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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 6 U 2513/00
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c
Leitsatz:

Kein Anspruch des Landesfiskus auf unentgeltliche Auflassung eines für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstückes (Schlags) aus der Bodenreform analog Art. 233 § 11 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB gegen die Rechtsnachfolgerin einer LPG, der das Grundstück förmlich zugeteilt worden ist.

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2001, Az. 6 U 2513/00 - noch nicht rechtskräftig -


Im Namen des Volkes

Urteil

6 U 2513/00 15 O 3867/00 LG Leipzig

Verkündet am 07.02.2001

Die Urkundsbeamtin: Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

Freistaat Sachsen, vertr. durch das Landesamt für Finanzen, dieses vertr. durch den Präsidenten G. Fischer, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Agrargenossenschaft N.

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Auflassung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bey, Richter am Oberlandesgericht Glaß und Richterin am Landgericht Gruber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.07.2000 - Az.: 15 O 3867/00 - wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

4. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 139.726,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auflassung mehrerer Grundstücke, die Gegenstand der Bodenreform waren.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (folgend LPG) "Neues L. N." und "K.er Pioniere". Die streitgegenständlichen Grundstücke waren ursprünglich im Zuge der Bodenreform an private Landwirte übertragen worden. Nachdem diese Neubauern die Bewirtschaftung aufgegeben hatten, wurden in den Jahren 1956 bis 1960 die Grundstücke den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten förmlich zugewiesen und diese jeweils auf Ersuchen des Rates des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Eine Aussonderung aus dem Bodenfonds und eine formelle Überführung in Volkseigentum erfolgte hierbei nicht, vielmehr waren in den jeweiligen Grundbüchern bis zum 15.03.1990 jeweils die Bodenreformsperrvermerke eingetragen. Diese wurden nach dem Beitritt gelöscht.

Am 27.07.1994 bestellte die Beklagte eine Grundschuld an den streitgegenständlichen Grundstücken. Hierüber wurde der Kläger durch das Grundbuchamt informiert. Der Kläger wiederum ließ am 09.02.1994 eine Vormerkung zur Sicherung seiner behaupteten Auflassungsansprüche eintragen.

Verhandlungen zwischen den Parteien blieben ohne Erfolg. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 31.03.1995 auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB a. F. und das Antragsrecht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 2 EGBGB a. F. Diesen Verzicht widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2000. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.05.2000 Klage eingereicht.

Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen:

Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB weise eine Gesetzeslücke auf, soweit die Behandlung juristischer Personen als Eigentümer von Bodenreformland nicht ausdrücklich geregelt worden sei. Aus der Begründung ergäbe sich jedoch, dass für alle landwirtschaftlich genutzten Bodenreformgrundstücke, die nicht einer natürlichen Person zu Eigentum zustünden, ein Auflassungsanspruch des Fiskus bestehe, soweit keine Besserberechtigung nachgewiesen werde. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB bilde insoweit einen Auffangtatbestand.

Die Zuteilung von Bodenreformland an eine LPG sei nach § 9 Abs. 4 LPGG und dem Beschluss des Obersten Gerichts der DDR vom 27.07.1965 rechtswidrig gewesen. Die Nachzeichnung eines korrekten Verwaltungshandelns der Behörden der DDR führe dazu, die tatsächlich unterbliebene Rückführung in den Bodenfonds mit dem Auflassungsanspruch des Klägers nachzuvollziehen.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke,

eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 206, Flurstücke 322, 360/1, 442, 444 der Gemarkung N. und 2750 der Gemarkung O. und

eingetragen im Grundbuch von K., Bl. 47, Flurstücke 38, 120 der Gemarkung K.,

an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz vorgetragen:

Die Zuteilung von Bodenreformland an LPGen habe bis zum Jahr 1965 einer weit verbreiteten Praxis in der DDR entsprochen und sei auch vom Obersten Gericht der DDR für zulässig gehalten worden.

