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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 21 U 322/00
Rechtsgebiete: EGBGB, VermG


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9
EGBGB Art. 233 § 2a
EGBGB Art. 233 Abs. 2 Satz 2
VermG § 17
Leitsätze:

zum Urteil vom 23. Februar 2001

1. Das gesetzliche Besitzrecht öffentlicher Körperschaften an Verkehrsflächen aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht auch dann, wenn Flächen, die in der DDR nach Enteignung für Verkehrszwecke in Anspruch genommen worden sind (Verkehrsflughafengelände) im Wege der Resitution nach dem Vermögensgesetz zurückübereignet worden sind.

2. Das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a EGBGB wird nicht grundsätzlich dadurch beendigt, dass der Grundstückseigentümer nach Restitution einen zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzer abgeschlossenen, nach § 17 VermG übergegangenen Vertrag kündigt. Einem vertraglichen Herausgabeanspruch kommt jedenfalls dann kein Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zu, wenn der Fortbestand der Nutzung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs zwingend erforderlich ist.

3. Der Grundstückseigentümer kann unter den unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen allerdings dem Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB verlangen. Dieser Anspruch kann unmittelbar gegenüber einer aus Vertrag mit der Körperschaft zu Besitz berechtigten Betreibergesellschaft geltend gemacht werden, wenn die aus dem Moratorium zum Besitz berechtigte Körperschaft das Besitzrecht nach Art. 233 Abs. 2 Satz 2 EGBGB übertragen hat. Eine solche Übertragung liegt bereits vor, wenn im Zuge der Privatisierung öffentlicher Aufgaben die Grundstücke der Betreibergesellschaft auf Dauer überlassen worden sind und eine Einbringung durch Übereignung in das Betriebsvermögen vorbereitet worden ist.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 322/00 7 O 3049/97 LG Leipzig

Verkündet am 23.02.2001

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

1.

2.

- Kläger/Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte

gegen

- Beklagte/Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Nutzungsentschädigung

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der Frist zum 7. Februar 2001 bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 1999 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.048,16 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.04.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.12.1999.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.500 DM abwenden, die Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 17.000 DM abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Kläger beträgt 92.982,94 DM.

5. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 95.031,10 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht die Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Monate Januar und Februar 1997 für ein Grundstück, eingetragen im Grundbuch von (Grundbuchauszüge sind im Rechtsstreit als Anlagen K 6 = Bl. 83 ff. und K 19 = Bl. 201 ff. vorgelegt worden).

Das Grundstück besteht aus dem Flurstück 18/1 mit einer Fläche von 45.253 m². Es liegt im Vorfeld (Anflugsektor) ca. 400 m vor dem Kopf und ca. 50 m seitlich der Mittellinie der Start- und Landebahn des . Eine die Lage des Grundstücks darstellende Luftbildaufnahme des gesamten Flughafengeländes im Maßstab 1:5.000 ist dem eingeholten Gutachten von Frau beigefügt (Bl. 324 d.A). Das Grundstück liegt im Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes. Nach einer Auskunft des technischen Leiters des Flughafens aus dem Jahre 1993 (Vorgelegt im Parallelverfahren 21 U 157/00 als Anlage K 30 = Bl. 631 d.A.), die in dem nachstehend erwähnten Rechtsstreit über die Restitution u.a. dieses Grundstücks erstellt worden ist, befinden sich auf dem Grundstück folgende, zum Flughafen gehörende Einrichtungen:

o Sendehaus, mit den Schalt- und Sendeanlagen des Instrumenten-Anflugsystems (ILS) des Flughafens,

o Leichtflüssigkeitsabscheider und Zwischenspeicherbecken zur Abscheidung von Kraftstoffen bei Betankungsfehlern und Unfällen,

o Rollfeldring und Havariestraße für den innerbetrieblichen Verkehr des Flughafens und als Zufahrt für Rettungs- und Löschfahrzeuge bei Havarien bei Start- oder Landevorgängen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr (im folgenden: der Zedent) war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 48,32 ha und Gebäuden und Hofflächen von 2.900 m². Er verließ im Juni/Juli 1953 die DDR unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Meldebestimmungen. Eine im Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (VermG) vorgelegte Bescheinigung des Volkskreispolizeiamtes vom 12.02.1954 nennt den 08..06.1953 als Tag der Ausreise des Zedenten. Mit Entscheidung des Rates des Kreises , Referat Staatliches Eigentum, vom 27.02.1954 wurde die Enteignung des Zedenten unter Bezugnahme auf § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1951 (GBl. DDR I, S. 615) wegen ungesetzlichen Verlassens der DDR vor dem 11.06.1953 festgestellt und der Rat der Gemeinde als Rechtsträger für den eingesetzt. Im Grundbuch wurden die zum Betrieb gehörenden Grundstücke am 16.03.1954 als Volkseigentum gebucht.

Die Rechtsträgerschaft an diesem Grundstück wurde 1960 auf die LPG übertragen. 1959/1960 begann man mit dem Bau des Flughafens unter Inanspruchnahme anderer enteigneter Flächen. Das Flurstück 18/1 blieb zunächst in der Nutzung und Rechtsträgerschaft der LPG.

Betreiber des Flughafens war die , . Diese wurde auch in der DDR in dieser Rechtsform und nicht als volkseigener Betrieb geführt.

Am 9.02.1990/25.04.1990 schlossen die und die LPG eine Vereinbarung (Anlage K 28 = Bl. 552 d.A.), nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft an dem oben bezeichneten Grundstück für Erweiterungsmaßnahmen des Flughafens an die übertragen werden sollte.

Mit der Vereinbarung wurde von den Vertragschließenden ein Antrag auf Erteilung eines neuen Rechtsträgernachweises beim seinerzeit zuständigen Rat des Bezirkes gestellt, zu dem der Rat der Gemeinde seine Zustimmung erteilt hatte (Anlage K 27 = Bl. 550 d.A.). Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit darüber, ob der zum 01.03.1990 vereinbarte Rechtsträgerwechsel nach § 7 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07.1969 (GBl. DDR II, S. 433) wirksam geworden ist, weil die Bestätigung durch den Rat des Bezirkes und die Umschreibung in der Liegenschaftskartei jedenfalls nach den o.g. Urkunden nicht erfolgt sind.

Der Zedent beantragte mit Schreiben vom 23.05., 11.07. und 07.08.1990 die Rückerstattung seines Bauerngutes.

Die Treuhandanstalt errichtete mit Gesellschaftsvertrag vom 17.09.1990 die Beklagte. Dieser wurde am 10.09.1990 durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens erteilt.

Am 4.10.1990 schloss die mit der Beklagten einen Betriebspachtvertrag (Bl. 208 ff. d.A.), der u.a. folgende Vorbemerkungen und Regelungen enthielt:

"Vorbemerkung:

- ... Im Rahmen des von der Treuhandanstalt verabschiedeten Entflechtungskonzeptes soll der von der betriebene Flughafen in die Flughafengesellschaft eingebracht werden. Bis die rechtlich in der Lage ist, über ihren zum Flughafen gehörenden Grundbesitz zu verfügen, wird der Flughafen an die Flughafengesellschaft verpachtet. Gleichzeitig hat die in einer gesonderten Urkunde gegenüber der Flughafengesellschaft ein Angebot auf Übertragung des Flughafengrundstücks an die Flughafengesellschaft abgegeben....

- ... Die Flughafengesellschaft und die Treuhandanstalt gehen davon aus, daß die gemäß § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz (auch in Verbindung mit der 5. DVO) Eigentümerin des Grundbesitzes geworden ist ...

§ 1

Pachtgegenstand

1. Die Verpächterin verpachtet der Pächterin mit Wirkung zum 01.10.1990, 0 Uhr (Stichtag) den gesamten Betrieb des Flughafens , ....

2. Insbesondere überläßt die Verpächterin der Pächterin zum Gebrauch und zur Nutzung:

a) das gesamte Sachanlagevermögen, wie es sich aus der gemäß § 5 aufzustellenden Teilbilanz ... der Verpächterin zum 1. Oktober 1990 ergibt, soweit nicht ein Erwerb bereits aufgrund dieses Vertrages erfolgt;

b) alle sonstigen der Verpächterin am Stichtag zustehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte aller Art, ...

