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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: 7 U 1098/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 139
BGB §§ 164 ff.
§§ 139, 164 ff. BGB

1. § 139 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages oder die Annahme unwirksam ist, da es in diesem Fall an der Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts fehlt.

2. Wird die Überschreitung einer Innenvollmacht nach ihrer Kenntniserlangung durch den Vertretenen gegenüber dem Vertragspartner nicht offengelegt, sondern der Vertrag über einen längeren Zeitraum erfüllt, so kann dies die Annahme der Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages rechtfertigen.

Oberlandesgericht Dresden, 7. Zivilsenat, Urt. v. 31.01.2000, Az: 7 U 1098/99 -(nicht rechtskräftig)


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 7 U 1098/99 10 O 4248/98 LG Leipzig

verkündet am 31.01. 2000 Die Urkundsbeamtin

Justizsekretärin

Im Namen des Volkes!

URTEIL

In dem Rechtsstreit

S., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden , ,

- Klägerin und Berufungsklägerin -,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt , --Str. 3, 04109 ,

gegen

1. , 9, ,

2. , 16, ,

3. , 32, ,

- Beklagte und Berufungsgegner -,

Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 3): Rechtsanwalt ,

Dr. , 27, ,

- Streithelfer -,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt , Str. 12, Dresden,

hat das Oberlandesgericht Dresden - 7. Zivilsenat - durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht Dr. und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 10. Zivilkammer, vom 10.03. 1999 (Az.: 10 O 4248/98) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zur Hälfte, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM und die Vollstreckung durch den Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 582.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Ausspruch der Feststellung der Beendigung eines Mietverhältnisses zum 15.12.1998.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach ihrer Satzung in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 29.04. 1991 (Sächs.ABl. 1992, 8ff. = Anlage K 2 = Bl. - 32 d. A.) hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 16 der Satzung), während nach deren § 20 der Geschäftsführer - soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen - die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt und insoweit die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Unter dem 26.11. 1992 schloss die Klägerin mit den Beklagten einen Mietvertrag über Büroflächen in den Planungsachsen 15 bis 17 des Gebäudes R.L.Str. 20 - 30 in zum Betrieb ihrer Geschäftsstelle ab. Als Laufzeit des Mietvertrages wurden 10 Jahre vereinbart. Unterzeichnet wurde der Mietvertrag für die Klägerin durch den Streithelfer, der in einem Vorstandsbeschluss der Klägerin vom 26.08. 1992 als ihr damaliger Geschäftsführer zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt worden war.

In einer sog. Tischvorlage (Anlage K 3 = Bl. 33 - 36 d. A.) zur Vorbereitung einer Sitzung des Vorstandes der Klägerin wurde ein Beschlussfassung dergestalt vorgeschlagen, die Anmietung zusätzlicher Büroflächen in dem Anwesen Rosa-Luxemburg-Str. 20 - 30 in sowie die Beauftragung ihres Geschäftsführers mit den Mietvertragsverhandlungen aufzunehmen und zu den Konditionen des ersten Vertrages eine Erweiterung abzuschliessen.

In einer Sitzung des Vorstandes der Klägerin vom 10.03. 1993 beschloss dieser in einem Nachtrag zu dem Beschluss vom 26.08. 1992 die Anmietung zusätzlicher Büroflächen für ihre Geschäftsstelle in dem Anwesen R.L.Str. 20 - 30 in . Die Sitzungsniederschrift (Anlage K 4 = Bl. 37f. d. A) lautet insofern wie folgt:

"...

Der Vorstand verlangt, daß der Mietvertrag für eine Zeitdauer von max. 5 Jahren abgeschlossen wird.

Der Vorstand beschließt die Anmietung der zusätzlichen Büroflächen. Der Geschäftsführer wird beauftragt, die Mietvertragsverhandlungen aufzunehmen und zu den Konditionen des ersten Vertrages mit einer maximalen Mietdauer von 5 Jahren eine Erweiterung abzuschließen."

