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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 375/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 86a | |
StGB § 86a Abs. 1 | |
StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 86a Abs. 2 | |
StGB § 86a Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 86a Abs. 2 Satz 2 |
Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes URTEIL
Aktenzeichen: 3 Ss 375/06
In der Strafsache gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 12. Februar 2008 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht L... als Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht G..... und Richterin am Oberlandesgericht K...... als Beisitzer
Staatsanwältin S..... als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Rechtsanwältin R......, als Verteidigerin des Angeklagten
Justizobersekretärin B..... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Dresden legt dem Angeklagten zur Last, sich am 24. April 2005 des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte habe sich an diesem Tag gegen 18.29 Uhr auf dem Hauptbahnhof in Dresden befunden. Er sei mit einer Jacke bekleidet gewesen, auf welcher sich in Höhe der linken Brust das Logo der Firma "Thor Steinar" als Abzeichen befunden habe. Dieses Markenlogo setze sich, so die Staatsanwaltschaft, aus einer "Tyr-Rune", einer "Wolfsangel" sowie einer "Doppelsigrune" zusammen.
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember 2005 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das vom Angeklagten getragene Logo der Marke "Thor Steinar" erfülle nicht die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Dresden aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Der Angeklagte hat durch seine Verteidigerin beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt.
1. Das betreffende Logo der Marke "Thor Steinar" beinhaltet Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen im Sinn des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
a) Zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung und zu deren näherer Überprüfung hat der Senat eine Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten getragenen Abzeichens durchgeführt; eine Ablichtung ist zur Veranschaulichung nachstehend eingefügt.
In Höhe der linken Brust war auf der Jacke des Angeklagten das Logo der Firma "Thor Steinar" abgebildet. Dieses Abzeichen war mit Klettband befestigt, so dass es abgelöst werden konnte. Im unteren Drittel des schwarzen, rechteckigen (10 cm breiten und 5 cm hohen) Abzeichens befindet sich in Druckbuchstaben die Aufschrift "THOR STEINAR". Darüber befindet sich in der Mitte einer norwegischen Flagge (blaues Kreuz auf rotem Grund) ein weiß umrandetes schwarzes Wappenschild. Dieses ist wie folgt gestaltet: Das schwarze Wappenschild wird von einem weißen gestickten Rand umgeben. In dem Wappenschild befindet sich ein vertikal nach oben zeigender Pfeil, an dessen Fuß sich zwei kleine Punkte befinden. Den Pfeil durchzieht in der Mitte ein waagerecht liegendes "Z", wobei das "Z" so gestaltet ist, dass die beiden Längsbalken des "Z" nicht über das Dach des Pfeils hinausragen. "Pfeil", "Z" und Punkte sind wie die Umrahmung in Weiß gehalten. Dieses kleinere Wappen, welches sich inmitten der sich im linken Drittel kreuzenden blauen Streifen der norwegischen Flagge befindet, ist circa 2 cm hoch und misst oben an der breitesten Stelle 1,9 cm.
b) Der von § 86 a Abs. 1 StGB verwendete Begriff des Kennzeichens ist in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB durch die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformteilen, Parolen und Grußformeln erläutert. Erfasst werden nur optische und akustische Symbole der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten verfassungswidrigen Organisationen. Wesentlich ist dabei die Vermittlung eines gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten Sinns, der allerdings über dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgeht (vgl. Stegbauer, JR 2002, 182). Hinzu kommen muss jeweils ein Organisationsbezug. Von § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden folglich nur Symbole von verfassungswidrigen Organisationen erfasst, also sämtliche von der betreffenden Organisation selbst verwendeten und ihr zuzurechnenden Identifizierungszeichen. Von der Organisation nicht verwendete ungebräuchliche Darstellungen scheiden somit aus. Ohne Belang ist dabei aber, ob das Kennzeichen der Allgemeinheit bekannt ist (vgl. BGH NStZ 2003, 31; MüKo-Steinmetz, StGB § 86 a Rdnr. 6; LK-Laufhütte/Kuschel StGB 12. Aufl. § 86 a Rdnr. 9).
c) Gemessen an dieser Definition handelt es sich bei den im Wappenfeld befindlichen Zeichen um die Tyr-Rune ("Pfeil") und die Gibor-Rune oder Eib-Rune ("Z"), welche auch als "Wolfsangel" bezeichnet wird. Durch die Aufmachung der Kleidung sowie aus dem Namen der Firma wird Bezug auf das Dritte Reich genommen. Der Firmenname ist an Felix Martin Julius Steiner (geboren am 23. Mai 1896 in Ebenrode/Ostpreußen, verstorben am 12. Mai 1966 in München) angelehnt; dieser war SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS.
