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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 122/01
Rechtsgebiete: BGB, GG, VermG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34 S. 1
VermG § 31 Abs. 1
VermG § 34 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Amtspflicht des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundbuchamt gem. § 34 Abs. 2 VermG um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, entfaltet keine drittschützende Wirkung gem. § 839 BGB zugunsten des Inhabers eines schuldrechtichen Eigentumsverschaffungsanspruchs.

2. Das Unterlassen bzw. die Verzögerung des Eintragungsersuchens gem. § 34 Abs. 2 VermG stellt eine objektive Amtspflichtverletzung dar.

OLG Dresden, Urt. v. 31.05.2001, Az. 6 U 122/01


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 122/01 7 O 2553/00 LG Leipzig

Verkündet am 31.05.2001

Die Urkundsbeamtin: Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

wegen Amtshaftung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B ,

Richter am Oberlandesgericht G und

Richter am Landgericht H

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.12.2000 - Az.: 7 O 2553/00 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 64.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäiischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Sparkasse oder Bank zu erbringen.

3. Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Kläger verfolgen im Wege der Feststellungsklage einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Grundbuchberichtigung bei dem Vollzug des Vermögensgesetzes.

Der Vater des Klägers zu 1., Alwin A , war Eigentümer eines Bauernguts in K bei L . Nachdem er die DDR im Jahre 1953 verließ, wurde sein auf Blatt 147 im Grundbuch von K eingetragener Grundbesitz mit Gebäude und lebenden und totem Inventar aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615) in Eigentum des Volkes überführt und der Rat der Gemeinde K zum Rechtsträger bestellt.

Später ging der Grundbesitz in die Rechtsträgerschaft der LPG "R B " in Schkeuditz über. Seit 1959 wurden Teile des Grundbesitzes für den Flughafen L (Tower, Vorfeld, Start- und Landebahn, Rollfeld sowie weitere Funktionsanlagen) in Anspruch genommen. Betreiber des Flughafen L war zunächst die Interflug GmbH, deren Anteile von der Treuhandanstalt vertraglich erworben wurden. Die von der Treuhandanstalt errichtete Flughafen L /H GmbH erwarb sodann durch Kaufvertrag von der Interflug GmbH die zum Flughafen gehörigen Grundstücke und beantragte hinsichtlich dieser die Eigentumsumschreibung.

Im Jahre 1990 beantragte der Vater des Klägers zu 1) beim Rat des Kreises L und sodann beim Landratsamt L die Rückübertragung seines ehemaligen Bauernguts. Mit Bescheid vom 22.04.1991 (Bl. 333 - 334 dA) übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L "das Eigentum an den Flurstücken (Anlage Aufzeichnungen der Flurstücke) eingetragen auf dem ehemaligen Blatt 147 unter Flurstück 22 in Flur 3 von K " auf Alwin A . Der Bescheid bezog sich nach den diesem beigefügten Anlagen unter anderem auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Flurstücke 3/3, Blatt 17, Flur 2 und 18/2, Blatt 242, Flur 4, beide eingetragen im Grundbuch von K .

Gegen diesen Restitutionsbescheid erhoben die Flughafen L /H GmbH und der Beklagte Widerspruch, mit dem sie aber lediglich die Rückübertragung anderer Flurstücke als der streitgegenständlichen angriffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 22.04.1991 unter anderem auch hinsichtlich der Restitution der streitgegenständlichen Flurstücke auf. Hiergegen erhob Alwin A Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht L . Dieses hob mit Urteil vom 06.06.1994, Az: 3 K 1147/92 (Bl. 19-49 d.A.), den Widerspruchsbescheid vom 08.10.1992 unter anderem insoweit auf, als darin der Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke aufgehoben worden war.

Die Kläger schlossen am 13.06.1994 mit Alwin A einen notariellen Schenkungsvertrag (Bl. 101-108 d.A.) über die beiden streitgegenständlichen Grundstücke. Dieser enthält unter Ziffer I.1. unter anderem folgende Erklärung:

"Der Veräußerer besitzt ... folgenden Grundbesitz:

Grundbuch des Amtsgerichts L von K Blatt (ehem.) 147, Flurstück 18 und Furstück 3/3.

Das Flurstück 18 besteht aus den Bestandteilen 18/1 und 18/2, wobei das Flurstück 18/2 sich in Fortführung befindet und mit weiterem Grundbesitz verschmolzen ist bzw. wird.

...

Der Veräußerer Herr Alwin A hat Rückübertragungsansprüche angemeldet, die mit Bescheid vom 22.04.1991 des Landratsamts L (Vermögensamt) positiv beschieden worden sind. Der gegenwärtige Vertrag bezieht sich lediglich auf die Flurstücke 18/1 und 18/2 sowie 3/3 in dem ursprünglichen Umfang (18/1 und 18/2 der Flur 4 und 3/3 der Flur 2) ...".

Weiter heißt es unter Ziffer II.:

"Der Veräußerer schenkt den Erwerbern, nämlich Herrn Achim A und dem Herrn Dr. Rainer W in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ..., den vorbezeichneten Grundbesitz (Flurstück 18/1 und 18/2 der Flur 4 und Flurstück 3/3 der Flur 2).

Der Schenkungsgegenstand wird noch dahingehend präzisiert, dass alles dasjenige übertragen wird, was aufgrund von Behörden- und Gerichtsentscheidungen auf den Veräußerer bezüglich der genannten Flurstücken auf den Namen des Veräußerers noch eingetragen wird, bzw. dasjenige, was an Entschädigungen und sonstigen Rechten dem Veräußerer noch zugesprochen werden wird, immer bezogen auf die vorgenannten Flurstücke ...".

Unter Ziffer IV.3. wurde folgende Regelung getroffen:

"Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus den den hier übertragenen Grundbesitz betreffenden Versicherungen sind auf den Erwerber übergegangen am Tage der Bestandskraft des ursprünglichen Restitutionsbescheides des Landratsamtes L (Vermögensamt) vom 22.04.1991."

Weiterhin enthält Ziffer V.1. folgende Erklärung:

"Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem hier übertragenen Grundbesitz auf den Erwerber übergeht, ....

Sie bewilligen und beantragen die dementsprechende Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch."

Das Urteil des Verwaltungsgerichts L vom 06.06.1994 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.1995, Az.: BVerwG 7 C 63.94 (Bl. 50 - 73 dA), insoweit bestätigt, als es die Aufhebung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke betraf.

Der den Schenkungsvertrag beurkundende Notar beantragte mit Schreiben vom 27.11.1996 (Bl. 78 dA) beim Grundbuchamt der Stadt L die Eintragung einer Auflassungsvormerkung betreffend die streitgegenständlichen Flurstücke zugunsten der Kläger. Diese wurde vom Grundbuchamt nicht veranlasst mit der Begründung, dass der Vater des Klägers zu 1. nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (Bl. 79 f. dA).