In einer sog. Hausmitteilung (Anlage K 5 = Bl. 39 d. A.), die auch dem Geschäftsführer übermittelt wurde, wurde der Inhalt des Beschlusses unter Hinweis auf das Abweichen von dem in der sog. Tischvorlage enthaltenen Vorschlag wiedergegeben.

Unter dem 22.09./06.10. 1993 schloss die Klägerin mit den Beklagten einen Mietvertrag über weitere Büroflächen in einer Größe von ca. 1.100 qm in den Planungsachsen 15 bis 17 des Gebäudes R.L.Str. 20 - 30 in zu einem Mietzins von 40 DM/qm, wobei in § 3 Abs. 1 des Vertrages hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages vereinbart wurde:

"Das Mietverhältnis wird für 7 Jahre fest vereinbart."

Der Vertrag wurde durch den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem nunmehrigen Streithelfer der Beklagten, unterschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages (Anlage K 1 = Bl. 13 - 26 d. A.) verwiesen.

In einem Bericht des Sächsischen Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung, der dem Vorstand der Klägerin im Mai 1995 zugeleitet wurde, wurde u. a. das Überschreiten der Vertretungsmacht durch den Streithelfer im Zusammenhang mit dem am 22.09./06.10. 1999 geschlossenen Mietvertrag erwähnt.

Nachdem die Beklagten in einem Gespräch vom 05.03. 1998 auf eine fehlende Vertretungsmacht des Streithelfers hingewiesen wurden, beschloss der Vorstand der Klägerin am 27.04. 1998, die Anmietung der Flächen über den 14.12. 1998 hinaus nicht zu genehmigen (Anlagen K 6 und K 7 = Bl. 78, 79 d. A.).

Die streitgegenständlichen Büroflächen wurden von der Klägerin zum 15.12. 1998 geräumt.

Die Klägerin hat am 13.05. 1998 Klage auf Feststellung erhoben, dass sie nach dem 15.12. 1998 nicht zur Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten verpflichtet ist. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Streithelfer keine Vollmacht zum Abschlusses eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von 7 Jahren hatte. Weder habe ihm die Vertretungsmacht auf der Grundlage ihrer Satzung zugestanden, noch habe sie ihm gesondert rechtsgeschäftlich bevollmächtigt. Auch liege keine Genehmigung vor. Ferner müsse sie sich auch nicht unter den Gesichtspunkten einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wie auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an der festgelegten Laufzeit festhalten lassen.

Die Klägerin und der Streithelfer, der im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, haben beantragt, festzustellen, dass die Klägerin aus dem mit den Beklagten am 22.09./06.10. 1993 geschlossenen Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten in dem Objekt R.L.Str. 20 - 30 in , Planungsachsen 15 bis 17, für die Zeit nach dem 15.12. 1998 nicht zur Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten verpflichtet ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, aufgrund der Besonderheiten des Falles müsse von einer Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin zum Abschluss eines Mietvertrages über eine Laufzeit von 7 Jahren ausgegangen werden. Jedenfalls aber müsse sich die Klägerin den Rechtsschein entgegenhalten lassen, den sie gesetzt habe. Aus dem am 26.11. 1992 mit einem deutlich höheren Volumen geschlossenen Vertrag habe sich für sie ergeben, dass eine Beschränkung der Vollmacht des Geschäftsführers nicht vorgelegen habe. Außerdem habe die Klägerin ihr Recht zur Verweigerung der Genehmigung verwirkt, da ihr spätestens im Mai 1995 bekannt gewesen sei, dass der Mietvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, in dem Mietvertrag sei die Vertragslaufzeit von 7 Jahren bindend vereinbart worden, da die Klägerin von ihrem Geschäftsführer wirksam vertreten worden sei. Es liege eine konkludente und unbeschränkte Außenvollmacht vor. Das Überschreiten der beschränkten Innenvollmacht habe nur Bedeutung für Regressforderungen der Klägerin gegenüber dem Streithelfer.

