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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: 21 U 3045/98
Rechtsgebiete: AVBWasserV, BGB, VZOG, ZPO


Vorschriften:

AVBWasserV § 22
AVBWasserV § 12 Abs. 1
BGB § 151
BGB § 133
BGB § 138 Abs. 2
VZOG § 8 Abs. 1 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 21 U 3045/98 2 O 4528/98 LG Leipzig

Verkündet am 07.01.1999

Die Urkundsbeamtin:

Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

den Richter am Oberlandesgericht und

den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.09.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 296.880,98 DM.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Vergütung für die Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser.

Auf Grundlage der Satzung der Stadt und der Satzung des ist die Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen tätig. Die Klägerin belieferte das Grundstück im Zeitraum vom 24.07.1991 bis 06.02.1996 mit Trinkwasser und entsorgte das Abwasser. Hierüber legte die Klägerin der Beklagten am 22.03.1996 Rechnung in Höhe von 291.689,05 DM. Mit Rechnung vom 02.08.1996 verlangte die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum vom 07.02.1996 bis zum 18.07.1996 für Trinkwasserlieferung und Abwasserentsorgung weitere 5.191,93 DM.

Im Grundbuch von ist als Eigentümer des vorerwähnten Grundstücks mit der Flurstücksnummer 270 unter Blatt 1604 eingetragen: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt " (Blatt 21 d.A.).

Zu Zeiten der DDR bestanden verschiedene volkseigene Betriebe auf dem Flurstück 270, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wasser beliefert wurden. Die Beklagte veräußerte die verschiedenen Teilflächen des Flurstücks 270 im Jahre 1992 an die jeweiligen nutzenden Betriebe. Nicht veräußert wurde das Teil-Flurstück 270/1, auf dem sich seit 1991 in einer mit einem Metalldeckel abgedeckten Grube ein Wasserzähler der Klägerin befindet. Über diesen Wasserzähler wurde nach der Wiedervereinigung das Wasser zu den Gewerbebetrieben geliefert, die sich aus den volkseigenen Betrieben entwickelten. Im Rechtsstreit bekannt geworden sind die Firmen.

Am 05.09.1994 kam es zu einer Besprechung hinsichtlich der Wasserzuführung in das Gewerbegebiet (vgl. Niederschrift vom 05.09.1994, Blatt 150 ff. d.A.).

Mit Zählerwechselschein vom 25.09.1995 kündigte die Klägerin der den Wechsel des Zählers im an (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.1998, Blatt 58 d.A.).

