Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 20 UF 801/03
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO, FGG, SGB VI, BGB, GKG


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
VAÜG § 2 Abs. 2 S. 2
VAÜG § 2 Abs. 3
ZPO §§ 239 ff
ZPO § 252
ZPO § 517
ZPO §§ 621 ff
ZPO § 621 e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1
FGG § 19
FGG § 53 c
SGB VI § 101 Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 S. 1
1. Die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG bestimmen sich weder nach § 621 e i.V.m. § 517 ZPO noch nach § 252 (n. F.) ZPO, sondern nach § 19 FGG; die Aussetzungsentscheidung ist daher ohne Beschwerdefrist anfechtbar.

2. Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aussetzung; die Beschwerdeentscheidung ist daher auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses beschränkt, während die - erstmalige - Sachentscheidung dem Ausgangsgericht vorbehalten bleibt.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 20 UF 801/03

Beschluss

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 12.07.2004

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Landgericht Wetzel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. vom 17.11.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 12.09.2003 - 3 F 337/02 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Beteiligten an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht das zuvor abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG seien nicht gegeben. Dem lagen folgende Auskünfte der Versorgungsträger zugrunde: Die Antragstellerin hat in der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 60,79 EUR erworben. Daneben verfügt sie über eine private Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 70,10 EUR, aus dem das Amtsgericht eine (regeldynamischen Grundsätzen folgende) Rentenanwartschaft von 0,33 EUR ermittelt hat. Dem stehen angleichungsdynamische Anrechte des Antragsgegners von 31,58 EUR und regeldynamische Anwartschaften i.H.v. 8,79 EUR gegenüber. Unstreitig bezieht der Antragsgegner, wie sich bereits aus der Begründung des Scheidungsantrags ergibt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die angesichts dieser Sachlage von der weiteren Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 04.11.2003 zugestellten Aussetzungsbeschluss ist zulässig und hat auch insoweit vorläufig Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

2. Der Rechtsbehelf ist zulässig, insbesondere mit dem Eingang der Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht am 21.11.2003 rechtzeitig eingelegt. Entgegen der Beschwerdeschrift bestimmt sich dies allerdings nicht nach § 621 e i.V.m. § 517 (früher § 516) ZPO. Denn die dort vorgesehene Beschwerde ist nur für Endentscheidungen, u.a. im Fall des § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, eröffnet, also für die Instanz ganz oder teilweise abschließende, im Zivilprozess deshalb als Endurteil (§ 300 ZPO) ergehende Entscheidungen (vgl. Zöller/Philippi, 24. Aufl. 2004, § 621 e ZPO Rn. 1 m.w.N.). Dazu zählen Zwischenentscheidungen wie die Aussetzung eines Verfahrens - auch im Falle des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG - gerade nicht (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496; zustimmend Zöller/Philippi, aaO. Rn. 9; MünchKomm/Finger, 2. Aufl. 2000, § 621 e ZPO Rn. 6).

Grundlage der Beschwerde ist vielmehr - über die Verweisung des § 621 a Abs. 1 ZPO - die in § 19 FGG getroffene Regelung, die eine unbefristete Beschwerde ermöglicht. Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das die Vorschriften des FGG anwendbar sind, soweit diese nicht durch Vorschriften der ZPO ersetzt sind (vgl. § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO) oder in den §§ 621 ff ZPO eine abweichende Sonderregelung erfahren haben. Erweist sich dabei, dass das FGG Regelungslücken enthält, mag es im Einzelfall geboten sein, auch außerhalb der das FGG ausdrücklich modifizierenden Normen der ZPO auf allgemeine zivilverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, soweit das FGG ihrer ergänzenden Anwendung Raum lässt (Weber in: Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl. 2003, vor §§ 53 b ff FGG Rn. 7); so hat etwa der Bundesgerichtshof den Aussetzungstatbestand für den Fall des Todes eines Verfahrensbeteiligten den §§ 239 ff ZPO entnommen (BGH FamRZ 1984, 467, 469). Das zwingt indes nicht etwa dazu, bei jeder Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens das hiergegen gegebene Rechtsmittel § 252 ZPO zu entnehmen, wie dies der 22. Familiensenat des OLG Dresden einmal erwogen hat (FamRZ 2002, 1053, 1054, wo die Rechtsfrage allerdings offen gelassen werden konnte, weil § 252 ZPO a. F. im Gegensatz zu der seit 01.01.2002 geltenden Gesetzeslage gegen eine positive Aussetzungsentscheidung - wie § 19 FGG - die unbefristete Beschwerde eröffnete).