Gegen das der Klägerin am 19.03. 1999 und dem Streithelfer am 18.03. 1999 zugestellte Urteil, haben die Klägerin am 16.04. 1999 und der Streithelfer am 19.04. 1999, ein Montag, Berufung eingelegt. Während der Streithelfer diese am 31.05. 1999 zurückgenommen hat, ist jene der Klägerin nach entsprechender Fristverlängerung am 31.05. 1999 begründet worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Annahme der Erteilung einer Außenvollmacht zum Abschluss des Mietvertrages vom 22.09./06.10. 1993 sei nicht haltbar. Der Vorstand habe dem Streithelfer als damaligen Geschäftsführer am 10.03. 1993 eine Innenvollmacht erteilt. Dieser sei bei der Vorstandssitzung auch zugegen gewesen. Für die Bestimmung des Inhalts der Innenvollmacht aber komme es allein auf die Sicht des Bevollmächtigten an. Hier sei die Beschränkung ausdrücklich in klarer Weise formuliert worden. Eine Genehmigung des Vertrages liege nicht vor. Sie sei sogar ausdrücklich verweigert worden. Eine konkludente Genehmigung sei nicht anzunehmen. Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01. 2000 hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass ihrem Vorstand die Unwirksamkeit des Vertrages erst im Frühjahr 1998 bekannt geworden sei. Er habe zwar im Mai 1995 Kenntnis davon erhalten, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages mit siebenjährigen Laufzeit nicht durch den dem Streithelfer erteilten Auftrag gedeckt gewesen sei. Daraus habe er jedoch noch nicht auf die vollständige oder teilweise schwebende Unwirksamkeit des Mietvertrages geschlossen. Er habe sich damals nicht weiter mit dem Mietvertrag befasst. Es sei vielmehr um die personellen Konsequenzen aus den festgestellten Pflichtverletzung des Streithelfers gegangen. Erst im Rahmen der Prüfung von Schadensersatzansprüchen sei aufgefallen, dass ihr ein Schaden dann nicht entstanden sein könnte, wenn er nicht an die siebenjährige Laufzeit gebunden sei. Daraufhin sei anwaltlicher Rat eingeholt worden und schließlich die Entscheidung getroffen worden, den Vertrag nicht zu genehmigen. Insoweit fehle es an dem für die Annahme einer konkludenten Genehmigung erforderlichen Erklärungsbewußtsein. Keine der Parteien sei von Mai 1995 bis März 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit des Mietvertrages ausgegangen. Die bloße Vertragserfüllung sei daher in dieser Hinsicht ohne Relevanz. Im Übrigen liege auch keine Verwirkung des Rechts auf Verweigerung der Genehmigung vor. Ihr Vorstand habe erstmals im Mai 1995 von der siebenjährigen Laufzeit aufgrund eines Berichtes des Sächsischen Landesprüfungsamtes erfahren. Da ihr Geschäftsführer aber zum Abschluss eines Mietvertrages über eine Laufzeit von 5 Jahren bevollmächtigt gewesen sei, sei der Vertrag ohnehin - zu für die Beklagten günstigen Bedingungen - zumindest bis zum 15.12. 1998 gelaufen. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitpunktes, nämlich anläßlich eines Gesprächs am 05.03. 1998, sei auf die fehlende Vertretungsmacht hingewiesen worden. Im Übrigen hätten die Beklagten weder Dispositionen getroffen noch von solchen Abstand genommen, wenn eine frühere Verweigerung der Genehmigung einer über den Zeitraum von 5 Jahren hinausgehenden Laufzeit erklärt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 132 - 139 d. A.), der Schriftsätze vom 18.11. 1999 (Bl. 195 - 207 d. A.) und vom 24.01. 2000 (Bl. 238 - 251 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin aus dem mit den Beklagten am 22.09./06.10. 1993 geschlossenen Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten in dem Objekt R.L.Str. 20 - 30 in , Planungsachsen 15 bis 17, für die Zeit nach dem 15.12. 1998 nicht zur Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten verpflichtet ist.