...

§ 12

Pachtentgelt

1. Als Pacht zahlt die Pächterin an die Verpächterin jährlich nachträglich einen Betrag in Höhe der Abschreibungen auf den Pachtgegenstand in dem jeweils steuerlich höchst zulässigen Umfang (ohne Sonderabschreibungen). Zusätzlich zur Pacht hat die Pächterin der Verpächterin alle Aufendungen zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sowie die vermögensabhängigen Steuern, nicht jedoch Zinsen.

....

§ 19

Schiedsgerichtsklausel

Über alle eventuellen Streitigkeiten aus dem Vertrag soll ein Schiedsgericht entscheiden..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die als Anlage in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen.

Am gleichen Tag gab die ein bis zum 30.09.2020 befristetes notarielles Angebot (UR /1990 des Notars aus ) ab, in dem sich diese verpflichtete, der Beklagten zum Flughafen gehörende Grundstücke mit allen Rechten, Bestandteilen und Zubehör zum Buchwert aus der Bilanz zum 01.10.1990 zu verkaufen. In der dem Angebot beigefügten Liste der Grundstücke ist das Flurstück 18/1 allerdings nicht aufgenommen.

Am 22.04.1991 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises einen Bescheid, mit dem u.a. die Flurstücke 18/1, 3/3 und 18/2 an den Kläger zurückübertragen wurden. Der Bescheid erging auf Grund einer gütlichen Einigung zwischen dem Kläger, der LPG (später ) und der Gemeinde .. In dem Bescheid ist (nach dessen Wiedergabe im zur Akte gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1994 (AZ: 3 - Anlage 1 = Bl. 8 ff. d.A.)) ausgeführt, dass die Rückübertragung auf Grund der Anmeldung des Klägers erfolge und die Rechtsträger keine Ansprüche auf Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes (§ 7 VermG) geltend gemacht hätten.

Die Beklagte und der waren an dem Verfahren nicht beteiligt worden. Im Mai 1991 ersuchte der Landkreis das Grundbuchamt um Umschreibung der Grundstücke. Mit Schreiben vom 10.06.1991 erhob die Beklagte Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid, nachdem ihr dieser durch Akteneinsicht bekannt geworden war. Mit Schreiben an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 05.07.1991 bat der Bürgermeister der Gemeinde um eine "Korrektur" des Bescheides, da man durch Einsichtnahme in der Gemeinde erst jetzt zur Verfügung gestellter Flurkarten und Lagepläne festgestellt habe, dass sich auf den Grundstücken bauliche Anlagen des Flughafens befänden und diese Grundstücke daher nicht nach § 5 VermG restituierbar seien.

Mit Vertrag vom 16.07.1991 übertrug die Treuhandanstalt ihre Anteile an der Beklagten unentgeltlich an den , das Land , die Städte und und den Landkreis , die neue Gesellschafter der Beklagten wurden.

Am 21.10.1991 erhob auch der , vertreten durch das Widerspruch gegen den o.g. Bescheid, wobei in der Begründung aber nur ein anderes Grundstück (Flurstück 3/2) als Gegenstand des Widerspruchs bezeichnet worden war.

Zwischen der Treuhandanstalt und den Ländern bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen darüber, wer nach dem Einigungsvertrag Eigentümer der für die Errichtung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen genutzten Grundstücke geworden sei. Der Bundesminister der Finanzen teilte in einem Schreiben vom 14.12.1991 (im Parallelverfahren - 21 U 157/00 als Anlage K 21 = Bl. 491 ff. d.A. eingereicht) an die damalige Präsidentin der Treuhandanstalt mit, dass diese Flughafengrundstücke nach dortiger Auffassung Verwaltungsvermögen der Länder nach Art. 21 des Einigungsvertrages (EV) seien.

Das hob mit Widerspruchsentscheidung vom 08.10.1992 den Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 auf. Bezüglich des Flurstücks 3/2 wurde der Restitutionsanspruch abgelehnt, im Übrigen wurde der Vorgang dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in zur Neubescheidung zurückgegeben. Der Zedent erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht .

Die Präsidentin der Treuhandanstalt, Stelle für Vermögenszuordnung, erließ am 20.09.1993 einen Zuordnungsbescheid, mit dem der Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf den als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV festgestellt wurde. Am 13.03.1993 wurde der auf ein Ersuchen der Zuordnungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) als Eigentümer des auf Blatt 17 des Grundbuch von eingetragenen, aus dem Flurstück 18/1 bestehenden Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Verwaltungsgericht hob mit dem auf die Verhandlung vom 06.06.1994 ergangenen Urteil (Anlage K 1 = Bl. 8 ff. d.A.) den Widerspruchsbescheid des vom 08.10.1992 auch in Bezug das Flurstück 18/1 auf.

Die von der Beklagten und von dem gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen blieben in wesentlichen Teilen, auch in Bezug auf das Flurstück 18/1, ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14.12.1995 (Anlage K 2 = Bl. 54 ff. d.A.) die Revision der Klägerin deswegen zurück, weil diese durch das Urteil nicht beschwert sei. Die Beklagte sei nur vertraglich Nutzungsberechtigte. Das vertragliche Nutzungsrecht bestehe nach § 17 VermG auch gegenüber dem Restitutionsberechtigten fort (Urteilsgründe, S. 23). Die Anschlussrevision des , die dieser u.a. wegen der Aufhebung des Widerspruchsbescheids erhoben hatte, sei dagegen unbegründet, weil dieser insoweit keinen Widerspruch gegen die Ausgangsentscheidung vom 22.04.1991 eingelegt habe (Urteilsgründe S. 23).

Mit Schreiben vom 15.01.1996 hat der Kläger die Nutzung

dieses Grundstücks fristlos gekündigt, und mit Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage K 8) neben der Erstreckung auf ein weiteres Flurstück zugleich vorsorglich die Kündigung auch auf das auf das gesetzliche Nutzungsrecht aus Art. 233 § 2a EGBGB unter Berufung auf Absatz 6 Satz 4 Buchstabe c bezogen.

Der Zedent hat mit Vereinbarung vom 18.03.1997 alle Ansprüche, die ihm mit Wirkung vom 01.01.1994 gegen die Beklagte oder sonstige Dritte u.a. aus der Nutzung des Flurstücks 18/1 zustehen, an die Kläger (seinen Sohn und den Prozeßbevollmächtigten) abgetreten, die diese Abtretung angenommen haben (Anlage 7 = Bl. 93 d.A.).

Die Beklagte hat im Rechtsstreit in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 19 des Betriebspachtvertrages vom 04.10.1990 erhoben.

In diesem Rechtsstreit hat das LG ein Gutachten der Sachverständigen vom 23.03.1999 (Bl. 284 ff. d.A.) mit Ergänzung vom 21.09.1999 (Bl. 525 ff. d.A.) eingeholt. Es hat den Anspruch im Urteil vom 30.12.1999 (Bl. 628 ff. d.A.) zwar dem Grunde nach bejaht, jedoch nur eine Nutzungsentschädigung nach einem Bodenwert von 0,0019 DM/m² für begründet erachtet.

Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte sich schon deshalb nicht auf die im Pachtvertrag vom 4.10.1990 enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen könne, da sie diese erst nach Ablauf der im schriftlichen Vorverfahren vom Gericht gesetzten Frist zur Klageerwiderung vorgetragen habe. Die Kläger könnte eine Nutzungsentschädigung aus § 988 BGB verlangen, die es allerdings auf nur 85,98 DM für den Monat Januar 1997 beziffert hat. Die Beklagte habe das Grundstück unentgeltlich genutzt. Sie habe gegenüber den Klägern auch kein Recht zum Besitz. Der Betriebspachtvertrag sei nicht nach § 17 Satz 1 VermG mit der Restitution auf den Zedenten Kläger übergegangen, da die damals nicht zu Verfügungen über die Nutzung des Grundstückes berechtigt gewesen sei. Das leiheähnliche Nutzungsverhältnis, das nach der Restitution zunächst bestanden habe, sei durch die Kündigung vom 16.12.1996 beendet worden. Die Beklagte sei auch aus dem Moratorium in Art. 233 § 2a EGBGB nicht gesetzlich zum Besitz berechtigt. Die Anwendbarkeit des Moratoriums sei auch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger erst durch Restitution nach dem Bescheid vom 22.04.1991 wieder Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Die Beklagte schulde jedoch nur eine Nutzungsentschädigung in Form der Verzinsung des Grundstückswertes. Gebrauchsvorteile, die auf werterhöhenden baulichen Investitionen des Nutzers beruhten, seien dagegen nicht herauszugeben. Bei der Bestimmung des zu verzinsenden Bodenwertes müsse weiter von dem Wert ausgegangen werden, den das Grundstück dann hätte, wenn es den Flughafen nicht gäbe. Unter diesen Voraussetzungen ergäbe sich ein Bodenwert von lediglich 0,0019 DM/m². Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 628 bis 653 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte weder aus dem Pachtvertrag noch aus dem Moratorium zum Besitz berechtigt sei. Die Voraussetzungen des Moratoriums lägen nicht vor, da das Grundstück bis zum 03.10.1990 sog. Volkseigentum gewesen sei. Im Übrigen sei der Grundstückswert vom Sachverständigen zu niedrig bemessen worden.

Inder Berufungsinstanz haben die Kläger einen unbezifferten Zahlungsantrag auf eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Januar und Februar 1997 und - hilfsweise - einen bezifferten Zahlungsantrag auf 95.031,10 DM zzgl. Zinsen gestellt. Wegen des Inhalts der Anträge wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23.11.2000 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 1.04.2000 (Bl. 674, 675 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben um Zurückweisung der Anschlussberufung gebeten.

Die Beklagte erwidert, dass die Beklagte schon auf Grund einer Genehmigung des Betriebspachtvertrages durch den zum Besitz berechtigt sei. Im Übrigen habe das Landgericht zu Recht ein gesetzliches Recht zum Besitz aus dem Moratorium bejaht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23.11.2000 haben die Parteien auf Vorschlag des Senates sich dahin verständigt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall (und im Verfahren 21 U 157/00) zur Ersparnis der Kosten einer weiteren Beweisaufnahme ohne Präjudiz für andere Verfahren und eine Gesamtentschädigungsregelung ein Bodenwert von 35 DM/m² als Berechnungsgrundlage für eine etwaige Nutzungsentschädigung in Ansatz gebracht werden kann. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 1150 bis 1157 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.12.1999 hat in einem - allerdings verhältnismäßig geringem - Teil Erfolg. Der unbezifferte Zahlungsantrag ist unzulässig (I.).

Der Senat ist zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zuständig. Die Klage ist nicht nach § 1032 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( = § 1027a ZPO a.F.) als unzulässig abzuweisen (II.)

Auf den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag ist den Klägern jedoch ein Zinsanspruch für die Monate Januar und Februar 1997 in Höhe von 2048,16 DM zuzusprechen. Die in der Berufungsinstanz verfolgten weitergehende Klageanträge sind dagegen als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte schuldet dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Herausgabe gezogener Nutzungen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die §§ 987 ff. BGB sind entgegen der Auffassung des Landgerichts (7. Zivilkammer) nicht einschlägig, weil der , von dem die Beklagte ihr Recht zum Besitz ableiten kann, dem Kläger gegenüber aus dem Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz berechtigt ist (III.).

Die Kläger können für die Monate Januar und Februar 1997 aber den gesetzlichen Moratoriumszins verlangen. Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis darin, dass der Beklagten kein Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks aus dem am 04.10.1990 mit der abgeschlossenen Betriebspachtvertrag mehr zusteht von 20. September 1993 (IV.A) und das leiheähnliche Nutzungsverhältnis aus dem am gleichen Tage von der gegenüber der Beklagten abgegebenen Kaufpreisangebot mit der Kündigung des Zedenten vom 16.12.1996 beendet worden ist (IV.B). Das gesetzliche Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht jedoch auch nach Kündigung eines (durch die Restitution nach § 17 Satz 1 VermG auf den Berechtigten übergegangenen) leiheähnlichen Nutzungsverhältnis fort (IV.C.1). Der Nutzer ist daraus zur Zahlung eines Entgelts in Höhe des Moratoriumszinses verpflichtet (IV.C.2.). Dieser Anspruch kann auch gegenüber der Beklagten (Betreibergesellschaft) geltend gemacht werden, wenn die nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu Besitz berechtigte Körperschaft dieser das Recht zum Besitz aus dem Moratorium übertragen hat (IV.C.3).

I.

Der unbezifferte Zahlungsantrag verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nach der die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten muss. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstrek-kung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH - Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954 f.).

Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist danach nur ausnahmsweise zulässig, wenn es dem Kläger unzumutbar oder unmöglich ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dies aber vermag (vgl. BGH - Urteil vom 28.01.1994 - V ZR 90/92 - BGHZ 125, 41 ff. = NJW 1994, 3321 f. - Urteil vom 13. März 1987, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420 f).

Bei unbezifferten Zahlungsanträgen besteht die Gefahr, dass ein Kläger zwar eine über die angegebene Größenordnung hinausgehende Verurteilung ohne Verstoß gegen § 308 ZPO erstrebt, das Risiko eines (teilweisen) Unterliegens bei einem bezifferten höheren Zahlungsantrag jedoch zu vermeiden sucht. Daher muss mindestens die Größenordnung angegeben werden, in der eine Verurteilung erfolgen soll (vgl. BGH - Urteil vom 13.10.1981 - VI ZR 162/80 - NJW 1982, 340 f.).

An beidem fehlt es. Eine unzulässige Verlagerung des Kostenrisikos und des Risikos einer Beweisaufnahme liegt hier vor, weil die Größenordnung, in der die Verurteilung erfolgen soll, allein in einem hilfsweise gestellten, bezifferten Zahlungsantrag zum Ausdruck kommt. Die Kläger wollen sich durch den unbezifferten Hauptantrag lediglich die Möglichkeit zu einer höheren Verurteilung der Beklagten ohne den Streitwert und das Kostenrisiko erhöhenden Antrag erhalten. An der erforderlichen Bestimmtheit des Hauptantrages fehlt es auch deswegen, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, in welchen Umfang sie denn eine über den nach ihren Berechnungsgrundlagen (Grundstückswert 180 DM/m², Zinssatz 7 % p.a.) ermittelten Zahlungsantrag hinausgehende Verurteilung der Beklagten erwarten.

II.

Der Senat ist zur Entscheidung über den eingeklagten Anspruch zuständig. Er hat allerdings Zweifel, ob dem Landgericht in der Begründung gefolgt werden kann, dass die Rüge der Unzuständigkeit des von den Klägern angerufenen Gerichts bereits aus § 296 Abs. 1 ZPO abzuweisen ist, weil sie nicht innerhalb einer der Beklagten nach 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist zur Klageerwiderung vorgetragen worden ist. Auf Grund der besonderen Regelung für die Geltendmachung der Einrede einer Schiedsvereinbarung in § 1032 Abs. 1 ZPO könnte diese Einrede möglicherweise erst dann wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen sein, wenn sie nicht bis zu Beginn der Stellung der Anträge zur Hauptsache erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - die Einrede in ihrer verspätet eingereichten Klageerwiderung erhoben.

Die in 1. Instanz erhobene Rüge der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts ist jedoch in diesem Rechtsstreit im Berufungsrechtszuge nicht mehr zu prüfen, weil die Beklagte sie weder in ihrer Berufungsbegründung noch im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, sondern allein Anträge zur Hauptsache gestellt und über diese verhandelt hat. Die Einrede der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist eine Rüge, auf deren Erhebung der Beklagte verzichten kann. Solche Rügen müssen nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich in Berufungsbegründung oder -erwiderung vorgetragen oder ihre verspätete Geltendmachung genügend entschuldigt werden. Erfolgt dies nicht, sind verzichtbare Rügen, die zwar in erster Instanz erhoben, aber im Berufungsrechtszug nicht mehr vorgetragen worden sind, im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 529 Rd. 4).