Die Zuteilung sei danach jedenfalls wirksam und, da sie nicht zu Zeiten der DDR aufgehoben worden sei, gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages bestandskräftig. Ein Rückführungsanspruch in den Bodenfonds habe zu keiner Zeit bestanden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.07.2000 - Az.: 15 O 3867/00 -, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die vollständige Urteilsausfertigung ist dem Kläger am 01.09.2000 zugestellt worden. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2000 - eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage - Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 01.11.2000 - eingegangen beim Oberlandesgericht wiederum am gleichen Tage.

Der Kläger trägt vor:

Anspruchsgrundlage für die an die Rechtsvorgänger der Beklagten übertragenen Grundstücke sei Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB.

Zwar werde der Auflassungsanspruch des Klägers nicht von dem Wortlaut der Bodenreformabwicklungsvorschriften erfasst, insoweit sei jedoch von einer Gesetzeslücke auszugehen, die dergestalt zu schließen sei, dass dem Kläger der Auflassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Hierfür spreche bereits die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 277/92, 271; BT-Drucks. 12/2480, S. 87), wo es ausdrücklich wie folgt heiße:

"Alle Grundstücke aus der Bodenreform, die am 16.03.1990 nicht einer lebenden Person zum Eigentum zustanden oder als ehemaliges volkseigenes Vermögen im staatlichen Eigentum stehen oder nach Nummer 1 und 2 (scil: des Artikel 233 § 11) nicht zuzuteilen sind, sollen an die Treuhandanstalt fallen, die das in Volkseigentum bereits befindliche Bodenfondsvermögen erhalten hat. ..."

Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.1992 sei dann anstelle der Treuhandanstalt der Landesfiskus getreten.

Im Auflassungsanspruch des Landesfiskus setze sich die unterlassene Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds fort. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden die Vorschriften der Abwicklung der Bodenreform nach dem eindeutigen Wortlaut für alle Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus dem Bodenreform gekennzeichnet seien oder gewesen seien, gelten.

Der Auflassungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1999, Az.: 3 C 31/98 bzw. des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999, Az.: V ZR 34/99 berührt. Gegenstand dieser Verfahren sei nämlich gewesen, ob eine Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform an LPGen möglich gewesen sei und als Folgefrage daher derartig zugewiesenes Bodenreformland nunmehr als Volkseigentum behandelt werden könne. Da in den dort behandelten Sachverhalten keine Überführung der Bodenreformgrundstücke in Volkseigentum erfolgt sei, sei den Klagen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (folgend BvS) kein Erfolg beschieden gewesen.

Vorliegend gehe es aber um die Nachzeichnung der Rückführung in den Bodenfonds. Da die in den Bodenfonds sich befindlichen Grundstücke kein Volkseigentum im formellen Sinne gewesen seien, habe es einer Ausscheidung aus dem Bodenfonds und einer Überführung in Volkseigentum bedurft. Eine derartige Überführung in Volkseigentum sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht erfolgt. Vielmehr hätten diese ausdrücklich ihre Eigenschaft als Bodenreformgrundstücke behalten, gekennzeichnet durch den für alle streitgegenständlichen Grundstücke eingetragenen Bodenreformsperrvermerk.

Gemäß § 9 Abs. 4 LPGG seien die zugewiesenen Grundstücke in einem zweistufigen Verfahren zunächst in den Bodenfonds zurückzuführen und von dort als Volkseigentum auszuscheiden gewesen. Da dies bei den vorliegenden Grundstücken nicht erfolgt sei, stehe zwar das Fehlen der zweiten Stufe einem Grundbuchberichtigungsanspruch der BvS entgegen, nicht jedoch dem gerade auf der unterbliebenen Rückführung fußenden Auflassungsanspruch des Klägers.