Da das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt nicht um Grundbuchberichtigung gemäß § 34 Abs. 2 VermG ersuchte, reichte der Vater des Klägers zu 1. unter dem 04.12.1996 bei dem Verwaltungsgericht L eine gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Veranlassung der Grundbuchberichtigung ein.

Mit Bescheid vom 21.03.1997, Az: 3 (Bl. 335-377 d.A.), wurde durch den Beklagten der Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen, da dieser wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes - die Grundstücke befinden sich im Zentralbereich des Flughafens L /H - gemäß § 5 VermG rechtswidrig sei. Hinsichtlich Ziffer 2 dieses Bescheides, wonach die Restitution der streitgegenständlichen Grundstücke zurückgenommen wurde, ist mit Bescheid vom 23.04.1999 (Bl. 378 - 398 dA) die sofortige Vollziehung angeordnet worden.

Im Hinblick darauf ordnete das Verwaltungsgericht L das Ruhen des auf Grundbuchberichtigung gerichteten Verfahrens an.

Die gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klagen des Alwin A (Az.: 1 K 569/97) und der Kläger (Az.: 1 K 115/98) wies das Verwaltungsgericht L mit Urteilen vom 25.06.1999 ab. Auf die Beschwerde des Alwin A hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2000 (Az.: 7 B 215.99, Bl. 160 - 167 dA) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit die Klage gegen die Rücknahme des Restitutionsbescheides vom 22.04.1991 abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom selben Tage (Az.: 7 B 216.99, Bl. 171 - 176 dA) ist die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:

Sie hätten nach der Schenkung der in Rede stehenden Grundstücke nur deshalb nicht ins Grundbuch eingetragen werden können, weil der Beklagte amtspflichtwidrig unterlassen habe, zunächst um Grundbuchberichtigung zugunsten des Alteigentümers Alwin A zu ersuchen. Die Erfüllung des Schenkungsvertrages vom 13.06.1994 sei dem Alteigentümer Alwin A aufgrund des inzwischen ergangenen Rücknahmebescheides unmöglich geworden. Hätte der Beklagte nach Erlass des Restitutionsbescheides das Grundbuchamt unverzüglich um Berichtigung des Grundbuches ersucht, wäre Alwin A als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und die Kläger hätten in Vollzug des Schenkungsvertrages als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können. In diesem Fall hätten die Kläger das Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken erworben und die Rücknahme des Restitutionsbescheides am 21.03.1997 hätte sich nicht mehr auf ihre Rechtsposition auswirken können. Durch das pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten, das Grundbuchamt gemäß § 34 Abs. 2 VermG um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, sei der Vollzug des Schenkungsvertrages vereitelt worden. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, zumal die Rücknahme des Restitutionsbescheides durch den Beklagten viel zu spät geprüft worden sei.

Die Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 2 VermG habe dem Beklagten nicht nur gegenüber Alwin A , sondern auch gegenüber den Klägern oblegen. Die Pflicht, die Grundbuchberichtigung gemäß § 34 Abs. 2 VermG zu bewirken, bestünde auch in ihrem Interesse, da sie als Erwerber eines Grundstücks vom materiell berechtigten Alteigentümer darauf angewiesen seien, dass dieser auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werde. Denn insoweit würden die allgemeinen Regeln über die Voreintragung des Verfügenden gelten. Ihre Argumentation hinsichtlich der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht stützten die Kläger hilfsweise auf die Überlegung, dass sie in ihren Rechten verletzt worden wären, wenn das Grundbuchamt aufgrund eines Ersuchens auf Grundbuchberichtigung durch das Vermögensamt die erforderliche Grundbuchberichtigung pflichtwidrig nicht vorgenommen hätte. Diese Konstellation sei mit der vorliegenden vergleichbar, zumal das Grundbuchamt durch den Antrag des Notars vom 27.11.1996, gerichtet auf Eintragung der Auflassungsvormerkung, Kenntnis von der Notwendigkeit der Voreintragung für den Rechtserwerb der Kläger gehabt habe.

Das pflichtwidrige Unterlassen des Eintragungsersuchens durch den Beklagten sei auch ursächlich für den den Klägern entstandenen Schaden, der sich gegenwärtig noch nicht beziffern lasse, weil der Verkehrswert der Flurstücke noch nicht gutachterlich festgestellt worden sei. Der grundbuchamtliche Vollzug der Eigentumsübertragung wäre abgeschlossen worden, lange bevor der Beklagte den Restitutionsbescheid zurückgenommen habe. Der Rücknahmebescheid hätte sodann keine Auswirkung mehr auf die Rechtstellung der Kläger gehabt, die wirksam vom Berechtigten ihr Eigentum erworben hätten. Nachdem jedoch der Beklagte es unterlassen habe, gemäß § 34 Abs. 2 VermG für die Grundbuchberichtigung Sorge zu tragen, sei nach Erlass des Rücknahmebescheides ein Erwerb der Grundstücke durch die Kläger unmöglich geworden. Durch den Rücknahmebescheid habe Alwin A sein Eigentum an den Grundstücken wieder verloren. Der hierdurch entstandene Schaden würde allerdings entfallen, wenn der gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage letztlich stattgegeben würde, weshalb beantragt werde, das Verfahren bis zum Abschluss der Entscheidung über die Wirksamkeit des Rücknahmebescheides vom 21.03.1997 auszusetzen.

Für die Kläger bestünde keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da sie aus dem Schenkungsvertrag vom 13.06.1994 keine Ersatzansprüche gegen Alwin A herleiten könnten.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte den Klägern zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, nach Rückübertragung der im Grundbuch von K ursprünglich verzeichneten Grundstücke 3/3, Blatt 17, Flur 2 (nunmehr verschmolzen zum Flurstück 3/9) und 18/2, Blatt 242, Flur 4 (nunmehr verschmolzen zum Flurstück 17/5) an Herrn Alwin A durch Bescheid vom 22.04.1991 das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches gemäß § 34 Abs. 2 VermG zu ersuchen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass ihm keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da er nicht verpflichtet gewesen wäre, das begehrte Eintragungsersuchen an das Grundbuch zu richten. Der Beklagte habe das Eintragungsersuchen nur dann an das Grundbuch richten dürfen, wenn sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Hierzu habe nicht nur gehört, dass ein Restitutionsbescheid als solcher vorliege, sondern dass dieser auch frei von begründeten Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit gewesen wäre. Da um die Rechtmäßigkeit und die Bestandskraft dieses Bescheides zwischen den Parteien vor den Verwaltungsgerichten heftig gestritten worden sei, wäre es geradezu pflichtwidrig gewesen, wenn der Beklagte die rechtsscheinbegründende Voreintragung des Alwin A veranlasst hätte, obwohl er habe erwarten dürfen, dass diese Eintragung ohnehin wieder rückgängig gemacht werden müsse, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Restitutionsbescheides und die Rechtmäßigkeit seiner Aufhebung im Widerspruchsverfahren schließlich herausgestellt hätte. Der Restitutionsbescheid vom 22.04.1991 habe bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14.12.1995 auch nicht teilweise Bestandskraft erlangt. Vielmehr sei der Bescheid solange wirksam aufgehoben gewesen, bis die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Wiederherstellung des schwebend aufgehobenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht bestätigt und damit die Bestandskraft hergestellt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt könne der Beklagte die Pflicht gehabt haben, ein Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt gemäß § 34 Abs. 2 VermG zu richten.

