Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 2074/02
Rechtsgebiete: VermG, BGB, VZOG, ZPO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 lit. b
VermG § 1 b Abs. 1 S. 1
VermG § 11a Abs. 1
VermG § 11a Abs. 3
VermG § 11a Abs. 3 Satz 1
VermG § 11 b
VermG § 11 b Abs. 1
VermG § 11 c
VermG § 11a Abs. 1 S. 1
BGB § 259
BGB § 362
BGB § 666
BGB § 681 S. 2
VZOG § 1a Abs. 1 S. 2
VZOG § 1 b
VZOG § 1 b Abs. 1
VZOG § 1 b Abs. 1 S. 1
VZOG § 1 b Abs. 1 S. 2
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
1. Gemäß § 1 Abs. 8 lit. b VermG in Verbindung mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen sind alle denkbaren vermögensrechtlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung eines in der DDR gelegenen Grundstücks österreichischer Eigentümer ausgeschlossen, sofern sich die Eigentümer mit der Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereichs des Vertrags einverstanden erklärt haben.

2. Wird das Eigentum an einem ehemals staatlich verwalteten Grundstück, das in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 einbezogen und bis zum 03.10.1990 noch nicht Grundbuch in Volkseigentum umgeschrieben worden war, durch Vermögenszuordnungsbescheid gemäß § 1 b Abs. 1 1 VZOG zugeordnet - hier dem Bund (Entschädigungsfonds) -, umfasst diese Zuordnung i.d.R. auch sämtliche nicht dringlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung.

3. Der gesetzliche Vertreter des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes wird gemäß § 11 b VermG durch Verwaltungsakt bestellt, dessen Tatbestandswirkung zu beachten ist.

§ 1 b Abs. 1 S. 1 VZOG, § 1 Abs. 8 lit. b, § 11 b VermG, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (VermRRglVtrAUT).


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Aktenzeichen: 6 U 2074/02

Verkündet am 26.03.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunfterteilung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2003 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B , Richter am Landgericht G und Richter am Amtsgericht K

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2002 - Az.: 3 O 3316/02 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr geführte Verwaltung betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig, Gemarkung A , Grundbuchblatt , eingetragene Grundstück, Flurstück Nr. , Größe 430 m², postalische Anschrift: T Straße 1, L , in dem Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis 30. November 1996 sowie Rechenschaft zu legen für den gleichen Zeitraum über die im Rahmen der Verwaltung sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben in Form einer übersichtlichen und geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Zurverfügungstellung der diesen Einnahmen und Ausgaben zugrunde liegenden Belege.

Im Übrigen wird die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i. H. v. Euro 5.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt in der ersten Stufe der von ihr erhobenen Stufenklage Auskunft und Rechenschaftslegung über die von der Beklagten durchgeführte (staatliche) Verwaltung eines Grundstücks, das der Klägerin nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordnet wurde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte die Verwaltung des streitgegenständlichen Hauses durch die IVG Immobilienverwaltung G GmbH (IVG) durchführen ließ. Nach seiner Ernennung zum gesetzlichen Vertreter beauftragte Herr Rechtsanwalt N zum 01. Dezember 1996 anstelle der IVG eine andere Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Unter dem 17. April 1997 erteilte die IVG Herrn Rechtsanwalt N über die streitgegenständliche Liegenschaft eine "Statusendabrechnung" für die Zeit vom 01. Januar bis 30. November 1996. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 22. August 2002 Bezug genommen. Im April 1997 überwies die IVG an Herrn N DM 79.492,30 und im Mai 1997 weitere DM 65.976,52. Zum 31. Oktober 1997 übergab Herr Rechtsanwalt N die Verwaltung des Grundstücks an die Klägerin.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 17. Oktober 2002 verurteilt, Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Grundstückes T Straße 1 in Leipzig für den Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis 31. Oktober 1997 zu erteilen. Gegen dieses ihr am 28. Oktober 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06. November 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2003 hat die Beklagte ihre Berufung am 23. Januar 2003 begründet.

