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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 22 WF 306/03
Rechtsgebiete: Gewaltschutzgesetz, KostO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

Gewaltschutzgesetz § 1
Gewaltschutzgesetz § 2
KostO § 100 a
BRAGO § 8 Abs. 3
GKG § 20 Abs. 2 Satz 2
1. Erledigt sich ein Verfahren nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz, ist über die Kosten nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 13 a Abs. 1 FGG und § 100 a Abs. 3 KostO zu entscheiden.

2. Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn nur eine einstweilige Anordnung erlassen wurde und keine abschließende Sachentscheidung ergeht.

3.1. Für das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz beträgt der Gegenstandswert (wie der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren) regelmäßig 3.000,00 EUR (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

3.2. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beläuft sich der Gegenstandswert, soweit es um Maßnahmen nach § 1 Gewaltschutzgesetz geht, auf 500,00 EUR, soweit die Überlassung der Ehewohnung begehrt wird, auf das Dreifache des monatlichen Mietwertes (ohne Nebenkosten).


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 22 WF 0306/03

des 22. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 26. Mai 2003

In der Familiensache

wegen Verfahren nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz

hier: Kosten

hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Godron, Richter am Landgericht Tiedemann und Richterin am Amtsgericht Kohlschmid

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Freiberg vom 21. Februar 2003 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die in dem Verfahren vor dem Familiengericht entstandenen Kosten zu erstatten hat.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 301,00 EUR bis 600,00 EUR.

4. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Freiberg vom 13. Januar 2003 wird, soweit er das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, abgeändert dahingehend, dass der Wert für das Hauptsacheverfahren auf 3.000,00 EUR und der Wert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 1.373,00 EUR festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit Januar 1990 verheiratet. In ihrer Gemeinschaft lebten die beiden Kinder der Antragstellerin, die 1983 geborene D und der 1987 geborene P . Nach vorhergehenden Auseinandersetzungen hielt sich die Antragstellerin mit den beiden Kindern seit 11.11.2002 im Frauenschutzhaus auf. Gestützt auf die §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes beantragte sie mit Schriftsatz vom 22.11.2002 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem sie erreichen wollte, dass der Antragsgegner ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen hat, dass ihm verboten wird, die Wohnung zu betreten und sich der Antragstellerin und der Wohnung weiter als bis auf 500 m zu nähern. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Diesem Antrag entsprach das Familiengericht mit Beschluss vom 05.12.2002. Gleichzeitig beraumte es Termin zur Verhandlung für den 13.02.2003 an. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung der Anträge der Antragstellerin.

Nachdem der Antragsgegner Mitte Dezember 2002 aus der Ehewohnung ausgezogen war, erklärte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt. Dieser Erklärung schloss sich der Antragsgegner in der Verhandlung vom 13.02.2003 an.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2003 entschied das Familiengericht, dass beide Parteien die Kosten des Rechtsstreites jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Es stützte seine Entscheidung auf § 91 a ZPO und führte dazu aus: Da der Antragsgegner die Behauptungen der Antragstellerin über tätliche Angriffe, Bedrohungen und Beleidigungen bestritten habe, wäre die Hauptsachentscheidung von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig gewesen, weshalb nicht festgestellt werden könne, wer in dem Rechtsstreit obsiegt hätte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Den Streitwert hatte das Familiengericht mit Beschluss vom 13.01.2003 für die Hauptsache auf 6.361,68 EUR und für die einstweilige Anordnung auf 1.590,42 EUR festgesetzt.

II.

1.1.

Bei dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine Familiensache i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO, für die nach § 621 a Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich daher nach § 20 a Abs. 2 FGG. Danach ist die Beschwerde statthaft, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden. Auch im Übrigen bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.

1.2.

Zur Entscheidung ist der Senat in voller Besetzung zuständig, da die Regelungen des § 568 ZPO in den isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gelten.

2.

Erledigt sich - wie hier - ein derartiges Verfahren, so führt das zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache, ohne dass eine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand erfolgt. Über die Kosten ist, soweit es um die Auslagen der Parteien geht, nach § 13 a Abs. 1 und, soweit es um gerichtliche Gebühren geht, nach der Sondervorschrift des § 100 a Abs. 3 KostO zu entscheiden.

3.1.