Soweit das Landgericht in seinem Urteil darauf hinweise, dass eine Korrektur der ursprünglichen - unstreitigen - Zuweisung an die Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erfolgt sei, möge dies für die unterbliebene Einsetzung der jeweiligen LPG als Rechtsträger zutreffen. Dies berühre jedoch wiederum nur den Anspruch der BvS, da dem Anspruch des Klägers eine "Nachzeichnung" der Bodenreformvorschriften bei korrekter Anwendung zugrunde liege.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bereits vor dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 4 LPGG keine Zuteilung von Bodenreformgrundstücken an LPGen möglich gewesen sei.

Zwar sei gemäß § 1 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 21.06.1951 (GBl. DDR I, S. 629) (folgend BWVO'51) Neubauernwirtschaften, die aus den dort aufgeführten Gründen in den Bodenfonds zurückgegeben worden seien, unverzüglich an neue Bodenbewerber zu vergeben gewesen; gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BWVO'51 habe der nachfolgende Erwerber die Neubauernwirtschaft durch die Kreisbodenkommission als Neuzuteilung aus dem Bodenfonds erhalten. Ob eine LPG als Erwerber im Sinne dieser Regelung in Frage gekommen sei, sei bereits deshalb zu verneinen, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Regelung diese Form der genossenschaftlichen Landwirtschaftsbetriebe noch nicht existiert habe, zum anderen in dieser Regelung nur zwischen den Neubauernwirtschaften der landlosen und landarmen Bauern, Umsiedler und Landarbeiten einerseits und dem Bodenfonds (Volkseigentum) andererseits unterschieden werde. Nach dem Musterstatut der LPG Typ III (GBl. DDR 1952, S. 1383) habe die Bodenfläche der Produktionsgenossenschaft aus

a) Boden, sowohl Eigentum als auch Pachtland, der von den Mitgliedern der Produktionsgenossenschaft eingebracht worden sei, und

b) Boden, der der Produktionsgenossenschaft vom Staat zur Nutzung ohne Entschädigung übergeben worden sei, bestanden.

Nur hinsichtlich des Bodens, der von den Mitgliedern eingebracht worden sei, werde von Eigentum gesprochen.

Auch in der damaligen juristischen Literatur sei davon ausgegangen worden, dass die Übertragung von Bodenreformgrundstücken an eine LPG in Rechtsträgerschaft zu erfolgen habe. Diese Auffassung habe auch mit den entsprechenden Regelungen zur Rechtsträgerschaft korrespondiert. Nach § 1 Abs. 1 e der Rechtsträgeranordnung vom 16.03.1953 hätten Genossenschaften als nutznießende Rechtsträger in volkseigene Grundstücke eingesetzt werden können. An dieser Rechtslage hätten die weiteren Rechtsträgerschaftsanordnungen vom 21.08.1956 (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3) und die bis 1990 geltende Rechtsträgerschaftsanordnung vom 07.07.1969 (§ 2 Abs. 1 lit. c) festgehalten.

Insoweit hätten die Vorschrift des § 9 Abs. 3, Abs. 4 LPGG nur klarstellende Funktion gehabt. Im Ergebnis ergebe sich damit, dass Bodenreformland, welches nach seiner Rückgabe durch den Neubauern in den Bodenfonds nicht erneut an einen Neubauern ausgegeben, in den Bodenfonds zurückgeführt und einer LPG nach den Bestimmungen über einen Rechtsträgerwechsel übertragen worden sei.

Mithin bleibe festzustellen, dass zum Zeitpunkt des - unstreitigen - Besitzwechselprotokolls Ende 1959 die Gesetzeslage dahingehend geklärt gewesen sei, dass eine LPG Eigentum an Bodenreformgrundstücken nicht habe erwerben können. Die allein grundbuchlich nicht vollzogene Rückführung des Grundstückes in den Bodenfonds sei nunmehr mit den Ansprüchen des Fiskus nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB nachzuzeichnen.

Die Vorschrift des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auffangtatbestand, der den Anspruch des Fiskus auf sämtliche Grundstücke erfasse, die vom Wortlaut des Gesetzes her nicht eindeutig definiert worden seien.