Am 09.02.1996 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um mit ihr einen Wasserversorgungsvertrag abzuschließen (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.1998, Blatt 59 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.02.1996 bekräftigte die Klägerin ihre Auffassung, die Beklagte für das entnommene Trinkwasser in Anspruch nehmen zu können (Anlage B 6, Blatt 60 d.A.). Nachdem die Beklagte auch auf Mahnung vom 17.03.1997 die oben erwähnten Rechnungen über insgesamt 296.880,98 DM nicht beglich, machte die Klägerin ihre Forderung am 31.12.1997 gerichtlich geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Wasserversorgungsvertrag. Die Klägerin sei Eigentümerin des Grundstücks in, das die Klägerin mit Trinkwasser versorgt habe. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei daher vor dem Hintergrund des § 22 AVBWasserV gerechtfertigt. Darüber hinaus sei ein Wasserversorgungsvertrag auch kraft sozialtypischen Verhaltens zustande gekommen. Trinkwasserlieferung und Abwasserentsorgung seien erfolgt. Durch diese Inanspruchnahme sei ein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Es werde bestritten, daß die Klägerin nach der Wiedervereinigung eine Kundenbeziehung zu den im angesiedelten Betrieben fortgesetzt habe (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.1998, Blatt 64 ff. d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 296.880,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.1997 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Wasserversorgungsvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Grundstücks , auch nicht des Flurstücks 270/1. Die Beklagte sei weder zur Zeit der DDR noch in den danach bis 1996 verstrichenen Jahren von der Klägerin über die Einrichtung eines Wasserzählers oder den 1995 erfolgten Zählerwechsel in Kenntnis gesetzt worden. Die Klägerin habe bis Frühjahr 1996 keine Vertragsbeziehung zur Beklagten behauptet und ihr auch keine Rechnungen zukommen lassen. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe die unmittelbare Kundenbeziehung zu den im angesiedelten Betrieben auch nach der Wiedervereinigung fortgesetzt. Hätte die Klägerin den Einbau des Zählers im Jahre 1991 der Beklagten mitgeteilt und diese damit wissen lassen, dass sie eine Vertragsbeziehung zur Beklagten behaupte, hätte diese schon damals auf einer Trennung der Zuleitung bestanden. Die Beklagte habe kein Wasser abgenommen, so dass auch kein Vertrag auf der Grundlage sozialtypischen Verhaltens zustande gekommen sei (vgl. im Einzelnen Klageerwiderung vom 10.08.1998, Blatt 38 ff. d.A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.09.1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß kein Vertrag kraft sozialtypischen oder konkludenten Verhaltens zustande gekommen sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn auf dem Flurstück 270/1 Wasser aus dem Versorgungsnetz der Klägerin entnommen worden wäre; das Wasser sei jedoch lediglich durch das Flurstück zu umliegenden Gewerbebetrieben transportiert worden. Die Messstelle, die den Verbrauch der Gewerbebetriebe ermittele, mache die Beklagte nicht zur Abnehmerin. Denn die Betriebe seien nicht Pächter der Beklagten und auch nicht in deren Grundstückseigentum gelegen. Es könne daher dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt Eigentümerin des Flurstücks 270/1 sei (Blatt 98 ff. d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass sich die Beklagte, auch wenn sie nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, wie eine eigentumsähnliche Berechtigte behandeln lassen müsse. Auf dem Flurstück 270/1 befinde sich der streitbefangene Hausanschluss (Messstelle). Über diesen Anschluss seien die umliegenden Gewerbebetriebe versorgt und die entsprechenden Verbräuche gemessen worden. Im Lichte des § 12 Abs. 1 AVBWasserV sei somit die Beklagte, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Flurstück 270/1 inne habe, ab dem Hausanschluss verantwortlich. Ob nun die Beklagte selbst oder die umliegenden Betriebe Wasser verbraucht haben, sei für die Inanspruchnahme der Klägerin nicht von Bedeutung (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung vom 23.11.1998, Blatt 130 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 296.880,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wie in I. Instanz macht die Beklagte geltend, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Versorgungsvertrag auch nicht konkludent zustande gekommen sei. Die auf dem Flurstück 270/1 installierte Messstelle bedeute keine Entnahme oder Abnahme von Trinkwasser auf dem mit der Durchleitung belasteten Grundstück. Es sei daher irreführend, wenn die Klägerin den Zähler ständig als "Hausanschluss" bezeichne. Die Klägerin habe den Zähler ohne Wissen der Beklagten eingebaut bzw. ausgetauscht, um diverse umliegende Gewerbebetriebe zu versorgen und habe bis 1996 allein diesen gegenüber abgerechnet (vgl. im Einzelnen Berufungserwiderung vom 23.12.1998, Blatt 146 ff. d.A.).

Zur weiteren Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die Schriftsätze der Parteien in der I. und II. Instanz nebst den überreichten Anlagen sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Wasserversorgungsvertrag geschlossen wurde.

I. Ein schriftlicher Wasserversorgungsvertrag für die Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasserentsorgung für den Zeitraum vom 24.07.1991 bis einschließlich 18.07.1996 wurde unstreitig nicht geschlossen.

II. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn man von einem Vertragsschluss durch konkludentes Handeln ausgehen könnte. Dies hat das Landgericht zutreffend verneint.

1. Bei Versorgungsverträgen genügt für das wirksame Zustandekommen durch konkludentes Verhalten das Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens in Form einer Realofferte sowie die tatsächliche Annahme der Leistung durch die andere Partei entsprechend § 151 BGB durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung (vgl. z.B. Palandt, BGB, 58. Auflage, Einf. v. § 145 Rdn. 26).

2. Hier kann die in den Jahren 1991 bis 1996 erfolgte Zurverfügungstellung des Wassers schon nicht als Angebot der Klägerin an die Beklagte ausgelegt werden.

a) Bei der nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften; entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (BGHZ 36, 33).

b) Danach kann das in der Wasserlieferung enthaltene Angebot der Klägerin, mit ihr einen Wasserversorgungsvertrag zu schließen, bei Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände nur als Angebot an die sich auf dem Grundstück in befindlichen Betriebe - und nicht als Angebot an die Beklagte - verstanden werden.

c) Typischerweise richtet sich ein Angebot des Versorgungsunternehmens an den Grundstückseigentümer (Morell, AVBWasserV, 6. Lieferung, E § 2 Abs. 2 Abs. 2, Seite 11; Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Band 2, § 2 AVBWasserV Rdn. 5; OLG Saarbrücken NJW RR 1994, 436).

Im Streitfall ist mit der Klägerin auch vom Eigentum der Beklagten bezüglich des Flurstücks 270/1 - auf dem sich der Wasserzähler befindet - auszugehen. Zwar ist in dem von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszug noch der Rat der Stadt als Eigentümer eingetragen, die Beklagte ist jedoch über § 8 Abs. 1 a VZOG als Rechtsnachfolgerin mit einer eigentumsähnlichen Position versehen (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 B II, § 8 VZOG Rdn. 10). Das (unrichtige) Grundbuch ist hier nicht ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Rechtslage. Auch die Beklagte geht von ihr zustehenden eigentümerähnlichen Verfügungsbefugnissen aus, da sie die verschiedenen Teilflächen des Grundstücks im Jahre 1992 an die jeweiligen Betriebe veräußert hat.