Mit ihrer Berufung rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Ein Auskunftsanspruch aus §§ 666 BGB, 11a Abs. 3 Satz 1 VermG könne der Klägerin nur für den Zeitraum zustehen, in dem sie Eigentümerin gewesen sei. Die Klägerin habe das Eigentum jedoch erst mit der Bestandskraft des Vermögenszuordnungsbescheides vom 26. September 1996 erlangt. Erst zu diesem Zeitpunkt seien auch die eingetragenen österreichischen Eigentümer des Grundstücks enteignet worden, so dass die Beklagte ihnen die bis dahin erwirtschafteten Überschüsse auskehren müsse. Die Beklagte sei daher auch den bisherigen Grundstückseigentümern rechenschaftspflichtig. Außerdem sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Sie habe gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Eigentümer, Herrn Rechtsanwalt N , ordnungsgemäß abgerechnet und die Überschüsse an ihn ausgekehrt. Dem stehe - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht entgegen, dass die Bestellung des gesetzlichen Vertreters rechtswidrig sei. Zum einen sei die Bestellung rechtmäßig gewesen. Insbesondere habe sie nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 11 c VermG unterlegen. Denn die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handele, sei kein dingliches Rechtsgeschäft. Ein solches liege nur bei unmittelbarer Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechtes vor und müsse unmittelbar darauf gerichtet sein, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. Aus der Rechtsnatur der Bestellung als Verwaltungsakt folge, dass sie auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wirksam und bestandskräftig geworden sei und die Parteien an diese Bestandskraft bis zum Widerruf der Bestellung gebunden gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des Landgerichtes Leipzig vom 17.10.2002 die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig zu Az.: O 3316/02 vom 17.10.2002 zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, die Argumentation der Beklagten, dass für den tenorierten Zeitraum keine Auskünfte verlangt werden könnten, weil der Zuordnungsbescheid erst am 26. September 1996 ergangen sei, verkenne die Bedeutung und Tragweite des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 lit. b) VermG. Der Ansatzpunkt der Berufungsbegründung, dass der Buchposition der Alteigentümer noch eine Bedeutung in zivilrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Rechenschaftslegung über die staatliche Verwaltung des Grundstückes und deren Fortführung nach Beendigung der staatlichen Verwaltung zukommen könne, trage jedoch nicht. Der Eigentumsverlust der noch im Grundbuch eingetragenen österreichischen Staatsbürger sei nicht erst mit der Auszahlung der Entschädigungsbeträge erfolgt. Ihnen sei schon mit In-Kraft-Treten des bilateralen Abkommens die Möglichkeit genommen worden, Ansprüche aus der noch bestehenden, lediglich formalen Buchposition geltend zu machen.

Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass die Klägerin nunmehr infolge der rechtswidrigen Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ihre Auskunftsansprüche über Verlauf und Ergebnis der staatlichen Verwaltung nicht mehr gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem gesetzlichen Vertreter geltend machen müsse. Es sei an der Beklagten, sich die Informationen, die sie freihändig an den von ihr bestellten Vertreter herausgeben habe, wieder zu beschaffen. Zudem habe die Beklagte die Reichweite des zugunsten der Klägerin bereits am 06. November 1992 eingetragenen Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 11 c VermG verkannt. Die Beklagte könne von dem gesetzlichen Vertreter auch die Rückzahlung des an ihn ausgekehrten Geldes verlangen, denn der rechtliche Grund für die Auszahlung des Verwaltungsguthabens an den Vertreter sei längst weggefallen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2003 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung nur für den Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis zum 30. November 1996 und nicht darüber hinausgehend weiter bis zum 31. Oktober 1997 zu. Dieser Anspruch ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 aus §§ 666, 259 BGB entsprechend, für die Zeit ab dem 01. Januar 1993 aus §§ 681 S. 2, 666, 259 BGB.

1.

