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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 21 U 1948/02
Rechtsgebiete: Vereinigungsgesetz-DDR, SchuldRAnpG


Vorschriften:

Vereinigungsgesetz-DDR § 22
SchuldRAnpG § 8
SchuldRAnpG § 30
1. Die Eintragung der ehemaligen Organisationen auf Kreis- und Ortsebene des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf Kreis - und Ortsebene (§§ 1, 2 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 - GBL DDR I 1960, S. 1) als rechtsfähige Vereine nach § 22 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.02.1990 (GBl. DDR I, S. 75) hat zu einem identitätswahrenden Formwechsel geführt. Die von den ehemaligen Verbänden mit den Räten der Kreise und Gemeinden abgeschlossenen Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bestanden mit den Vereinen fort. Die Beschlussfassungen auf Verbandsebene, insbesondere die auf dem Hauptverbandstag des VKSK vom 27.10.1990, haben an dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts geändert.

2. Mit dem Inkrafttreten des SchuldRAnpG zum 01.01.1995 ist der Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG in die zwischen den örtlichen Räten und den ehemaligen Kreis oder Ortsverbänden des VKSK abgeschlossenen (Zwischenpacht-)Verträge eingetreten. 3. Die vom allgemeinen Miet- und Pachtrecht abweichende Bestimmung in § 30 Abs. 2 SchuldRBerG dient ausschließlich dem Schutz der unmittelbar Nutzungsberechtigten. Der gesetzlich angeordnete Eintritt des Grundstückseigentümers in den Vertrag mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG tritt daher nicht ein, wenn die unmittelbar Nutzungsberechtigten die Nutzung der Bauwerke und der ihnen überlassenen Grundstücke seit langem aufgegeben haben und es sich bei den Bauwerken um halbfertige Ruinen handelt. Der Grundstückseigentümer kann in solch einem Fall bei Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB a. F. die Herausgabe und Räumung vom Zwischenpächter verlangen.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 1948/02

Verkündet am 21.02.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Herausgabe und Räumung

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 durch Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht , Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 31.07.2002, Az.: 4 0 920/01, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das von der Klägerin gepachtete Flurstück der Gemarkung in einer Größe von 2,07 ha geräumt und in den alten Zustand versetzt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter Beseitigung von Aufbauten die Beräumung und Herausgabe des Grundstücks Flurstück der Gemarkung in einer Größe von 2,07 ha.

Die Klägerin ist die Tochter und alleinige Erbin des Erblassers J.F. (fortan: Erblasser), ehemals wohnhaft in , der Eigentümer des o.g. Grundstücks war.

Nachdem der Erblasser seine Zustimmung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages (Anlage Kl - Bl. 24, 25 d.A.) verweigert hatte, erklärte der Rat des Kreises am 03.11.1987 den zwischen ihm und dem Erblasser geschlossenen Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Bodenfläche gemäß den Bestimmungen der GWO für rechtswirksam.

Anschließend übergab der Rat der Gemeinde mit einer Vereinbarung ohne Datum (Anlage K 2 - Bl. 26, 26R d.A.), genehmigt am 18.03.1988 durch den Rat des Kreises , Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, das Grundstück dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Kreisvorstand (fortan: VKSK ) zur Errichtung von Kleingartenanlagen. Der VKSK überließ seinerseits das Grundstück an Mitglieder der Kleingartensparte , die anschließend damit begannen, ohne Bauzustimmung des Rates der Gemeinde Gartenlauben bzw. Wochenendhäuschen - zum Teil mit voller Unterkellung - zu errichten. Die Mitglieder sind zwischenzeitlich unbekannt verzogen oder an einer Nutzung der auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Baulichkeiten nicht mehr interessiert.

Mit Schreiben vom 03.07.1990 sprach der Rat der Gemeinde einen Baustopp aus. Mit Schreiben vom 18.09.1990 verfügte das Landratsamt einen Baustopp für alle auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnenen Vorhaben sowie ein Verbot der Nutzung für die fertiggestellten Vorhaben.

