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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 3 AR 46/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 |
Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Beschluss
Aktenzeichen: 3 AR 0046/09
vom 16.06.2009
In dem Rechtsstreit
wegen Gerichtsstandsbestimmung
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Richterin am Oberlandesgericht Dr. N , Richter am Oberlandesgericht B und Richterin am Oberlandesgericht E
beschlossen:
Tenor:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Sachentscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil sich die beiden beteiligten, in verschiedenen Bundesländern ansässigen Amtsgerichte, von denen eines in jedem Falle für den Rechtsstreit zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt haben (das Amtsgericht Landau a.d. Isar sinngemäß durch Ablehnung der Übernahme des Verfahrens und Rücksendung der Akte) und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Dresden die Akten anschließend "seinem" Oberlandesgericht vorgelegt hat.
II.
Als örtlich zuständig ist das Amtsgericht Landau a.d. Isar zu bestimmen, weil dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.04.2009 Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Diese auch in Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zu beachtende Bindungswirkung kraft gesetzlicher Anordnung entfällt nach allgemeiner Ansicht nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn die Verweisung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter ergangen ist oder auf einer objektiv willkürlichen unzutreffenden Rechtsanwendung beruht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 28 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Das Amtsgericht Dresden hat die Verweisung an das gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständige Wohnsitzgericht des Beklagten nach Gewährung rechtlichen Gehörs an beide Parteien und Stellung eines - auch vom Beklagten befürworteten - Verweisungsantrages der Klägerin ausgesprochen. Mit der Frage, ob sich seine Zuständigkeit aus dem allein in Betracht kommenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO i.V.m. §§ 269, 270 BGB) ergibt, hat es sich ausdrücklich auseinandergesetzt. Dabei hat es den nicht schlechthin unvertretbaren Standpunkt eingenommen, der im Streitfall geforderte Werklohn für Bauwerksleistungen sei nicht am Ort des Bauwerkes (hier Dresden) zu entrichten, sondern werde üblicherweise vom Auftraggeber von dessen Wohnsitz aus durch Überweisung geleistet. Dass diese Sichtweise mit der dem Amtsgericht zuvor durch den Klägerschriftsatz vom 19.03.2009 nahe gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 935) und der seither einhelligen obergerichtlichen und ganz überwiegenden sonstigen Ansicht, wonach für Werklohnklagen ein besonderer Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens besteht (OLG Karlsruhe OLGR 2005, 139; OLG Dresden BauR 2004, 1670; BayObLG MDR 2002, 942; OLG Stuttgart IBR 2001, 99; KG BauR 1999, 940; OLG Frankfurt MDR 1993, 683; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 1401), nicht übereinstimmt, lässt die abweichende Meinung weder als unvertretbar noch gar als objektiv willkürlich erscheinen. So räumt denn auch das Amtsgericht Landau a.d. Isar ein, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Literatur und bei Instanzgerichten nicht ganz unumstritten ist (a.A. etwa LG Karlsruhe MDR 1990, 1010; LG Saarbrücken BauR 2000, 144). Ist die Begründung des Amtsgerichts Dresden aber immerhin vertretbar, kann dessen Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Soweit einzelne Oberlandesgerichte dies in der Vergangenheit für identische Fallgestaltungen anders gesehen und die jeweilige Verweisung durch das Gericht am Ort des Bauwerks an das Wohnsitzgericht des beklagten Auftraggebers für willkürlich gehalten haben (OLG Schleswig MDR 2000, 1453; OLG Naumburg MDR 2001, 769), hat der früher für Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zuständig gewesene 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO auf eine höchstrichterliche Klärung hingewirkt; in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Bundesgerichtshof Willkür verneint und die Bindungswirkung des entsprechenden Verweisungsbeschlusses bejaht (NJW-RR 2002, 1498).
Ende der Entscheidung
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