Die im Pachtvertrag vereinbarte Schiedsgerichtsklausel steht schon deshalb einer Entscheidung über die hier im Streit stehenden Ansprüche auf ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks nach dessen Restitution nicht (mehr) entgegen.

III.

Die Kläger können keine Herausgabe von Nutzungen nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus § 988 BGB beanspruchen. Die Vorschriften aus dem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind nicht anzuwenden, da die Beklagte nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den Zeitraum, für den die Kläger eine Nutzungsentschädigung begehren, dem Zedenten gegenüber zum Besitz berechtigt war.

A.

Der Zedent, dessen Ansprüche die Kläger auf Grund Abtretung geltend machen, war seit dem Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids des SLaRoV vom 22.04.1991 nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG wieder Eigentümer des im Grundbuch von auf Blatt 17 eingetragenen, aus dem Flurstück 18/1 bestehenden Grundstücks. Der Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, weil - wie im Urteil des BVerwG vom 14.12.1995 (AZ: 7 C 63.94, Seite 23) ausgeführt - der keinen Widerspruch bezüglich der Rückübertragung dieses Grundstücks auf den Zedenten erhoben hatte und die Beklagte auf Grund ihres lediglich schuldrechtlichen Rechtes zum Besitz nach den Entscheidung der Verwaltungsgerichte nicht zum Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 befugt war.

Die Zivilgerichte haben von der Tatbestandswirkung eines rechtskräftigen Restitutionsbescheids auszugehen. Sie dürfen in Bezug auf eine bestandskräftige Anordnung zur Rückübertragung nicht prüfen, ob der Bescheid möglicherweise fehlerhaft ergangen ist und die Möglichkeit zur Rücknahme nach § 48 VwVfG besteht. Solange eine gegenteilige Entscheidung nicht ihrerseits bestandskräftig geworden ist, muss das Zivilgericht einen solchen Restitutionsbescheids der zivilrechtlichen Beurteilung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zugrunde legen (vgl. BGH - Urteil vom 19.06.1998- V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 f.)

B.

Der Kläger kann aber keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus den o.g. Rechtsgrundlagen des BGB geltend machen. Diese Ansprüche setzen voraus, dass der Besitzer ihm gegenüber auch zur Herausgabe verpflichtet war (sog. Vindikationslage - vgl. BGH - Urteil vom 13.03.1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517, 1518). Hieran fehlt es.

1. Der Beklagten steht allerdings - entgegen ihrer Auffassung kein vertragliches Recht zum Besitz mehr zu.

a) Sie war (und ist) nicht aus dem Pachtvertrag vom 04.10.1990 zu einer unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks auf 30 Jahre befugt. Der Pachtvertrag zwischen der und der Beklagten enthält keine Regelung des Rechts zum Besitz und zur Nutzung des Grundstücks, sondern beschränkt sich auf die Regelung der Nutzung der zum Flughafen gehörenden Einrichtungen und des dafür von der Beklagten zu entrichtenden Entgelts. Die Nutzung der zum Flughafen gehörenden Grundstücke selbst wurde durch ein leiheähnliches Nutzungsverhältnis, das durch die Überlassung der Grundstück auf Grund eines am gleichen Tage abgegebenen Kaufvertragsangebots zustande kam, geregelt. Dieses ist jedoch durch die Kündigung im Anwaltsschreiben vom 16.12.1996 mit sofortiger Wirkung beendet worden (dazu unten b).

Gegenstand und Inhalt der als Betriebspachtvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 04.10.1990 (Bl. 208 ff d.A.) sind durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wie die Vertragschließenden die Vereinbarungen vom 04.10.1990 damals übereinstimmend verstanden haben, wird nicht vorgetragen. Der Senat muss daher den sog. normativen Erklärungsinhalt feststellen, wie der Vertrag aus dem Text und nach dem im Zeitpunkt eines Abschlusses vorliegenden Umständen von den Parteien zu verstehen war. Auf die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte hat der Senat die Parteien des Rechtsstreits bereits in der Verhandlung vom 23.11.2000 (Prot. Seite 4) hingewiesen. Die Vertragschließenden haben danach eine in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke auf die abschreibbaren Bestandteile, die Einrichtungen und die Gegenstände des Zubehörs beschränkte Vereinbarung abgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgendem:

o Nach der Vorbemerkung zum Vertrag sah sich die Verpächterin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerstande, bereits über das Grundstück selbst verfügen zu können. Sie ging weiter von dem Standpunkt aus, dass die nach § 11 Abs. 2 TreuhG Eigentümerin geworden war, was sich im Nachhinein als Fehlvorstellung herausstellte.

o Das Pachtentgelt wurde in § 12 Abs. 1 des Vertrages nach den steuerlich zulässigen Abschreibungen bestimmt. Abschreibbar sind aber nur die unbeweglichen und beweglichen Bestandteile sowie das Zubehör eines Betriebes (in der DDR Terminologie - dessen Grundmittel), jedoch nicht das Grundstück selbst.

o Über die Betriebsgrundstücke hatte die am gleichen Tage der Beklagten ein gesondertes Kaufvertragsangebot mit einer Verpflichtung zur Veräußerung der Grundstücke zum Buchwert am 01.10.1990 abgegeben. In der Präambel zu diesem Angebot ist zudem ausgeführt, dass die Beklagte den Grundbesitz erwerben sollte, sobald die zu einer Verfügung über ihren Grundbesitz in der Lage sei. In § 4 des Angebotes ist weiter bestimmt, dass Nutzungen und Lasten des Grundstücks bereits mit dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe endgültig auf die Beklagte übergehen sollten. Das nicht erfasste Flurstück 18/1, das jedenfalls nach dem Liegenschaftsregister noch nicht in der Rechtsträgerschaft der stand, sollte nach dem Vorbringen der Beklagten wie die anderen zum Flughafen gehörenden Grundstücke an sie veräußert werden.

o Schließlich steht in der Vorbemerkung, dass die Verpachtung nur solange dauern sollte, bis die Verpächterin in der Lage sei, auch über den Grundbesitz zu verfügen.

Die genannten Umstände weisen darauf hin, dass Besitzübertragung der zum Flughafen gehörenden Grundstücke bereits mit der Abgabe des Angebots sofort und unentgeltlich auf die Beklagte im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Kaufvertrag erfolgen sollte, dessen Zustandekommen die Vertragsparteien damals als sicher angenommen haben. Es liegen dagegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien unabhängig von den in den Vorbemerkungen genannten Prämissen (Eigentumserwerb der nach § 11 Abs. 2 TreuhG, aber damals fehlende Verfügungsbefugnis der Verkäuferin) eine unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eines Leistungsaustausches völlig unübliche, unentgeltliche Überlassung der Grundstücke auf 30 Jahre vereinbaren wollten. Die entgegengesetzten Auslegungen, die die Parteien im Rechtsstreit vortragen, beruhen nach Auffassung des Senates nicht auf den o.g. Auslegungsgrundsätzen, sondern auf dem Interesse, die zur Vorbereitung einer Vermögenszuordnung zwischen öffentlichen Unternehmen gedachten Regelungen für sich nutzbar zu machen.

b) Soll eine Nutzung des Grundstücks in Erwartung des Zustandekommens eines Kaufvertrages auf jeden Fall und ohne Gegenleistung übertragen werden, liegt in der Regel ein leiheähnliches Nutzungsverhältnis vor (vgl. BGH - Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 - NJW 1995, 2627 f.).

Dieses Recht zum Besitz bestand aber im Januar/Februar 1997 nicht mehr. Das Landgericht hat auf Seite 18 seines Urteils zutreffend bemerkt, dass ein solches leiheähnliches Nutzungsverhältnis vom Eigentümer jederzeit durch ein auf § 604 Abs. 1 BGB gestütztes Herausgabeverlangen beendet werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Auflage, v. § 987, Rd. 6). Ein solche Beendigung tritt ein, wenn der (Alt)Eigentümer nach Restitution dem Nutzer die Sache nicht - jedenfalls aber nicht zu den Bedingungen des vom (früheren) Verfügungsberechtigten abgeschlossenen oder angebahnten Vertrages - veräußern und zu diesem Zwecke weiter überlassen will. Ein solches Herausgabeverlangen hat der Zedent spätestens mit der Kündigung des Besitzrechts gestellt.