Die Marke "Thor Steinar" wird vorwiegend von Anhängern der rechten Szene getragen.
d) Allerdings wird die isolierte Verwendung dieser Runen vom Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst (für die entsprechende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz vgl. BGH NStZ 1999, 87). Denn Runen wurden bereits während der europäischen Eiszeit von nordischen Völkern genutzt. Ihre Verwendung wurde allerdings unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verklärt und in den Dienst der Ideologie einer Verherrlichung der sogenannten "nordischen Rasse" gestellt. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um die Verwendung der Runen unter dem Gesichtspunkt von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sanktionieren zu können (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 69). Vielmehr setzt eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, dass die Runen-Zeichen durch ihre Verwendung in der NS-Zeit derart von ihrer ursprünglichen Bedeutung gelöst wurden, dass ihre Zuordnung zur NSDAP oder deren Unterorganisationen eindeutig ist (Organisationsbezug - vgl. MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10). Dies ist der Fall. Sowohl die "Tyr-Rune" als auch die "Wolfsangel" waren Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation:
Die "Tyr-Rune" wurde von der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "30. Januar" als Kennzeichen verwendet. Das Divisionsabzeichen zeigte eine einzelne dunkle, weiß umrandete Tyr-Rune auf wappenförmigem, ebenfalls schwarzem Hintergrund. Die Tyr-Rune wurde zudem nach 1933 als Ärmelabzeichen von Absolventen der SA (Sturmabteilung) - Reichsführerschulen - geführt und als Rangabzeichen auf den Kragenspiegeln der Sturmführer im Stab dieser Einrichtungen getragen.
Die "Wolfsangel" wurde von der 34. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "Landstorm Nederland" genutzt. Dabei wurde sie sowohl in ihrer ursprünglichen Gestaltung als auch zusätzlich mit (vertikalem) Mittelbalken verwendet. Die Rune war - schwarz gefärbt und weiß umrandet - auf ebenfalls schwarzem Wappenschild abgebildet. Die 2. SS-Panzerdivision "Das Reich" führte die schwarz gefasste, weiß umrandete, mit einem zusätzlichen Mittelbalken versehene Rune in einem schwarzen, ebenfalls umrandeten Schild; der die Endspitzen verbindende Querbalken war zudem im 45-Grad-Winkel verschoben. Ferner war die Wolfsangel Kennzeichen der "Adjutanten" des "Deutschen Jungvolks" (Jugendorganisation der Hitlerjugend für Jungen zwischen und 10 und 18 Jahren) und Erkennungszeichen der Hitlerjugend.
Die SS ist eine ehemalige nationalsozialistische Organisation im Sinne von §§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 3223). Die Waffen-SS war die kämpfende Teilorganisation der paramilitärischen SS. Die SS-Freiwilligen-Grenadier-Divisionen waren Unterorganisationen der SS und fallen damit auch unter § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Denn die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen sind durch das Verfassungsgesetz vom 08. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP verboten und aufgelöst worden (Kontrollratsgesetz Nr. 2). Auch auf die Hitlerjugend, die Jugend- und Nachwuchsorganisation der NSDAP, erstreckte sich das oben genannte Verbot.
e) Es handelt sich damit sowohl bei der "Tyr-Rune" als auch bei der "Wolfsangel" um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings unterscheiden sich die Originalkennzeichen in Farbgebung und Gestaltung von den hier verwendeten Runen. So war das Wappen schwarz und die Rune selbst war innen schwarz und außen weiß umrandet; hier dagegen sind die Runen weiß und das Wappenschild rot.
Vorliegend ist jedoch die Abweichung in Anbetracht der Prägnanz der Zeichen - die Zeichen prägen das Erscheinungsbild und lassen die Farbgebung in den Hintergrund treten - so unerheblich, dass jeweils von Originalkennzeichen auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3223 zu "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"). Denn es muss keine Übereinstimmung bis in die letzte Einzelheit bestehen (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1986, 177; BVerfG NJW 06, 3050); letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da es sich jedenfalls um ein Zeichen handelt, welches dem Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist (§ 86 a Abs. 2 StGB) und damit dem Originalkennzeichen gleichzusetzen wäre.