Die Kläger hätten bei Abschluss des Schenkungsvertrages von der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Bestandskraft des Restitutionsbescheides gewusst. Sie hätten die Schenkung der Grundstücke angenommen, obwohl der Vater des Klägers zu 1. nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die Möglichkeit bestanden habe, dass der laut Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1994 rechtswidrige Restitutionsbescheid zurückgenommen werde.

Während des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit und Bestandskraft des Restitutionsbescheides wäre es pflichtwidrig gewesen, wenn der Beklagte die rechtsscheinbegründende Eintragung des Alwin A veranlasst hätte. Auch nachdem der Restitutionsbescheid bestandskräftig geworden sei, hätte nur dann die Pflicht des Beklagten zur Stellung des Eintragungsersuchens bestanden, wenn der Bestand des Bescheides auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wäre. Nach dem verwaltunsgerichtlichen Urteil habe der Beklagte aber ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG prüfen müssen. Daher wäre auch zu dem Zeitpunkt die Veranlassung einer Eintragung des Alwin A im Grundbuch pflichtwidrig gewesen.

Die von den Klägern behauptete Amtspflichtverletzung habe außerdem nicht zugunsten der Kläger bestanden, da diese nicht "Dritte" seien, denen gegenüber der Beklagte zur Stellung des Eintragungsersuchens verpflichtet gewesen wäre. Die Verpflichtung der Vermögensämter, die Eintragung beim Grundbuchamt von Amts wegen zu veranlassen, bestünde ausschließlich gegenüber dem Restitutionsbegünstigten und diene nicht in erster Linie dem Interesse des Rechtsverkehrs. Eine Pflicht im Interesse des Rechtsverkehrs würde als eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber speziell geschützten Dritten anzusehen sein. Die Kläger fielen nicht in den Schutzbereich dieser Pflicht, da sie an dem Restitutionsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Soweit das Vermögensgesetz den Vermögensämtern Pflichten auferlege, bestünden diese Pflichten nur im Verhältnis zum Restitutionsbegünstigten und möglicherweise gegenüber denjenigen Antragstellern, die mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen seien. Die möglichen künftigen Erwerber der restituierten Grundstücke würden durch die Regelungen des Vermögensgesetzes aber nicht geschützt. So habe denn auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2000 die Entscheidung, dass den Klägern keine subjektiven Rechte aus den Vorschriften des Vermögensgesetzes zustanden und -stehen damit begründet, dass das Vermögensgesetz - wie auf der Hand liege - nicht den Schutz Dritter bezwecke, die von dem Berechtigten vertragliche Rechte ableiten.

Den Klägern käme aus dem Schenkungsvertrag lediglich ein schlichter Rechtsreflex zu, der ihnen keine wehrfähige Rechtsposition verschaffe. Überdies fehle es auch an der objektiven Erkennbarkeit des Drittbezuges, selbst wenn man die Kläger in den Schutzbereich der unterstellten Amtspflicht einbezöge. Die Kläger hätten gegenüber dem Beklagte lange Zeit die Einzelheiten ihrer Erwerberstellung nicht offen gelegt.

Die Kläger würden bislang auch nur ansatzweise die Bezifferung ihres angeblich erlittenen Schadens schuldig bleiben. Aufgrund der gutachterlichen Wertfeststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des daraufhin ergangenen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts L vom 20.08.1994, in dem der Wert der streitgegenständlichen Grundstücke mit 13.147.610,00 DM angegeben worden sei, ließe sich der behauptete Schaden beziffern.

Da über die Klage gegen den Rücknahmebescheid noch nicht endgültig entschieden worden sei, wäre die Erfüllung des Schenkungsvertrages derzeit auch noch nicht unmöglich geworden.

Jedenfalls würde es an einem Verschulden des Beklagten bzw. der für ihn handelnden Beamten fehlen. Gerade die sorgfältige Prüfung der Rechtslage hätte jeden verantwortlich handelnden Beamten dazu veranlassen müssen, von dem Eintragungsersuchen Abstand zu nehmen.

Letztlich könnten die Kläger sich nicht auf fehlende anderweitige Ersatzmöglichkeiten zurückziehen. Denn die Vorschriften der §§ 516 ff. BGB enthielten eine Reihe von Haftungsvorschriften, deren Ausschluss durch den Schenkungsvertrag die Kläger nicht dargetan hätten. Gleiches gelte für die vertraglich gewählte Konstruktion, die den Klägern nunmehr den Rückgriff auf Alwin A nicht mehr erlaube.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.12.2000 (7 O 2553/00) die Klage abgewiesen. Es hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Amtspflicht der Restitutionsbehörde, das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, um eine solche handele, die nicht gegenüber den Klägern, sondern allenfalls gegenüber dem Restitutionsberechtigten bestehe. Die Kläger seien nicht Dritte im Sinne des § 839 BGB. Im übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 12.12.2000 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2001 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 11.01.2001 - Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis einschließlich 02.03.2001 mit Schriftsatz vom selben Tage - eingegangen beim Oberlandesgericht vorab per Telefax am gleichen Tage- begründet.

Die Kläger vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz und tragen ergänzend vor:

Die Wertung des Landgerichts, wonach dann, wenn der Antragsteller in einem Restitutionsverfahren nach Erlass eines Restitutionsbescheides in Erwartung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch aufgrund eines Ersuchens gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dritten Personen hinsichtlich des Grundstücks eingehe, die potentiell künftig dinglich Berechtigten nicht zu Dritten im Sinne des § 839 BGB würden, denen gegenüber die Behörde zum Tätigwerden im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG verpflichtet wäre, widerspreche der vom Landgericht selbst gegebenen Definition des "Dritten" im Sinne des § 839 BGB. Im vorliegenden Fall sei - wenn auch nur mittelbar oder unbeabsichtigt - in den Rechtskreis der Kläger durch die Amtspflichtverletzung eingegriffen worden. Gerade aufgrund des vom Landgerichts zutreffend geschilderten Voreintragungsprinzipes seien die Kläger auf die Voreintragung des Alwin A , des Restitutionsberechtigten, angewiesen gewesen, damit der zu ihren Gunsten abgeschlossene Vertrag im Grundbuch vollzogen werden konnte. Ihre Interessen seien also nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar berührt worden, und zwar nicht nur wirtschaftliche, aus einem schuldrechtlichen Vertrag herrührende, sondern die rechtlichen Interessen an der dinglichen Abwicklung des Rechtsgeschäfts. Das Landgericht verkenne die Bedeutung von § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG. Es handele sich hierbei um eine Verfahrensregelung, der keine materielle Bedeutung zukomme. Die materielle Bedeutung im Rahmen des Vermögensgesetzes liege in dem jeweils zu erlassenden Rückübertragungsbescheid, durch dessen Bestandskraft die Rechtslage außerhalb des Grundbuches geändert werde. Es handele sich damit um eine der wenigen rechtlichen Möglichkeiten, Grundeigentum außerhalb des Grundbuches zu übertragen. Im Augenblick der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides sei das Grundbuch falsch. Es bestünde somit - dies normiere § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG - die Amtspflicht, diesen falschen Grundbuchstand so schnell als möglich zu korrigieren und richtig zu stellen. Diese Verpflichtung, die der Rechtssicherheit diene, bestünde naturgemäß nicht allen gegenüber; in erster Linie bestünde sie selbstverständlich gegenüber dem Restitutionsbegünstigten, der bereits außerhalb des Grundbuches Eigentümer geworden sei. Sie bestünde aber auch den Klägern gegenüber. Sie seien nämlich nicht irgendwelche außenstehende Dritte, die keinerlei Bezug zu dem entsprechenden Vermögenswert hätten. Die rechtlichen Beziehungen der Kläger zu den jeweiligen Grundstücken hätten sich nämlich individualisiert und konkretisiert durch den Vertragsschluss.