2. Der Senat folgt dem Landgericht aber nicht darin, dass der Beklagten auch kein gesetzliches Recht zum Besitz aus dem Moratorium in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zusteht. Die Beklagte kann sich gegenüber den Klägern auf ein gesetzliches Recht zum Besitz des berufen. Die Beklagte leitet ihr Recht zum Besitz von dem ab, der am 3.10.1990 Eigentümer des Grundstücks wurde und der das Grundstück der Beklagten zum Betrieb des Flughafens überlassen hat. Dieser ist aus Art. 233 § 2a Abs. 1, 9 EGBGB gegenüber dem Kläger zum Besitz berechtigt. Ansprüche des Eigentümers gegen den unmittelbaren Besitzer aus §§ 987 ff. BGB bestehen nicht, wenn dieser seine Befugnis zum Besitz von einem anderen (mittelbaren) Besitzer ableitet, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist; der gesetzliche Herausgabeanspruch ist dann nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ausgeschlossen.

a) Das Recht des Freistaates zum Besitz der für den Betrieb des Flughafens verwendeten Grundstücke des Klägers ist in diesem Falle aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB und nicht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB begründet. Die Frage, welches Recht zum Besitz die Beklagte einwenden kann, ist zwar nicht gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, sondern wird wegen der unterschiedlichen Regelungen über den Moratoriumszins erst bei der Prüfung, relevant (dazu unten IV.). Da die Besitzrechte aus den Moratorien aber an andere Voraussetzungen anknüpfen, ist an dieser Stelle bereits auszuführen, dass auch an den nicht oder - wie hier - nur mit untergeordneten Bauwerken (Teile einer Straße und Einrichtungen für den Landeanflug) bebauten, zum Flughafen gehörenden Grundstücken des Klägers ein Besitzrecht des aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht.

aa) Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB begründet ein gesetzliches Recht zum Besitz für eine öffentliche Körperschaft, die ein Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, wenn ein der Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke entsprechender Güterbeschaffungsvorgang in der DDR nicht nachgefolgt ist. Diese Vorschrift enthält einen eigenständigen Moratoriumstatbestand zugunsten der öffentlichen Hand. Die in der DDR begründete öffentliche Sachherrschaft sollte über den Tatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB hinaus abgesichert und bis zum Ende des in Absatz 9 bestimmten Zeitraumes fortbestehen (BGH - Urteil vom 24.05.1996 - V ZR 148/94 - VIZ 1996, 520 f.).

bb) Dieses Moratorium gilt auch für die für Verkehrsflughäfen in Anspruch genommenem Grundstücke. Eine Auffassung im Schrifttum will allerdings auch Verkehrsflughäfen als Finanzvermögen behandeln und infolge möglicher Kommerzialisierung durch Übertragung des Vermögens auf private, nicht von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen dem Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB und dem SachenRBerG (§ 7 Abs. 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) zuordnen (vgl. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 2 Rd. 155 ff.). Nach anderer Auffassung, der auch die Verfasser des nicht Gesetz gewordenen Entwurfs für ein Verkehrsflächenerwerbsgesetz (abgedruckt in OV spezial Nr. 3/98, S. 36 ff.) gefolgt sind, sollen die Verkehrsflugplätze (anders als die sog. Sportflughäfen) grundsätzlich Sachen im Verwaltungsgebrauch der Länder sein und daher unter das Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB fallen und der rückständige Grunderwerb durch ein noch ausstehendes Verkehrsflächenerwerbsgesetz geregelt werden. Diese Ansicht hat auch der Bundesminister der Finanzen vertreten, was zur Entscheidung der ehemaligen Präsidentin der Treuhandanstalt geführt hat, die mit Bescheid vom 20.09.1993 das Flughafengelände als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV (nicht als Finanzvermögen nach Art. 22 EV) behandelt und es daher dem zugeordnet hat.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB ist nach dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des Betriebs eines Verkehrsflughafens zu bestimmen. Dieser Zweck liegt auch dann vor, wenn er nach dem 03.10.1990 in den Formen des Privatrechts durch die Beklagte verwirklicht wird, an der sich die Länder , sowie die angeschlossenen Städte und Landkreise beteiligt haben.

b) Das Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB ist entsprechend auch auf den hier gegebenen Sachverhalt anzuwenden, in dem das Auseinanderfallen von Eigentum und in der DDR begründeter öffentlicher Zweckbestimmung erst auf Grund einer entgegen dem Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Vermögensgesetzes (VermG) erfolgten Restitution herbeigeführt worden ist. Dieser Fall wird zwar vom Wortlaut des Moratoriumstatbestands nicht erfasst. Auch kann den Materialien zum Moratorium im 2. VermRÄndG von 1992 und im SachenRÄndG von 1994 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Restitution bedacht hätte. Es dürfte sich bei dieser Restitution vielmehr um einen atypischen Fall handeln, der auf Versäumnissen in der Sächs. Verwaltung beruht haben dürfte und so vom Bundesgesetzgeber nicht vorausgesehen worden ist. Auf die dadurch entstandene Lage ist indessen nach Auffassung des Senates eine entsprechende Anwendung des Moratoriumstatbestands aus den nachfolgenden systematischen und teleologisch-normativen Gründen geboten :

aa) Eine Restitutionsentscheidung (entgegen dem Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1 VermG) hat zur Folge, dass durch die Restitution die Überführung in das Volkseigentum rückgängig und damit (erneut) die Notwendigkeit zu einem der Investition und der dadurch begründeten öffentlichen Sachherrschaft entsprechenden Grundstückserwerb begründet wird. Die Lage nach einer solchen Restitution unterscheidet sich nicht von den im Moratorium geregelten hängenden Fällen. Es stehen sich die Rechte aus dem (wieder privatem) Grundstückseigentum und die Befugnisse aus der durch öffentliche Investition entstandenen Nutzung gegenüber.

Eine Anwendung der Vorschriften über das Moratorium führt damit gleiche Rechtsfolgen für wirtschaftlich gleiche Sachverhalte herbei. Der Alteigentümer steht sich dadurch nach einer Restitution wie derjenige, der in der DDR nicht enteignet, dessen Grundstück aber ohne einen auch nach DDR-Recht grundsätzlich erforderlichen Güterbeschaffungsvorgang für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wurde und gegen den deshalb das Moratorium wirkt.

bb) Eine Besserstellung der Alteigentümer nach Restitution gegenüber Grundstückseigentümern in der DDR entspräche auch nicht dem mit der Restitution verfolgten Zweck einer Wiedergutmachung. Diese soll das besondere Unrecht derjenigen ausgleichen, die z.B. - wie hier - infolge sog. ungesetzlichen Verlassens der DDR entschädigungslos enteignet worden sind. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Investitionen ist dagegen grundsätzlich kein Fall für eine Wiedergutmachung nach dem VermG (vgl. allgemein: Motsch, VIZ 1997, 385, 388 m.w.N.). Nachfolgende Investitionen und Veränderungen der Zweckbestimmung der Nutzung, an denen ein öffentliches Interesse besteht, schließen vielmehr eine Wiedergutmachung durch Restitution nach § 5 Abs. 1 VermG sogar dann aus, wenn der Inanspruchnahme des Grundstücks ein in § 1 VermG bezeichneter Unrechtstatbestand vorausging.