Die Klägerin kann sich für ihre Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung jedoch nicht unmittelbar auf § 11a Abs. 3 VermG i. V. m. § 666 BGB berufen. Das streitgegenständliche Grundstück fällt nämlich unter den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. August 1987; hinsichtlich der Fortwirkung dieses Vertrages wird auf S. 7, zweiter Absatz, des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Denn das Vermögensgesetz gilt, vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren - insbesondere hier der Aufhebung der staatlichen Verwaltung, § 11a Abs. 1 S. 1 VermG -, nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden, § 1 Abs. 8 lit. b) VermG. Das Vermögensgesetz ist also nicht in seinen materiellen Bestimmungen anwendbar. § 11a Abs. 3 VermG enthält hingegen eine materielle Regelung in Form eines Rechtsfolgenverweises (Ritter, VIZ 2000, 12, 14).

2.

Die Klägerin ist aber anspruchsberechtigt aus §§ 666, 259 BGB entsprechend für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992. Diese Vorschriften finden ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Charakters der staatlichen Verwaltung Anwendung (BGH, Urteil vom 20. November 1997, Az.: III ZR 39/97, BGHZ 137, 183). Für die Folgezeit ergibt sich der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: III ZR 107/01, ZMR 2002, 414) gemäß §§ 681 S. 2, 666, 259 BGB.

2.1.

Den ursprünglichen Eigentümern des Grundstücks oder deren Erben stehen für den streitigen Zeitraum vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eigentum und seiner Verwaltung nicht zu. Das Vermögensgesetz regelt denkbare Ansprüche insoweit abschließend und schließt sie gemäß § 1 Abs. 8 lit. b) VermG für den vorliegenden Fall aus. Diese Regelung erfolgte mit Blick darauf, dass in dem Vertrag zwischen der DDR und Österreich bereits eine Entschädigung der Eigentümer vorgesehen war. Dies hat der Bundesgerichtshof für das im Wesentlichen inhaltsgleiche Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 bereits entschieden (Urteil vom 14. November 1996, Az.: III ZR 304/95, BGHZ 134, 67; ebenso zum Vertrag zwischen der DDR und Österreich: BVerwG, Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, ZOV 2001, 106). Die für die Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereich des Vertrags erforderliche Einverständniserklärung des Rechtsinhabers gegenüber der Republik Österreich (BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998, Az.: 3 B 88/98, VIZ 1999, 26; Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, VIZ 2001, 260) liegt ausweislich der Angaben im Vermögenzuordnungsbescheid vor. Die Regelung des § 1 Abs. 8 lit. b) VermG ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Dezember 1997, Az.: 1 BvR 2339/95, 1 BvR 5/97, VIZ 1998, 139; zum Abkommen zwischen der DDR und Schweden; zum Vertrag zwischen der DDR und Österreich BVerwG, Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, ZOV 2001, 106).

2.2

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin rückwirkend zum 03. Oktober 1990 Eigentümerin geworden ist oder erst mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheides. Ersteres ist der Regelfall. Der Vermögenszuordnungsbescheid hat regelmäßig nur deklaratorische Natur. Mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) aufgrund der Art. 21, 22 EV bereits am 03. Oktober 1990 dargestellt hat (BGH, Urteil vom 23. März 2000, Az.: III ZR 217/99, BGHZ 144, 100). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. nicht, wenn die Feststellung der Zuordnung aufgrund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorgenommen worden ist. In diesem Falle liegt der behördlichen Entscheidung die Einverständniserklärung der am Verfahren Beteiligten zugrunde (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, Az.: III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). In dem Fall der Einigung wird durch den Vermögenszuordnungsbescheid eine konstitutive Änderung der Eigentumslage herbeigeführt. Ähnlich liegt der Fall bei der Vermögenszuordnung gemäß § 1 b Abs. 1 VZOG bei "herrenlosen" Vermögenswerten, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 lit. b) VermG genannten Vereinbarungen - hier des Vertrages zwischen der DDR und Österreich - sind, und am 03. Oktober 1990 noch nicht - wie hier - im Grundbuch in Volkseigentum umgeschrieben waren (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz BT-Drs. 12/5553, S. 162/163, siehe auch § 1 b Abs. 1 S. 2 VZOG). Denn für die unter diese Verträge fallenden Vermögensgegenstände stand nicht bereits - wie in den Fällen der Art. 21, 22 EV - mit dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages fest, welcher Körperschaft die Vermögensgegenstände zugeordnet werden würden. Dies wurde erst in § 1 b VZOG geregelt, der mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde (zur Gesetzesgeschichte Budde in Fieberg u.a., VermG, Stand August 1995, § 11 c Rdn. 3.).

