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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 7 U 3480/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Für rückständige Zahlungsansprüche aus einem Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem insgesamt zu zahlenden Bruttobetrag.

OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2000, Az: 7 U 3480/99, rechtskräftig.

Zusatz:

Die Entscheidung ist insoweit vor Interesse, als hinsichtlich der Frage, ob bei rückständigen "Gehaltsansprüchen" Zinsansprüche aus dem Brutto- oder dem Nettobetrag zu zahlen sind, nach hiesigem Kenntnisstand eine einhellige Auffassung nicht besteht. Wie sich aus der im Tatbestand zitierten Vorlage des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichtes ergibt, befindet sich offenbar die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes diesbezüglich im Wandel. Der Senat hat sich in dem beiliegenden Urteil der in der Vorlage vertretenen Auffassung angeschlossen, dass sich für den pauschalierten Schadensersatzanspruch des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zinsanspruch aus der Höhe der zu zahlenden Bruttobeträge ergibt.


Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 7 U 3480/99 9 O 4228/99 LG Leipzig

Verkündet am 30.03.2000

Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

K ,

-Kläger/Berufungskläger I/Berufungsbeklagter II-

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

gegen

Stadt- und Keissparkasse ,

vertr. d. d. Verwaltungsrat, d. vertr. d. d. Verwaltungsratsvorsitzenden

-Beklagte/Berufungsbeklagte I/Berufungsklägerin II-

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2000 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber,

Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele und Richter am Amtsgericht Werhahn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03.11.1999, Az: 9 O 4228/99, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis einschließlich 31.12.1996 in Höhe von DM 50.553,60 brutto nebst 4 % Zinsen

aus DM 10.110,72 ab dem 01.08.1996,

aus DM 20.221,44 seit dem 01.09.1996,

aus DM 30.332,16 seit dem 01.10.1996,

aus DM 40.442,88 seit dem 01.11.1996 und

aus DM 50.553,60 seit dem 01.12.1996

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1997 bis einschließlich 31.12.1997 in Höhe von DM 122.905,92 brutto nebst 4 % Zinsen

aus DM 10.242,16 seit dem 01.01.1997,

aus DM 20.484,32 seit dem 01.02.1997,

aus DM 30.726,48 seit dem 01.03.1997,

aus DM 40.968,64 seit dem 01.04.1997,

aus DM 51.210,80 seit dem 01.05.1997,

aus DM 61.452,96 seit dem 01.06.1997,

aus DM 71.695,12 seit dem 01.07.1997,

aus DM 81.937,28 seit dem 01.08.1997,

aus DM 92.179,44 seit dem 01.09.1997,

aus DM 102.421,60 seit dem 01.10.1997,

aus DM 112.663,76 seit dem 01.11.1997 und

aus DM 122.905,92 seit dem 01.12.1997

zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31. März 1999 Versorgungsbezüge in Höhe von DM 155.936,85 brutto nebst 4 % Zinsen

aus DM 10.395,79 seit dem 01.01.1998,

aus DM 20.791,58 seit dem 01.02.1998,

aus DM 31.187,37 seit dem 01.03.1998,

aus DM 41.583,16 seit dem 01.04.1998,

aus DM 51.978,95 seit dem 01.05.1998,

aus DM 62.374,74 seit dem 01.06.1998,

aus DM 72.770,53 seit dem 01.07.1998,

aus DM 83.166,32 seit dem 01.08.1998,

aus DM 93.562,11 seit dem 01.09.1998,

aus DM 103.957,90 seit dem 01.10.1998,

aus DM 114.353,69 seit dem 01.11.1998,

aus DM 124.749,48 seit dem 01.12.1998,

aus DM 135.145,27 seit dem 01.01.1999,

aus DM 145.541,06 seit dem 01.02.1999 und

aus DM 155.936,85 seit dem 01.03.1999

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 1999 und Mai 1999 Versorgungsbezüge in Höhe von DM 21.436,12 brutto nebst 4 % Zinsen

aus DM 10.718,06 seit dem 01.04.1999 und

aus DM 21.436,12 seit dem 01.05.1999

zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 01.06.1999 monatlich zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig werdende Versorgungsbezüge in Höhe von jeweils 10.718,06 DM brutto zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die künftigen Bezüge gemäß Klagantrag zu 5. auf der Grundlage und nach Maßgabe des von § 4 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vom 12.08.1993 in demselben Verhältnis anzupassen, wie sich der Jahresgrundbetrag für aktive Vorstandsmitglieder bei tariflichen Änderung (BAT) entsprechend eines verheirateten Angestellten der Sparkasse in der höchsten Vergütungsgruppe ändert.

7. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03.11.1999, Az: 9 O 4228/99, wird zurückgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 430.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

10. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 669.512,62 DM.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 669.512,62 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Versorgungsbezüge des Klägers aus dem nach einer Fusion beendeten Dienstverhältnis des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.08.1991 als Sparkassendirektor und Vorsitzender des Vorstandes bei der Kreissparkasse G tätig. Der Anstellungsvertrag war bis zum 31.07.1996 befristet. Mit Wirkung zum 01.04.1994 wurde die Kreissparkasse G mit der Stadtsparkasse L vereinigt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden im Verfahren 7 U 160/95 wurde festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht durch außerordentliche Kündigung zum 12.04.1994 aufgelöst worden ist. Einen an den 31.07.1996 anschließenden Vertrag haben die Parteien nicht geschlossen.

Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr Versorgungsbezüge ab dem 01.08.1996 geltend. Der Kläger beruft sich dabei auf einen am 12.08.1993 geschlossenen Vertrag zur Änderung des Dienstvertrages (Bl. 31 f. dA) und einen Versorgungsvertrag gleichen Datums (Bl. 35 f. dA).

In § 5 des Änderungsvertrages waren die Bezüge des Klägers geregelt.

In § 6 war bestimmt: "Für Herrn K gelten beamtenrechtliche Grundsätze. Über die Versorgung wird ein seperater Vertrag gefasst (s. Anlage 1 dieses Vertrages). Sofern im Dienstvertrag oder im Versorgungsvertrag keine Regelungen getroffen werden, gelten die jeweiligen Regelungen für Beamte auf Zeit."

"§ 7:

(1) Das Vertragsverhältnis endet

a) durch Ablauf der Vertragszeit

b) bei Dienstunfähigkeit

c) durch Kündigung

d) durch Auflösung

e) durch Tod

Die Sparkasse ist zur Kündigung des Dienstverhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. Für den Fall der ordentlichen Kündigung durch Herrn K gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Im Falle der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr K verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgabe eines Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der übrigen Anstellungsbedingungen nicht ein.

(3) Kann Herr K nicht nach Absatz 2 verwendet werden und wird über eine anderweitige Beschäftigung bei der Sparkasse kein Einvernehmen erzielt, kann die Sparkasse Herrn K bis zum Ende der Vertragslaufzeit unter Fortzahlung einer Vergütung in Höhe von 75 v.H. der Bezüge nach § 5 Abs. 1 Buchst. a), b) und c) beurlauben. Ergänzend wird auf die Regelung im Versorgungsvertrag verwiesen."

Der Versorgungsvertrag vom 12.08.1993 enthielt folgende Regelungen:

"§ 1 Allgemeines

Die Versorgung des Herrn K richtet sich grundsätzlich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

§ 2 Eintritt des Versorgungsfalles

(1) Der Versorgungsfall tritt außer mit dem Tod nur ein:

a) wenn mit Herrn K nach Ablauf seines Dienstvertrages kein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird, es sei denn, dass Herr K nicht bereit ist, ein Vertragsverhältnis unter nicht ungünstigeren Bedingungen - als im bisherigen Dienstvertrag vereinbart - fortzusetzen;

b) wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses festgestellt wird, dass Herr K dauernd dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist;

c) wenn einem Antrag des Herrn K auf Auflösung des Dienstvertrages nach Vollendung des 62. Lebensjahres - bei Schwerbehinderung, nach Vollendung des 60. Lebensjahres - stattgegeben wird;

d) wenn Herr K bei Ablauf der Vertragszeit bereits das 62. Lebensjahr - bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr - vollendet hat und Herr K ein Verlängerungsangebot nicht annimmt;

e) mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird;

f) durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) durch Herrn K , wenn der wichtige Grund in der Sphäre des Gewährträgers oder der Sparkasse liegt;

g) durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) durch die Sparkasse, es sei denn, dass der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten von Herrn K besteht;

h) bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer getroffenen Vereinbarung.