Im Jahre 1990 hat sich der Beklagte als Rechtsnachfolger der Fachrichtung "Kleingärtner der Kreisorganisation des VKSK" im Vereinsregister nach dem Gesetz über Vereinigungen -Vereinigungsgesetz - vom 21.02.1990 (GB1. DDR I, S. 75), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 22.06.1990 (GB1. DDR I, S. 470 und S. 546) registrieren lassen. Im Bereich des Landkreises war er der einzige Verein, der in diesem Jahr auf Kreisebene gegründet wurde. Aus der Kleingartensparte ist der Verein Wochenendsiedlersparte e.V. hervorgegangen. Mit Beschluss des außerordentlichen Verbandstages vom 27.10.1990 beschloss der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (fortan: VKSK) seine eigene Auflösung, nachdem sich aus den einzelnen Fachrichtungen dieses Verbandes eigenständige Fachverbände bzw. Landesverbände ausgegliedert und eigene Rechtsfähigkeit erworben hatten.

Mit Protokoll vom 27.01.1998, unterzeichnet vom Vorsitzenden des Beklagten sowie vom Vorsitzenden des Vereins Wochenendsiedlersparte e.V., wurde u.a. ausgeführt, dass bei der Auflösung des Vereins zum 31.12.1997 das streitgegenständliche Grundstück entschädigungslos an den Beklagten zurückgegeben werde, sämtliche auf dem Gelände befindlichen Gegenstände dem Beklagten übergeben sowie alle weiteren Grundstücksverhandlungen vom Beklagten übernommen würden und dieser in die Rechte und Pflichten der bisher gültigen Verträge des Vereins eintrete. Wegen arglistiger Täuschung focht der Beklagte das Übergabeprotokoll vom 27.01.1998 mit Schreiben vom 19.11.1998 an und führte hierbei aus, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung nicht vorgelegen habe und nicht sämtliche Mitglieder ihre Zustimmung zur Auflösung des Vereins erteilt hätten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2000 bot der Erblasser dem Beklagten den Neuabschluss eines Nutzungsvertrages für die streitbefangene Grundstücksfläche an, wobei er vom bisherigen Bestehen einer vertraglichen Beziehung ausging. Nach wiederholter Nachfrage des Erblassers im Schreiben vom 24.01.2001 erklärte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2001, dass die früheren Bemühungen um den Abschluss eines Pachtvertrages gescheitert seien und hierzu auch keine Bereitschaft mehr bestünde. Ein Pachtverhältnis habe zwischen den Parteien niemals bestanden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei passivlegitimiert. Als Zwischenpächter sei dieser zur Herausgabe des Grundstücks sowie zur Beräumung und Beseitigung der Aufbauten verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dass von der Klägerin gepachtete Flurstück der Gemarkung in einer Größe von 2,07 ha geräumt und in den alten Zustand versetzt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei entweder der Verein Wochenendsiedlersparte e.V. oder die einzelnen Besitzstörer, die die Bauwerke ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichtet haben, passivlegitimiert.

Das Landgericht Bautzen hat mit Urteil vom 31.07.2002 die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.09.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 16.10.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.11.2002, bei Gericht eingegangen am 15.11.2002, begründet.

Die Klägerin beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vertrags, das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 13.09.2002, Aktenzeichen: 4 O 920/01, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das von der Klägerin gepachtete Flurstück der Gemarkung in einer Größe von 2,07 ha geräumt und in den alten Zustand versetzt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Neben der bereits erstinstanzlich bestrittenen Passivlegitimation ist er der Auffassung, dass er die beanspruchte Räumung des streitbefangenen Grundstück nicht durchführen könne, da er weder die Baulichkeiten errichtet habe noch deren Eigentümer sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg, da das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 1. Alt. BGB).

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung des streitbefangenen Grundstücks gem. § 556 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB a.F. zu.

Diese Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall anwendbar (1.) . Die in § 556 Abs. 1 BGB a.F. genannten Voraussetzungen für eine Rückgabepflicht des Beklagten liegen vor, denn das zwischen der aktivlegitimierten Klägerin (2.) und dem passivlegitimierten Beklagten (3.) bestehende Nutzungsverhältnis wurde durch einverständliche Vertragsaufhebung wirksam beendet (4.) . Schließlich umfasst die Rückgabepflicht des Beklagten aus § 556 Abs. 1 BGB a.F. neben der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung (5 a), wobei durchgreifende Einwendungen des Beklagten nicht bestehen (5 b).

