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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: 24 UF 710/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 31 Abs. 2 S. 1 |
Oberlandesgericht Dresden 24. Zivilsenat - Familiensenat
Beschluss
vom 23.11.2009
Aktenzeichen: 24 UF 710/06
In der Familiensache
wegen Ehegattenunterhalt
hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S...... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Berufungsführers W...... S.... wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Dresden vom 05.05.2009 geändert:
Der Beschwerdeführer hat nur die Hälfte der Gerichtskosten und Auslagen an die Justizkasse zu zahlen, also 803,58 EUR.
Gründe:
Die Parteien haben im Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenbeamtin hat gleichwohl den Berufungsführer zur Bezahlung der gesamten Kosten herangezogen.
Beide, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, sind Erstschuldner nur für die Hälfte der gerichtlichen Kosten und Auslagen, wie sie es im Vergleich vereinbart hatten.
Der Berufungskläger ist sogenannter Zweitschuldner, weil er mit seinem Berufungsantrag die zweite Instanz angerufen und damit das Verfahren zweiter Instanz verursacht hat. Als Zweitschuldner haftet er für die gesamten Kosten und Auslagen der zweiten Instanz.
Die Kostenbeamtin hat § 31 Abs. 2 GKG angewandt. Dort heißt es in Satz 1: "Soweit ein Kostenschuldner (als Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners (hier also des Berufungsklägers als Zweitschuldner) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint."
Hier hat die Kostenbeamtin, im Grundsatz völlig zu Recht, die Regel angewandt: Wer Prozesskostenhilfe bekommen hat, bei dem braucht man eine Zwangsvollstreckung nicht erst zu versuchen, es steht schon von vornherein fest, dass sie erfolglos sein wird. Im vorliegenden Fall ist das aber anders. Hier hat das Oberlandesgericht bereits die Überprüfung der Prozesskostenhilfe veranlasst, weil die Berufungsbeklagte durch den Vergleich in den Besitz von Geldern gelangt ist, die eine Zwangsvollstreckung ausnahmsweise erfolgreich erscheinen lassen. Jedenfalls ist der Betrag, den die Berufungsbeklagte in zwei Raten noch in diesem Jahr erhalten soll, so groß, dass es der Justizkasse zuzumuten ist, erst von der Berufungsbeklagten als der anderen Erstschuldnerin die Hälfte der Kosten geltend zu machen und erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung sich an den Berufungskläger als Zweitschuldner zu halten.
Ende der Entscheidung
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