Die Beklagten und der Streithelfer, der seinen Beitritt auf Seiten der Klägerin zurückgenommen und diesen auf Seiten der Beklagten erklärt hat, beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten schliessen sich der Begründung des landgerichtlichen Urteils an. Im Übrigen sei von einer Vollmacht des Streithelfers zum Abschluss eines Mietvertrages mit einer siebenjährigen Laufzeit auszugehen. Bei Telefonaten zwischen dem Zeugen K., der auf Seiten der Klägerin in die Vertragsverhandlungen involviert gewesen sei, und dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch über die Laufzeit des Mietvertrages gesprochen worden und der ausgehandelte Zeitraum abgenickt worden. Unabhängig davon sei eine Verwirkung des Rechts der Klägerin zur Verweigerung der Genehmigung eingetreten, da ihr bereits Mitte 1994 die Vollmachtsüberschreitung bekannt gewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sich die Klägerin nahezu nach 4 Jahren und kurz vor dem vermeintlichen Ende des Mietverhältnisses am 15.12. 1998 auf das Recht zur Verweigerung der Genehmigung berufe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 156 - 163 d. A.) und des Schriftsatzes vom 18.11. 1999 (Bl. 192 - 194 d. A.) Bezug genommen.

Der Streithelfer behauptet, im Zeitraum von Mitte August bis Ende September 1993 habe es Gespräche zwischen dem Zeugen K. und dem Vorsitzenden des Vorstandes der Klägerin gegeben, bei welchen auch der zur Unterzeichnung anstehende Mietvertrag Gegenstand gewesen sei. Der Vorstandsvorsitzende habe sich über den Stand der Verhandlungen informiert, wobei der Zeuge K. sich diese durch den Vorstandsvorsitzenden habe absichern lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 03.11. 1999 (Bl. 181 - 184 d. A.) und vom 30.11. 1999 (Bl. 209f. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.12. 1999 (Bl. 211f. d. A.) und vom 20.12. 1999 (Bl. 225f. d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften (Bl. 213 - 220, 235 - 237 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das mit den Beklagten auf der Grundlage des am 22.09./06.10. 1993 geschlossenen Vertrages bestehende Mietverhältnis nicht zum 15.12. 1998 wirksam beendet worden, so dass sie auch nach diesem Zeitpunkt zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses nebst Nebenkosten verpflichtet bleibt.

1. Die Klägerin weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der für sie beim Abschluss des Vertrages handelnde Streithelfer weder eine organschaftliche noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages besass.

a) Gemäß § 36 Abs. 1 SGB-IV, den die Satzung der Klägerin in ihrem § 20 umsetzt, vertritt der Geschäftsführer die Klägerin, soweit ihm die Führung der laufenden Geschäfte obliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG zählen unter Rückgriff auf die kommunalrechtlichen Grundsätze zu den laufenden Verwaltungsgeschäften alle Geschäfte, die die Erfüllung der dem Sozialversicherungsträger gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben zum Gegenstand haben, sich also in der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sowie andere - außerhalb der gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben liegende - Geschäfte, sofern sie mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sich nicht auf die Verwaltungspolitik beziehen und auch sonst keine erhebliche Bedeutung haben (BSGE 26, 129; Wannagat-Kreikebohm/Marschner, SGB, 41. Lfg. = 9. Lfg. SGB IV, § 36 SGB IV Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den streitgegenständlichen Mietvertrag nicht vor. Bei dem Abschluss eines derartigen Mietvertrages handelt es sich nicht um ein mehr oder weniger wiederkehrendes Rechtsgeschäft. Vielmehr hatte der Abschluss des Mietvertrages eine insbesondere wirtschaftlich erhebliche Bedeutung. Seinen Beleg findet dies auch in § 15 Nr. 15 der Satzung der Klägerin, die die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen dann ausdrücklich dem Vorstand zuweist, wenn jedenfalls im Einzelfall die Summe von 400.000 DM überschritten. Ausdrücklich ist in dieser Vorschrift weiterhin bestimmt, dass bei Dauerschuldverhältnissen die im Zeitraum eines Jahres fällig werdende Geldleistung als Auftragssumme gilt. Ausgehend von dem monatlichen Nettomietzins von 44.000 DM ist diese in der Satzung fixierte Grenze für die Zuständigkeit des Geschäftsführers überschritten, so dass dessen organschaftliche Vertretungsmacht nicht zum Tragen kommt. Vielmehr fiel der Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages in die Kompetenz des Vorstandes der Klägerin.

