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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: 6 U 161/99
Rechtsgebiete: VZOG, ZPO, GVG, BGB, GKG


Vorschriften:

VZOG § 2 Abs. 1 Satz 1
VZOG § 8 Abs. 4 Satz 2
VZOG § 6 Abs. 4
VZOG § 6 Abs. 4 Satz 2
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546
ZPO § 3
GVG § 13
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3
BGB § 816 Abs. 2
BGB §§ 985 ff.
BGB § 988
BGB § 816
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 284
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 286
GKG § 14
Leitsatz:

Nach § 6 Abs. 4 VZOG i.d.F. vom 22.03.1991 und i.d.F. des 2. VermRÄndG sind auch vereinnahmte Mietzinsen an den Berechtigten herauszugeben.

Der Verfügungsbefugte darf Verwaltungsaufwendungen von dem Bruttoerlös abziehen.

OLG Dresden, Urt. v. 28.05.1999 Az. 6 U 161/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 6 U 161/99 16 O 2351/98 LG Leipzig

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 28.05.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

Bundesrepublik Deutschland, v.d.d. Bundesvermögensamt Leipzig, dieses vertr. durch seinen Vorsteher, Regierungsdirektor , Seeburgerstraße 5-9, 04103 Leipzig

Klägerin / Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Karbowski, Masling & Partner, Gohliser Straße 7, 04105 Leipzig

gegen

Stadt D , v.d.d. Bürgermeister, , 04509 D

Beklagte / Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Viehweger & Partner, Chopinstraße 03, 04103 Leipzig

wegen Erlösauskehr

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1999 durch

Richter am Oberlandesgericht Bey, Richter am Amtsgericht Glaß und Richter Gicklhorn

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02.12.1998 - Az: 16 O 2351/98 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.506,50 DM nebst 4,5 % Zinsen seit dem 01.09.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 91/100 und die Klägerin 9/100 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten der Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

4. Das Urteil beschwert die Parteien mit weniger als 60.000,-- DM.

5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.426,50 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Herausgabe von von der Beklagten vereinnahmten Mietzinsen.

Der Klägerin wurde aufgrund eines am 19.02.1997 bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen vom 16.01.1997 das mit einer Verkaufsstelle bebaute Grundstück, Flurstück-Nr. / Flur , Gemarkung S , welches im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen war, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG zugeordnet (Bl. 4/5 dA). Rechtsträger war die Gemeinde S , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Das Grundstück war seit dem 01.11.1975 an die K L e. G. bzw. deren Rechtsvorgängerin vermietet, wobei am 01.02.1991 ein neuer Mietvertrag (Bl. 14 - 18 dA) abgeschlossen worden war. Zwischen dem 03.10.1990 und dem 31.07.1992 wurden von der Gemeinde S aus der Vermietung insgesamt 22.426,50 DM vereinnahmt, deren Auskehr die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.1997 (Bl. 20/21 dA) unter Fristsetzung zum 31.08.1997 verlangte . Mit Schreiben vom 07.07.1997 (Bl. 22 - 24 dA) verweigerte die Beklagte die Zahlung.

Die Beklagte, die das Grundstück nach dem Beitritt bis zur Veräußerung an die Eheleute H am 13.05.1993 verwaltete, macht hierfür pro Monat Aufwendungen in Höhe von 60,00 DM, d.h. insgesamt für 33 Monate 1.920 DM geltend. Verwaltungskosten in Höhe von monatlich 60,00 DM waren üblich und angemessen.

Die Klägerin entrichtete bzw. entrichtet für die Deckung eigener Kredite gegenwärtig Zinsen in Höhe von 4,5 %.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz vorgetragen:

Ihr Anspruch folge aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG n. F.. Die darin geregelte Auskehrpflicht beziehe sich nicht nur auf Verkaufserlöse, sondern auch auf Einnahmen aus schuldrechtlichen Verfügungen des Verfügungsbefugten.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.426,50 DM nebst 4,5 % Zinsen seit dem 01.09.1997 zu bezahlen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz vorgetragen:

§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG n. F. enthalte bereits keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Ebensowenig ergäbe sich eine solche aus zivilrechtlichen Vorschriften. Vielmehr stehe ihr der Erlös aus der Vermietung für die Zeit bis zur Bestandskraft des Vermögenszuordungsbescheides zu.

Hilfsweise rechne sie mit ihrem Verwaltungsaufwand für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.920,00 DM auf.

