gericht muss auf eine Meinungsänderung nur hinweisen, damit die Parteien sich in ihrem Prozessverhalten darauf einstellen können; das ist hier jedoch ordnungsgemäß geschehen.

2. In der Sache ist das Amtsgericht Chemnitz unzuständig. § 642 ZPO begründet einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes für Verfahren, "die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils ... gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen". Mindestvoraussetzung der Vorschrift ist also, dass Streitgegenstand des Verfahrens auch Minderjährigenunterhalt ist; dass zusätzlich Volljährigenunterhalt gefordert wird, stellt, weil beide Unterhaltsformen Ausprägung eines einheitlichen Streitgegenstands sind, die über § 642 ZPO begründete Zuständigkeit ebenso wenig in Frage wie die Tatsache, dass das klagende Kind bereits volljährig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 1012 f.). Wird allerdings nur ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt schlüssig vorgetragen, so ist der Rechtsstreit hierüber zulässigerweise lediglich am Wohnsitz des Beklagten zu führen; so liegt der Fall hier.

a) Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob der Klägerin materiell-rechtlich noch Unterhalt für die Zeit ihrer Minderjährigkeit zusteht, nicht generell auf der prozessrechtlichen Ebene der Zulässigkeit abschließend zu beurteilen wäre. Bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. "doppelrelevante" Tatsachen), wird das Bestehen des daraus abgeleiteten Anspruchs aber bei der Prüfung der Zulässigkeit auch nicht einfach unterstellt. Notwendig ist vielmehr, dass der Kläger seinen Anspruch schlüssig vorträgt, d. h. sein Tatsachenvorbringen - nicht seine rechtliche Schlussfolgerung daraus - muss, unterstellt, es wäre zutreffend, die Klageforderung rechtfertigen (vgl. schon RGZ 29, 371; BGHZ 124, 237, 241; BGHZ 132, 105, 114; OLG Koblenz NJW-RR 2008, 148, 150; zusammenfassend MünchKomm-Patzina, 3. Aufl. 2008, § 12 ZPO Rn. 56 m.w.N.). Ergibt sich hingegen aus dem Sachvortrag des Klägers selbst, dass die - im gewählten besonderen Gerichtsstand zugleich zuständigkeitsbegründenden - sachlichen Voraussetzungen der Klageforderung nicht vorliegen, so ist die Klage nicht unbegründet, sondern schon unzulässig.

Das ist hier mit dem Familiengericht zu bejahen: Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht der Klägerin kein Anspruch auf Kindesunterhalt für die Zeit ihrer Minderjährigkeit gegen den Beklagten (mehr) zu. Für eine entsprechende, separat erhobene Klage wäre das Amtsgericht Chemnitz als Wahlgerichtsstand des § 642 ZPO mithin nicht zuständig gewesen. Dann aber wird diese Zuständigkeit nicht dadurch herbeigeführt, dass zusätzlich eine Klageforderung - auf Volljährigenunterhalt - erhoben wird, die bei isolierter Betrachtung ebenfalls von vornherein am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) zu erheben gewesen wäre.

b) In der Sache ist schon unklar, welchen Anspruch für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit die Klägerin überhaupt geltend macht. Ginge es um in ihrer eigenen Person entstandene und fällig gewordene Unterhaltsansprüche, so hätte es einer Abtretungserklärung seitens der Mutter der Klägerin nicht bedurft. Mit dem 14.07.2004 wäre die Klägerin ohne weiteres befugt gewesen, ihre etwaigen Unterhaltsansprüche auch für zurückliegende Zeiträume im eigenen Namen zu verfolgen. Sie beruft sich aber wiederholt und explizit auf die Zessionserklärung ihrer Mutter; das ist nur sinnvoll, wenn die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgehen will, also letztlich Erstattungsansprüche der Mutter gegen den Beklagten erhebt, weil das, was dessen Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Klägerin gewesen wäre, stattdessen durch Unterhaltsleistung der Mutter erfüllt worden sei, die neben der Betreuung auch den Barbedarf der Klägerin abgedeckt habe. Genau dies, dass nämlich die Mutter den Unterhalt der minderjährigen Tochter vollständig allein aufgebracht habe, wird mit der Berufungsbegründung (dort S. 6 Mitte) auch ausdrücklich vorgetragen. Ob daraus ggf. entstehende Rückforderungsansprüche des einen Elternteils gegen den anderen überhaupt vom Anwendungsbereich des § 642 ZPO erfasst sind, erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft.

c) Aber selbst wenn man dies bejahen wollte, müssten solche Regressforderungen jedenfalls im laufenden Rechtsstreit noch in Betracht kommen. Das tun sie hier aber nicht; denn die Auffassung des Familiengerichts, Ansprüche auf Minderjährigenunterhalt bzw. auf Erstattung der entsprechenden Aufwendungen der Kindesmutter seien aufgrund von Verwirkung von vornherein ausgeschlossen, ist nicht "völlig abwegig", wie die Berufung meint, sondern zutreffend.