Die Begründung des Landgerichts, § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG bezwecke nicht den Vermögenszuwachs bei Personen zu gewährleisten, die mit dem Eigentümer in Ansehung der Restitution des Vermögenswertes nur einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen haben, sei zwar richtig, könne aber nicht zur Begründung der ablehnenden Haltung des Landgerichtes herangezogen werden. Natürlich bezwecke § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht den Vermögenszuwachs bei irgendeiner Person, sondern es bezwecke zu gewährleisten, dass das Grundbuch richtig sei und dementsprechend abgeschlossene Verträge auch rechtlich abgewickelt werden können.

Dadurch, dass die Kläger den notariellen Übertragungsvertrag abgeschlossen hätten und auch dadurch, dass ein entsprechender Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung an das Grundbuchamt gerichtet worden sei, seien die Kläger in eine konkrete rechtliche Beziehung zu den streitbefangenen Grundstücken getreten. Sie seien dadurch aus der "allgemeinen Masse", denen gegenüber die konkrete Amtspflicht nicht obliege, individualisiert herausgetreten und hätten dies auch deutlich nach außen dokumentiert. Insofern seien sie Dritte, die durch die Behördenentscheidung, hier nicht tätig zu werden und die Grundbuchberichtigung nicht zu veranlassen, in ihrem Rechtskreis zumindest mittelbar betroffen seien.

Auch habe das Landgericht die Hilfsüberlegungen mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.1986, Az.: V ZR 38/84 (NJW 1986, 1687) nicht richtig gewürdigt. Nach ständiger Rechtsprechung seien Erwerber jedenfalls dann Dritte im Sinne von § 839 BGB, wenn dem Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung bereits vorliege und deshalb die Notwendigkeit der Voreintragung für den Rechtserwerb zu erkennen sei. Für diesen Fall bestünden die entsprechenden Amtspflichten des Grundbuchamtes auch den Erwerbern gegenüber. Die Situation sei vollständig mit der hier vorliegenden vergleichbar mit dem einzigen Unterschied, dass es hier nicht um das Grundbuchamt, sondern um das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gehe. Diesem sei aber durch die Amtspflicht, nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG die Grundberichtigung zu veranlassen, eine identische Rolle zugedacht, wie dem Grundbuchamt in dem Vergleichsfall. Die von Amts wegen zu veranlassende Grundbuchberichtigung sei zwingende Voraussetzung für die Abwicklungsmöglichkeit der nachfolgenden Verträge. Der Beklagte könne in dieser Frage nicht anders behandelt werden als das Grundbuchamt in vergleichbaren Fällen, denn die in § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG normierte Pflicht betreffe gerade den identischen Schutzbereich.

Die somit auch den Klägern gegenüber bestehenden Amtspflichten hätten die Mitarbeiter des Beklagten schuldhaft verletzt. Dies ließen bereits die als Anlage K 7 bis K 12 zur Akte gereichten Auszüge aus der Verwaltungsakte (Bl. 304 - 317 dA) deutlich werden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aus sachfremden Erwägungen die Grundbuchberichtigung unterlassen habe.

Ein den Klägern erwachsender Schaden sei daraus abzuleiten, dass sie nicht infolge Grundbucheintragung gemäß § 34 Abs. 2 VermG rechtsgeschäftlich Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken hätten erwerben können. Es gehe insoweit nicht um etwaige Nebenkosten oder Verzögerungsschäden.

Darüber hinaus haben die Kläger beantragt, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes L in dem Verfahren 1 K 1538/00 auszusetzen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren für die Frage, ob überhaupt ein Schaden vorliege, vorgreiflich sei. Denn sofern der Kläger des dortigen Verfahrens, Alwin A , beim Verwaltungsgericht obsiege, sei der Rücknahmebescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen seinerseits aufgehoben und der Vater des Klägers zu 1) nach wie vor Eigentümer der entsprechenden Flurstücke, die aufgrund des vorliegenden Schenkungsvertrages übertragen werden könnten.

Die Kläger beantragen,

Das Urteil des Landgerichts L , 7 O 2553/00, vom 08.12.2000 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagten den Klägern zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, nach Rückübertragung der im Grundbuch von K ursprünglich verzeichneten Flurstücke 3/3, Blatt 17, Flur 2 (nunmehr verschmolzen zum Flurstück 3/9) und 18/2, Blatt 242, Flur 4 (nunmehr verschmolzen zum Flurstück 17/5) an Herrn Alwin A durch Bescheid vom 22.04.1991 das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches gemäß § 34 Abs. 2 VermG zu ersuchen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft und ergänzt im Übrigen seinen Vortrag erster Instanz.

Er ist inbesondere der Auffassung, dass die Feststellungsklage nicht zulässig sei, da diese hier nicht die effektivste Klageart wäre. Durch die Wahl der Feststellungsklage werde die Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern ein Schaden entstanden sei, ohne Not auf ein nachgeschaltetes Betragsverfahren verschoben. In jedem Schadensersatzprozess müsse die Höhe des Schadens ermittelt werden. Es liege innerhalb des gewöhnlichen Prozessrisikos der Kläger, dass diesen bei Bezifferung ihres Schadens Fehler unterliefen. Diesem Risiko könnten die Kläger nicht durch Wahl der subsidiären Feststellungsklage ausweichen.

Eine objektive Amtspflichtverletzung der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil den Klägern kein Recht darauf zukomme, dass in dem rechtlichen Schwebezustand bis zum Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides eine rechtsscheinsbegründende Eintragung vorgenommen werde.