Ist eine Restitution dennoch erfolgt, so ist sie zwar auf Grund der Tatbestandswirkung bestandskräftiger Entscheidungen hinzunehmen. Eine Verpflichtung, nicht nur das wieder entstandene Eigentumsrecht zu beachten, sondern den früheren Eigentümer darüber hinaus auch von all denjenigen Pflichten zu befreien, die sich für ihn bei Fortbestand seines Eigentums in der DDR in Folge einer nachfolgenden Verwendung seines Grundstücks nach den Regelungen im einigungsbedingten Sachenrecht (EGBGB, SachenRBerG) ergeben hätten, lässt sich dem Inhalt und dem Zweck des VermG nicht begründen.

cc) Die Anwendung des Moratoriums aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB ist auch dem Zweck dieser Norm geboten. Die "Notordnung" dieses Moratoriumstatbestandes sollte den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Fortbestand der Nutzung und den Rechten aus dem privaten Grundstückseigentum regeln und bis zu einem - noch immer ausstehenden - Verkehrsflächenerwerbsgesetz gelten. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift im Bericht des Rechtsausschusses verfolgte der Gesetzgeber die Ziele, die als fortbestehend angenommene öffentliche Sachherrschaft privatrechtlich abzusichern und im Gegenzug zugleich für den Grundstückseigentümer einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den Ausschluss von den Nutzungen des Grundstücks über den 01.01.1995 hinaus zu begründen. (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses zum SachenRÄndG, BT-Drs. 12/7245, S. 92 - dazu sogleich unten IV). Die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke passen indessen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise, in dem der o.g. Konflikt erst durch die Restitutionsentscheidung begründet worden ist.

dd) Die Entscheidung des BGH vom 07.07.1995 (V ZR 46/94 - DtZ 1995, 360 ff.) steht einer an einer entsprechenden Anwendung der Moratoriumsregelung nicht entgegen. Der BGH hat in diesem Urteil ausgeführt, dass zivilrechtliche Ansprüche aus dem Eigentum durch eine in der DDR begründete Sachherrschaft erst dann ausgeschlossen seien, wenn die Widmung zu einer öffentlichen Sache auf einer gesetzlichen Grundlage beruht habe, die zudem noch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG hätte qualifiziert gewesen sein müsse. Er hat aus diesen Erwägungen aber nur Einwendungen aus öffentlichem Sachenrecht gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen, sofern die vorgenannten Umstände nicht erfüllt waren, jedoch nicht die Berufung auf einen Moratoriumstatbestand für ausgeschlossen erachtet.

ee) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB wird auch nicht durch die Ausübung eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs ausgeschlossen. Der BGH hat allerdings in einer Entscheidung (Urteil vom 08.07.1998 - XII ZR 116/96 - VIZ 1998, 579 f.) ausgeführt, dass selbst bei bestehendem Gebäudeeigentum und einem daraus begründeten gesetzlichen Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB dieses erlösche, wenn der Eigentümer auf Grund einer Beendigung eines der Nutzung gleichzeitig zugrunde liegenden Miet- oder Pachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Grundstücks zu verlangen berechtigt sei. In dem vom BGH entschiedenen Fall war ein Pachtverhältnis wegen Zahlungsverzuges des Nutzers außerordentlich gekündigt worden.

Der Senat lässt dahinstehen, ob und unter welchen Konditionen dem Grundsatz des Vorrangs vertraglicher Herausgabeansprüche vor der gesetzlichen Nutzungsbefugnis aus dem Moratorium aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB zu folgen ist. Im vorliegenden Fall würde sich daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Demontage von Flugsicherungseinrichtungen im Vorfeld der Start- und Landebahn des Flughafens ergeben. Der Senat verneint einen solchen Vorrang des vertraglichen Herausgabeanspruchs jedenfalls gegenüber dem gesetzlichen Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a EGBGB zwecks Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder der Erhaltung der Nutzung für den Gemeingebrauch. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem bereits dargestellten Zweck der Norm, den Besitz für die genannten Zwecke für den Moratoriumszeitraum unabhängig von dem nach der Verwaltungspraxis der DDR oft schwierigen Nachweis einer nach dem damals geltenden Recht wirksam begründeten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft zu sichern (vgl. BGH - Urteil vom 24.05.1996 - V ZR 148/94 - VIZ 1996, 520 f.).

IV.

Dem Kläger steht für die Monate Januar und Februar 1997 ein Anspruch auf das Moratoriumsentgelt aus Art. 233 Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.

A.

Die Beklagte ist gegenüber den Klägern nicht (mehr) zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks berechtigt. Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus dem mit der abgeschlossenen Betriebspachtvertrag vom 04.10.1990 (Bl. 208 ff. d.A.).

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag unwirksam und deshalb auch nicht nach § 17 Satz 1 VermG auch nicht auf den Zedenten übergegangen sei. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts nur insoweit an, dass die am 04.10.1990 weder auf Grund Rechtsinhaberschaft noch aus einer gesetzlichen Ermächtigung in § 8 (zunächst § 6) VZOG Verfügungen mit Wirkungen gegenüber dem Zedenten treffen konnte. Auch die von der Beklagten im Rechtsstreit behauptete Genehmigung durch den konnte nach der Restitution kein vertragliches Besitzrecht gegenüber dem Kläger mehr begründen. Die Vertretungsbefugnis der , die den Betriebspachtvertrag in Vollziehung eines Entflechtungskonzeptes mit deren Billigung abgeschlossen hat, dürfte aber auf Grund der gesetzlichen Vermutung in Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB in der durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17.07.1997 (BGBl. I, S. 1823) begründeten Fassung unwiderleglich zu vermuten und damit der Entscheidung zugrunde zu legen sein. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

a) Es bestand am 04.10.1990 keine Befugnis der zur Verfügung über die ehemals volkseigenen Grundstücke auf Grund Rechtsinhaberschaft. Die zum Flughafen gehörenden, vormals volkseigenen Grundstücke waren zum 03.10.1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV Eigentum des geworden.

Der in diesem Rechtsstreit vorgetragene Einwand der Beklagten, dass die als ehemals volkseigenes Unternehmen sich mit Wirkung vom 01.07.1990 gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandgesetzes (TreuhG) in eine Kapitalgesellschaft (hier in Form der GmbH) umwandelte und diese Umwandlung kraft der gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 Satz 2 TreuhG auch den Übergang des volkseigenen Vermögens aus ihrer Fondsinhaberschaft sowie des in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens zur Folge hatte, entsprach allerdings nach den Vorbemerkungen zum Pachtvertrag den damaligen Vorstellungen der Vertragsparteien.

Die Rechtslage stellte sich indessen später in zwei Punkten anders dar, als es die Vertragsparteien am 4.10.1990 angenommen hatten. § 11 Abs. 2 TreuhG war nicht einschlägig. Bei der handelte es sich um eine schon vor dem 1.07.1990 bestehende Altkapitalgesellschaft, auf die die in § 11 Abs. 2 TreuhG bestimmten Folgen aus der Umwandlung volkseigener Betriebe und Kombinate keine Anwendung finden (vgl. BVerwG - Urteil vom 10.08.1994 - 7 B 49.94 - VIZ 1994, 606 f.).

Das für Zwecke des Betriebes eines Verkehrsflughafens dienende Vermögen war nach Art. 21 EV mit Wirkung vom 03.10.1990 Verwaltungsvermögen des geworden. Mit der Übergang zum föderalen Staatsaufbau im Beitrittsgebiet zum 03.10.1990 durch Art. 1 des Einigungsvertrages (EV) wurde das Verwaltungsvermögen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV jedoch insoweit den Ländern zugewiesen, als diese die betreffende Verwaltungsausgabe nach dem Grundgesetz wahrzunehmen hatten. Der Betrieb der Verkehrsflughäfen ist (im Unterschied zur Verwaltung des Luftverkehrs, die nach Art. 87d Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt wird) eine nach Art. 30 GG von den Ländern wahrgenommene Aufgabe. Diese Auffassung vertrat auch der damalige Bundesminister der Finanzen in einem Schreiben an die seinerzeitige Präsidentin der Treuhandanstalt in einem Schreiben vom 14.12.1991 (Anlage K 21 = Bl. 491 ff. d.A. der Akte 21 U 157/00).