Die mit dem 2. VermRÄndG erlassenen Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform sollten eine Lücke schließen, die dadurch entstanden sei, dass mit Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 06.03.1990 (GBl. I, 134) einerseits die Beschränkungen des Bodenreformeigentums ersatzlos aufgehoben worden seien, andererseits aber Überleitungsvorschriften gefehlt hätten. Untersuchungen hätten nämlich gezeigt, dass die früheren Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den Bodenfonds nicht vollzogen worden seien. Die "Nachzeichnung" erfolge nicht durch ein neues Verwaltungsverfahren, sondern im Wege einer privatrechtlichen Lösung, die das Eigentum zwar nach rein formalen Anknüpfungspunkten zunächst zuweise, aber die früheren Zuteilungsgrundsätze durch den Auflassungsanspruch des Besserberechtigten zur Geltung bringe. Maßgebender Ansatz dieser Lösung sei mithin, dass nicht der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der früher in der DDR zuständigen Stellen bei Anwendung der Besitzwechselvorschriften darüber entscheide, wer ein Bodenreformgrundstück behalten dürfe oder nicht. Art. 19 des Einigungsvertrages könne daher dem Auflassungsanspruch nicht entgegenstehen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 11.07.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke

eingetragen im Grundbuch von N., Bl. 206, Flurstücke 322, 360/1, 442, 444 der Gemarkung N. und 2750 der Gemarkung O. und

eingetragen im Grundbuch von K., Bl. 47, Flurstücke 38, 120 der Gemarkung K.

an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt vor:

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers regelten Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (offensichtlich) nur den Fall, dass bei einem Bodenreformgrundstück eine natürliche Person als Eigentümer eingetragen sei. Damit werde der hier vorliegende Fall der Eintragung einer LPG bzw. deren Nachfolgeunternehmen - also einer juristischen Person - durch diese Bestimmungen unmittelbar jedenfalls nicht geregelt.

Selbst wenn vorliegend eine Gesetzeslücke vorliegen würde, sei diese nicht in dem Sinne zu schließen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten "Besserberechtigter" nach Art. § 233 § 12 EGBGB wäre. Zwar sei das gesetzliche Konzept der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB, die aufgrund der Bestimmungen der DDR über den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform an und für sich vorzunehmende, aber aus mehr oder weniger zufälligen Gründen unterbliebene Rückführung von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen Bodenfonds nachzuholen. Aber nur soweit das Grundstück aufgrund der früheren Besitzwechselvorschriften in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen gewesen sei, sei es an den Fiskus zu übereignen. Dieser Fall liege jedoch nicht vor. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei die Zuweisung des Eigentums an den Grundstücken an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in Anwendung der Bestimmungen der DDR über den Besitzwechsel bei der Bodenreform erfolgt. Diese Rechtsanwendung möge zwar im Licht der Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR vom 21.07.1965, Az.: 1 Br 112 4/65, rechtsfehlerhaft gewesen sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Rat des Kreises bei der - unstreitigen - Zuteilung der Grundstücke an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten die Bestimmungen über den Besitzwechsel habe anwenden wollen und angewendet habe. Dass Bodenreformgrundstücke einer LPG zu Eigentum haben übertragen werden können, habe nämlich bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 21.07.1965 der allgemein üblichen Rechtspraxis der DDR entsprochen und sei insbesondere auch in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 20.11.1962, Az.: 2 Zz 20/62, für zulässig erachtet worden.

Es liege damit aber nicht der Fall vor, dass eine Rückführung von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen Bodenfonds versehentlich unterblieben wäre. Vielmehr sei eine Zuteilung des Eigentums nach den Bestimmungen über den Besitzwechsel an Bodenreformgrundstücken bewusst vorgenommen worden, möge diese Entscheidung auch inhaltlich fehlerhaft gewesen sein. Der Sache nach gehe es damit nicht um die Nachholung eines versehentlich unterbliebenen, sondern um die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts. Nur der erstgenannte Fall eröffne den Anwendungsbereich der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB. Der zweitgenannte Fall falle vielmehr in den Anwendungsbereich des Art. 19 des Einigungsvertrages. Die damals durch den Rat des Kreises in Anwendung der Besitzwechselvorschriften getroffene Entscheidung sei damit bestandskräftig.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß § 516 ZPO fristgerecht eingelegt. Da es sich bei dem 01.10.2000, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der Berufungsfrist um einen Sonntag handelte, war die Berufungsfrist gemäß § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am darauffolgenden Montag, den 02.10.2000, dem Eingang der Berufungsschrift, abgelaufen.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auflassung der streitgegenständlichen Grundstücke aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB zu.