Allerdings bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Gerichtsgebühr keiner Regelung. Denn § 100 a Abs. 1 KostO bestimmt, dass lediglich "für Entscheidungen" in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO eine Gebühr erhoben wird. Unter Entscheidung ist, ebenso wie in den Fällen des § 94 Abs. 1 KostO (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rdnr. 1 zu § 94 KostO), nur eine abschließende Sachentscheidung über die Hauptsache zu verstehen. Da es dazu nicht gekommen ist, ist eine gerichtliche Gebühr nicht angefallen.

3.2.

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung, das sich nach § 64 b Abs. 3 FGG richtet, ist ebenfalls gebührenfrei. Das folgt aus § 1 KostO, wonach in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kosten nur erhoben werden, soweit dies in der Kostenordnung ausdrücklich bestimmt ist. Eine Regelung, wonach für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen Gebühren zu erheben sind, enthält die Kostenordnung nicht (vgl. ebenso Keidel/Weber, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. vor § 64 b, Rdnr. 11).

4.

Die von dem Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenregelung kann nicht nur deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil sie zu Unrecht auf § 91 a Abs. 1 ZPO gestützt ist, sondern auch deswegen, weil sie auf einer unzutreffenden Wertung des Verfahrensstandes beruht. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 - unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasste Kosten - nicht vorliegen, ist für die Frage der Kostenerstattungspflicht § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG maßgebend. Danach können einem Beteiligten Kosten, die einem anderen Beteiligten entstanden sind, nur auferlegt werden, "wenn dies der Billigkeit entspricht". Danach ist es im vorliegenden Fall geboten, eine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners anzuordnen. Denn es besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in dem Verfahren auch der Hauptsache nach unterlegen wäre und dass er durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass es überhaupt zur Einleitung des Verfahrens gekommen ist.

4.1.

Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen: Der Antragsgegner habe in den Abendstunden des 07.11.2002 erhebliche Mengen Alkohol getrunken, danach die Klägerin und deren Kinder beleidigt. Schließlich sei er zunächst tätlich gegen die Tochter D vorgegangen und habe anschließend den Sohn P mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Drei Tage später habe er die Klägerin und ihre Kinder mit einem Messer mit einer Klinge von 20 cm Länge bedroht, worauf alle drei in das Kinderzimmer geflüchtet seien, sich dort eingeschlossen und von dort die Polizei alarmiert haben. Diese sei gegen 22.00 Uhr in der Wohnung eingetroffen und habe das Messer sichergestellt. Die Antragstellerin habe Strafanzeige erstattet. Diesen Sachvortrag hat die Antragstellerin nicht nur durch eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 25.11.2002, sondern auch durch eine weitere eidesstattliche Versicherung ihrer Tochter D vom 26.11.2002 glaubhaft gemacht. Beide eidesstattlichen Versicherungen nehmen nicht nur auf den anwaltlichen Sachvortrag Bezug, sondern schildern eigenständig und detailreich die Tätlichkeiten und Drohungen des Antragsgegners. Er hat sich demgegenüber darauf beschränkt, das Vorbringen der Antragstellerin pauschal zu bestreiten, ohne irgendetwas Konkretes zu den Vorfällen vom 07.11. und 10.11.2002 vorzubringen.

4.2.

Der Senat hat daher keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls in seinem Kerngehalt zutreffend ist und ihre Anträge nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes daher begründet waren.

5.

Da der Antragsgegner der Beschwerde der Antragstellerin entgegengetreten ist und da er im Rechtsmittelverfahren unterliegt, entspricht es der Billigkeit, ihm nach § 13 a Abs. 1 FGG auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

6.

Für den Wert des Beschwerdeverfahrens kommt es auf das mit der Beschwerde verfolgte Ziel der Antragstellerin, also darauf an, von welchen Kosten sie mit ihrem Rechtsmittel entlastet werden wollte. Das sind, da - wie oben dargelegt - Gerichtsgebühren nicht angefallen sind, im Wesentlichen und soweit derzeit feststellbar, nur die auf ihrer Seite angefallenen Anwaltskosten. Diese wiederum hängen von dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ab.

6.1.

Für das Hauptsacheverfahren bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO der Wert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Insoweit ist hier § 100 a Abs. 2 KostO einschlägig, wonach sich der Geschäftswert in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO nach § 30 Abs. 2 KostO richtet. Danach ist der Wert "regelmäßig auf 3.000,00 EUR anzunehmen". Im Hinblick auf Bedeutung und Umfang des Verfahrens besteht kein Anlass, von diesem Regelwert abzuweichen.