b) Es bestand im Zeitpunkt des Abschluss des Betriebspachtvertrages auch keine Verfügungsbefugnis auf Grund gesetzlicher Ermächtigung. Eine solche Verfügungsbefugnis aus dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) nach § 6 Abs. 1 a.F. (jetzt § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d, Satz 3 VZOG) konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht begründet sein, da das VZOG erst am 22.03.1991 in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien haben im Übrigen in der Vorbemerkung zum Pachtvertrag der damaligen Rechtslage Rechnung getragen, da dieser für die Zeit vereinbart werden sollte, bis die rechtlich in der Lage sei, über den zum Flughafen gehörenden Grundbesitz zu verfügen.

c) Der Pachtvertrag ist auch nicht durch Genehmigung des wirksam geworden. Die Beklagte hat - allerdings ohne ihren Vortrag zu konkretisieren - eine Genehmigung des von der abgeschlossenen Betriebspachtvertrages durch den behauptet, der mit Wirkung vom 3.10.1990 auf Grund des Überganges des Eigentums an den Flughafengrundstücken nach Art. 21 EV verfügungsberechtigt war. § 185 Abs. 1 BGB bezieht sich auf Verfügungen; dies sind Rechtsgeschäfte, mit denen ein bestehendes Recht übertragen, verändert oder aufgehoben werden soll. Ob § 185 Abs. 1 BGB auf die Einräumung vertraglicher Besitzrechte aus Miete oder Pacht entsprechende Anwendung finden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur strittig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 185, Rd. 3 m.w.N.).

Diese Rechtsfrage braucht hier nicht entschieden zu werden, weil eine Verfügung nur wirksam werden kann, wenn der Genehmigende im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch verfügungsberechtigt ist (vgl. BGH - Urteil vom 23.05.1989 - IX ZR 135/88 - BGHZ 107, 340 ff. = NJW 1989, 2049 f.). Eine Genehmigung des Vertrages durch den Freistaat vor der hier sehr früh im April 1991 erfolgten Restitution an den Kläger ist weder vorgetragen worden noch sind dafür Anhaltspunkte ersichtlich.

d) Die Befugnis zum Abschluss eines Pachtvertrages ist aber auf Grund der Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB unwiderleglich zu vermuten. Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass die in § 8 Abs. 1 VZOG n.F. genannten Stellen für den Zeitraum vom 03.10.1990 bis zum 24.12.1993 zu Verfügungen über das Grundstück befugt waren.

Die Vorschrift ist anwendbar. Das Betriebsvermögen der - einschließlich der Betriebsgrundstücke waren nicht nur als Volkseigentum gebucht (zu solchen Sachverhalten: BGH - Urteil vom 27.11.1998 -V ZR 180/97 - VIZ 1999, 161 ff.), sondern in das Volkseigentum überführt worden.

Die Befugnis zur Verfügung in § 8 VZOG ermächtigt auch zum Abschluss von (auch langfristigen) Miet- und Pachtverträgen (vgl. BGH - Urteil v. 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1681).

Der Abschluss des Pachtvertrages erfolgte auch durch eine Stelle, deren Vertretungsbefugnis zu vermuten ist.

Die gehörte jedoch nicht zu den in § 8 VZOG bezeichneten verfügungsbefugten Stellen. Insoweit ist allerdings unstreitig, dass die den Vertrag - wie darin erwähnt - mit Zustimmung der Treuhandanstalt auf Grund eines von dieser beschlossenen Entflechtungskonzeptes mit der Beklagten abschloss. Der Abschluss des Vertrages durch die ist daher einem Abschluss durch die diese bevollmächtigende Treuhandanstalt gleichzustellen.

Die Treuhandanstalt ist in § 8 VZOG nur für die hier nicht vorliegenden Fälle des land- und forstwirtschaftlichen sowie des MFS/AfNS Vermögens, nicht aber als generell für den Bund vertretungsberechtigte Stelle benannt. Sie wird nur als eine solche bezeichnet, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Verfügung als Vertreter des Bundes bestimmt werden kann. Dies beruht darauf, dass die Treuhandanstalt nach Art. 25 Abs. 1 EV in Verbindung mit dem fortgeltenden TreuhG der DDR ohnehin zu Verfügungen über das Vermögen vormals volkseigener Wirtschaftseinheiten der DDR befugt war.

Die gesetzliche Vermutung in Art. 233 § 2a EGBGB ist nach Ansicht des Senates aber auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Treuhandanstalt oder ein von ihr bevollmächtigtes Unternehmen über nur vermeintlich volkseigenes Vermögen eines Wirtschaftsbetriebes der DDR verfügt hat, das später im Zuordnungsverfahren als Verwaltungsvermögen erkannt worden ist. Obwohl die Materialien keinen eindeutigen Aufschluss geben (vgl. zu diesem Befund: BGH - Urteil vom 27.11.1998 -V ZR 180/97 - VIZ 1999, 161 ff.) wird man den Zweck der Norm auch nach dem Wortlaut dahin verstehen müssen, dass die Wirksamkeit solcher Verfügungen nach dem 03.10.1990 nicht deshalb in Frage gestellt werden soll, wenn sich im Zuordnungsverfahren im Nachhinein ein andere Stelle als Berechtigte herausgestellt hat, als dies bei der Verfügung angenommen wurde. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber in anderen, vergleichbaren Fällen (§ 5 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20.12.1993 - BGBl. I. S. 2232) sog. zuordnungswidrige Verfügungen über kommunales und zu restituierendes Vermögen im Wege des Verkaufs von Anteilen an Unternehmen als grundsätzlich wirksam behandelt hat.

2. Der Betriebspachtvertrag wäre damit wirksam geschlossen und nach § 17 Satz 1 VermG auf den Zedenten übergegangen. Würde der Vertrag auch eine Regelung in Bezug auf die Nutzung des restituierten Grundstücks enthalten, käme indessen eine Anpassung der Regelung über das Entgelt nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (std. Rspr. BGHZ 84, 1, 8,9; 120, 10, 23). Geschäftsgrundlage können insbesondere gemeinsame Fehlvorstellungen der Vertragspartner über die dem Vertragsschluss zugrunde liegende oder die künftige Rechtslage sein (vgl. BGH - Urteile vom 14.01.1982 - IX ZR 29/80 - MDR 1982, 664; vom 15.12.1993 - III ZR 226/82 - BGHZ 89, 226 f. = NJW 1984, 2947 f. und vom 15.04.1991 - II ZR 37/90 - NJW-RR 1991, 1339 f.).

Im vorliegenden Fall könnte eine Anpassung deshalb in Betracht, weil die in den Vorbemerkungen zum Betriebspachtvertrag zugrunde liegende Rechtslage sich als richtig herausstellte und zudem auf Grund der (nicht vorhersehbaren) Restitution des Grundstücks an den Zedenten der Pachtvertrag nicht nur eine Regelung vor Zuordnung zwischen öffentlichen Unternehmen enthält, sondern jetzt auch gegenüber einem Privaten wirken würde.

Eine gesetzliche Anpassung nach den Regel über den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet jedoch aus, da der Betriebspachtvertrag vom Senat dahin auszulegen ist, dass er keine Regelung über die Nutzung der zum Flughafen gehörenden Grundstücke enthält. Würde man der nachstehenden Auslegung nicht folgen, könnte eine Vertragsanpassung ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte ein Nutzungsentgelt in Höhe des Moratoriumszinses zu zahlen hätte.

3. Der Betriebspachtvertrag enthält indessen keine Vereinbarung zur unentgeltlichen Überlassung der zum Flughafen gehörenden Grundstücke auf 30 Jahre. Dies wurde bereits bei der Darstellung über die Rechte der Beklagten zum Besitz gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (siehe oben III.B.1.a).

B.

Das Recht zum unentgeltlichen Besitz aus dem Kaufvertragsangebot vom 04.10.1990 ist spätestens mit der Kündigung im Anwaltsschreiben vom 16.12.1996 (Anlage 8 = Bl. 94 ff. d.A.) erloschen. Die fristlose Kündigung wurde ausdrücklich gegenüber allen Besitzrechten aus jedwedem Rechtsgrund ausgesprochen. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Wegfalls des Rechts zum Besitz gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch Bezug genommen (siehe oben III.B.1.b).

C.

Den Klägern ist das Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zuzuerkennen.