Danach kann der nach Art. 233 § 12 EGBGB Besserberechtigte von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen worden ist, die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen. Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht vor, da Auflassungsverpflichteter im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB nur eine natürliche Person im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 EGBGB sein kann. Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen handelt bzw. handelte es sich aber um juristische Personen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine (offene) Regelungslücke vor, die in analoger Anwendung zu schließen wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381).

2.1 Zwar hat der Gesetzgeber in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB nur eine Regelung hinsichtlich von Bodenreformgrundstücken getroffen, bei denen eine natürliche Person als Eigentümer eingetragen war. Den Fall, dass wie vorliegend, Grundstücke aus dem Bodenfonds an eine LPG formell zugeteilt worden waren, wurde dort nicht geregelt.

Eine Regelungslücke liegt aber nur dann vor, wenn nach dem Standpunkt des Gesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck des gesetzgeberischen Planes eine Unvollständigkeit vorliegt, wobei der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen ist (Larenz, a. a. O., S. 373). Allein der Umstand, dass für eine bestimmte Fallkonstellation eine Regelung nicht getroffen wurde, kann noch nicht zu dem Schluss führen, dass eine Regelungslücke des Gesetzes vorhanden ist.

Zwar wird in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes (BR-Drucks. 227/92, S. 271; BT-Drucks. 12/2480, S. 87) zu dem damaligen Entwurf von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB wie folgt ausgeführt:

"Alle Grundstücke aus der Bodenreform, die am 16. März 1990 nicht einer lebenden Person zu Eigentum zustanden oder als ehemaliges volkseigenes Vermögen im staatlichen Eigentum stehend oder nach Nummer 1 und 2 nicht zuzuteilen sind, sollen an die Treuhandanstalt fallen, die das im Volkseigentum bereits befindliche Bodenfondsvermögen erhalten hat..."

Dies könnte zwar dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschriften nicht bewusst war, dass in den Jahren 1954 bis 1964 Grundstücke, die von Neubauern in den Bodenfonds zurückgegeben worden waren, formell an LPGen zugeteilt wurden, ohne dass an diesen Grundstücken mangels des erforderlichen Ausscheidens aus dem Bodenfonds und der Überführung in Volkseigentum, formelles Volkseigentum entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1999, Az.: V ZR 34/99, NJ 2000, 203, 204; vgl. Schramm, NJ 1999, 269). Diese Erwägungen könnten für eine Lücke sprechen.

2.2 Bei einer solchen Annahme werden aber nicht Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber eingeführten Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB berücksichtigt.

2.2.1. Durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06.03.1990 (GBl. DDR I, S. 134) wurden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 16.03.1990 die Beschränkungen aufgehoben, die für Grundstücke aus der Bodenreform galten. Für die Verfügung über die Grundstücke aus der Bodenreform galten gemäß § 3 des Gesetzes fortan die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und die Grundstücksverkehrsordnung, für die Nutzung der Schläge die Vorschriften der Bodennutzungsverordnung. Durch § 3 des Gesetzes wurde die Besitzwechselverordnung aufgehoben. Damit erloschen die Verpflichtung und die Möglichkeit der Räte der Kreise, die von dem Erben im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der Bodenreform auf einen der Erben zu übertragen oder in den Bodenfonds zurückzuführen, soweit Übertragung oder Rückführung bis dahin nicht erfolgt waren.

