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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 21 WF 229/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 61 |
Oberlandesgericht Dresden 21. Zivilsenat
Aktenzeichen: 21 WF 229/07
Beschluss
des 21. Zivilsenats - Familiensenats -
vom 15. März 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Kindesunterhalt hier: PKH-Vergütung
hat der 21. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 29. Januar 2007 aufgehoben und über die bisher bewilligte Vergütung von 720,36 EUR hinaus auf weitere 236,64 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Unabhängig von der Frage, ob dazu die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, ist dies der Fall, da in beiden Bereichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert von 50,00 EUR (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) bzw. 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) wird erreicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der strengeren zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
II.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.
Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor dem 01. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.
Da die Beiordnung des Klägervertreters jedenfalls nach dem 01. Juli 2004, nämlich mit Beschluss vom 04. März 2005 erfolgt ist, kommt es vorliegend auf die Entscheidung der Frage an, ob der unbedingte Auftrag für das Klageverfahren bereits vor dem 01. Juli 2004 erfolgt ist. Aus dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 04. März 2005 ergibt sich nicht, ob die Beiordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirken sollte. Da § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beiordnungsbeschlusses abstellt, kann auch die exakte Bedeutung des Beschlusstenors dahinstehen. Es kommt dann auf die Frage, welcher Zeitpunkt gemeint ist, wenn das Amtsgericht im Bewilligungsbeschluss für eine beabsichtigte Klage in der Fassung eines Schriftsatzes vom 08. Februar 2005 Prozesskostenhilfe mit Wirkung "ab Antragstellung", nicht an.
Der Einwand des Klägervertreters, vor dem 01. Juli 2004 nur mit der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages beauftragt gewesen zu sein und den Verfahrensantrag unter der Bedingung der positiven Prozesskostenhilfeentscheidung erteilt zu haben, ist für den vorliegenden Fall anzunehmen. Zwar wurde mit Schriftsatz vom 18. März 2004 in einem Schriftsatz eine Klage eingereicht und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt, ohne ausdrücklich zu erklären, dass die Klage nur bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden sollte. Jedoch ist unter Berücksichtigung des regelmäßig auf eine wirtschaftlich günstige Behandlung ausgerichteten Willen des Mandanten grundsätzlich davon auszugehen, dass erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe der entsprechende Sachantrag als eingereicht gelten soll und der Prozessauftrag bis dahin befristet ist (vgl. KG Berlin MDR 2006, 477; AG Tempelhof-Kreuzberg, Jurbüro 2005, 365). Dies ist auch für den vorliegenden Fall anzunehmen, denn auch bei einer Angelegenheit können mehrere selbstständige Aufträge vorliegen (vgl. KG, a.a.O.; a.A. OLG Köln OLGR 2005, 586).
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Prozessauftrag nicht lediglich um die bedingte Erweiterung eines unbedingt erteilten Auftrags, sondern um einen selbstständigen, durch die Beiordnung bedingten Auftrag, während der unbedingte Auftrag durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe seine Erledigung gefunden hat. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht werden für das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren unterschiedliche Gebühren ausgelöst. Dass die Gebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass beide Gebühren ohne weiteres voneinander abgegrenzt werden können.
Auch das Amtsgericht Döbeln hat die Klageschrift lediglich als Prozesskostenhilfeantrag gewertet, denn aus den nachfolgenden Verfügungen bei formloser Übersendung des Gesuchs und auch in späteren Verfügungen wurde auf den Prozesskostenhilfeantrag und das entsprechende Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hingewiesen. Auch die Gegenseite hat auf einen "Prozesskostenhilfeantrag" mit Schriftsatz vom 18. März 2004 Stellung genommen.
Da weitere Einwendungen seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, kann der Klägervertreter an Gebühren und Auslagen nach dem RVG insgesamt 957,00 EUR berechnen, sodass über die angefochtene Festsetzung hinaus weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 236,64 EUR festzusetzen sind.
III.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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