Mit dem der Klägerin am 16.12.1998 zugestellten Urteil vom 02.12.1998, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Leipzig die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 15.01.1999 eingelegte und mittels eines am 15.02.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz zur rechtlichen Seite.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig zu Az: 6 O 2351/98, verkündet am 02.12.1998, zu verurteilen, an die Klägerin 22.426,50 DM nebst 4,5 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 20.506,50 DM nebst 4,5 % Zinsen seit dem 01.09.1997 zu. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 13 GVG steht aufgrund des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 06.02.1998 - Az: 1 K 1414/97 - (Bl. 44 ff. dA) bindend fest (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).

2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.07.1992 vereinnahmten Mietzinsen in Höhe von 22.462,50 DM abzüglich der der Beklagten durch die Verwaltung in diesem Zeitraum entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.920,00 DM zu.

Anspruchsgrundlage für den Zeitraum vom 03.10.1990 bis 29.03.1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes, bildet § 816 Abs. 2 BGB.

Das streitgegenständliche Grundstück, welches weder unter Art. 21 EVertr, noch unter Art. 22 Abs. 4 EVertr fiel, unterlag, da dem Vermögenszuordnungsbescheid nur deklaratorische Bedeutung zukam, seit dem 03.10.1990 dem Finanzvermögen des Bundes und damit der Treuhandverwaltung der Klägerin (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.11.1997, Az: 3 U 242/97). Gemäß Art. 22 Abs. 2 EVertr war u. a. das Finanzvermögen des Bundes von den bisher zuständigen Behörden zu verwalten. In Ausübung dieser Verpflichtung wurde das Grundstück auch bis zum Verkauf am 13.05.1993 von der Gemeinde S verwaltet. Zwar ergab sich hieraus für den genannten Zeitraum ein Recht der Gemeinde S zum Besitz und mithin keine Vindikationslage gem. §§ 985 ff. BGB, so dass sich kein Anspruch auf Auskehr der Mietzinsen aus § 988 BGB ergibt. Die in Art 22 Abs. 2 EVertr gesetzlich begründete Verwaltungsbefugnis wies den verwalteten Vermögenswert nicht dem Verwalter zu, d. h. der Gemeinde S bzw. der Beklagten. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Begründung einer Befugnis (und Plicht) zur Verwaltung, dass das im Rahmen der Verwaltung erwirtschaftete Vermögen nicht dem Verwalter, sondern dem Berechtigten, für den die Verwaltung erfolgt, zuzuordnen ist. Wem der Vermögenswert zufiel, insbesondere wem das Eigentum an dem verwalteten Grundstück zukam, beantwortet sich nach den spezifischen Regeln über die Zuweisung der öffentlichen Vermögen der DDR vor allem in Art. 21 ff EVertr. Danach wurde aber nicht die Beklagte Eigentümerin, sondern - wie aufgrund des Zuordnungssbescheides nun auch bestandskräftig feststeht - die Klägerin. Das Eigentum weist aber dem Eigentümer die Nutzungen zu; eine abweichende Regelung trifft Art. 22 Abs. 2 EVertr nicht. Mangels Zuweisung des verwalteten Vermögensrechts an die Gemeinde S war diese hinsichtlich der Einvernahme der Mietzinsen Nichtberechtigte i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB. Dahinstehen kann, ob aufgrund der gesetztlichen Verwaltungsbefugnis des Art. 22 Abs. 2 EVertr die Zahlungen der Mietzinsen mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin erfolgten. Auf jeden Fall wäre in der Klageerhebung auf Auskehr des Erlöses eine Genehmigung der Mietzinszahlungen an die Gemeinde S zu sehen (Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., 1999, § 816, Rdn. 20, Rdn. 9), so dass die Voraussetzungen des § 816 BGB vorliegen.

Die der Gemeinde S durch die Verwaltung des Grundstücks entstandenen - nicht ausreichend bestrittenen - Aufwendungen waren nach § 818 Abs. 3 BGB zu saldieren (Palandt-Thomas, a. a. O., § 818, Rdn. 29).

3. Im Zeitraum vom 29.03.1991 bis zum 21.07.1992 steht der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Mietzinsen aus § 6 Abs. 4 VZOG i. d. F. v. 22.03.1991 (BGBl. I S. 766, 784) und für den Zeitraum vom 22.07.1992 bis 30.07.1992 aus § 6 Abs. 4 VZOG i. d. F. d. 2. VermRÄndG (BGBl. I 1992, S. 1257, 1280) zu.

Gemäß Abs 2 des § 6 VZOG der jeweiligen Fassungen gelten Rechtsgeschäfte aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Abs. 1 der Vorschrift als Verfügungen eines Berechtigten.

