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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 3 Ws 6/06
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 47 Abs. 2 Satz 1
Wird ein Bußgeldverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betroffenen eingestellt und davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, kann der Betroffene weder den Einstellungsbeschluss noch die darin enthaltene Kostenentscheidung anfechten.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: Ss (OWi) 23/06 3 Ws 6/06

vom 02. Februar 2006

in der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 16. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 16. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Chemnitz hat in der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt; von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es abgesehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie einer sofortigen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, sowohl den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind jeweils nicht statthaft.

1. Der Beschluss, durch den ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.

Eine Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Bei dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG handelt es sich nicht um einen Beschluss im Sinne des § 72 OWiG, weil die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG besonders geregelt ist (Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 72 Rdnr. 55).

2. Die Kostenentscheidung in dem Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht anfechtbar. Danach ist der Beschwerdeweg dann nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch die sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig (vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 214; OLG Zweibrücken MDR 1983, 692; LG Gera NZV 2003, 436; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 57).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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