1. § 556 Abs. 1 BGB a.F. ist im vorliegenden Fall anwendbar. Artikel 232 § 2 Abs. 1 EGBGB ordnet an, dass bestehende Mietverhältnisse sich vom 03.10.1990 an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richten. Gleichlautendes regelt Artikel 232 § 3 Abs. 1 EGBGB für Pachtverträge. Dies bedeutet, dass das neue Recht für die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstandenen Rechte und Pflichten heranzuziehen ist. Dagegen sind vor dem Beitritt abgeschlossene Sachverhalte grundsätzlich nach dem damals in der DDR geltenden Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1999, XII ZR 101/97, VIZ 1999, 353). Danach wäre hier die Verpflichtung zur Beseitigung der Baulichkeiten, die auf der Grundlage eines in der DDR begründeten Schuldverhältnisses vor dem Beitritt errichtet wurden, eigentlich nach den §§ 112, 113 DDR-ZGB zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur für gewöhnliche Miet- und Nutzungsverträge. Für Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung i.S.d. §§ 312 ff DDR-ZGB hingegen erklärt § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Miet- oder den Pachtvertrag für anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ist vorliegend eröffnet.

a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen worden sind. Die am 18.03.1988 genehmigte Vereinbarung (Anlage K 2 - Bl. 26, 26R d.A.) zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK bestimmte zwar unter der Nummer l, dass die Fläche zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben werde. Für die Abgrenzung zwischen einer kleingärtnerischen Nutzung in einer Anlage nach § 20 a BKleingG und einer Nutzung zu anderen Erholungszwecken kommt es jedoch nicht auf die vertragliche Beschreibung, sondern auf die am 03.10.1990 tatsächlich ausgeübte Nutzung an (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1999, III ZR 89/99, VIZ 2000, 159, 161) . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die auf dem Grundstück des Erblassers errichteten Bauwerke nicht die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit der Pächter fördern, sondern der Erholung und anderer Freizeitgestaltung der Nutzer dienen sollten.

b) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes gem. § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG auch auf diesen Vertrag anzuwenden. Vorliegend erfüllt die am 18.03.1998 genehmigte Vereinbarung diese Voraussetzung, weil der Rat der Gemeinde das streitbefangene Grundstück dem VKSK als Zwischenpächter zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben hat.

2. Die Klägerin ist aufgrund gesetzlichen Vertragseintritts gem. § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG aktivlegitimiert.

a) Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG tritt der Grundstückseigentümer in die sich ab dem 01.01.1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks ein, das staatliche Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 SachenRBerG bis zum Ablauf des 02.10.1990 im eigenen oder in seinem Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG abgeschlossen worden, tritt gem. § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG der Grundstückseigentümer in dieses Vertragsverhältnis ein.

b) Vorliegend erfüllt die am 18.03.1988 genehmigte Vereinbarung zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK , wonach Letztgenanntem das streitbefangene Grundstück zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben wurde, diese Voraussetzungen, da es sich bei dem Rat der Gemeinde um eine staatliche Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG i.V.m. § 10 Abs. 1 SachenRBerG handelt (aa) und die Vereinbarung ihrerseits wirksam ist (bb).

aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nennt als Regelbeispiele für staatliche Stellen insbesondere Verwaltungsstellen, Vorstände landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstige Organe. Verwaltungsstelle sind neben Kreisen, Bezirken sowie staatlichen Verwaltern insbesondere die Räte der Gemeinden, so dass es sich bei dem Rat der Gemeinde um eine staatliche Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 SachenRBerG handelt (vgl. Vossius, SachenRBerG, 1. Aufl. 1995, § 10 Rn. 11).

bb) Gegen die Wirksamkeit der am 18.03.1988 genehmigten Vereinbarung zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK bestehen keine Bedenken. Die in Ziff. 1 und 4 getroffenen Vereinbarungen können sich auf § 4 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 (GB1. DDR I 1960, 1) stützen, wonach der VKSK allein berechtigt war, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu pachten.

3. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar scheidet eine gewillkürte Rechtsnachfolge des Beklagten aufgrund der Vereinbarung mit dem Verein Wochenendsiedler e.V. vom 27.01.1998 aus (a). Die Passivlegitimation ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte aufgrund Registrierung nach dem Vereinigungsgesetz der DDR zwar die rechtliche Form gewechselt hat, im Übrigen aber mit dem früheren Kreisverband im VKSK identisch ist (b).