3.1 Die Fortsetzung des seit dem 01.11.1975 zwischen der K und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern bestehenden Mietverhältnisses sowie der Abschluss eines neuen Mietvertrages zwischen diesen Parteien seit dem 01.02.1991 stellt eine Verfügung im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a. F. dar. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a. F. ist weit auszulegen. Er umfasst neben Verfügungen im Rechtssinne - die Übertragung des Eigentums, Begründung, Bestellung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken - die schuldrechtlichen Verträge, die den genannten Verfügungen zugrundeliegen, und schließt sowohl Vermietung und Verpachtung volkseigener Grundstücke oder Gebäude als auch die zur Abwicklung und Kündigung von Verträgen erforderlichen Maßnahmen ein (BGH, Urteil vom 17.05.1995, Az. XII ZR 235/93, VIZ 1995, 595, 596; BGH, Urteil vom 15.12.1995, Az. V ZR 110/94, ZIP 1996, 653, 654; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.05.1997, 5 U 135/96, ZOV 1998, 52 jeweils zu § 8 VZOG n. F. ; Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juli 1998, § 8 VZOG, Rdn. 8; Schmidt-Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 28. Erg.-Lief. November 1998, § 8 VZOG, Rdn. 6; Leitschuh/Lange in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 21. Erg.-Lief., Juli 1998, § 8 VZOG, Rdn. 10). Deswegen fällt unter den Begriff der Verfügung auch die Aufrechterhaltung oder der Neuabschluss eines Mietverhältnisses.

Da somit in der Einvernahme der Mietzinsen eine "Verfügung" eines Berechtigten lag, ist ab Entstehen der Verfügungsbefugnis der Tatbestand des § 816 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Vielmehr unterliegt der Vermögensausgleich der dort getroffenen Sonderregelung.

3.2 Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG i. d. F. v. 22.03.1991 war das Entgelt bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Zuordnung nach §§ 1 und 2 dieses Gesetzes auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen. Danach war es dem in dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich auszuzahlen (S. 3). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG i. d. F. d. 2. VermRÄndG war der Erlös, mindestens aber der Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts und der Beklagten stellt § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG der jeweiligen Fassungen eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe von Nutzungen dar.

Zwar ist zuzubilligen, dass sowohl der Wortlaut, wonach in § 6 Abs. 4 VZOG a. F. von einem "Entgelt" sowie in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG i. d. F. d. 2 VermRÄndG von der Herausgabe des Wertes des Vermögensgegenstandes die Rede ist, als auch die Nähe zu Satz 1 dieses Absatzes, wonach über die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift "veräußerten" Grundstücke oder Gebäude eine Liste zu erstellen ist, durchaus die Auslegung nahelegen, dass sich die Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG in der bis zum Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz geltenden Fassung ausschließlich auf die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände bezieht (Ehlers, Anm. zum Urteil des Brandenburgischen OLG vom 22.05.1997, ZOV, 53, 54; Unverferth, Herausgabe von Nutzungen nach Zuordnung von Grundstücken sind auf den Bund, OV spezial 1997, 195, 197 f, jeweils zu § 8 Abs. 4 VZOG n. F.). So werden im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Begriffe "Entgelt" bzw. "Erlös" im allgemeinen nur im Zusammenhang mit dem Surrogat für die Veräußerung eines Gegenstandes verwendet. Auch spricht § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG n. F., der im Rahmen der Auslegung heranzuziehen ist, von "Nutzungen", was dafür sprechen könnte, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Erlös und Nutzungen einer Sache bewußt war. So ist auch die "Wertersatzpflicht" nach § 6 Abs. 4 S. 2 VZOG i. d. F. d. 2. VermRÄndG von der Veräußerung her gedacht und in erster Linie auf diese zugeschnitten (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 8 VZOG, Rdn. 23; Ehlers, a.a.O., S. 53).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass unter den in § 6 Abs. 1 VZOG a.F. gebrauchten Begriff der Verfügung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Rechtsgeschäfte fallen, die keine Verfügungen im Sinne des Zivilrechts darstellen. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich nicht an die im Zivilrecht üblichen Begriffsinhalte gehalten, sondern es war ihm an einem gerechten Vermögensausgleich unter Berücksichtigung des Zieles des Hemmnisbeseitigungsgesetzes, den Immobilienverkehr aufgrund der vielfältig aufgetauchten Probleme zu befördern, gelegen.