Der damit erreichte Rechtszustand ging über das Regelziel des Gesetzes hinaus, soweit der Eigentumserwerb an den Grundstücken auf einem vor Ablauf des 15.03.1990 eingetretenen Erbfall beruhte und die gebotene Übertragung der Grundstücke auf einen Miterben oder die Rückführung in den Bodenfonds unterblieben waren. Denn die Aufhebung der Besitzwechselverordnungen führte sachwidrig dazu, dass es von dem zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Räte der Kreise abhing, ob das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum den Erben der Begünstigten aus der Bodenreform verblieben war und zu verbleiben hatte (BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az.: V ZR 200/97, WM 1999, 448, 451; BGH, Urteil vom 18.06.1999, Az.: V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725).

Dem wirkt das 2. VermRÄndG dadurch entgegen, dass es die Erben durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB verpflichtet, die ererbten Grundstücke aus der Bodenreform dem Fiskus des Landes aufzulassen, in welchen sie belegen sind, es sei denn, die dem Erblasser zugewiesenen Grundstücke wären in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen dem Erben, einem von mehreren Erben oder einem Dritten zu übertragen gewesen (BGH, WM 1999, 448, 452; BGH, WM 1999, 1724, 1725).

2.2.2. Dass darüber hinaus beabsichtigt war, in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB Regelungen für sämtliche Fälle zu treffen, in denen Grundstücke aus dem Bodenfonds durch die zuständigen Stellen formell zugeteilt wurden, ohne dass die materiellen Voraussetzungen bei demjenigen, dem das bzw. die Grundstücke formell zugewiesen worden ist bzw. sind, vorlagen, ist nicht ersichtlich.

2.2.2.1 Der Kläger kann sich für seine Auffassung nicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.02.1996 (Az.: V ZR 208/94) und vom 20.09.1996 (Az.: V ZR 119/95) berufen. Dort führt zwar der Bundesgerichtshof aus, dass Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB einen Auffangtatbestand für alle Grundstücke, für die Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht zur endgültigen Zuweisung des Eigentums führt, und innerhalb Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB wiederum Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB einen Auffangtatbestand bildet, der einen Auflassungsanspruch des Fiskus innerhalb aller Grundstücke aus der Bodenreform begründet, deren Zuweisung nach den Besitzwechselverordnungen nach dem Tod eines Neubauern nicht erfolgt ist und an einen Erben nicht erfolgen konnte (BGH, Urteil vom 16.02.1996, Az.: V ZR 208/94, DtZ 1996, 176, 178; BGH, Urteil vom 20.09.1996, Az.: V ZR 119/95, DtZ 1997, 58, 59, BGH, Urteil vom 04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, ZIP 2000, 501, 504). Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in diesen Entscheidungen kann jedoch nur entnommen werden, dass Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB einen Auffangtatbestand für sämtliche Grundstücke betreffend der Art und Weise der Nutzung bildet, die weder unter Nummer 1 noch unter Nummer 2 a und b des Absatzes 2 dieser Vorschrift aufgeführt worden sind, soweit diese nur im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder waren (vgl. BGH, DtZ 1997, 58, 59).

