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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 20 WF 296/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 652
BGB § 1612 a I
Leitsatz

ZPO § 652; BGB § 1612 a I

Allein die Tatsache der Umstellung eines (statischen) Unterhaltstitels auf einen dynamisierten Unterhaltsbetrag kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 17.05.2000 - 20 WF 296/00 -


Beschluss

Aktenzeichen: 20 WF 0296/00 51 FH 0084/99 AG Dresden

des 20. Zivilsenats - Familiensenats -

vom 17. Mai 2000

In der Familiensache

gesetzlich vertreten durch wohnhaft ebenda

Antragsteller und Beschwerdegegner

gegen

Antragsgegner und Beschwerdeführer

wegen vereinfachten Unterhaltsverfahrens hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hofmann, Richter am Oberlandesgericht Bäumel und Richter am Landgericht Quakernack

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.04.2000 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe des Regelunterhalts bis 30.06.2001 in bezifferter Form und ab dem 01.07.2001 als Vomhundertsatz des Regelbetrags festgesetzt. Gegen die letztere Festsetzung wendet sich die Beschwerde.

Die gemäß Art. 5, § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie sich nicht auf gemäß § 648 Abs. 1 ZPO zulässige Einwendungen bezieht.

Da der Antragsgegner ausdrücklich nur die Umstellung des Regelunterhalts in einem dynamisierten Unterhaltsanspruch angreift und dies mit seiner unsicheren Arbeitsplatzsituation begründet, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese Einwendung mit der Beschwerde nicht vorgebracht werden kann. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, da der Antragsgegner die ihm obliegende Verpflichtung aus § 648 ZPO, nämlich Einkommensunterlagen vorzulegen, nicht erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Verfahrensgebühr ergibt sich aus Art. 5, § 4 Abs. 1 KindUG.

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