(2) Im Falle des todes erhalten die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen eine Versorgung entsprechend Abschnitt III des BeamtVG. Die Höhe des Versorgungssatzes bemisst sich nach den Regelungen des § 5 des Vertrages.

(3) Ist im Falle einer Fusion die Übernahme von Herrn K in die neue Sparkasse nach § 7 des Dienstvertrages nicht möglich, erhält er Versorgung nach den Grundsätzen des einstweiligen Ruhestandes im Sinne der §§ 29, 31 des BRRG.

§ 3 Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten werden entsprechend der bisherigen dienstvertraglichen Regelungen folgende Vordienstzeiten berücksichtigt:

vom 01.04.1967 bis 31.07.1991 = 122 Tage, 24 Jahre

§ 4 Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge und Anpassung der Versorungsbezüge

(1) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind nur die im Dienstvertrag vereinbarten Bezüge einschließlich der Zulagen, die feste Bestandteile der Bezüge sind.

Nicht ruhegehaltsfähig sind z.B. Aufwandsentschädigungen, einmalige Zuwendungen, Jubiläumszuwendungen und Tantieme.

(2) Die Summe der Versorgungsbezüge verändert sich jeweils in demselben Verhältnis, wie der Jahresgrundbetrag für aktive Vorstandsmitglieder bei tariflichen Änderungen (BAT) entsprechend eines verheirateten Angestellten der Sparkasse in der höchsten Vergütungsgruppe.

§ 5 Höhe des Versorgungssatzes

(1) Die Höhe der Versorgungssätze beträgt unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von § 3 dieses Vertrages:

a) ab der zweiten Vertragszeit bzw. ab dem sechsten Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 40 v.H.,

b) ab der dritten Vertragszeit bzw. ab dem elften Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 50 v.H.,

c) mit Beginn der vierten Vertragszeit bzw. ab dem sechzehnten Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 60 v.H., danach steigt sie jährlich um weitere 2 v.H. bis zum Höchstsatz von 70 v.H.

(2) Unter Berücksichtigung der im § 3 dieses Vertrages festgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und den bisherigen Zeiten aus dem Dienstvertrag vom 26.06.1991 ergibt sich zum 01.08.1991 ein Versorgungssatz von 70 v.H.

§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen

Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sonstigen Renten aus Erwerbseinkommen, der Zusatzversorgungskasse der Sparkasse sowie Leistungen anderer Versorgungsträger sind bei der Berechnung der Versorgungsbezüge im Sinne des BeamtVG anzurechnen."

Hinsichtlich der an den Kläger gezahlten Vergütung sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 9 und 10, Bl. 76/77 dA) verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, aus § 2 Abs. 1 a des Versorgungsvertrages ergebe sich ein altersunabhängiger Versorgungsanspruch. Auf die nicht ausgezahlten Versorgungsbezüge stünde ihm im Übrigen auch ein Zinsanspruch aus dem gesamten Bruttobetrag zu.

Hinsichtlich des klägerischen Antrages 1. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 11 f. dA).

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Eintritt des Versorgungsfalles richte sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Da der Kläger die Altersgrenze nicht erreicht habe, bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Versorgungsanspruch. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger müsse sich seine Erwerbseinkünfte aus der seit Oktober 1996 unstreitig aufgenommenen Tätigkeit bei der Volksbank G -W e.G. anrechnen lassen. Der Kläger sei entsprechend § 62 Abs. 2 BeamtVG bereits vor Klageerhebung zur Auskunft hinsichtlich seiner dort erzielten Einkünfte aufgefordert worden. Der Kläger verweigere diese Auskunft zu Unrecht, so dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Es hat lediglich hinsichtlich der Zeiträume ab dem 01.10.1996 (dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der Volksbank G -W e.G.) eine Verurteilung Zug und Zug gegen Erteilung der Auskunft über die vom Kläger in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkünfte durch Vorlage von Bezügemitteilungen vorgenommen. Des Weiteren hat das Landgericht Zinsen lediglich aus den sich aus den Bruttobeträgen ergebenden Nettobeträgen zugesprochen.

Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge ergebe sich dabei aus § 2 Abs. 1 des Versorgungsvertrages. Zwar sei in dem Vertrag angegeben, "die Versorgung ... richtet sich grundsätzlich nach dem Beamtenversorgungsgesetz". Dadurch sei jedoch deutlich, dass vorrangig die vertraglichen Regelungen gelten sollten. Aus § 2 Abs. 1 a der Vorschrift des Versorgungsvertrages ergebe sich, dass der Kläger einen altersunabhängigen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe. Unstreitig sei der Kläger nach Ablauf des letzten Anstellungsvertrages bei der Beklagten nicht mehr tätig gewesen. Weitere Voraussetzungen seien nach der angeführten Klausel nicht erforderlich. Hinsichtlich der Höhe des Versorgungsanspruches sei § 5 Abs. 2 des Versorgungsvertrages maßgeblich. Nicht einschlägig sei insoweit § 7 Abs. 3 des Änderungsdienstvertrages, da die dortige Vorschrift lediglich die Höhe der Bezüge für den Ausnahmefall der Möglichkeit der Beurlaubung im Falle einer Fusion betreffe. Die Ansprüche des Klägers seien im Übrigen auch nicht verjährt. Maßgeblich sei die Verjährungsfrist des § 197 BGB. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sei nicht einschlägig, da der Kläger als Vorsitzender des Vorstandes der Kreissparkasse G nicht zu den Arbeitnehmern gehöre.

Der Beklagten stehe gleichwohl ein Zurückbehaltungsrecht zu, da sich der Kläger seine Erwerbseinkünfte bei der Volksbank G -W anrechnen lassen müsse. Zwar sei Erwerbseinkommen im Text des § 6 nicht ausdrücklich erwähnt, sondern nur in der Überschrift. Es fehle jedoch, anders als in § 2 des Versorgungsvertrages, der Hinweis, dass nur die angeführten Leistungen anzurechnen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Parteien eine Regelung getroffen haben, die das Ziel hat, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Nach § 53 a BeamtVG a.F. seien die Erwerbseinkünfte auf Versorgungsbezüge anzurechnen. Zinsen stünden dem Kläger nur aus den Nettoversorgungsbezügen zu, da insofern entscheidend sei, welcher Betrag der Hauptforderung dem Kläger tatsächlich endgültig zufließe, da nur insoweit ein Schaden in Form eines Zinsverlustes eintreten könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge weiter.

Er vertritt die Auffassung, dass eine Zug-um-Zug-Leistung vorliegend nicht in Betracht komme, da eine Anrechnung des Erwerbseinkommens bei der Volksbank nicht stattzufinden habe.

Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift im Versorgungsvertrag. In die Vorschrift selber sei Erwerbseinkommen nicht aufgenommen. Insoweit könne auch aus der Tatsache, dass Erwerbseinkommen in der Überschrift angeführt wurde, nicht geschlossen werden, dass dieses angerechnet werden solle. Dies habe im Übrigen auch der Absicht der Vertragsparteien und der beabsichtigten Handhabung entsprochen. Weiter zeige das Fehlen des Begriffs "Erwerbseinkommen" in den Vertragspassus, dass die Parteien aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung bewusst Erwerbseinkommen nicht anrechnen wollten, da im Mustervertrag für Sachsen (Bl. 112 dA) Erwerbseinkommen mit angeführt gewesen sei.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Erwerbseinkünfte ergebe sich im Übrigen auch nicht aus § 53 a BeamtVG a.F. Nach dieser Vorschrift finde eine Anrechnung nicht auf "erdiente Ruhegeldansprüche" statt. Die in § 53 a Abs. 1 BeamtVG angeführten Erhöhungen griffen für den Kläger alle nicht ein, so dass auch nach dieser Vorschrift eine Anrechnung nicht stattzufinden habe. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht lediglich Zinsen aus den Nettobeträgen zugesprochen habe. Er beruft sich dabei auf eine Vorlage des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.08.1998, Az: 9 AZR 122/95.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 03.11.1999 (09 O 4228/99) gemäß Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz wie zu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.10.1999 zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ferner im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 03.11.1999, Az: 9 O 4228/99, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Beklagten stünde für die Versorgungsbezüge für das Jahr 1996 die Einrede der Verjährung zu. Ein altersunabhängiger Versorgungsanspruch ergebe sich im Übrigen weder aus den vertraglichen Bestimmungen noch aus dem Gesetz. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung könne im Übrigen lediglich § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages und die dort festgelegte Höhe von 75 % der während der Beurlaubung gewährten Bezüge sein.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch hat lediglich die Berufung des Klägers in der Sache Erfolg.