2.2.2.2 Dass nach den Besitzwechselverordnungen die Grundstücke bei ordnungsgemäßer Anwendung der Vorschriften der Besitzwechselverordnungen bereits zu DDR-Zeiten in den Bodenfonds hätten zurückgeführt werden müssen, wird im Übrigen jedoch vom Kläger nicht ausreichend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Unabhängig nämlich davon, ob eine förmliche Zuteilung an Grundstücken aus dem Bodenfonds an LPGen rechtlich zulässig war, entsprach die Zuweisung von Bodenreformland an eine LPG der gelebten Rechtswirklichkeit der DDR. Selbst das Oberste Gericht der DDR sah mit Urteil vom 20.11.1962 (Az.: 2 Zz 20/62, NJ 1962, 287, 288) die Übertragung des Eigentums an einer Bodenreformwirtschaft auf eine LPG im Wege des Besitzwechsels für zweifelsfrei zulässig an (BGH, NJ 2000, 203, 204; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.04.2000, Az.: 4 U 129/99, OLGR Brandenburg 2000, 280, 282). Erstmals mit Beschluss vom 27.07.1965 des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR (Az.: I Pr 112 4/65, NJ 1965, 521) hat dieses seine Ansicht im Hinblick auf § 9 Abs. 3 LPGG 1959 aufgegeben und ausgeführt, dass für den Erwerb von Eigentum an Grundstücken aufgegebener Bodenreformwirtschaften durch die LPGen "kein Bedürfnis bestehe". Denn an den Grundstücken der aufgegebenen Neubauernwirtschaften sei ohne weiteres Volkseigentum entstanden. Selbst wenn man daher dieser gewandelten Auffassung folgen wollte, würde die Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung, die einen Verwaltungsakt darstellt, nicht zu deren Nichtigkeit führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1999, Az.: 3 C 31/98, NJ 2000, 209, 211; BGH, NJ 2000, 203, 204; Krüger, NJ 2000, 212), da es sich hierbei nicht um einen offensichtlich schwerwiegend rechtswidrigen Fehler handelte, zumal die Anträge auf Eintragung zum Teil vor dem Erlass des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft vom 03.06.1959 (GBl. I, S. 577) und der dort getroffenen Regelung nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 LPG erfolgten und auch noch das Oberste Gericht der DDR bis zum Jahre 1962 davon ausging, dass eine Übertragung von Bodenreformgrundstücken auf LPGen möglich war.

Ein Entzug von Neubauernwirtschaften konnte überdies gemäß § 9 BWVO'51 nur aus Gründen, die in der Person des Bauern liegen, und nach § 9 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07.08.1975 (GBl. I, 629) nur erfolgen, wenn Besitzer von Bodenreformgrundstücken und Kleinstflächen aus der Bodenreform das Grundstück nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzen oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Gründe in der Person des Neubauern, die einen Entzug nach § 9 BWVO' 51 ermöglichten, waren ein Strafurteil, das neben einer Freiheitsstrafe auf Vermögensentziehung lautete, bei Verlassen der Wirtschaft durch den Neubauern und wenn sich der Erwerber nachträglich als Naziaktivist herausstellte (Zahnert, Das Recht der Bodenreform der sowjetischen Besatzungszone, S. 34 f., S. 60 f.)

Auch aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07.08.1975 bzw. § 4 Abs. 5 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07.01.1988 (GBl. I, 25) folgt nichts anderes. Zwar ist dort wie folgt ausgeführt:

"Sind die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodengrundstück nicht gegeben, ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen."

§ 4 dieser Vorschriften betrifft aber die Übertragung der Bodenreformgrundstücke an den bzw. die Erben, so dass Abs. 3 (bzw. 5) der Norm lediglich die Übertragung auf Erben betrifft.

Damit bleiben die Zuweisungsentscheidungen gültig, denn gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte wirksam (Grundsatz der fortbestehenden Wirksamkeit von DDR-Verwaltungsakte, BVerwG, NJ 2000, 209, 210), es sei denn, sie werden gemäß Satz 2 dieser Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen aufgehoben. Damit hat aber bereits der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, unter die der vorliegende Fall subsumiert werden kann. Von einer Regelungslücke kann demnach nicht ausgegangen werden.