Jedenfalls bezwecke die Vorschrift des § 34 Abs. 2 VermG einzig den Schutz des Restitutionsbegünstigten. Die Kläger gehörten nicht zu dem Kreis der durch diese Vorschrift geschützen "Dritten". Zu Recht habe das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht den Kreis der Drittgeschützten im Rahmen von § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG definiert und angenommen, dass die Kläger nicht dem Schutzbereich dieser Norm unterfallen. Die Kläger könnten ihre nur faktische Betroffenheit durch die unterbliebene Voreintragung des Alwin A nicht in eine rechtlich relevante Schutzposition im Sinne von § 839 BGB umdeuten. Durch die fehlende Voreintragung sei es dem Vater des Klägers zu 1) nicht verwehrt gewesen, den Klägern das Grundstück zu schenken. Es sei ihm lediglich verwehrt gewesen, den Klägern eine gesicherte grundbuchrechtliche Position zu verschaffen.

Die Kläger hätten im Zusammenwirken mit Alwin A offenkundig folgenden Plan gefasst: Durch die schenkweise Übertragung der Restitutionsgrundstücke auf die Kläger hätte Alwin A das Eigentum an den Flächen verlieren sollen. Würde dann, wie es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erwarten gewesen sei, die Rücknahme des Restitutionsbescheides bestandskräftig werden, sei Alwin A nicht mehr zur Rückgabe der Grundstücke in der Lage gewesen, da diese zwischenzeitlich an die Kläger übertragen worden wären. Diese hätten dann die Grundstücke behalten wollen. Hierfür freilich sei Voraussetzung gewesen, dass Alwin A zunächst im Grundbuch eingetragen worden wäre, damit auch die Kläger eine grundbuchrechtlich gesicherte Position hätten erwerben können. Dieser Plan sei von vornherein nicht aufgegangen. Er sei nicht erst dadurch vereitelt worden, dass der Beklagte das Grundbuchberichtigungsersuchen gemäß § 34 Abs. 2 VermG unterlassen habe. Die Kläger hätten auch dann, wenn Alwin A voreingetragen worden wäre und wenn in Vollzug des Schenkungsvertrages die Kläger als Eigentümer eingetragen worden wären, die Grundstücke aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gemäß § 822 BGB zurückgeben müssen.

Es werde zudem vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2001 (Bl. 323 - 328 dA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.

Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt, um so durch Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 852 BGB entgegen zu wirken. Geht es dabei - wie hier - um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; dies ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. (BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99, veröffentlich im Juris m.w.N.).

1.2. Zwar fehlt es regelmäßig an dem notwendigen Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (vgl. nur Zöller/Greger, 22. Aufl., ZPO, § 256 Rdn. 7a). Eine generelle Subsidiärität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht hingegen nicht. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst wenn der Anspruch bereits in Teilen beziffert werden könnte (Zöller/Greger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 30.03.1983, Az. VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552; BGH, Urteil vom 21.02.1991, Az. III ZR 204/89, VersR 1991, 788). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar können die Kläger anhand des der Streitwertbeschwerde beigefügten Sachveständigengutachtens (Bl. 223 - 255 dA) den Verkehrswert der streitgegenständlichen Grundstücke beziffern. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass - wovon der Beklagte selbst auch ausgeht - dann, wenn der Vater des Klägers zu 1., Alwin A , mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht L gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 21.03.1997 obsiegt, bzw. mit seiner weiteren Klage vom 04.12.1996 vor dem Verwaltungsgericht L , gerichtet auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Flurstücke 3/3 und 18/2 durchdringt, ein Schaden nicht eintreten würde. Denn solchenfalls kann der Schenker als Eigentümer der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen und der Schenkungsvertrag vollzogen werden.

1.3. Hierauf kommt es indes letztlich auch nicht an, da die Rechtsprechung die Feststellungsklage zur Wahl stellt, wenn dies zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen, weil einfacheren Erledigung des Streits führt, nämlich in der Regel dort, wo die Person des Gegners die Respektierung des Feststellungsurteils erwarten lässt, wie dies z.B. bei einer Klage gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten der Fall wäre (Musielak-Foerste, ZPO, § 256 Rn. 13; BGH, Urteil vom 09.06.1993, Az.: III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). Bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten ist nämlich trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellunsintersse anzunehmen, weil von Ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte aus einem im Sinne der Kläger ergehenden Feststellungsurteil die Konsequenz zieht und Schadensersatz leisten wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Erhebung der Feststellungsklage ein sachgerechter Weg.

2. Die Berufung bleibt indes aus materiell-rechtlichen Gründen ohne Erfolg.

2.1. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Ersatz des Schadens zu, der ihnen aus der Unterlassung des Grundbuchberichtigungsersuchens entstanden ist.

a) Die Kläger stützen ihr Haftungsbegehren darauf, dass ein bestandskräftiger Bescheid gemäß § 31 Abs. 1 VermG vorgelegen habe und deshalb das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 VermG überhaupt, beziehungsweise zeitnah nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts L vom 06.06.1994, spätestens aber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1995 hätte an das zuständige Grundbuchamt richten müssen.

Das Unterlassen bzw. die Verzögerung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Jahre hinweg, das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG zu richten, obgleich ein bestandskräftiger Restitutionsverwaltungsakt zugunsten des Vaters des Klägers zu 1) vorlag, stellt zunächst eine objektive Amtspflichtverletzung dar.

aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 09.06.1999 (Az.: 6 U 1607/98) entschieden hat, hat nach § 34 Abs. 2 S. 1 VermG bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ohne eigenen Gestaltungsspielraum das Grundbuchamt zu ersuchen, die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches vorzunehmen. Es besteht deshalb eine Vollzugspflicht. Dies steht im inneren Zusammenhang mit der Gestaltungswirkung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VermG, wonach mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten die Rechte auf den Berechtigten übergehen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Zweck der Regelung des § 34 Abs. 2 VermG, welche die im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Eintragungserfordernisse weitgehend ersetzt (Redeker/Hirtschulz in Fieberg, Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Komm. zum VermG, § 34 Rdn. 16), ist die Beschleunigung der grundbuchrechtlichen Umsetzung des Restitutionsbescheides. Die Umsetzung des rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes im Grundbuch ist eine Pflicht, die den Vermögensinteressen des durch den konstitutiven Verwaltungsakt Begünstigten zumindestens neben dem allgemeinen Interesse an der Richtigkeit des Grundbuches Rechnung trägt. Damit ist die Amtspflicht, die Umsetzung des Restitutionsaktes auch im Grundbuch zu verwirklichen, (grundsätzlich) drittschützend. Kommt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Pflicht auf Grundbuchberichtigung hinzuwirken ohne sachlichen Grund nicht nach, macht sie sich u.U. amtshaftungspflichtig (Redeker/Hirtschulz, § 34 Rdn. 17; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Nov. 1998, § 34 VermG, Rdn. 66; Bodenstab/Sturm in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Juli 1998, § 4 VermG Rdn. 30).