1. Die Norm ist einschlägig. Verkehrsflughäfen sind - wie bereits ausgeführt - regelmäßig öffentliche Einrichtungen im Verwaltungsvermögen der Länder. Diese halten Flughäfen als Verkehrseinrichtungen für den Luftverkehr vor. Für ihren Betrieb bedient sich die öffentliche Hand allerdings regelmäßig in Formen des Privatrechts gegründeter Unternehmen, an denen die betroffenen Gebietskörperschaften aber regelmäßig die Mehrheit der Anteile halten (vgl. OVG Lüneburg - Urteil vom 09.06.1997 - 12 K 325/96 - in Juris veröffentlicht). Für solche Einrichtungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, gilt das Moratorium in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB).

2. Das Entgelt war auch angefordert worden. Eine solche Anforderung ist für den Moratoriumszins Anspruchsvoraussetzung. Nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EGBGB handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, dessen Entstehung erst von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem die Verzinsung schriftlich geltend gemacht wird. Eine rückwirkende Verzinsung vor Anforderung ist damit ausgeschlossen.

3. Eine solche Verzinsung war vom Zedenten bereits seit 1996 angefordert, die Verhandlungen jedoch nach dem Kündigungsschreiben am 26.03.1996 ergebnislos abgebrochen worden.

Der Anspruch auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB kann von den Klägern auch unmittelbar gegenüber der Beklagten (Betreibergesellschaft) geltend gemacht werden, weil die Gebietskörperschaft auch das gesetzliche Besitzrecht an diesem Grundstück aus dem Moratorium auf die den Flughafen betreibende Gesellschaft (die Beklagte) übertragen hat. Der Kläger hat auf den Einwand mangelnder Passivlegitimation der Beklagten allerdings nicht (vorsorglich) zugleich Klage gegen den erhoben oder diesem den Streit verkündet. Dies ist nach Ansicht des Senates auch unschädlich, da Einwand eines gesetzlichen Besitzrechts aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bei gleichzeitig fehlender Passivlegitimation zur Zahlung des Moratoriumszinses nicht durchgreift.

a) Schuldner des Moratoriumszinses aus Absatz 9 ist nach Absatz 9 Satz 1 allerdings grundsätzlich die öffentliche Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt (oder im hier nicht vorliegenden Fall einer Widmung der Sache zum Gemeingebrauch für die Sache als Träger der öffentlichen Aufgabe unterhaltungspflichtig ist). Dies wäre der . Art. 233 § 2a EGBGB lässt jedoch eine Übertragung des gesetzlichen Rechts zum Besitz schon vor sachenrechtlicher Bereinigung (nach dem SachenRBerG oder einem künftigen Verkehrsflächenerwerbsgesetz) zu. Eine solche Übertragung des Besitzes kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgabe in der Form des Verwaltungsprivatrechts durch eine Kapitalgesellschaft erfüllt, an der sie sich beteiligt.

So liegt es hier. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der das Grundstück in das Unternehmen eingebracht habe, um sich dieser zum Zwecke des im öffentlichen Interesse liegenden Flughafen zu bedienen. Mit der Einbringung sollte auch dieses zum Flughafenareal gehörende Grundstück vom Freistaat auf die Beklagte übereignet werden (Schriftsätze der Beklagten in der Sache 21 U 157/00, vom 30.03.1998,Seiten 2,3 = Bl 420, 421 d.A. und vom 30.05.2000, Seite 7 = Bl. 1071 d.A.).

b) Der Kläger kann sich bei der Anforderung des Moratoriumszinses auf diese Übertragung des Besitzrechtes berufen, obwohl eine Anzeige der Übertragung des Besitzrechtes vom an den Kläger von den Parteien nicht vorgetragen worden ist. Allerdings wird die Übertragung des Besitzrechtes nach Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 2 EGBGB erst mit der Anzeige an den Grundstückseigentümer diesem gegenüber wirksam (vgl. auch BGH - Urteil vom 19.11.1999 - V ZR 241/98 - WM 2000, 366 f.).

Im zu entscheidenden Fall ist dem Zedenten die Besitzübertragung angezeigt worden. Dies ergibt sich aus der vorsorglichen Kündigung auch eines etwaigen Besitzrechts aus dem Moratorium, die der Zedent mit Anwaltsschreiben vom 16.12.1996 (Anlage 8 = Bl. 94 d.A.) gegenüber der Beklagten ausgesprochen hat. Hieraus geht hervor, dass der Zedent in dem vorangegangenem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten sowohl über die Zuordnung der Grundstücke des Flughafens auf den als auch über die Fortsetzung der Nutzung durch die Beklagte in Anerkennung der mit der geschlossenen Verträge durch den und den Stand der Einbringung der Betriebsgrundstücke in die Beklagte informiert worden war.

Damit waren auch für und gegen die Beklagte die gesetzlichen Folgen eingetreten, die das Gesetz an die Übermittlung der Anzeige knüpft. Diese unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften (vgl. Brandenburg. OLG - Urteil vom 07.09.1997 - VIZ 1995, 51, 53). Eine Anzeige kann auch durch Information über die Übertragung des Besitzrechts in einem Rechtsstreit erfolgen (vgl. LG Frankfurt - 22.12.1993 - 12 O 45/93 - in Juris zu Art. 233 § 2a EGBGB veröffentlicht).

4. Der Zins aus dem Moratorium beträgt für den geltend gemachten Zeitraum (die Monate Januar und Februar 1997) 2048,16 DM. Der weitergehende Zahlungsantrag ist abzuweisen.

In der Sitzung des Senates am 23.11.2000 haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass zur Vermeidung einer erneuten Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Gutachtens für dieses Verfahren (und die Parallelsache 21 U 157/00) ohne Präjudiz von einem Bodenwert von 35 DM/m² ausgegangen werden soll. Bei einer unstreitigen Größe des Grundstücks von 45.253 m² ergäbe sich ein Bodenwert von 1.583.855 DM. Für einen Zinszeitraum vom 01.01.1997 bis zum 28.02.1997 (= 59 Tage) ergibt sich bei einem Zinssatz von 0,8 % p.a. ein Zinsanspruch von

(1.583.855 x 0,8/100 x 59/365 =) 2.048,16 DM

V.

Zinsen sind den Klägern nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vom 31.03.1997 an zuzusprechen.

Ein höherer Zinsschaden in Höhe geltend gemachter 8,5 % p.a. ist von den Klägern nicht dargelegt worden.

Der Zins für den geltend gemachten Zeitraum ist zum 31.03.1997 fällig geworden. Art. 233 § 2a EGBGB enthält allerdings keine Regelung darüber, in welchen Zeitpunkten der Moratoriumszins bei fortlaufender Nutzung fällig wird. Die Bezugnahmen aus das SachenRBerG in Abs. 2 Satz 8 und Abs. 9 Satz 2 sprechen jedoch dafür, die Fälligkeitsbestimmung für den Erbbauzins in § 44 Abs. 1 SachenRBerG, die nach Absatz 2 Satz 3 schon vor der Bestellung eines Erbbaurechtes gilt, entsprechend anzuwenden. Da die Zeit im Gesetz nach dem Kalender bestimmt ist, trat am 01.04.1997 nach § 284 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG Verzug ein.

VI.

Die Revision ist auch für die nicht über 60.000 DM beschwerte Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung haben die Rechtsfragen, ob

o die Kündigung eines vertraglichen Rechtes zum Besitz auch das gesetzliche Recht zum Besitz aus dem Moratorium in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB beendet,

o der Moratoriumstatbestand (Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB) überhaupt einschlägig ist, wenn ein für öffentliche Zwecke in Anspruch genommenes Grundstück restituiert worden ist.

VII.

Der Gegenstandswert ist auf 95.031,10 DM festzusetzen. Der Hauptantrag hat keinen höheren Wert als der bezifferte Hilfsantrag. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang sie eine Verurteilung über den im Hilfsantrag bezifferten Betrag erwarten. Anhaltspunkte hierfür sind auch für den Senat nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab. 1, § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 in Verb. mit § 711 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Beschwer der Parteien beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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