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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 6 W 240/99
Rechtsgebiete: GKG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3
BGB § 94
BGB § 97
BGB § 98
BGB § 387
BGB § 389
BGB §§ 393 ff.
ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 322 Abs. 2
Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer nicht gleichartigen, bestrittenen Gegenforderung auf (hier: Geldforderung gegen klägerischen Herausgabeanspruch), und versagt das Gericht der Hilfsaufrechnung mit Blick auf die fehlende Gleichartigkeit der Forderungen den Erfolg, kommt eine Streitwertaddition gem. § 19 Abs. 3 GKG mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 6 W 240/99

vom 07.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B , Richter am Oberlandesgericht G und Richter am Landgericht G

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 11.12.1998 teilweise abgeändert:

Der Gebührenstreitwert erster Instanz wird auf bis zu 1.399.137,40 Euro (= 2.736.474,90 DM) festgesetzt.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Auf die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten war der Gebührenstreitwertbeschluss des Landgerichts abzuändern.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts der ersten Instanz beruht auf § 12 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Maßgeblich für den Gebührenstreitwert bei der hier verlangten Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Verkehrswert des Herausgabeobjekts (vgl. nur Scheider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 2400). Das Investitionsvolumen ist hierfür allenfalls ein Anhaltspunkt, nicht aber eine allein tragfähige Basis, da hierunter auch Positionen fallen, die sich nicht unmittelbar werterhöhend auf das Grundstück bzw. dessen wesentliche Bestandteile ausgewirkt haben müssen. Daher kann weder die von der Beklagten angegebene Summe (11,5 Mio DM) noch die von dem Kläger angeführte Größenordnung (15,990 Mio DM) für die getätigten Investitionen ausschlaggebend sein. Auch der von der Beklagten zugrunde gelegte Buchwert (jetzt: 987.438,00 Euro) ist nicht identisch mit dem Verkehrswert. Das vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen K (Bl. 321 ff. d. A.) ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verkehrswertgutachten; ein im Schriftsatz vom 11.11.2002 ebenfalls erwähntes Gutachten eines Sachverständigen W , bei dem es sich ebenfalls um ein "Verkehrswertgutachten" handeln soll, ist nicht vorgelegt worden.

Der Senat schätzt deshalb den Verkehrswert unter Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Bodenwerts von ca. 50.000,00 Euro und der sich aus dem "Erfüllungsnachweis" (Anlage VSHS 11, Bl. 310 d. A.) herleitenden anteiligen Kosten für den Hochbau (4,463 Mio DM). Bei den darin ebenfalls ausgewiesenen Kosten für Fernmeldetechnik und Netzausbau (9,281 Mio DM und 2,246 Mio DM) geht der Senat davon aus, dass diese überwiegend auf eingebautes Material bezogen sind, welches gemäß §§ 94, 97 und 98 BGB nicht die eigentumsrechtliche Zuordnung des Grundstücks teilt und deshalb nur insoweit dem Streitgegenstand unterfällt, als auch die Beräumung der herauszugebenden Räumlichkeiten verlangt worden ist. Bei den anteiligen Kosten für den Hochbau einschließlich dessen Beräumung geht der Senat von einem Abzug von bis zu 30 % für nicht unmittelbar wertsteigernde Kostenpositionen und einem den Streitwert wiederum erhöhenden Zuschlag von 5% für nötige Ausbau- und sonstige Beräumungsaufwendungen aus, so dass sich ein Ansatz von 75% dieser Kosten ergibt. Von der sich hieraus ergebenden Schätzbasis (1.748.921,70 Euro) wurde ein weiterer Abschlag von 20 % berücksichtigt, der dem Umstand Rechnung tragen soll, dass das Grundstück durch den errichteten Zweckbau im Wirtschaftsverkehr aufgrund vorzunehmender baulicher Veränderungen einen geringeren Wert als die Summe der tatsächlich verbauten - werterhöhenden - Materialien haben dürfte, so dass sich ein geschätzter ansetzbarer Verkehrswert i. H. v. 1.399.137,40 Euro ergibt.

Die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechung hat den Gebührenstreitwert entgegen dem Landgericht nicht gemäß §§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO erhöht. Danach ist eine Hilfsaufrechung streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Keine derartige Entscheidung liegt vor, wenn über die Aufrechungsforderung nicht entschieden wird, weil sie aus Gründen für unzulässig erklärt wurde, die eine Schlüssigkeitsprüfung der zur Aufrechung gestellten Forderung überhaupt nicht veranlasst haben (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 19 Rn 33). Gleichgültig ist, ob die Hilfsaufrechung aus materiell-rechtlichen Gründen oder aus prozessualen Gründen für unzulässig angesehen wurde (MüKo/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 322 Rn 187). Standardfälle einer Unzulässigkeit der Aufrechnung aus materiell-rechtlichen Gründen sind die Aufrechnungsverbote der §§ 393 ff. BGB sowie ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Aufrechnungsverbot (vgl. Gottwald, a.a.O.). Hingegen liegt bei fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB) eine rechtskraftfähige Entscheidung vor (OLG Celle, Beschl. v. 01.11.1983 - 5 W 28/83, AnwBl. 1984, 311; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.08.1996 - 6 U 8/95, MDR 1996, 1299; a.A. offenbar Markl/Meyer, a.a.O. Rn 28), da festgestellt wird, dass die aufgerechnete Forderung nicht im Verhältnis zum Gegner besteht.

Das Landgericht hat die Hilfsaufrechnung - zutreffend - mit der Erwägung scheitern lassen, dass es ersichtlich an der notwendigen Gleichartigkeit mit der Hauptforderung - einem Räumungsanspruch - fehlt. Eine Sachprüfung der Schlüssigkeit musste deshalb nicht erfolgen. Eine Entscheidung dergestalt, dass die Existenz einer gegen den Kläger gerichteten Forderung des im Prozess geltend gemachten Inhalts (wie im Falle fehlender Gegenseitigkeit, vgl. oben) verneint würde, ergeht in einem solchen Fall gerade nicht (so aber, allerdings ohne nähere Begründung: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23 Aufl., § 322 Rn 18). Weder wird die Sachlegitimation noch werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm als solche geprüft. Dann besteht aber gerade unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die Mehrbefassung durch das Gericht gebührenrechtlich zu berücksichtigen, kein Grund zu einer Wertaddition nach § 19 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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