Im hier zu beurteilenden Fall befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten allerdings keine Abnahme- oder Entnahmestelle, auch kein "Hausanschluss", sondern lediglich ein Wasserzähler, durch den lediglich festgehalten wird, welche Menge Wasser durch das Flurstück, über das die Beklagte verfügungsbefugt ist, zu den umliegenden Gewerbebetrieben transportiert wird, wo das Wasser entnommen und verbraucht wird.

Damit wäre vorliegend auch bei Zugrundelegung der typisierenden Betrachtungsweise der Klägerin entscheidend, wer Eigentümer derjenigen Grundstücke ist, auf denen das angebotene Wasser entnommen wird, nicht aber wo sich der Zähler befindet.

Hinzu kommt der zwischen den Parteien unstreitige Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Zeiten der DDR die im angesiedelten Betriebe mit Wasser versorge. Es ist ferner davon auszugehen, dass es auch diese Betriebe waren, denen die Wasserlieferungen der Klägerin nach der Wiedervereinigung zugute kamen; das einfache Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.1998 (Seite 4, Bl. 67 dA), dass sie Kundenbezeichnungen zu den Betrieben unterhalte, ist unzulässig, § 138 Abs. 2 ZPO.

Weiterhin ist unstreitig, dass sich die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1995 nicht ausdrücklich an die Beklagte wandte, d.h. dass sie die Beklagte nahezu sechs Jahre lang nicht als ihre Vertragspartnerin ansah, ihr keine Zählerwechsel anzeigte, keine Rechnungen stellte, sondern erstmals im Februar 1996 Kontakt mit der Beklagten aufnahm (vgl. Vertragsangebot vom 09.02.1996, Bl. 59 dA). Aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.02.1996 (Bl. 60 f. dA) und aus einem Zählerwechselschein vom 25.09.1995 (Bl. 58 dA) wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin vor Februar 1996 davon ausging, die Firma sei ihr Vertragspartner. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Senatstermin vom 07.01.1999 übergebenen Protokoll über eine Beratung vom 05.09.1994 zur Klärung des Problems der Betriebsstrasse im Gewerbegebiet. Aus dieser Niederschrift ist lediglich erkennbar, dass die Beklagte seinerzeit davon Kenntnis hatte, dass über ihr Grundstück Wasser zu den verschiedenen Gewerbebetrieben floss. Das Protokoll enthält hingegen keine Aussage hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zähler mit der Schlussnummer 1577146 bzw. 51020397 auf dem Flurstück 270/1.

Bei Berücksichtigung schliesslich der Umstände, dass die Wasserversorgung der Beklagten nicht zugute gekommen ist und die begünstigten Betriebe auch nicht in einem Miet- oder Pachtverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. hierzu z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436), kann in der Realofferte der Klägerin kein Angebot an die Beklagte zum Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages gesehen werden.

3. Selbst wenn man aber ein an die Beklagte gerichtetes Vertragsangebot der Klägerin bejahen wollte, fehlt es an einer Annahme der Realofferte durch die Beklagte.

a) Zwar kann ein Leistungsangebot eines Versorgungsunter nehmens entsprechend § 151 BGB auch durch konkludentes Verhalten angenommen werden und ist unstreitig, dass die begünstigten Betriebe das von der Klägerin angebotene Trinkwasser angenommen haben; dieses Verhalten kann der Beklagten jedoch nicht zugerechnet werden.

Wie ausgeführt, stehen die Betriebe in keinem Miet- oder Pachtverhältnis mit der Beklagten, das die Inanspruchnahme der Klägerin für ihre Vertragspartner und die Qualifizierung der Messstelle als "Hausanschluss" rechtfertigen würde.

b) Darüber hinaus wurde der Vortrag der Beklagten, sie sei von der Klägerin weder über die Installation des Zählers mit der Schlussnummer 1577146 im Jahre 1991 noch vom Austausch dieses Wasserzählers gegen einen neuen mit der Schlussnummer 51020397 im Jahre 1995 informiert worden, von der Beklagten nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die durch die Firma erfolgte Annahme der Versorgungsleistungen kann damit wegen der Unkenntnis der Beklagten von den massgeblichen Umständen (namentlich davon, dass sich auf ihrem Grundstück eine Messstelle befindet, durch die sie zur Bezahlung des durch ihr Grundstück geleiteten, den nachfolgenden Betrieben zugute kommenden Wassers verpflichtet werden soll) nicht als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Versorgungsvertrages verstanden werden. Der Beklagten fehlt es hier an einem Annahmewillen, der unerlässliche Voraussetzung für eine Beurteilung einer schlüssigen Handlung als Annahme im Sinne des § 151 BGB ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 151 Rdn. 2 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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