b) § 16 Abs. 4 der Satzung der Klägerin räumt zwar dem Vorstand die - sich schon aus §§ 164ff. BGB ergebende - Möglichkeit ein, seine Vertretungsbefugnis auf den Geschäftsführer zu übertragen. Der Vorstand der Klägerin hat dem Streithelfer jedoch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss eines Mietvertrages über die streitgegenständlichen Räume mit einer Laufzeit von 7 Jahren erteilt.

aa) Der Vorstand der Klägerin hat vielmehr mit Beschluss vom 10.03. 1993 den Streithelfer beauftragt, einen Mietvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren abzuschliessen. Diese Erklärung richtete sich allein an den Streithelfer und ist damit als Erteilung einer bloßen Innenvollmacht nach § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB aufzufassen, die in ihrem Umfang in klarer und eindeutiger Weise beschränkt war. Zweifel an dem Umfang der Innenvollmacht bestanden nicht, wiewohl bei der reinen Innenvollmacht allein auf die Verständnismöglichkeiten des Bevollmächtigten abzustellen ist (BGH, NJW 1991, 3141f., 3141). Die Annahme des Landgerichts, es liege eine konkludent erteilte Außenvollmacht vor, entbehrt in diesem Zusammenhang jeglicher Grundlage. Allein der Umstand, dass der Streithelfer auch bei dem vorangegangenen Abschluss des Mietvertrages vom 26.11. 1992 ebenfalls für die Klägerin aufgetreten ist, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass dieser auch bei weiteren Rechtsgeschäften für die Klägerin vertretungsbefugt ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom 26.11. 1992 von der Vorstellung ausgingen, es werde noch ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen werden. Vielmehr ist die Anmietung weiterer Flächen erst am 10.03. 1993 durch den Vorstand der Klägerin beschlossen und der Streithelfer mit der Aufnahme von Vertragsverhandlung beauftragt worden.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht bewiesen, dass der Vorstand der Klägerin dem Streithelfer in dem Zeitraum zwischen der Beschlussfassung am 10.03. 1993 und dem Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages vom 22.09./06.10. 1993 von der Beschränkung der Innenvollmacht entbunden und sein Einverständnis mit einer siebenjährigen Vertragslaufzeit erklärt hat. Die Aussagen des Zeugen K. und des ebenso als Zeugen vernommenen Streithelfers geben ebenso wie die Bekundungen des im Wege der Parteivernehmung mit Zustimmung der Klägerin gehörten Vorstandsvorsitzenden keinen Anhaltspunkt für eine Erweiterung der am 10.03. 1993 erteilten Innenvollmacht. Der Zeuge K. ist zwar Geschäftsführer der Klägerin. Obgleich für den vorliegenden Rechtsstreit der Vorstand vertretungsbefugt ist - der Geschäftsführer vertritt die Klägerin nach § 20 Abs. 1 ihrer Satzung gerichtlich nur im Rahmen von laufenden Verwaltungsangelegenheiten -, steht er nicht nur im Lager der Klägerin, sondern war auch in die damaligen Abläufe involviert. Trotz dieser Anhaltspunkte für ein Eigeninteresse des Zeugen ist seine Aussage glaubhaft. Er hat in sich stimmig bekundet, dass er mit dem Vorstandsvorsitzenden mit Ausnahme der Beschlussfassung vom 10.03. 1993 wegen des Mietvertrages nicht in Kontakt getreten sei. Dies entspricht inhaltlich der Aussage des Vorstandsvorsitzenden. Auch der Zeuge Dr. hat im Rahmen seiner Vernehmung nichts zu konkreten Kontakten mit dem Vorstand in Bezug auf eine Abstimmung der Laufzeit des Vertrages bekunden können. Er konnte sich lediglich an eine Mitteilung des Zeugen K. erinnern, der ihn über eine Anfrage des Vorstandsvorsitzenden über den Stand der Vertragsverhandlungen informiert habe. Nähere Einzelheiten dazu konnte der Zeuge jedoch nicht berichten. Überdies haben weder der Zeuge K. noch der Vorstandsvorsitzende diese Anfrage bestätigt. Auch stellt dies nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und des Vorstandsvorsitzenden in Frage. Insoweit kann die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen Dr. , der wenig konkretes zu den damaligen Vorgängen zu bekunden wusste, beeinträchtigt und der von ihm geschilderte Vorgang in einem falschen Zusammenhang gestellt worden sein. Unabhängig davon sind die Bekundungen des Zeugen K. und des Vorstandsvorsitzenden, denen im zentralen Punkt auch die Aussage des Zeugen Dr. entspricht, vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien unstreitigen Berichtes des Sächsischen Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung überaus plausibel. Darin wird gerade im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis des Streithelfers festgestellt. Nach Darstellung des Streithelfers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.01. 2000 führte dieser Bericht in Bezug auf seine Person auch zu Konsequenzen, wiewohl auch die Klägerin im Rahmen ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes von der - zeitlich - späteren Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Streithelfer berichtet. Vor diesem Hintergrund kann eine Erweiterung der Innenvollmacht nach der Beschlussfassung des Vorstands der Klägerin am 10.03. 1993 nicht als bewiesen angesehen werden.