bb) Der Restitutionsverwaltungsakt des Amtes für offene Vermögensfragen L vom 22.04.1991, mit dem u.a. die Grundstücke Flurstück Nr. 3/3 und 18/2 (Grundstück, Flur 2, ehemaliges Flurstück 3/3, jetzt als Teilfläche des Flurstücks 3/9 und das ehemalige Flurstück 18/2 als Teilfläche des Flurstücks 17/5 fortgeführt) war jedenfalls hinsichtlich dieser Flurstücke auch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unbeschadet dessen, ob und wann dieser Verwaltungsakt den im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren Beteiligten bekanntgegeben worden ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.1998, Az.: V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann vor, wenn der Verwaltungsakt nicht gegenüber allen Adressaten und Betroffenen wirksam geworden ist. Zwar setzt nach § 43 Abs. 1 VwVfG, der nach § 31 Abs. 7 VermG auf Bescheide der Vermögensämter der Länder anzuwenden ist, die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, wie gegenüber dem, der von ihm betroffen wird, voraus, dass er ihm bekanntgemacht worden ist. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes setzt jedoch nicht voraus, dass er gegenüber allen Adressaten oder Betroffenen wirksam geworden ist. Aussschlaggebend ist, dass ein Bescheid als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehhelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Hierfür genügt es jedoch, dass der Bescheid überhaupt existent geworden, also den Innenbereich der Verwaltung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn er einem von mehreren Adressaten -hier zumindest Alwin A - oder Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Selbstbindung der Behörde an den erlassenen Bescheid ein; ihr Gegenstück ist die Tatbestandswirkung für Entscheidungen, die andere Behörden und die Gerichte zu treffen haben. Damit genügt es für die von den Zivilgerichten zu beachtende Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides, dass gegenüber einem der Beteiligten oder Betroffenen der Verwaltungsakt - wie hier - bekanntgegeben wurde und es sich deshalb um einen unanfechtbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 34 VermG handelte, von dem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht mehr abrücken konnte. Es kann daher dahinstehen, ob Beteiligte des sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Existenz des Restitutionsbescheides erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt haben.

cc) In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob die Wirkungen eines Restitutionsbescheides erst zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem er unanfechtbar geworden ist, oder ob der Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Folge hat, dass der Restitutionsbescheid seine Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt seines Erlasses bzw. seiner Bekanntgabe an entfaltet (siehe BGH, Urteil vom 14.03.1997, Az. V ZR 129/95, MDR 1997, 536, zum Meinungsstand). Der Bundesgerichtshof hat sich der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Dem ist zu folgen. Zwar treten nach dem auch für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz subsidiär geltenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 31 Abs. 7 VermG) grundsätzlich die Gestaltungswirkungen eines Restitutionsbescheids ein, sobald dieser innere Wirksamkeit erlangt hat; von seiner Unanfechtbarkeit hängen sie im allgemeinen nicht ab. Der Widerspruch des betroffenen Dritten (§ 36 VermG) würde in diesem Fall dazu führen, die Gestaltungswirkung aufzuschieben, § 80 Abs. 1 VwGO. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung läßt grundsätzlich diese aufschiebende Wirkung rückwirkend wieder entfallen. Indessen ist aber gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. VermG in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz der Eintritt der Gestaltungswirkung eines Rückübertragungsbescheids auf den Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit hinausgeschoben, um so dem ab Eintritt der inneren Wirksamkeit des Restitutionsbescheids möglichen aber unerwünschten "HIN UND HER" in der Person des Rechtsinhabers zu begegnen. Während im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht die aufgrund der inneren Wirksamkeit schon einmal entstandenen und dann suspendierten Gestaltungswirkungen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit rückwirkend wieder hergestellt werden können, scheidet das somit in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG regelmäßig aus. Denn hier ist der Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit geknüpft, so dass die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten können. Ein zuvor eingelegter Widerspruch suspendiert daher die Gestaltungswirkung nicht, so dass auch die rückwirkende Beseitigung dieser aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O.).

dd) Vorliegend ist der Rückübertragungsbescheid hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke Flurstück Nr. 3/3 und 18/2 im Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit bestandskräftig geworden, weil insoweit ein zulässiger Widerspruch von keiner der am sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten eingelegt worden ist.

Der vom Beklagten eingelegte Widerspruch führte nicht zu einer "anderweitigen Aufhebung" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG. Unter anderweitiger Aufhebung im Sinne dieser Norm ist in erster Linie die Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren, also die Aufhebung durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid (§§ 72, 73 VwGO) oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 123 VwGO), gemeint (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 189 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke zumindest teilweise eingetretene Unanfechtbarkeit des Ausgangsbescheids durch einen trotz insoweit fehlenden Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid unter Verletzung des für den vom Ausgangsbescheid Begünstigten bestehenden Vertrauensschutzes aufgehoben werden konnte, wie die Frage, ob der den Ausgangsbescheid zurücknehmende Bescheid des Beklagten vom 21.03.1997 rechtmäßig und insbesondere unter Beachtung der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen ist. Denn der Beklagte hat seine Amtspflicht bereits dadurch verletzt, dass er nicht nach Erlass des Verwaltungsgerichtsurteils vom 06.06.1994, spätestens aber nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1995, um Berichtigung des Grundbuchs ersucht hat. Die begünstigenden Wirkungen des Restitutionsbescheides konnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nämlich nur durch Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48, 49 VwVfG beseitigen. Zwar war der die Rückübertragung der Flurstücke 3/3 und 18/2 anordnende Verwaltungsakt offenkundig - zwischen den Parteien unstreitig - rechtswidrig, da diese Rücknahme hinsichtlich der ehemaligen Flurstücke 3/3 und 18/2 trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1a VermG erfolgt ist. Das ehemaligen Flurstück 3/3 ist Teil der Start- und Landebahn des Flughafens L ; das ehemalige Flurstück 18/2 liegt im Sicherheitsbereich der Rollfeldringstraße. Dies ändert aber an der Bestandskraft des Restitutionsbescheides bis zu dessen Rücknahme am 21.03.1997 und damit an der Pflicht des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, ein Ersuchen an das Grundbuchamt zu stellen, nichts. Der ca. 6 Jahre nach dem Ausgangsbescheid und ca. 1 1/4 Jahr, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Bestandskraft des Ausgangsbescheides rechtskräftig feststellte, erlassene Rücknahmebescheid des Beklagten vermag am Vorliegen der festgestellten Amtspflichtverletzung nichts zu ändern.

ee) Ob für den Fall einer (beabsichtigten) zeitnahen, für sofort vollstreckbar erklärten Rücknahme des Restitutionsbescheides ausnahmsweise keine Amtspflicht nach § 34 Abs. 2 VermG bestand, kann dahinstehen, denn dieser Fall liegt hier nicht vor.

b) Der Amtshaftungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - daran, dass die verletzten Amtspflichten keine drittschützenden Wirkungen für die beiden Kläger entfalten.