a) Eine gewillkürte Rechtsnachfolge des Beklagten ergibt sich nicht aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein Wochenendsiedler e.V. gemäß dem Protokoll vom 27.01.1998 (Bl. 105 dA). Hierbei kann offen bleiben, ob diese vertragliche Vereinbarung nach der mit Schreiben vom 19.11.1998 (Bl. 108 dA) erklärten Anfechtung des Beklagten wegen arglistiger Täuschung überhaupt noch Bestand hat. Jedenfalls verlangt eine derartige Vertragsübernahme entweder die Zustimmung sämtlicher Beteiligten oder einen dreiseitigen Vertragsabschluss (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1985, VII ZR 316/84, WM 1986, 163) . Beides liegt hier unstreitig nicht vor. Darüber hinaus stellt die zwischen dem Beklagten und dem Verein Wochenendsiedlersparte e.V. entsprechend dem Protokoll vom 27.01.1998 getroffene Übernahmevereinbarung - ihre Gültigkeit unterstellt - allenfalls eine Freistellungsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Verein dar, aus der die Klägerin selbst gegenüber dem Beklagten keinerlei Rechte herleiten kann.

b) Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts daraus, dass der Beklagte aufgrund Registrierung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.02.1990 (GB1. DDR I, 75), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 22.06.1990 (GB1. DDR I, 470 und 546), zwar die rechtliche Form gewechselt hat, im Übrigen aber mit dem früheren Kreisverband im VKSK identisch ist.

aa) Nach § 4 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 (GB1. DDR I 1960,1) war allein dem VKSK das Zwischenpachtprivileg, also die Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner anzupachten, zuerkannt worden. In Ausübung dieses Privilegs schlössen in der Rechtswirklichkeit der DDR die Kreisverbände dieses Verbandes - hier der VKSK - die Zwischenpachtverträge (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.01.2001, 7 U 132/99, ZOV 2001, 399 und ergänzend Rarsten NJ 1994, 104) . Der Kreisverband war nach § 2 Abs. 1 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 eine juristische Person und hatte sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nur bei dem Rat des Kreises - Abteilung Land- und Forstwirtschaft - registrieren zu lassen. Die Rechtslage änderte sich im Zusammenhang mit den politischen Umwälzungen in der DDR. Die Kreisverbände konnten sich gem. § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Vereinigungen -Vereinigungsgesetz - vom 21.02.1990 (GB1. DDR I, S. 75) , geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen -Vereinigungsgesetz - vom 22.06.1990 (GB1. DDR I, S. 470 und S. 546), innerhalb von sechs Monaten bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht registrieren lassen. Mit der Registrierung erlangten sie als Vereinigung Rechtsfähigkeit, die gem. Art. 231 § 2 Abs. 1 EGBGB über den 02.10.1990 hinaus erhalten geblieben ist. Die Registrierung hat an der Identität der rechtsfähigen Vereinigungen nichts geändert. Die von VKSK-Organisationen abgeschlossenen Nutzungsverträge wirken nunmehr identitätswahrend für und gegen den Verein, der aus ihnen jeweils hervorgegangen ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 27.11.1999, 6 W 716/99, zitiert nach Juris, sowie Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, RWS-Skript 274, S. 64).

bb) Die Registrierung des Kreisverbandes als rechtsfähiger Verein hat zu einer "Rechtsnachfolge" durch identitätswahrenden Formwechsel geführt. Mit der am 18.03.1998 genehmigten Vereinbarung übergab der Rat der Gemeinde das streitbefangene Grundstück dem Kreisvorstand des VKSK zur Errichtung von Kleingartenanlagen. Im Vereinsregister hat sich der Beklagte als Rechtsnachfolger der Fachrichtung "Kleingärtner der Kreisorganisation des VKSK" registrieren lassen. Darüber hinaus ist unstreitig, dass sich der Beklagte im Jahre 1990 im Bereich des Landkreises als einziger Verein ins Vereinsregister hat eintragen lassen. Für die Passivlegitimation spielt es keine Rolle, dass der VKSK nach Abschluss der am 18.03.1988 genehmigten Vereinbarung seinerseits die streitbefangene Grundstücksfläche an Mitglieder der Kleingartensparte überließ, deren Mitglieder anschließend baurechtswidrige Gartenlauben und Wochenendhäuschen zu errichten begannen. Entscheidend bleibt der identitätswahrende Eintritt des Beklagten in den am 18.03.1988 genehmigten Nutzungsvertrag.

cc) Die nachfolgenden Beschlüsse im Verband des VKSK, hier auf dem Hauptverbandstag vom 27.10.1990 (Bl. 84 d.A.), konnten an der Identität der Kreisverbände nach § 2 Abs. 1 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 mit den aus der Registrierung auf Kreisebene entstandenen Vereinen nichts ändern. Die gesetzlichen Rechtsfolgen aus der Identität in Bezug auf die vertraglichen Nutzungsverhältnisse waren einer verbandsautonomen Beschlussfassung entzogen.