2.2.2.3 Bestätigt wird dieses Ergebnis zudem durch Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Danach ist Berechtigter in den Fällen des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 EGBGB diejenige Person, der das Grundstück nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben worden ist. Maßgeblich für die Berechtigung ist danach ausschließlich die förmliche Zuteilung (Staudinger-Rauscher, BGB, 13. Bearb., Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 8; Thomas in Kimme: Offene Vermögensfragen, Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 4; vgl. MünchKommBGB-Eckert, 3. Auflage, Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 3; Krüger, Zur Abwicklung offener Bodenreformfälle nach Artikel 233, § 11 ff. EGBGB, AgrarR 1999, 332, 334; vgl. Schramm, NJ 1999, 269). Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der Zuteilungsvoraussetzungen nach den Besitzrechtsverordnungen und damit der früheren staatlichen Verwaltungsakte ist insoweit ausgeschlossen (Krüger, a. a. O.; Gollasch/Kroeger, RVI, B 400, Art. § 233 § 12 EGBGB, Rdn. 6). Soweit eine formelle Zuweisung erfolgt war, ist davon auszugehen, dass Zuteilungsfähigkeit bestand (Zahnert, a. a. O., S. 287).

3. Selbst wenn man von einer analogen Anwendung ausgeht, führt dies nicht zu einer Besserberechtigung des Klägers im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB und des damit einhergehenden Auflassungsanspruches nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB.

3.1 Zwar erfolgt - worauf der Kläger zu Recht hinweist - die Abwicklung der Bodenreform in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnungen der DDR (BGH, DtZ 1996, 176, BGH, Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524).

Wie bereits dargelegt, wurden weder in der Besitzwechselverordnung vom 21.06.1951 noch in der Durchführungsverordnung vom 07.08.1975 mit Ausnahme der in § 9 der jeweiligen Verordnung geregelten Entziehung eine Regelung getroffen, was in sonstigen Fällen zu geschehen hat, wenn bei demjenigen, demgegenüber die Zuteilung erfolgt ist, die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

3.2 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Art. 233 § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Besserberechtigung getroffen, der von dem Grundsatz ausgeht, das demjenigen, dem das Grundstück formell ordnungsgemäß zugewiesen wurde, dies auch behalten darf (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).

Wie bereits dargelegt, bilden Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB eine allgemeine Auffangsvorschrift nur im Rahmen des Abs. 2 dieser Vorschrift (vgl. MünchKomm-BGB-Eckert, Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 8). Voraussetzung ist demnach, dass selbst bei analoger Anwendung überhaupt ein Fall des Abs. 2 vorliegt. Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB regelt aber lediglich die Besserberechtigung, soweit ein Fall von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB vorliegt, d. h., wenn bei Ablauf des 15.03.1990 eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen war. Selbst wenn man Art. 233 § 11 ff. EGBGB auch auf juristische Personen anwendete, käme man zu einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 EGBGB nur dann, wenn die juristische Person bereits vor dem 15.03.1990 entsprechend Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB "verstorben" wäre. Ein derartiges "Versterben" wäre allenfalls bei Auflösung und Neugründung der LPGen vor dem 15.03.1990 entsprechend möglich. Hierfür wurde seitens des Klägers nicht vorgetragen.

Wie sich auch aus den als Anlage K 3 und K 4 vorgelegten Grundbuchauszügen von N., Bl. 206 (alt) und von K., Bl. 47 (alt) ergibt, waren bis zur Löschung der ursprünglichen Grundbücher die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als Eigentümer der Bodenreformgrundstücke eingetragen, d. h. diejenigen juristischen Personen, denen die Grundstücke zugeordnet waren. Damit liegt selbst bei analoger Anwendung allenfalls ein Fall des Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vor mit der Folge, dass gemäß Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB der aufgrund der Zuweisung Begünstigte Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ist (Staudinger-Lauscher, a. a. O., Art. 233 § 12 EGBGB, Rdn. 9). Die materielle Berechtigung des Begünstigten ist - wie bereits unter Ziffer 2.2 dargelegt - nicht zu überprüfen, so dass selbst bei einer vorliegenden Regelungslücke in entsprechender, konsequenter Anwendung der Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform nicht der Kläger, sondern die Beklagte Besserberechtigte wäre.

4. Dem Kläger steht auch wegen der Richtigkeit des Grundbuches infolge der materiell-rechtlich bindenden Zuweisung kein Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zu.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Gebührenstreitwert war gemäß §§ 14, 12 GKG i. V. m. § 6 ZPO entsprechend den klägerischen Angaben festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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