Ohne dass dies zu beanstanden wäre, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Amtspflicht des Beklagten, das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs zu ersuchen, um eine solche handelt, die nicht den Klägern gegenüber, sondern allenfalls gegenüber dem Restitutionsberechtigten, nämlich Alwin A , besteht.

aa) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte "Dritter" i.S.d. 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden soll, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1997, III ZR 117/95). Der Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm begrenzt nicht nur den sachlichen Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern umreißt auch den Kreis der geschützten Dritten. Damit gerinnt der Schutzzweck beim Ausgleich staatlichen Unrechts zum maßgeblichen Kriterium für die inhaltliche und personale Begrenzung der Haftung (Fritz Ossenbühl in Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, S. 887, 892).

bb) Gemessen daran schützt die Pflicht zum Tätigwerden, nämlich von Amts wegen das an die Stelle des nach § 13 Abs. 1 GBO grundsätzlich erforderlichen Eintragungsantrages tretende Ersuchen an das Grundbuchamt zu richten, nur die Interessen der am Verfahren Beteiligten. Das Landgericht hat den Schutzzweck der Amtspflicht zutreffend dahingehend eingegrenzt, dass die die Amtspflicht begründende Regelung des § 34 Abs. 2 VermG verfahrensrechtliche Bedeutung insofern hat, als das Eintragungsersuchen der Behörde beim Grundbuchamt erst demjenigen, der bereits mit dem bestandskräftigen Restitutionsbescheid die Eigentümerstellung erlangt hat, ermöglicht, über das Grundstück mit dinglicher Wirkung zu verfügen. Unterlässt das Vermögensamt - wie hier - ohne sachlichen Grund die Stellung eines erforderlichen Grundbuchersuchens, wodurch dem Berechtigten ein Schaden entsteht, können diesem dann Amtshaftungsansprüche zustehen (Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 34 VermG Rdn. 30; Redecker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 34 Rdn. 17). In den Schutzbereich dieser Amtspflicht sind die Kläger aber nicht mit einbezogen. Denn diese waren weder Berechtigte noch sonst Beteiligte am Restitutionsverfahren. Die von den Klägern durch Schenkungsvertrag mit dem Berechtigten begründeten Ansprüche weisen keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten des Beklagten auf. Die Vertragsparteien haben es nicht in der Hand, den Schutzbereich der Amtspflichten des Beklagten dahin zu erweitern, dass das Vermögensinteresse weiterer Dritter darunter fällt. Allenfalls auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des am Verwaltungsverfahren Beteiligten kann Rücksicht genommen werden (BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. III ZR 221/90, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 DRITTE 37 - dort zum Rechtsnachfolger des Bauantragstellers -). Vorliegend ist hier lediglich das allgemeine Wirtschaftsinteresse der Kläger an dem Erwerb der Grundstücke betroffen. Dies gehört, solange die Kläger an dem jeweiligen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt sind, nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten. Zwar hat sich die Pflichtverletzung für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt. Die Nachteile fallen jedoch nicht in den Bereich des mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten drittgerichteten Schutzzwecks der Amtspflicht. Das unterlassene Verwaltungshandeln des Beklagten wirkt sich hier lediglich als bloßer Reflex zu Lasten der Kläger aus, ohne diesen die Stellung von geschützten "Dritten" i.S.d. Amtshaftungsrechtes zu verschaffen. Zwar setzt die Drittbezogenheit einer Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat (BGH, Urteil v. 13.07.1989, Az. III ZR 240/88, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 DRITTER 17). Wird jedoch der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung in der Unterlassung eines begünstigten Verwaltungsakts besteht, fällt (in der Regel) die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen (BGH, Urteil v. 10.03.1994, Az. III ZR 9/93, BGZ 125, 258 = NJW 1994, 1647). Das Vermögensgesetz bezweckt nicht den Schutz Dritter, die von dem Berechtigten vertragliche Rechte ableiten, und erkennt ihnen keine subjektiven Rechte zu. Dritte, die von einem Berechtigten Rechte ableiten, berücksichtigt das Vermögensgesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte -wie hier- durch bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid Eigentum an einem Grundstück erhalten hat, der Eigentumsübergang aber noch nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, weil es an einem entsprechenden Ersuchen des Grundbuchamts durch die für die Rückübertragung zuständige Behörde gemäß § 34 Abs. 2 VermG fehlt. Auch in diesem Falle ist es allein Sache des ehemaligen Berechtigten und jetzigen Grundstückseigentümers, dieses Hindernis zu beseitigen, das der Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs entgegensteht, den sein Vertragspartner aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft hat.

Diese Rechtslage ist auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es widerspricht nämlich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht, wenn der Gesetzgeber den Inhaber eines schuldrechtlich begründeten Eigentumsverschaffungsanspruchs auf die ihm zustehenden vertraglichen Rechte gegenüber dem derzeitigen Eigentümer verweist, wenn dieser sich gegen die ihn gerichteten behördlichen Maßnahmen, die eine Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen, gerichtlich zu Wehr setzen kann. Die Kläger gehören damit kraft ihres lediglich schuldrechtlich begründeten Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht zum Kreise der "Begünstigten" und sind damit auch nicht Betroffene i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG (BVerwG, Beschl. v. 06.09.2000, Az: 7-B-216.99).

Ob der Vater des Klägers zu 1) Vermögensnachteile der Kläger im Rahmen des § 48 Abs. 3 VwVfG nach Maßgabe des Prinzips der "Drittschadensliquidation" geltend machen kann, kann dahinstehen; sollte diese Frage zu bejahen sein, würde daraus nur folgen, dass er als durch die Restitution Begünstigter derartige Vermögensnachteile wie einen eigenen Vertrauensschaden geltend machen kann (BVerwG a.a.O.).

Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind indes im Amtshaftungsrecht nicht anzuwenden, da in diesem bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich bietet (BGH, Urteil v. 06.06.1991, Az: III ZR 221/90, MDR 1992, 31).

cc) Das Landgericht ist auch zu Recht den von den Klägern angestrengten "Hilfsüberlegungen" nicht gefolgt. Deren Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.1986, Az. V ZR 38/94, BGHZ 97, 184 = NJW 1986, 1687, geht fehl. Nicht nur, dass es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht um Pflichten handelt, die dem Grundbuchamt aufgrund der Grundbuchordnung obliegen, sondern um die -zu verneinende- Verpflichtung der nach § 34 Abs. 2 VermG für das Ersuchen auf Grundbuchberichtigung zuständigen Behörde gegenüber den Klägern als potentiellen Erwerbern. Die Kläger verkennen darüber hinaus auch, dass der Zessionar als nicht am Grundbuchverfahren Beteiligter nur deshalb Dritter i.S.v. § 839 BGB sein kann, wenn dem Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Abtretung bereits vorliegt und deshalb die Notwendigkeit der Voreintragung für den Rechtserwerb zu erkennen ist (BGH a.a.O.). Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich - wie bereits ausgeführt - von einer solchen Konstellation schon deshalb, weil dem Vermögensamt von der durch den Schenkungsvertrag begründeten vertraglichen Beziehung zwischen Restitutionsberechtigten und Klägern unstreitig zunächst nichts bekannt war.

