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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 20 WF 366/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 II
BGB § 1609
ZPO § 114
Leitsatz

BGB §§ 1603 II, 1609; ZPO § 114

1. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung des § 1603 II BGB muss der Unterhaltsverpflichtete auch Erziehungsgeld für Unterhaltsleistungen einsetzen.

2. Kann der neue Partner aus seinem Einkommen den Bedarf des Unterhaltsschuldners, der in der neuen Beziehung die Rolle des Hausmanns übernommen hat, aus seinem Einkommen decken, muss der Unterhaltsschuldner Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung vollumfänglich zur Unterhaltszahlung verwenden.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 15.06.2000 - 20 WF 366/00 -


Beschluss

Aktenzeichen: 20 WF 0366/00 005 F 0206/00 Amtsgericht Bautzen

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 15. Juni 2000

In der Familiensache

gesetzlich vertreten durch

Kläger und Beschwerdegegner

gegen

Beklagter und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte:

wegen Unterhaltsabänderung hier: Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hofmann, Richter am Landgericht Quakernack und Richterin am Amtsgericht Demmer

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 24. Mai 2000 abgeändert und dem Beklagten Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt:

- für seinen Antrag, die Klageanträge zu Ziffer 1.1 und 1.2 abzuweisen, er sich somit gegen die Verurteilung zu Unterhaltsleistungen für die Monate Mai und Juni 1999 in Höhe von jeweils 413,00 DM und für die Monate Juli und August 1999 in Höhe von jeweils 418,00 DM wehrt.

Die Prozesskostenhilfe wird ab dem 17. April 2000 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

2. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Michael Buchetmann zu den Bedingungen eines gerichtsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die seit dem 10.04.2000 beim Amtsgericht rechtshängige Unterhaltsabänderungsklage seines minderjährigen außerehelich geborenen Sohnes , geboren am 28.03.1984.

Der Beklagte erstrebt eine Klageabweisung. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bautzen. Zwei Klageanträge (Ziffer 1.1, 1.2), die eine Abänderung für die Zeit von Mai bis August 1999 betreffen, seien mangels Sachvortrag unschlüssig. Gegen den Klageantrag zu Ziffer 1.3 wird in Höhe des geltend gemachten Zahlbetrages (457,00 DM bzw. 125,2 % des Regelbetrages gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung) Leistungsunfähigkeit damit begründet, dass er nur ein Einkommen von 630,00 DM als Geringverdiener erziele und nicht berücksichtigungsfähiges Erziehungsgeld von 600,00 DM erhalte. Er habe seine Vollbeschäftigung aufgegeben und die Betreuung der am 28.08.1998 geborenen ehegemeinsamen Tochter übernommen und einen Rollentausch mit seiner Ehefrau, die eine besser bezahlte Anstellung als er erhalten habe, vorgenommen. Während das Familieneinkommen bei seiner Vollbeschäftigung durchschnittlich netto 2.720,51 DM betragen habe, verdiene seine Ehefrau netto 3.789,07 DM, mit Zulagen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sei ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 4.250,00 DM netto zu erwarten. Er vertritt die Auffassung, dass ihm sein früheres Einkommen nicht fiktiv angerechnet werden könne, da der Rollentausch wegen der wesentlichen Verbesserung des Familienunterhalts durch den Kläger hinzunehmen sei.

Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.05.2000 versagt, da es dem Beklagten bei Anerkennung des Rollentausches zuzumuten sei, seinen Verdienst von 630,00 DM für die Unterhaltszahlungen zu verwenden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten vom 05.06.2000, die neues Vorbringen nicht enthält, nur eine Klarstellung der Familienverhältnisse beinhaltet und die Rechtsansichten unterstreicht.

Das Amtsgericht hat auch unter Berücksichtigung der Klarstellung keinen Anlass zu einer Abänderung gesehen, der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit kann der Beklagte nicht durchdringen, da sich die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen aus § 642 ZPO und dem Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin des Klägers, somit Bautzen, ergibt.

Die Rechtsverteidigung ist gegenwärtig aussichtsreich, soweit sich der Beklagte mit seinem Klageabweisungsantrag gegen Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit zu den Monaten Mai bis August 1999 wehrt. Denn insoweit trägt der Kläger die Forderung i.S.von § 1613 Abs.1 Satz 1 BGB nicht schlüssig vor. In der Klage wird lediglich dargelegt, dass ein Verzugsdatum zugrunde gelegt wurde, jedoch ist nicht vorgetragen - was für einen schlüssigen Klageantrag erforderlich wäre - zu welchem Zeitpunkt der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen bzw. zu welchem Zeitpunkt konkrete Forderungen auf Unterhaltserhöhungen vorgenommen wurden. Während somit die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt sind, erscheinen die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs aufgrund der Anlage 2 zur Klage als hinreichend schlüssig, da auf diese in der Klageschrift ausdrücklich Bezug genommen wird.

Die Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag zu Ziffer 1.3 hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht erfolgreich (§ 114 ZPO) beurteilt und zu Recht insoweit Prozesskostenhilfe versagt.