Es mag daher sein, dass der VKSK ausschließlich dem Verband der Garten- und Siedlerfreunde als Rechtsnachfolger der Fachrichtung für das Kleingarten- und Siedlungswesen sowie für die Wochenendsiedler und Mietergärtner das Recht der Weiterführung aller zwischen dem VKSK und Eigentümern bzw. Rechtsträgern sowie Nutzern von Grundstücken auf der Grundlage der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und Kleintierzucht vom 03.12.1959 geschlossenen Kleingartennutzungsverhältnisse übertragen hat (vgl. Anlage 5 zum Protokoll des außerordentlichen Verbandstags des VKSK vom 27.10.1990, Bl. 84 d.A.).

Jedenfalls war der Verbandstag nicht befugt, über die zwischen den Vereinen auf Kreisebene und den staatlichen Stellen geschlossenen Verträge Verfügungen zu treffen, dass nur einige Nutzungsverträge auf bestimmte regionale Verbände übergehen sollten.

Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage 7 zu diesem Protokoll, dass der Verbandstag über das Vermögen der Sparten bzw. Vereine gerade keine Regelung treffen wollte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.11.1999, 6 W 716/99, zitiert nach Juris).

4. Den am 18.03.1988 genehmigten Nutzungsvertrag haben die Parteien wirksam beendet.

Hierbei kann offen bleiben, ob die mit Schriftsatz vom 24.01.2001 (Bl. 66 dA) erklärte Kündigung wirksam ist. Gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sprechen insbesondere die in § 23 SchuldRAnpG genannten Bedingungen und Übergangsfristen. Jedenfalls ist das Scheitern der Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Pachtvertrages über den 31.12.2000 hinaus im Jahre 2001 gem. §§ 133, 157 BGB als einverständliche Vertragsaufhebung zu würdigen. Beide Parteien haben hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Nutzungsvertrag für die Zukunft nicht wollen, da eine Fertigstellung der Bauwerke und ihre Nutzung zu Erholungszwecken auf Grund eines Vertrages nicht mehr zu erwarten ist.

5. § 556 Abs. 1 BGB a. F. deckt auch die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge, nämlich die Herausgabe und Räumung des streitbefangenen Grundstücks (a), wobei keine durchgreifenden Einwendungen des Beklagten bestehen (b).

a) Vom Wortlaut her verlangt § 556 Abs. 1 BGB a.F. lediglich die Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Anerkannt ist jedoch, dass § 556 Abs. 1 BGB a.F. auch die Verpflichtung umfasst, während der Vertragsdauer auf dem Grundstück errichtete Bauten zu beseitigen (BGH, Urteile vom 17.05.1995, VII ZR 295/93, DtZ 1995, 370 und vom 26.04.1994, XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847). Bis zum Beitritt war zwar ein derartiges Begehren nach § 112 Abs. 2 DDR-ZGB zu beurteilen, wonach ein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung baulicher Veränderungen nur in Betracht kam, wenn diese ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden. Allerdings gilt diese Rechtsgrundlage nur für Miet- und Nutzungsverträge nach §§ 94 ff ZGB-DDR. Verträge - so wie hier - zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung gem. §§ 312 f. ZGB-DDR unterstellt § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG in vollem Umfang dem Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht im Schuldrechtsanpassungsgesetz etwas Abweichendes bestimmt worden ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG werden die Nutzer - unter den dort genannten, hier nicht vorliegenden (siehe unten b cc)) Voraussetzungen - von der Verpflichtung zur Beseitigung der errichteten Bauwerke befreit. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Übrigen neben der Pflicht zur Herausgabe auch die Pflicht des Nutzers zur Räumung aus dem seit dem 01.01.1995 grundsätzlich anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a.F. besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII 16/97, VIZ 1999, 164).

b) Dem Herausgabe- und Räumungsanspruch stehen keine durchgreifenden Einwendungen entgegen.

aa) Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit zur tatsächlichen Inbesitznahme und das Verhandeln über den Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages einer Rückgabe gleichsteht. Jedenfalls gehört zur Rückgabe außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1988, VIII ZR 96/87, ZIP 1988, 917) . Diese hat der Beklagte jedoch bislang nicht durchgeführt.

bb) Auch auf den Einwand, er könne die auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Baulichkeiten wegen fehlenden Eigentums nicht beseitigen, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Der Beklagte ist nicht mit der Beendigung des Vertrages mit der Klägerin von der vertraglichen Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB a.F. zur Beseitigung der halbfertigen Bauwerke nach § 275 Abs. 2 BGB a.F. freigeworden. Die Klägerin ist nicht in ein Vertragsverhältnis mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten eingetreten. Es besteht auch kein Sondereigentum Dritter an den Bauwerken mehr.