Aber auch soweit der Beklagte spätestens im Rahmen der Prüfung der Rücknahmeentscheidung Kenntnis von der durch den Schenkungsvertrag erlangten Stellung der Kläger erlangt hat, führt dies unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Restitutionsberechtigte hätte es sonst in der Hand, die Haftung des Beklagten willkürlich zu erweitern bzw. zu verlagern auf bloß schuldrechtlich Berechtigte. Das Problem nämlich, ob die Rücknahme eines schon bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheids ex tunc oder nur ex nunc zum Wegfall der Eigentümerstellung und damit zum Eintritt eines Schadens führt, berührt nur den Restitutionsberechtigten, nicht aber von diesem schuldrechtliche Ansprüche Herleitende. Zudem kannte der Vater des Klägers zu 1) das Risiko der Rücknahme, mit dem sein Restitutionsanspruch behaftet war. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen i. S. v. § 48 Abs. 2 S. 3 Ziff. 3 VwVfG konnte er sich schon deshalb nicht berufen, weil die Verwendung der Flurstücke als Flughafenareal und die sich daraus ergebende, sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Restitutionsbescheids, ihm bekannt war. Die Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG fände aber bei den Klägern selbst keine Anwendung.

dd) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 04.03.1999 (Az. III ZR 29/98, WM 1999, 1124) gibt für die Kläger nichts her. Zwar ist im dort entschiedenen Fall der Käufer eines restitutionsbelasteten Grundstücks als geschützter Dritter angesehen worden. Hat der Berechtigte vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet, so besteht, wenn der Verfügungsberechtigte das restitutionsbelastete Grundstück an einen Dritten veräußern will, die Pflicht der Genehmigungsbehörde, die nachgesuchte Grundstücksverkehrsgenehmigung für den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht (sofort) zu erteilen, sondern das Genehmigungsverfahren bis zum bestandskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens auszusetzen, auch dem Käufer gegenüber. Ein vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasster Schaden des Käufers entsteht jedoch nur, wenn der Erwerb oder die Weiterveräußerung des Grundstücks gerade wegen der nicht ausgeräumten "Restitutions-Risiken" erschwert oder vereitelt wird. Hierbei ist aber auf den Schutzzweck der Grundstücksverkehrordnung abzustellen, nach der auch Grundstückskäufer zu dem Personenkreis zählen, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Genehmigungsverfahrens geschützt und gefördert werden sollen, diese mithin Dritte i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Auch diese Sachlage ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

c) Auf die Frage des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1992, Az.: III ZR 220/90, BGHR, BGB, § 839 I 1 Verschulden 22) kommt es daher nicht mehr an.

2.2. Den Klägern steht auch ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG nicht zu.

a) Zwar gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages i.V.m. Art. 1 §§ 2, 4 des Rechtsbereinigungsgesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRBG) das Staatshaftungsgesetz der DDR in Sachsen als Landesrecht für Rechtsverhältnisse, die vor dem 18.04.1998 entstanden sind, fort (Entscheidung des Senats vom 19.03.1997, Az.: 6 U 713/96; Senat vom 18.08.1999, Az.: 6 U 3852/98; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, 14. Teil III; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 1554; Herbst/Lühmann, Die Staatshaftunsgesetze der neuen Länder, Erster Teil, § 4 I.1.). Das Staatshaftungsgesetz wird durch die gleichzeitige Einfügung von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht verdrängt; die Regelungsgegenstände - unmittelbar öffentlich-rechtliche Haftung des Staates bzw. zivilrechtliche Amtswalterhaftung, die vom Staat übernommen wird - sind nicht identisch. Vielmehr besteht Anspruchskonkurrenz (Herbst/Lühmann, a.a.O., 1. Teil, § 4 III.2., Anm. 24; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl. 1997, 20. Kap., Rn. 195).

b) Der gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Staatshaftungsgesetz stünde auch nicht entgegen, dass das nach § 5 ff. StHG vorgeschaltete Verwaltungsverfahren nach § 5 ff. StHG nicht durchgeführt wurde.

In Staatshaftungssachen, die - wie hier - nach dem 30.04.1998 bei Gericht anhängig geworden sind, ist wegen Art. 1 § 4 S. 3 SächsRBG eine vorherige Beschwerdeentscheidung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr (Ross, SächsVBl. 1998, 182, 184).

c) Doch scheitert ein Schadenersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG daran, dass die verletzten Rechtspflichten keine drittschützenden Wirkungen für die Kläger entfalten.

Umstritten ist, ob es im Rahmen der Rechtswidrigkeit (ähnlich wie bei § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf die Verletzung einer drittbezogenen, gerade den Schutz des Betroffenen bezweckenden Pflicht ankommt. Während ein Teil der Literatur Verletzungen einer "drittgerichteten Rechtspflicht" fordert und dies damit begründet, dass das Staatshaftungsgesetz Beeinträchtigungen von "subjektiven Rechten" ausgleichen soll und demnach eine Verletzung von nur objektiven Rechtspflichten nicht ausreiche, lässt sich nach der Gegenmeinung das Erfordernis der Drittbezogenheit aus dem Gesetz nicht ableiten. Dieser Meinungsstreit kann jedoch hier unentschieden bleiben. Denn auf jeden Fall ist der Schutzzweckgedanke zur Begrenzung der Haftung heranzuziehen (siehe Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, 1998, Rn. 318 m.w.N.). Dieser Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm umreißt nicht nur den sachlichen Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern auch den Kreis der geschützten Dritten. Damit gerinnt der Schutzzweck beim Ausgleich staatlichen Unrechts zum maßgeblichen Kriterium für die inhaltliche und personale Begrenzung der Haftung (Ossenbühl in Festschrift 50. Jahre Bundesgerichtshof, S. 887, 892). Die Kläger unterfallen nach dem oben Ausgeführen weder dem Normschutzzweck noch ist die von den Beklagten verletzte Rechtspflicht zugunsten der Kläger drittgerichtet.

Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend hierzu ausgeführt, dass Ansprüche nach dem fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR nicht weiter als konkurrierende Schadenersatzforderungen aus Amtspflichtverletzungen gehen. Insbesondere stellt sich dabei in gleicher Weise die Frage nach dem Schutzbereich der Norm (Urteil vom 29.07.1999, Az.: III ZR 234/97, BGHZ 142, 259 = NJW 2000, 427). Da jedenfalls - wie ausgeführt - die verletzten Rechtspflichten drittschützende Wirkungen für die Kläger nicht entfalten, scheidet daher ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG ebenfalls aus.

3. Da es aus den genannten Gründen nicht darauf ankommt, ob die Klage des Vaters des Klägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Restitutionsbescheides Erfolg hat, bedurfte es nicht der Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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