2. Folge der fehlenden Vollmacht in Bezug auf den Abschluss des Mietvertrages mit einer siebenjährigen Laufzeit war zunächst eine schwebende Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Entgegen der Ansicht der Klägerin war dieser nicht gemäß § 139 BGB mit einer bloß fünfjährigen Laufzeit als wirksam anzusehen.

a) Insoweit fehlt es bereits an den Voraussetzungen des § 139 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass der vom Nichtigkeitsgrund nicht betroffene Teil als selbstständiges Rechtsgeschäft Bestand haben kann. An dem Erfordernis der Selbstständigkeit aber fehlt es, wenn die Erklärung eines Vertragspartners mangels Vertretungsmacht keine Wirkung entfalten kann. Im diesem Fall kann die Willenserklärung des anderen Vertragspartners allein für sich nicht bestehen. Ein wirksames Angebot oder eine wirksame Annahme ist für sich genommen - ohne korrespondierende wirksame Willenserklärungen des Geschäftspartners - kein selbstständiges Rechtsgeschäft i. S. des § 139 BGB, so dass der Vertrag insgesamt als nichtig anzusehen ist (Jauernig, BGB, 9. Aufl., Rn. 5; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 139 Rn. 10; vgl. auch BGHZ 53, 210ff., 214f.). Insoweit ist die vorliegende Konstellation grundlegend anders gelagert, als die Fälle, in denen das Rechtsgeschäft wegen einer überlangen Vertragsdauer unwirksam ist. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft grundsätzlich mit der rechtlich zulässigen Vertragsdauer aufrechterhalten werden. In der hier zu entscheidenden Konstellation aber war die Laufzeit des Vertrages gerade in den Vertragsverhandlungen im Streit. Die Klägerin konnte sich bei diesen Verhandlungen mit ihrer Vorstellung einer fünfjährigen Laufzeit ersichtlich nicht durchsetzen, wie der Vertragstext, in welchem eine siebenjährige Laufzeit fixiert wurde, belegt. Der Vertreter der Klägerin aber durfte auf der Grundlage dieses Vertragstextes aufgrund seiner beschränkten Innenvollmacht weder den Beklagten ein Angebot machen, noch eines mit einem solchen Inhalt annehmen. Die Beklagten wiederum hätten einen Vertrag mit einer fünfjährigen Laufzeit nicht akzeptiert. Würde man bei einem solchermaßen fehlenden Übereinstimmen der Willenserklärungen über § 139 BGB ein Zustandekommen des Vertrages zu der von der Klägerin angebotenen Mindestlaufzeit annehmen, so läge ersichtlich ein gravierender und nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Privatautonomie vor. Den Beklagten würde eine vertragliche Bindung auferlegt, mit der sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen gerade nicht einverstanden waren. Hier zeigt sich deutlich, dass § 139 BGB auch mit seinem Verweis auf den hypothetischen Willen der Parteien nicht passt. Auf diesen kann es nur ankommen, wo beide Parteien wirksam vertreten sind (BGHZ 53, 210ff., 215).