Ein Recht ist nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und nach der Lebenserfahrung eingerichtet hat, dass dieses Recht auch zukünftig nicht eingefordert werde (Umstandsmoment). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.01.2009, 20 UF 360/08). Dass § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die in § 1613 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen ermöglicht, schließt die daraus ersichtlichen Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs aus, hindert aber die Annahme, ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch sei verwirkt, ebenso wenig, wie die Verjährungshemmung gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB einer Verwirkung in nicht verjährter Zeit entgegensteht (BGH NJW 1988, 1137, 1138; OLG Jena, NJW-RR 2002, 1154).

Aus der von der Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG München (FamRZ 1986, 504) ergibt sich nichts anderes; im Gegenteil: Wenn es dort im Leitsatz heißt, der Regelunterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater könne grundsätzlich nicht verwirkt werden, so betrifft dies ausweislich der Entscheidungsgründe das Unterhaltsstammrecht, im praktischen Ergebnis mithin die Möglichkeit, trotz etwaiger Versäumnisse in der Vergangenheit laufenden und künftigen Unterhalt einzufordern. Steht hingegen ein Anspruch des Kindes auf rückständigen Unterhalt in Frage, "so erhält das Institut der Verwirkung ... breiten Raum" (OLG München aaO., S. 505).

d) Im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen erfüllt. Dabei kommt es, gleichgültig, ob die Klägerin originär eigene Unterhaltsansprüche oder abgetretene Rückgriffsforderungen ihrer Mutter verfolgt, auf das Verhalten der Mutter an, deren Handlungen bzw. Unterlassungen in der Zeit der Minderjährigkeit ihrer Tochter entweder ihre Rechtspositionen oder die der Tochter betrafen, für deren Wahrnehmung sie als alleinige gesetzliche Vertreterin verantwortlich war.

Die Mutter der Klägerin hat aber, so der ausdrückliche Klagevortrag, während ihrer Schwangerschaft Fragen des Beklagten, ob er der Vater des Kindes sei, bewusst nicht wahrheitsgemäß beantwortet, weil sie (als Freundin eines Ausreisewilligen angesehen) politischen Ärger befürchtete und zu stolz war, den Beklagten für Belange des Kindes in Anspruch zu nehmen. Sie hat nach der Geburt den Beklagten von der Existenz des Kindes nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl der Beklagte danach noch drei Jahre lang, wie sie selbst, in Chemnitz gelebt und gearbeitet hat, für die Mutter der Klägerin also ohne weiteres erreichbar gewesen wäre. Nach seiner Ausreise in den Westen 1989 mag der aktuelle Aufenthalt des Beklagten der Klägerin und ihrer Mutter zunächst unbekannt gewesen sein; er wäre jedoch unschwierig feststellbar gewesen, wenn die Mutter der Klägerin sich darum bemüht hätte (so wie die Klägerin ihn letztlich unschwierig herausgefunden hat, nachdem sie mit den Recherchen einmal begonnen hatte). Tatsächlich hat es bis über die Volljährigkeit der Klägerin hinaus keinerlei Anstrengungen ihrer Mutter gegeben, den Beklagten über seine Vaterschaft zu informieren, diese im Bestreitensfall gerichtlich feststellen zu lassen und daran anknüpfend Unterhaltsansprüche geltend zu machen, obwohl - zumindest seit 1990 - objektive Hinderungsgründe hierfür nicht ersichtlich sind. An diesen Entscheidungen muss die Klägerseite sich heute festhalten lassen. Sie haben dazu geführt, dass der Beklagte bis 2006 oder 2007 von der schieren Existenz der Klägerin nichts wusste, nichts wissen konnte und daher auch außer Stande war, sich in seiner Lebensführung und Einkommensverwendung eben hierauf und damit auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen einzustellen. Das darauf aufbauende Vertrauen, auf Unterhalt nicht in Anspruch genommen zu werden, setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Beklagte als "potentieller" Unterhaltsschuldner Kenntnis von gegen ihn gerichteten Ansprüchen hätte haben müssen (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 242 BGB Rn. 95 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2006, 736, 739).

3. Vor diesem Hintergrund sind Ansprüche der Klägerin auf Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit im Ergebnis verwirkt. Dass der vorliegende Rechtsstreit sich noch im Stadium des Auskunftsverlangens befindet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB setzt entgegen der Ansicht des Beklagten zwar nicht voraus, dass ein Unterhaltsanspruch vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Schuldners vollständig dargelegt oder gar bewiesen sein müsste, bevor die Auskunftspflicht einsetzt. Vielmehr kann die Auskunft nur verweigert werden, wenn ihr Ergebnis erkennbar irrelevant wäre, weil eine Pflicht zur Unterhaltsleistung aus anderen Gründen von vornherein ausscheidet. Gerade dies ist für den Minderjährigenunterhalt hier jedoch der Fall (abgesehen davon, dass die geforderte Auskunft, gemessen an dem zugrunde gelegten Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008, für eine schlüssige Bezifferung von im Juli 2004 beendetem Minderjährigenunterhalt ohnehin ungeeignet wäre).

Nach alledem wird die Klägerin vom Beklagten allenfalls Unterhalt für die Zeit ihrer Volljährigkeit, insbesondere Ausbildungsunterhalt verlangen können. Hierüber zu entscheiden ist das Amtsgericht Chemnitz indes unzuständig. Die angefochtene Entscheidung ist daher richtig, so dass die Klägerin erwägen mag, die Berufung - auch zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zu ihren Lasten - umgehend zurückzunehmen.

Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 13.07.2009.

Ende der Entscheidung

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