Auch wenn deshalb die Klägerin noch nicht zum 03. Oktober 1990 Eigentümerin war, ist sie dennoch Berechtigte hinsichtlich aller mit dem verwalteten Eigentum zusammenhängenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Denn sie sind ihr zusammen mit dem Eigentum am Grundstück gemäß § 1 b VZOG zugeordnet worden. Unter den Vertrag zwischen der DDR und Österreich vom 21. August 1997, der in Art. 7 vorsieht, dass mit vollständiger - 1993 geschehener - Zahlung des in Art. 1 des Vertrages festgesetzten Betrages alle in den Art. 1 und 2 des Vertrages genannten vermögensrechtlichen Ansprüche erloschen und endgültig erledigt sind, fallen nämlich alle mit dem betroffenen Vermögen zusammenhängenden Ansprüche, so z.B. Ansprüche auf Herausgabe des Eigentums und das Eigentum selbst (BT-Drs. 12/5553, Seite 162). Damit sind aber entsprechend § 1a Abs. 1 S. 2 VZOG zugleich auch die mit dem zugeordneten Vermögenswert verbundenen Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen zugeordnet worden; dies folgt schon daraus, dass § 1 b VZOG die abschließende Regelung bezweckt (BT-Drs. 12/5553, Seite 162), für alle infolge des vollständigen Verzichts auf vermögensrechtliche Ansprüche zu Lasten der Inhaber der betroffenen Vermögenswerte, hier der Eigentümer, "herrenlos" gewordenen vermögensrechtlichen Ansprüche einen neuen Rechtsträger bereit zu stellen, und alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die u.a. durch Übernahme von Vermögen in staatliche Verwaltung - also auch aus der Verwaltung selbst - erwachsen sind, durch den Vertrag geregelt worden sind (Art. 1 des Vertrags vom 21.August 1987).

Die Zuordnung nach § 1 b Abs. 1 S. 1 VZOG betrifft damit auch die nicht dinglichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung, die ab dem 01. Juli 1990 wieder als echtes Treuhandverhältnis ausgestaltet war (BGH, Urteil vom 04. Februar 1999, Az.: III ZR 268/97, BGHZ 140, 355 m.w.N.), insbesondere auf Herausgabe gezogener Nutzungen, die selbstverständlich nicht dem staatlichen Verwalter verbleiben sollten, und die mit der Verwaltungsführung verbundenen Nebenansprüche. Auch sie bedurften der Vermögenszuordnung. Dies lässt sich auch mit dem Wortlaut des § 1 b VZOG in Einklang bringen. Dort ist allgemein von Vermögenswerten die Rede, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 lit. b) VermG genannten Vereinbarungen sind. Dies waren, wie dargestellt, aber alle aus der Verwaltung fließenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Sie sind daher, weil sie am Grundstück "hängen", zusammen mit dem Eigentum der Klägerin zugeordnet worden.

2.3

Die Beklagte hat - unstreitig - als staatliche Verwalterin (vgl. Senatsurteil vom 20.08.1997, Az.: 6 U 1916/96) im streitigen Zeitraum die Verwaltung durchgeführt und ist daher der Klägerin für die Zeit der staatlichen Verwaltung entsprechend §§ 666, 259 BGB rechenschaftspflichtig. Dass sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. der IVG bedient hat, ändert an ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin nichts.