3. Die Klägerin hat jedoch den nach den vorstehenden Ausführungen schwebend unwirksamen Mietvertrag vom 22.09./06.10. 1993 genehmigt, indem sie diesen nach dem Bekanntwerden des Überschreitens der Innenvollmacht durch den Streithelfer im Mai 1995 über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren erfüllt hat. Dabei scheitert die Annahme einer Genehmigung des schwebenden unwirksamen Mietvertrages weder an dem in § 17 der Satzung der Klägerin bestimmten Schriftformerfordernis noch an einem fehlenden Erklärungsbewußtsein der Klägerin.

a) Nach § 17 der Satzung der Klägerin bedürfen die im Rahmen der Vertretungsbefugnisse des Vorstands abgegebenen Willenserklärungen der Schriftform. Diesem Schriftformerfordernis ist durch den schriftlich fixierten Mietvertrag Genüge getan. Die auf seine Wirksamkeit abzielende Genehmigung ist demgegenüber formfrei möglich, wie § 182 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Die Zustimmung bedarf danach gerade nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

b) Auch fehlt es nicht an dem erforderlichen Erklärungsbewußtsein hinsichtlich einer Genehmigung des Mietvertrages. Unstreitig war dem Vorstand jedenfalls im Mai 1993 bekannt, dass der Streithelfer bei Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages die ihm erteilte Innenvollmacht überschritten hat. Gleichwohl hat er dies nicht zum Anlass genommen, die Beklagten als Vertragspartner der Klägerin über diesen Umstand zu informieren, sondern den Mietvertrag über einen Zeitraum von 33 Monaten hinweg ohne weiteres erfüllt.

aa) Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz darauf hinweist, ihr Vorstand, der aus juristischen Laien bestehe, habe lediglich den Umstand der Überschreitung der Innenvollmacht zur Kenntnis genommen, sich aber nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages bewusst gemacht, ist dies unbeachtlich. Zum einen ist allein die Kenntnis der Überschreitung der Innenvollmacht maßgeblich. Ein Irrtum über die ex lege eintretenden Rechtsfolgen ist hingegen ohne Relevanz (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 119 Rn. 15 m. w. Nw.). Zum anderen ist dieser Vortrag schon in sich nicht nachvollziehbar, da sich bei einer Vollmachtsüberschreitung stets die Frage anschliesst, ob in der Folge überhaupt eine vertragliche Bindung besteht. Der Vorstand der Klägerin konnte in der gegebenen Situation vor dem Hintergrund der Kenntnis der Vollmachtsüberschreitung nicht von der fehlenden rechtlichen Relevanz seines Verhaltens in der Folgezeit ausgehen und die Augen vor der Realität verschliessen. Dies ist durch den Vorstand der Klägerin zudem auch nicht erfolgt. Er hat in Bezug auf den Streithelfer personelle Konsequenzen gezogen und sich von ihm u. a. auch wegen der Überschreitung der Innenvollmacht getrennt. Zudem hat er sich auch bislang - und dies steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz - auf den Standpunkt gestellt, dass es eines umgehenden Hinweises an die Beklagten deshalb nicht bedurft habe, weil der Vertrag ohnehin mit einer Laufzeit von fünf Jahren wirksam sei. Überdies stellt sich die Position der Klägerin zu einem fehlenden Erklärungsbewußtsein auch unter dem Gesichtspunkt der protestatio facto contraria als unbeachtlich dar. Die Klägerin ist es nicht möglich, der mangelnden unverzüglichen Offenbarung der Überschreitung der Innenvollmacht gegenüber ihrem Vertragspartner und ihrer anstandslosen Vertragserfüllung über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren hinweg jegliche Relevanz abzusprechen, nur weil sie dieses Verhalten nicht gegen sich selbst gelten lassen will. Vor dem aufgezeigten Hintergrund hatte das Verhalten der Klägerin aufgrund der Macht des Faktischen zwangsläufig eine rechtliche Bedeutung.