Denn die Verfahrensaussetzung ist ein dem FGG - auch und gerade in Versorgungsausgleichssachen - durchaus geläufiges Rechtsinstitut, wie etwa § 53 c FGG belegt; nach dieser Vorschrift ergangene Aussetzungsentscheidungen sind unstreitig nach Maßgabe von § 19 FGG ohne Frist anfechtbar (vgl. Weber aaO., § 53 c FGG Rn. 7 mit ergänzendem Hinweis auf § 19 FGG Rn. 13 zu Aussetzungsentscheidungen im FGG-Verfahren allgemein). Der Senat hält es aber weder für sachgerecht noch gar für rechtlich geboten, bei Aussetzungsentscheidungen in einem FGG-Verfahren für die Rechtsmittelvoraussetzungen nach dem im Einzelnen verwirklichten Aussetzungstatbestand und danach, wo dieser geregelt ist, zu differenzieren; er sieht daher auch keine Rechtfertigung dafür, im Falle eines Aussetzungstatbestands, der nicht im FGG selbst verankert ist (hier § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs abweichend von § 19 FGG nach einer zivilprozessualen Norm (§ 252 ZPO) nur deshalb zu bestimmen, weil ggf. weitere Aussetzungstatbestände dem - insoweit nicht abschließend geregelten - FGG-Verfahren in Anlehnung an zivilprozessuale Regelungen zugrunde zu legen sind (vgl. BGH aaO.).

Infolgedessen gelten für die familiengerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen des FGG über Rechtsmittel (§§ 19 ff) - nur - mit den sich aus § 621 e ZPO ergebenden Änderungen (Albers in: Baumbach/Lauterbach, 62. Aufl. 2004, § 621 a ZPO Rn. 7 m.w.N.); da für die hier zu beurteilende Konstellation solche Änderungen nicht ersichtlich sind, verbleibt es hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen bei § 19 FGG.

Für die mithin rechtzeitige Beschwerde ist die weitere Beteiligte zu 3 auch beschwerdebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Aussetzungsentscheidung ein bestehendes Sozialversicherungsverhältnis gerade nicht inhaltlich verändert oder neu begründet hat, die Beschwerdeführerin insoweit also nicht beschwert ist. Denn da § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 VAÜG auch einem Versorgungsträger das Recht einräumt, die Wiederaufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens zu beantragen, muss diesem konsequenterweise ebenfalls die Befugnis zustehen, eine aus seiner Sicht von Anfang an zu Unrecht erfolgte Aussetzung im Beschwerdeweg überprüfen zu lassen (ebenso OLG Brandenburg, aaO.).

3. Das Beschwerdevorbringen gegen die Aussetzung ist auch in der Sache begründet, weil die Aussetzungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG hier nicht vorliegen.

a) Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Versorgungsausgleich nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VAÜG durchzuführen wäre. Denn weder haben beide Ehegatten nur angleichungsdynamische Anrechte erworben (vgl. Nr. 1 lit. a), noch hat der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten - das ist (ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift zu ihren Gunsten bei der privaten Rentenversicherung nicht die Anwartschaft, sondern fälschlich das Deckungskapital in die Berechnung einstellt) die Antragstellerin - auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Rechte erworben (Nr. 1 lit. b); diese liegen vielmehr beim Antragsgegner.

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen aber die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG vor, weil aufgrund dieses Versorgungsausgleichs aus einem dabei zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen wären. Dem steht das so genannte "Rentnerprivileg" des § 101 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen; denn nach dieser Vorschrift soll der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete vor Kürzungen einer bereits laufenden Versorgung bewahrt werden, von denen der Berechtigte noch gar nichts hätte, weil bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Hier liegt der Fall aber gerade umgekehrt: Nicht die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zum Wertausgleich verpflichtete Antragstellerin bezieht eine Versorgungsleistung, deren Kürzung § 101 Abs. 3 SGB VI verhindern könnte, Versorgungsempfänger ist vielmehr der ausgleichsberechtigte Antragsgegner, der aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzliche Anwartschaften erwerben würde. Das ist genau der Fall, für den § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs ausschließt.

4. Der Senat sieht sich allerdings derzeit gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aussetzung ist; bei dieser Konstellation hat sich die Beschwerdeentscheidung auf die Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses zu beschränken (ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496, 497; OLG Dresden, FamRZ 2002, 1053, 1054; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 19 FGG Rn. 113; für Beschwerden nach § 252 ZPO vgl. Zöller/Greger, aaO., Rn. 3 m.w.N.), während die (erstmalige) Sachentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten bleibt, das dabei auch - hinsichtlich der Gerichtskosten ggf. unter Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 GKG - über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Ende der Entscheidung

Zurück