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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 24 WF 116/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 b | |
SGB II § 9 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
Aktenzeichen: 24 WF 0116/09
vom 02.03.2009
In der Familiensache
wegen Scheidung
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht A. als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 12.1.2009, Az.: 1 F 678/08 in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird.
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, aus dem Raten für die Prozesskosten aufzubringen wären, verbleibt ihr nicht.
Das durchschnittliche monatliche Einkommen der Antragstellerin beträgt durchschnittlich 1.505,00 EUR netto nach den von ihr eingereichten Verdienstbescheinigungen. In diesem Betrag ist das Weihnachtsgeld anteilig berücksichtigt, Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben bereits abgezogen. Hiervon weiter abzuziehen sind
- 386,00 EUR Grundfreibetrag der Partei
- 178,00 EUR Erwerbsfreibetrag
- 270,00 EUR Freibetrag Kind S.
+ 154,00 EUR Kindergeld
- 106,27 EUR Hausrats- u. private Haftpflichtversicherung
- 135,20 EUR Fahrtkosten zur Arbeit (26 km x 5,20 Pauschbetrag/Monat)
- 378,67 EUR Miete und Heizung
- 316,00 EUR Unterhaltsbeitrag für den Lebensgefährten.
Steuern und Versicherungen für den PKW sind nicht gesondert abzugsfähig, da diese anteilig in der Fahrtkostenpauschale für den Arbeitsweg enthalten sind.
Für den Lebensgefährten der Antragstellerin ist kein Pauschalfreibetrag von 386,00 EUR nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abzugsfähig, weil er kein Ehe- oder Lebenspartner ist und die Antragstellerin ihm gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht hat. Die faktische Unterhaltslast ist aber hier als "besondere Belastung" nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig:
Wenn das Einkommen einer Partei nach den in § 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Abzügen nicht im vollen Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern für weitere Personen einer (in § 115 ZPO nicht erwähnten) Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist, kann es nicht ungeschmälert als "einzusetzendes Einkommen" im Sinne der Prozesskostenhilfe angesetzt werden (vergl. Zöller, 27. Aufl. 2009 § 151 RN 40; KG FamRZ 2006, 962).
Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, leben in einer "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 9 SGB II. Der Bedarf des Lebensgefährten nach SGB II beläuft sich derzeit 316,00 EUR (ohne Wohnbedarf). Entsprechende Sozialleistungen wurden ihm aber wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin versagt, der Betrag ist also tatsächlich von der Antragstellerin aufzubringen. (Anteilige Wohnkosten des Lebensgefährten bleiben außer Betracht, da sie in voller Höhe bereits bei der Antragstellerin nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigt wurden.). Dieser faktischen Unterhaltslast kann die Antragstellerin nur entgehen, wenn sie die Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten beendet. Es ist ihr jedoch nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können.
Ende der Entscheidung
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