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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 20 WF 884/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 20 WF 884/07
Beschluss
des 20. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 29.02.2008
In der Familiensache
hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Piel als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.07.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 24.07.2007 - 1 F 112/07 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 03.09.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.02.2008 auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe Raten i.H.v. monatlich 15,00 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.
Gründe:
I.
Das Familiengericht hat dem Kläger für ein inzwischen abgeschlossenes Kindesunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und letztere mit dem Beschluss vom 03.09.2007 im Abhilfeverfahren auf monatlich 45,00 EUR, zahlbar ab 01.08.2007, herabgesetzt. Mit der demgegenüber weiterverfolgten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Berechnung des Familiengerichts lasse zu seinem Nachteil unberücksichtigt, dass er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sei und die zuständige ARGE bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein Nettoeinkommen teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet habe, so dass er hiervon nicht seinen, sondern den Lebensunterhalt Dritter (in diesem Falle einer im Wesentlichen einkommenslosen Lebensgefährtin) bestreite.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur für den Zeitraum ab 01.02.2008 in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen (d. h. für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008) unbegründet.
1. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser seit Beginn der Ratenzahlungspflicht ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1 072,20 EUR netto erzielt hat (vgl. Bl. 27, 30 Sonderheft Prozesskostenhilfe). Davon sind gem. § 115 Abs. 1 ZPO ein Erwerbstätigenfreibetrag von 174,00 EUR und ein Grundfreibetrag für die Partei von 382,00 EUR abzuziehen; außerdem reduziert sich das Einkommen des Klägers um den an S gezahlten Unterhalt, d. h. nach dem im vorliegenden Verfahren geschlossenen Vergleich vom 24.07.2007 ab August 2007 um monatlich 37,00 EUR (nicht 130,00 EUR, wie das Familiengericht angenommen hat).
2. Die danach verbleibenden 479,20 EUR stellen allerdings noch nicht den gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzenden Betrag dar, weil die Rechtsordnung das Einkommen des Klägers zum Teil anderen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zurechnet, also auch zur Ermittlung von deren sozialhilferechtlichen Unterstützungsansprüchen von Rechts wegen unterstellt, dass der Kläger selbst ohne entsprechende unterhaltsrechtliche Verpflichtung Einkommen im Umfang der Zurechnung zum Lebensunterhalt Dritter verwendet und verwenden muss. Dies ist dem Kläger infolgedessen - jedenfalls bis zur Höhe des sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO ergebenden Freibetrags - als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzurechnen (vgl. Zöller/Philippi, 26. Aufl. 2007, § 115 ZPO Rn. 40 m.w.N.; ebenso schon Senatsbeschluss vom 30.05.2007, 20 WF 443/07).
Umgekehrt können dann allerdings die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht in der von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt geschuldeten Höhe beim Kläger einkommensmindernd abgezogen werden, weil diese Kosten zum Teil durch Leistungen der ARGE und zum Teil durch Leistungen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (die wiederum ganz oder teilweise aus zugerechnetem Einkommen des Klägers erfolgen) aufgebracht werden, so dass als Mietbelastung des Klägers selbst nur der ihm danach verbleibende Eigenanteil anerkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung:
a) Für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 legt der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Bewilligungsbescheid der ARGE vom 08.02.2007 zugrunde. Danach gingen vom Gesamteinkommen des Klägers insgesamt 674,00 EUR monatlich in die sozialhilferechtliche Verteilung der Einkommensanteile der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein. Davon wurden ihm selbst aber nur 349,90 EUR belassen, mithin die Differenz von 324,10 EUR seiner Lebensgefährtin zugerechnet. Dieser Differenzbetrag stand dem Kläger daher zur Bestreitung seiner Prozesskosten nicht zur Verfügung und ist folglich zur Bestimmung des hierfür einzusetzenden Einkommens gem. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusetzen.
Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger danach lediglich noch einen Eigenbeitrag von 38,90 EUR geleistet (vgl. Bl. 3 Sonderheft PKH); dabei hat es auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeberechnung zu verbleiben. Mietkosten sind nämlich ohnehin nur berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Die ARGE hat insoweit für die (insgesamt dreiköpfige) Bedarfsgemeinschaft Wohnaufwendungen i.H.v. 449,66 EUR monatlich anerkannt; schon das macht mehr als 40 % der Nettoeinkünfte des Klägers aus. Soweit die Bedarfsgemeinschaft hier höhere Verpflichtungen eingegangen ist, kann der übersteigende Betrag mithin auch im Rahmen von § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht als notwendiger Lebensunterhalt anerkannt werden. Die berücksichtigungsfähigen Kosten (449,66 EUR) werden aber i.H.v. 221,96 EUR durch Leistungen der ARGE und i.H.v. (38,91 EUR + 149,89 EUR =) 188,80 EUR aus Einkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestritten, so dass lediglich 38,90 EUR zu (unmittelbaren) Lasten des Klägers übrig bleiben. Soweit diese Leistungen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sich aus diesen zugerechnetem Einkommen des Klägers finanzieren, ist die dem Kläger daraus entstehende Belastung bereits gem. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in die Prozesskostenhilfeberechnung eingeflossen (s. o.), kann also hier nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Insgesamt vermindert sich daher das verbliebene monatliche Nettoeinkommen des Klägers (rund 479,00 EUR, s. o.) um (324,10 EUR + 38,90 EUR =) 363,00 EUR, so dass für die Prozesskosten die Differenz von 116,00 EUR einsetzbar ist; das rechtfertigt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO die mit Wirkung vom 01.08.2007 angeordnete Rate von monatlich 45,00 EUR, ohne dass es darauf ankommt, dass zum einsetzbaren Einkommen des Klägers eigentlich noch ein monatlicher Betrag von 68,00 EUR hinzuzuzählen wäre, den er nach dem Bescheid vom 08.02.2007 als befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld erhalten hat.
b) Ab 01.02.2008 hat die ARGE ausweislich ihres Leistungsbescheides vom gleichen Tage von einem insgesamt für die Belange der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Gesamteinkommen des Klägers von 774,20 EUR diesem selbst 398,77 EUR belassen, seiner Lebensgefährtin mithin 375,43 EUR zugerechnet (vgl. Bl. 31 Sonderheft Prozesskostenhilfe). Dieser Betrag ist neben dem auf die Miete zu erbringenden Eigenanteil des Klägers i.H.v. monatlich 86,77 EUR gem. § 115 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZPO einkommensmindernd zugunsten des Klägers abzuziehen, so dass sich per Saldo ein einsetzbares Einkommen von 17,00 EUR monatlich ergibt. Hiervon hat der Kläger gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatlich 15,00 EUR zu den geschuldeten Prozesskosten beizutragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO ohnehin nicht erstattet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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