bb) Gerade dieses Verhalten der Klägerin, konkret die mangelnde Offenbarung der ihr bekannten Überschreitung der Innenvollmacht, die den Beklagten nicht bekannt war, und die Vertragserfüllung über einen Zeitraum von 33 Monaten in Kenntnis dieses Umstandes, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) als Genehmigung des streitgegenständlichen Vertrages mit seinem schriftlich fixierten Inhalt anzusehen. Sofern die Klägerin diesen lediglich mit einer Laufzeit von fünf Jahren gegen sich geltend lassen wollte, handelt es sich um einen geheimen und damit unbeachtlichen Vorbehalt i. S. des § 116 BGB. Die Beklagten konnten das gesamte Verhalten der Klägerin bei ihrer Bewertung im Nachhinein, also ihrer Kenntniserlangung von der Überschreitung der Innenvollmacht im März 1998, nur als Genehmigung des schriftlichen Mietvertrages verstehen. An der Klägerin wäre es zur Vermeidung einer derartigen Bindung gewesen, ihren inneren Vorbehalt unverzüglich nach der Kenntniserlangung der Vollmachtsüberschreitung zu offenbaren, um den Weg zu Neuverhandlungen über den Vertragsinhalt - auf diesen wäre gerade mit der Änderung der Laufzeit eingewirkt worden - zu öffnen. Dies aber hat die Klägerin unterlassen, wobei ins Auge fällt, das sie wegen des Betriebes ihrer Geschäftsstelle in dem Anwesen jedenfalls objektiv kein Interesse an einer - durchaus denkbaren - vorzeitigen Räumung der mit dem streitgegenständlichen Vertrag zusätzlich angemieteten Flächen hatte. Eine Räumung bereits im Jahre 1995 hätte die räumliche Einheit der Geschäftsstelle wieder in Frage gestellt und organisatorischen Folgeprobleme ausgelöst. Auch dies mag ein Motiv für die fehlende Offenbarung der Überschreitung der Innenvollmacht dargestellt haben.

cc) Die ausdrückliche Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch den Beschluss des Vorstandes der Klägerin vom 27.04. 1998 ist nach alledem ohne Bedeutung, da jedenfalls bereits im März 1998 unter Berücksichtigung des Zeitraumes und des Verhaltens seit Kenntniserlangung der Überschreitung der Innenvollmacht durch den Streithelfer im Mai 1995 von einer konkludenten Genehmigung ausgegangen werden muss. Ein Widerruf der bereits erteilten Genehmigung aber ist nicht möglich, da diese als Gestaltungserklärung gerade den Schwebezustand beendet (Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 184 Rn. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 184 Rn. 4). Auch sind die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB weder dargetan noch nach den obigen Ausführungen ansatzweise ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101, 515 Abs. 3 ZPO. Die Rücknahme der Berufung durch den Streithelfer und sein Wechsel der von ihm unterstützten Partei im Rahmen des Berufungsrechtszuges rechtfertigte es, lediglich die Hälfte der Kosten der Nebenintervention als erstattungsfähig anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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