Die Grundsätze der Hausmannsrechtsprechung hat das Amtsgericht zutreffend auch zugunsten eines nichtehelichen Kindes angewandt ( Wendl/Staudigl-Scholz, 5. Aufl., § 2 Rdnr.173 a). Ein Elternteil, der einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig ist, weil es vom anderen Elternteil betreut wird (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB), kann zwar im Einvernehmen mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung und gegebenenfalls die Kindesbetreuung übernehmen. Damit erfüllt er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und gegebenenfalls gegenüber dem Kind aus dieser Ehe (§§ 1360 Satz 2, 1606 Abs.3 Satz 2 BGB), dagegen nicht gegenüber dem nichtehelichen Kind. Unterhaltsrechtlich haben die beiden Kinder den gleichen Rang (§ 1609 BGB), so dass sich der barunterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für die Angehörigen der neuen Familie beschränken kann. Er muss auch für die minderjährigen Kinder außerhalb seiner Ehe sorgen. Nach dieser Maßgabe ist auch die Entscheidung des BGH (FamRZ 1996, 796 ff.) zu beurteilen. Auch in dieser Entscheidung wird betont, dass die Begründung einer neuen Familie nicht zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem weiteren minderjährigen unverheirateten Kind führt (BGH, a.a.O., S.796). Der unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder verwehrt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, sich nach Eingehung seiner ersten oder neuen Ehe ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken. Auch sein neuer Ehegatte muss nach § 1356 Abs.2 BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (BGH, a.a.O., m.w.N.). In dieser Entscheidung wird zwar weiter festgestellt, dass diese Grundsätze eine gewisse Einschränkung insoweit erfahren, als die Rollenwahl - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - dann hingenommen werden müsse, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Familie dadurch, dass der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltsverpflichtete Elternteil voll erwerbstätig wäre. Selbst wenn man vorliegend unterstellt, dass durch den Rollentausch ein wesentlich günstigeres Familieneinkommen erzielt werden kann, führt dies nicht zu einer kompletten Entlastung des Verpflichteten. Auch unter diesen Voraussetzungen gebietet es der unterhaltsrechtliche Gleichrang, die Beeinträchtigung des Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsberechtigten außerhalb der neuen Familie so gering wie möglich zu halten. Auch wenn eine Rollenwahl hinzunehmen ist, ist der unterhaltspflichtige Ehegatte gehalten, seine häusliche Tätigkeit in der neuen Familie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und wenigstens eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen, soweit er dadurch nicht im Verhältnis zu anderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten unverhältnismäßig belastet wird (BGH, a.a.O.). Vorliegend hat der Beklagte selbst eingeräumt, als Geringverdiener ein Einkommen von 630,00 DM zu erzielen. Das Amtsgericht hat zutreffend den Schluss gezogen, dass dieses Einkommen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung zu stellen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies nur dann gilt, wenn der eigene Bedarf des Verpflichteten durch das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten gedeckt ist (BGH, FamRZ 1987, 472). Die jetzige Ehefrau des Beklagten ist nach den Darlegungen des Beklagten in der Lage, ihren Bedarf, den Bedarf des haushaltsführenden Partners und den Bedarf des minderjährigen Kindes der neuen Familie aufzubringen. Nach den Einkommensmitteilungen des Beklagten kann für seine Ehefrau von einem Nettoeinkommen von 3.590,67 DM ausgegangen werden, welches bereits um 5 % berufsbedingte Aufwendungen bereinigt ist. Ihr Eigenbedarf kann mit 1.800,00 DM angesetzt werden (Ziffer 20 d der Bayerischen Unterhaltsleitlinien), da der Eigenbedarf des Ehegatten nicht aus den §§ 1578, 1581 BGB entnommen werden kann. Da nicht zu beurteilen ist, welcher Betrag gegenüber dem Unterhaltsberechtigten zu verbleiben hat, es vielmehr um das Konkurrenzverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigten aus verschiedenen ehelichen oder auch nichtehelichen Verbindungen geht, kann § 1603 Abs.2 BGB entsprechend Anwendung finden. Dies erscheint gerechtfertigt, weil der Ehepartner zu den Kindern seines Partners in keinem Unterhaltsverhältnis steht und die Voraussetzungen des § 1603 Abs.2 BGB nicht vorliegen. Der nach den Bayerischen Unterhaltsleitlinien eheangemessene Selbstbehalt kann vorliegend nicht herangezogen werden, da dieser dem eheangemessenen Bedarf entspricht, ein solcher bereits um prägende Unterhaltsansprüche reduziert ist, so dass ein bestimmtes Existenzminimum nicht gewährleistet erscheint. Um den Bedarf des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, der den Haushalt führt, zu bemessen, erscheint es angemessen, diesen wegen der Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit seinem Ehegatten auf den notwendigen Selbstbehalt von 950,00 DM nach der Düsseldorfer Tabelle zu verweisen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, ZfJ 99, 232 ff., B. VI.2). Auch unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts der neuen Familie, der entsprechend den Bayerischen Leitlinien nach der Düsseldorfer Tabelle und entsprechend der Altersgruppe und der Einkommensgruppe mit 455,00 DM zu bemessen wäre, reicht das Einkommen der Ehefrau des Beklagten zur Deckung des Bedarfs der neuen Familie. Das Einkommen, das der Beklagte als Geringsverdiener erzielt, kann für Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Auch das Erziehungsgeld ist zur Befriedigung von Barunterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder heranzuziehen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Erziehungsgeld mindert nur die Bedürftigkeit nicht. Wenn jedoch der Unterhaltsverpflichtete Erziehungsgeld bezieht, muss er im Interesse minderjähriger Kinder auch auf das Erziehungsgeld zurückgreifen, wenn - wie vorstehend für den vorliegenden Fall ausgeführt - sein eigener notwendiger Unterhalt anderweitig sichergestellt ist (OLG Hamm, FamRZ 1995, 805; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1402; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592).

Da Prozesskostenhilfe nur für die erfolgsversprechende Rechtsverteidigung zu bewilligen war, musste sie im Übrigen versagt werden. Da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, kann die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt werden (KV Nr. 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs.1 GKG). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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