2.4

Die staatliche Verwaltung endete gemäß § 11a Abs. 1 VermG, der als Verfahrensvorschrift Anwendung findet, am 31. Dezember 1992. Gleichwohl hat die Beklagte die Verwaltung fortgeführt. Setzt ein staatlicher Verwalter ungeachtet der Beendigung seines Amtes seine Verwaltertätigkeit über den 31. Dezember 1992 fort, ohne insoweit besondere Abreden getroffen zu haben, finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: III ZR 107/01, ZMR 2002, 414). Für die Zeit ab dem 01. Januar 1993 ist die Beklagte somit als Geschäftsführerin ohne Auftrag gemäß §§ 681 S. 2, 666, 259 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Diese Pflicht besteht für den ganzen Zeitraum der Geschäftsführung ohne Auftrag, also bis zur tatsächlichen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Die Beklagte ließ die eigentliche Verwaltertätigkeit durch die IVG durchführen. Nachdem am 19. August 1996 Herr Rechtsanwalt N als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer des Grundstücks gemäß § 11 b VermG bestellt worden war, beauftragte er erst zum 01. Dezember 1996 anstelle der IVG eine andere Wohnungsverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung. Die tatsächliche Verwaltung der Beklagten endete somit mit der tatsächlichen Übernahme der Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vor dem 1. Dezember 1996 geschehen ist.

2.5

Die anschließende Verwaltung durch Rechtsanwalt N als gesetzlichen Vertreter ist der Beklagten nicht mehr als eigene zuzurechnen. Der gesetzliche Vertreter handelte als solcher unmittelbar für die unbekannten Berechtigten, und damit nicht für die Beklagte (Budde in Fieberg u.a., VermG, Stand August 1995, § 11 b VermG, Rdn. 9; Bendref, ZOV 1992, 250 ff., insbes. S. 252 zu den Pflichten gegenüber den Vertretenen). Dabei kann der Streit der Parteien dahinstehen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gegeben waren. Denn bei der Bestellung gemäß § 11 b VermG handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bendref, ZOV 1992, 250, 252; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 26.02.1993, VIZ 1993, 216). Die Bestellung erfolgt gemäß § 11 b Abs. 1 VermG durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so dass das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet. Die Bestellung ist daher auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wirksam. Die Bestellung wäre lediglich im Falle ihrer Nichtigkeit unwirksam (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. § 43 BVwVfG). Nichtigkeitsgründe (§ 44 Abs. 1, 2 BVwVfG) sind nicht ersichtlich.

2.6

Insgesamt hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung für den Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis zum 30. November 1996.

Dieser Anspruch ist aber nicht - jedenfalls nicht vollständig - erfüllt. Die Beklagte ist im Rahmen der Rechenschaftslegung verpflichtet, der Klägerin eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen (§ 259 Abs. 1 BGB). Die IVG hat für die Beklagte lediglich dem gesetzlichen Vertreter der Eigentümer Rechtsanwalt N die "Statusendabrechnung" zum 30. November 1996 übergeben. Grundsätzlich konnte Rechtsanwalt N zwar für die Eigentümer bzw. künftigen Zuordnungsempfänger Leistungen mit Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB entgegen nehmen (vgl. Bendref, ZOV 1992, 250, 252; Kinne/Scholz, ZOV 1994, 96, 101 f.). Die Statusendabrechnung enthielt aber nur eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 30. November 1996. Es fehlte zumindest noch die Übergabe der Belege. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 sind einzelne Angaben über Ausgaben und Einnahmen gar nicht enthalten; der Vortrag des Vorjahresergebnisses per 01.01.1996 genügte ersichtlich nicht. Dass der gesetzliche Vertreter, Rechtsanwalt N , diese Abrechnung und die sich daraus ergebende Überschusszahlung für die Vertretenen entgegennahm und keine Einwendungen oder Nachforderungen erhoben hat, ändert daran nichts.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens, in dem nur die erste Stufe der Stufenklage, die Auskunftsstufe, Gegenstand war, wird auf Euro 5.000,00 geschätzt. Maßgeblich ist das Interesse der Beklagten, das sich in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der mit der Auskunfterteilung und Rechnungslegung verbunden ist (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16, "Auskunft").

Ende der Entscheidung

Zurück