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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 12/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 b
StPO § 311 Abs. 2
Leitsatz:

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beträgt im Strafverfahren eine Woche, § 464 b, § 311 Abs. 2 StPO.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

3. Strafsenat

Aktenzeichen: 3 Ws 12/00 1 Ks 840 Js 253/98 LG Chemnitz

vom 16. August 2000

in der Strafsache gegen

M S geboren am in wohnhaft

wegen besonders schwerer Brandstiftung

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. D O

(bis 10.12.1999)

- Antragsteller -

Rechtsanwalt P W

Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt R L

hier: Kostenfestsetzung

Tenor:

1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstellers vom 15.06.2000 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1 449,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten am 12.04.2000 unter Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen.

Der bis zur Mandatsniederlegung am 10.12.1999 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätige Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.04.2000 die Festsetzung von 2 489,71 DM gegen die Landeskasse beantragt. Mit Beschluss vom 02.06.2000 hat das Landgericht Chemnitz 1 089,22 DM festgesetzt und den darüber hinaus gehenden Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen ihm am 08.06.2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2000, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 16.06.2000 Erinnerung eingelegt, mit der er die Kostenfestsetzung in ursprünglich beantragter Höhe weiter verfolgt.

Die Kostenbeamtin des Landgerichts Chemnitz hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3, 11 Abs. 1 RPflG, 311 Abs. 1 StPO).

Nach § 11 Abs. 1 RpflG n.F. ist gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafverfahren nurmehr die sofortige Beschwerde statthaft. Eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers kann nicht mehr ergehen.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf des 15.06.2000 endenden Wochenfrist eingelegt worden ist (§§ 311 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 StPO).

1. In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob für die Einlegung des Rechtsmittels gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464 b Satz 3 StPO entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Frist von zwei Wochen oder entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung die Frist von einer Woche zur Anwendung kommt.

a) Die Befürworter einer zweiwöchigen Frist gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen sich darauf, dass das Beschwerdeverfahren Teil des gesamten Kostenfestsetzungsverfahrens ist und die Verweisung in § 464 b Satz 3 StPO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung daher auch dieses Verfahren und damit die dort zur Anwendung kommende Frist mit umfasst und der Gesetzgeber eine einheitliche Behandlung der gleichen Materie im Interesse der Rechtssicherheit im Zivil- und Strafprozess bezweckte (Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 10 zu § 464 b m.w.N., Karlsruher Kommentar/Franke, StPO, 4. Aufl., Rdnr. 4 zu § 464 b; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2000, 126).

b) Die Gegenmeinung gründet sich darauf, dass die nach § 464 b Satz 3 StPO zu erfolgende entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung nur in Betracht kommt, soweit die Strafprozessordnung eine Lücke aufweist; eine derartige Lücke ist jedoch nicht vorhanden, weil § 311 Abs. 2 StPO die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde abschließend regelt. Darüber hinaus wird zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die einheitliche Anwendung von Fristen im Bereich der Strafprozessordnung befürwortet (BayObLG, JZ 1954, 568 f m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464 b Rdnr. 7).

Durch die Neufassung des § 11 RpflG durch das 3. RpflÄndG vom 06.08.1998 (BGBl I, 2030) ist das Argument der Gegenansicht, bei Anwendung der Frist des § 311 Abs. 2 StPO komme es zu einer Aufspaltung der Anfechtungsfristen insoweit, als für die Einlegung der Erinnerung die Zweiwochen-Frist gelte, während für die sofortige Beschwerde die Wochen-Frist Anwendung finde, überholt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 254 f).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nunmehr dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RpflG). Die Frist zur Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen beträgt eine Woche (a.a.O.; KG, Rpfl 2000, 38; OLG Düsseldorf, Rpfl 2000, 126).

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zivilprozessualen Vorschriften, auf deren lediglich entsprechende Anwendung verwiesen wird, können nur insoweit Geltung beanspruchen, als die Strafprozessordnung eine Regelungslücke aufweist. Diese ist wegen § 311 StPO aber nicht gegeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Kostenfestsetzungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäß § 536 ZPO nicht gilt. Im Gegensatz zum Kostenfestsetzungsverfahren in der Zivilprozessordnung besteht im Verfahren nach der Strafprozessordnung vor dem Landgericht auch ein Anwaltszwang nicht. Schließlich wird aufgrund der gegensätzlichen - gleichrangigen - Stellung der Beteiligten im zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren der Bezirksrevisor nicht - wie im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren - beteiligt (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).

Für eine Verlängerung der sofortigen Beschwerdefrist von einer Woche besteht gerade im Hinblick auf die Neufassung von § 11 Abs. 1 RPflG kein Bedürfnis. Im Interesse der Einheitlichkeit der Fristen für die sofortige Beschwerde im Strafverfahren gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren der Strafprozessordnung die Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Notwendigkeit der Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus Nr. 6702 KVGKG (Kleinknecht-Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 10).

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