2. Allerdings entspricht das vorliegende Logo der Marke "Thor Steinar" (Verbindung der "Tyr-Rune" mit der "Wolfsangel" nebst Punkten) in seiner konkreten Gestaltung keinem Originalkennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Insoweit entfällt für das Gesamtobjekt eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
3. Eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings dann in Betracht, wenn trotz der Verbindung mehrerer verbotener Kennzeichen zu einem Kennzeichen jedenfalls ein Kennzeichen optisch heraussticht und als solches eindeutig zu erkennen ist.
a) Diese Auslegung ist vom Wortlaut der genannten Vorschrift gedeckt, weil das einzelne Kennzeichen von einer verfassungswidrigen Organisation genutzt wurde.
b) Sie ist auch mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar. § 86 a StGB bezweckt neben dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung auch den des politischen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Erreichung dieser Ziele soll bereits der Anschein einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Darüber hinaus soll § 86 a StGB auch verhindern, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, ungeachtet der damit verbundenen Absichten, wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, nicht erreicht wird. Denn sie könnten sonst wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden (vgl. BGHSt 47, 354; LK-Laufhütte/Kuschel § 86 a Rdnr. 1 m.w.N.).
Die Auslegung ist auch vom weiteren Schutzzweck des § 86 a StGB gedeckt. Die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung soll unterbunden werden. Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von den "anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113).
c) Ob solche zusammengesetzten Kennzeichen allerdings beim Betrachten optisch in ihre ursprünglichen Kennzeichen aufgelöst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls und des bei der erforderlichen Prüfung anzuwendenden Maßstabes.
Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat (vgl. BGHSt 47, 354; MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10 m.w.N.). Denn der Bekanntheitsgrad kann in der mediengeprägten Gesellschaft einem schnellen Wechsel unterliegen. Derartige "Momentaufnahmen" sollen durch die Rechtsfigur des abstrakten Gefährdungsdelikts gerade überflüssig gemacht werden (MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10). Zudem begründet die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbolgehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation (vgl. BGHSt 47, 354 zu "zum Verwechseln ähnlich"). Es kommt also nicht darauf an, dass jeder Betrachter die Kennzeichen optisch aus dem Gesamtgefüge herauslösen kann; vielmehr ist entscheidend, ob demjenigen, der die einzelnen Kennzeichen kennt, diese als einzelne ins Auge stechen.
Jedoch dominiert vorliegend keines dieser Originalkennzeichen ein Abzeichen bzw. die Wappen derart, dass es einem unbefangenen Betrachter, der die Originalkennzeichen kennt, ins Auge sticht und den Rest in den Hintergrund drängt (vgl. Brandenburgisches OLG OLG-NL 2006, 69; OLG Braunschweig, Urteil vom 11. Juli 2006 - Ss 21/06; Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 Ss 53/06).
4. Auch ist für das Logo der Marke "Thor Steinar" keine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB gegeben. Bei dem Firmenlogo in seiner Gesamtheit handelt es sich nicht um ein Zeichen, das einem Kennzeichen einer verbotenen Organisation zum Verwechseln ähnlich sieht; denn ein solches Kennzeichen, dem dieses ähnlich sehen könnte, hat es nicht gegeben. Allein der Umstand, dass das tatsächlich gebrauchte Kennzeichen den Anschein erweckt, es sei ein Kennzeichen einer verbotenen Organisation, genügt für § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht. Denn § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB setzt voraus, dass eine Ähnlichkeit mit den von der Organisation tatsächlich verwendeten Kennzeichen bestehen muss (vgl. BGH NJW 2005, 3223).
Diese nach dem Wortlaut und Systematik zwingende Auslegung hat die Konsequenz, dass die Verwendung von nationalsozialistisch aussehenden Kennzeichen, die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln und vermitteln sollen, die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichend sind, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, straffrei bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 3223; so für das Markenlogo "Thor Steinar" Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Braunschweig, Urteil vom 11. Juli 2006 - Ss 21/06; Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 Ss 53/06).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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