6.2.

Da das Familiengericht mit Beschluss vom 13.01.2003 den Wert auf 6.361,68 EUR festgesetzt hat (ohne dafür eine Rechtsgrundlage anzugeben), macht der Senat von seiner Befugnis nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO Gebrauch und ändert die erstinstanzliche Wertfestsetzung entsprechend ab.

6.3.

Eine Abänderung des auf 1.590,42 EUR festgesetzten Wertes der einstweiligen Anordnung ist ebenfalls geboten. Für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 64 b FGG bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, dass die Sätze 1 und 2 des § 8 Abs. 3 BRAGO entsprechend gelten. § 8 Abs. 3 Satz 1 BRAGO nennt einen Ausgangswert von 500,00 EUR für einstweilige Anordnungen nach § 620 Nrn. 1, 2, 3 oder § 621 g ZPO. § 8 Abs. 3 Satz 2 BRAGO bestimmt, dass in den Fällen, in denen eine einstweilige Anordnung nach § 621 g ZPO eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO betrifft - abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 1 BRAGO - § 20 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden ist. Bei den Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO handelt es sich um Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. Die in § 8 Abs. 3 Satz 3 BRAGO angeordnete entsprechende Anwendung der vorstehenden Sätze 1 und 2 in den Verfahren, die einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zum Gegenstand haben, ist deshalb wie folgt zu verstehen:

Bei einstweiligen Anordnungen, die Maßnahmen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zum Gegenstand haben, also Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, ist von einem Wert von 500,00 EUR (nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) auszugehen. Bei einstweiligen Anordnungen, die sich auf das Überlassen der Ehewohnung richten, also auf § 2 Gewaltschutzgesetz gegründet sind, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 BRAGO entsprechend anzuwenden (ebenso Keidel/Weber, a.a.O. Vorbemerkung vor § 64 b, Rdnr. 11). Die dortige Verweisung auf § 20 Abs. 2 Satz 2 GKG wiederum bedeutet, dass sich der Wert nach dem dreimonatigen Mietwert bestimmt.

6.3.1.

Als Mietwert in diesem Sinne ist das reine Nutzungsentgelt ohne jegliche Nebenkosten anzusehen (Gerhardt/Müller-Rabe, Fachanwalt Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 17, Rdnr. 93 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 96, 502 und KG, FamRZ 1987, 850). Das sind hier nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 18.09.2000 569,17 DM. Das Dreifache beträgt 1.707,51 DM bzw. 873,00 EUR.

6.3.2.

Da die Antragstellerin indessen nicht nur die Überlassung der Wohnung nach § 2 Gewaltschutzgesetz, sondern ein Betretungs- und Näherungsverbot aufgrund § 1 Gewaltschutzgesetz beantragt hat, handelt es sich um zwei nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BRAGO gesondert zu bewertende Gegenstände, die nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind. Zu dem Wert von 873,00 EUR kommt daher noch der Wert von 500,00 EUR gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BRAGO hinzu. Damit beläuft sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Anordnungsverfahren auf insgesamt 1.373,00 EUR. Dementsprechend wird die Wertfestsetzung durch das Familiengericht abgeändert.

6.4.1.

Für das Anordnungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 g und Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 5/10 bis 10/10 Geschäftsgebühr angefallen. Ausgehend von der Mittelgebühr sind dies zuzüglich der Pauschgebühr nach § 26 BRAGO rd. 100,00 EUR.

6.4.2.

Für das Hauptsacheverfahren sind die Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO aus dem Wert von 3.000,00 EUR angefallen. Welche konkrete Gebühr in dem von jeweils 5/10 bis 10/10 reichenden Rahmen anzusetzen ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Eine 10/10 Gebühr würde sich auf 189,00 EUR belaufen. Wird von insgesamt 15/10 Gebühren ausgegangen, so würden sich die Anwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des 10 %-igen Abschlages nach dem Einigungsvertrag, der Postgebührenpauschale und der Mehrwertsteuer rd. 320,00 EUR belaufen. Zusammen mit der Vergütung für das Anordnungsverfahren errechnen sich rd. 420,00 EUR. Jedenfalls liegen die gesamten Anwaltskosten, um die es in dem Beschwerdeverfahren geht, innerhalb der von 301,00 EUR bis 600,00 EUR reichenden Gebührenstufe. Dementsprechend ist der Wert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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