Richtig ist allerdings, dass § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG zum Schütze der unmittelbar Nutzungsberechtigten auch im Falle einer vom Zwischenpächter zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung den Eintritt des Grundstückseigentümers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Zwischenpächter und dem unmittelbar Nutzungsberechtigten anordnet. Damit wird regelmäßig die Rechtsfolge des § 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, nach der der Grundstückseigentümer mit der Beendigung des Pachtvertrages die Herausgabe und Räumung auch vom Unterpächter verlangen kann, mit dem er sich in keinem Vertragsverhältnis befindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2001, XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355 f.). Das SchuldRAnpG ändert diese Rechtfolge im Interesse des Schutzes des unmittelbar Nutzungsberechtigten ab. Dieser soll seine bauliche Investition grundsätzlich jedenfalls bis zum Ende der in § 23 SchuldRAnpG bestimmten Kündigungsschutzfristen nutzen können.

Diese Norm dient indessen ausschließlich dem Schutz des unmittelbar Nutzungsberechtigten (vgl. Rövekamp, Schuldrechtsanpassung (1995), S. 144; Zimmermann in R III B 412, SchuldRAnpG § 30, Rn. 13, 14) . Sie bezweckt nicht die Befreiung des Zwischenpächters von der gesetzlichen Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB a. F., das Grundstück mit dem Ende des Nutzungsverhältnisses geräumt herauszugeben. Die Vorschrift greift daher nach ihrem Zweck dann nicht zu Gunsten des Zwischenpächters ein, wenn auch der unmittelbar Nutzungsberechtigte die Nutzung des Bauwerks seit langem aufgegeben hat und es sich -wie hier- um halbfertige Bauruinen handelt. In diesem Falle bedarf es keines Schutzes des unmittelbar Nutzungsberechtigten, so dass die allgemeinen Folgen der vorzeitigen Vertragsbeendigung eintreten.

Danach bleibt hier der beklagte Zwischenpächter aus § 556 Abs. 1 BGB a.F. gegenüber der klagenden Grundstückseigentümer zur Räumung verpflichtet. Das selbständige Eigentum an den Bauwerken ist mit der Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG erloschen; die Bauwerke sind Bestandteil des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann danach von der Beklagten die Beseitigung der Bauwerke verlangen, an der auch kein Eigentum Dritter mehr besteht.

cc) Schließlich vermag der Beklagte auch mit dem Einwand des § 15 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG nicht durchzudringen. Diese Vorschrift befreit den Nutzer nur dann von seiner Verpflichtung, errichtete Bauwerke zu entfernen, wenn diese "entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtet" worden waren. Das setzt voraus, dass das Bauwerk dem Bauordnungsrecht der DDR entsprach und nach dem Inhalt des Vertrages, aufgrund dessen das Grundstück dem Nutzer überlassen wurde, errichtet werden durfte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen - BT-Drucks. 12/7135, S. 46; Zimmermann, in: Prütting/Zimmermann/Heller, GrundstücksR Ost, § 12 SchuldRAnpG RN 9; BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII ZR 16/97, VIZ 1999, 164, 165).

Hier wurden jedoch die sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindenden Baulichkeiten gerade nicht entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR errichtet. Eine Bauzustimmung hat der Rat der Gemeinde unstreitig nicht erteilt. Dies belegen auch die mit Schreiben des Rates der Gemeinde vom 03.07.1990 und mit Schreiben des Landratsamts vom 18.09.1990 ausgesprochenen Baustopps.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung bleiben die Räumungskosten außer Betracht, da diese bei einer Herausgabeklage ohne Relevanz sind (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.1995, XII ZR 240/97, NJW-RR 1995, 781). Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich bei fehlender Pachtzahlung vielmehr nach dem objektiven Wert der Pacht (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, XII ZR 233/97, NJW-RR 1997, 648). Dieser wurde vorliegend auf 10.000,00 Euro geschätzt.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO anzuwendenden neuen Fassung liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch einer veröffentlichten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab.

Ende der Entscheidung

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