Die Begrenzung auf Veräußerungssurrogate ist zu eng. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber lediglich den durch eine Veräußerung eines Grundstücks und Gebäudes nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VZOG a. F. Betroffenen einen Ausgleich gewähren wollte, und nicht etwa anderen, die durch eine dingliche - das Eigentumsrecht u. U. vollständig aushöhlende - Verfügung i. S. d. § 6 Abs. 1 VZOG a. F. Rechte verloren haben. Für eine Differenzierung zwischen den einschneidendsten Verfügungen durch Weggabe des Vermögenswertes und geringeren "Eingriffen" gibt es keinen ersichtlichen sachlichen Grund. Eine Änderung der Vermögenszuordnung und damit des Zuweisungsgehalts des Vermögensrechts war ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 VZOG a. F., der lediglich dem Zweck dient, festzuhalten, welche Abgänge aus dem Staatsvermögen der ehemaligen DDR aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Abs. 1 dieser Vorschrift bewirkt werden und objektiv das fremde Recht des tatsächlich Zuordnungberechtigten berühren, § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG a. F. einen echten wirtschaftlichen Ausgleich aller Handlungen, die aufgrund von Abs. 1 dieser Vorschrift vorgenommen werden, bezweckt. Folge hiervon ist, dass sich auch die in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG a. F. postulierte Auskehrpflicht auf alle nach § 6 Abs. 1 VZOG a. F. vorgenommenen Verfügungen bezieht (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; Schmidt-Räntsch/Histand, a.a.O., § 8 VZOG, Rdn. 19; Leitschuh/Lange, a.a.O., § 8 VZOG, Rdn. 19; Teige/Rauch, Verfügungsbefugnis über volkseigene Grundstücke nach dem Vermögenszuordnungsrecht, VIZ 1997, 622, 625; offen: Kimme, a.a.O., § 8, Rdn. 30). Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass, wie das Landgericht meint, hinsichtlich der im Interesse des wirtschaftlichen Wiederaufbaus und Erhaltung der Sachsubstanz wünschenswerten Abschlüsse und Beibehaltung von Miet- und Pachtverträgen eine Auskehrpflicht demotivierend für die betroffenen Gebietskörperschaften gewirkt, während die Aussicht auf zumindest die Verwaltungsausgaben deckende Einnahmen einen gewissen Anreiz hierfür gebildet hätte. Hierbei wird übersehen, dass es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe nach Art. 22 Abs. 2 EVertr handelte, die die Kommunen zu erfüllen hatten, und es nicht in ihrem Belieben stand, dieser nachzukommen. Eine andere Frage ist, inwieweit sie zumindest Aufwendungsersatz beanspruchen konnten (s. 3.3).

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 VZOG i. d. F. v. 22.03.1991 war der Erlös zwar auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums ein- und danach unverzüglich an den Berechtigten auszuzahlen. Insoweit folgt aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht unmittelbar ein Anspruch gegenüber dem Verfügungsberechtigten i. S. v. § 6 Abs. 1 auf Auskehrung der Mietzinsen. Andererseits fungierte hier das jeweils zuständige Innenministerium lediglich als Zahl- und Verwahrstelle bis zur Klärung der Eigentumszuordnung. Zumindest für den Fall, dass - wie vorliegend - der Verfügungsbefugte keinerlei Auszahlung leistete und der Zuordnungsberechtigte feststeht, ist ein unmittelbarer Anspruch auf Auskehr des Mietzinses gegenüber der Beklagten gegeben, da es für den Umweg über das jeweils zuständige Innenministerium keinen sachlichen Grund mehr gibt.

3.3 Die Beklagte wird auch nicht dadurch benachteiligt, dass sie aufgrund der Verwaltung Aufwendungen hatte. Diese sind nämlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von dem Bruttoerlös abzuziehen (Teige/Rauch, a.a.O.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., Rdn. 22; Leitschuh/Lange, a.a.O., § 8 VZO, Rdn. 19). So hat der Bundesgerichtshof bereits im Rahmen der Herausgabepflicht nach § 988 BGB ausgesprochen, dass Aufwendungen des Besitzers, die in innerem Zusammenhang mit dem durch die Nutzung der Sache entstandenen Vorteil des Eigentümers stehen, von Gesetzes wegen zum Wegfall der Bereicherung führen (BGH, Urteil vom 20.02.1988, Az. V ZR 319/96, ZIP 1998, 927 bis 930). Diese Grundsätze sind vorliegend entsprechend anzuwenden, da ansonsten der Zuordnungs- oder Restitutionsberechtigte am Ende mehr erhalten würde, als tatsächlich erzielt worden ist.

Von daher waren die bisher jedenfalls nicht ausreichend bestrittenen 1.920,00 DM von dem Erlös abzuziehen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 2, 286 BGB (Palandt a. a. O., § 288, Rdn .7) .

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der Verfügungsbefugte im Sinne der §§ 6 VZOG a. F., 8 VZOG n. F. die bis zum Erlass eines Vermögenszuordnungsbescheides vereinnahmten Mietzinsen behalten darf, bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1999 liegen eine Vielzahl von gleich gelagerten Streitfällen vor, so dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch grundsätzliche Bedeutung hat.

IV.

Der Gebührenstreitwert war gemäß 14 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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