1. Dem Kläger steht ein altersunabhängiger Versorgungsanspruch aus § 2 Abs. 1 a des Versorgungsvertrages vom 12.08.1993 zu.

Wie das Landgericht zutreffend angeführt hat, enthält § 2 des Versorgungsvertrages eine abschließende Regelung des Versorgungsfalles. Dies ergibt sich schon daraus, dass Abs. 1 anfängt mit "Der Versorgungsfall tritt außer mit dem Tod nur ein:". Schon die Formulierung "nur" zeigt, dass die Parteien im Folgenden eine abschließende vertragliche Regelung hinsichtlich des Versorgungsvertrages getroffen haben. In der folge ist unter a) die hier einschlägige Ziffer, die vom Wortlaut her unstreitig eingreift, angeführt. Gleichrangig mit a) ist in der Folge unter e) angeführt: "Mit Ablauf des Monates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird". Das gleichrangige Nebeneinander von Ziff. a) und e) verbietet die von der Beklagten vorgenommene Auslegung dahin, dass der Versorgungsfall in jedem Fall erst mit Ablauf des 65. Lebensjahres eintreten soll. Der Eintritt des Versorgungsfalles mit dem 65. Lebensjahr ist nach der Regelung offensichtlich nur einer von zahlreichen angeführten möglichen Gründen für den Eintritt des Versorgungsfalles. Aufgrund des gleichrangigen Nebeneinanders der beiden Regelungen für den Eintritt des Versorgungsfalles ist es auch nicht möglich, die in § 2 Abs. 1 angeführte Auflistung verschiedener Tatbestände als kumulatives Erfordernis zu verstehen. Abgesehen davon, dass dies schon dadurch ausgeschlossen scheint, dass keine Verbindung durch ein "und" vorgenommen wurde, ist dies auch insofern ausgeschlossen, als z.B. in Ziff. c) und d) ein Eintritt des Versorgungsfalles mit 60 bzw. 62 Jahren vorgesehen ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Senat bereits zuvor Entschiedenen (7 U 1781/99), als dort in dem enumerativen Katalog das 65. Lebensjahr nicht ausdrücklich angeführt war, so dass insofern zumindest nicht ausgeschlossen war, dass der Ablauf des 65. Lebensjahres als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für den Eintritt aller Versorgungsfälle sein könnte. Die hier vorhandene Formulierung schließt eine solche Lesart aus. Im vorliegenden Fall ist vielmehr bestimmt, dass der Versorgungsfall außer mit dem Tod nur eintritt:

"Wenn mit Herrn K nach Ablauf seines Dienstvertrages kein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird, es sei denn, dass Herr K nicht bereit ist, ein Vertragsverhältnis unter nicht ungünstigeren Bedingungen - als im bisherigen Dienstvertrag vereinbart - fortzusetzen." Dass diese Voraussetzungen vorliegen, d.h. nach Ablauf des Dienstvertrages kein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wurde und auch kein nicht ungünstigerer Dienstvertrag angeboten wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Angesichts der Eindeutigkeit der gewählten Formulierung ist für eine weitergehende Auslegung kein Raum.

Zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass sich die Höhe der Versorgungsbezüge nach § 5 und nicht wie von der Beklagten vertreten nach § 7 Abs. 3 des Vertrages zur Änderung des Dienstvertrages vom 12.08.1993 richtet.

In § 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages ist angeführt: "Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind nur die im Dienstvertrag vereinbarten Bezüge einschließlich der Zulagen, die feste Bestandteile der Bezüge sind." In der Änderung zum Dienstvertrag vereinbarten sie die Bezüge in § 5. § 7 Abs. 3, auf den sich die Beklagte insoweit beruft, regelt nicht die vereinbarten Bezüge, sondern lediglich eine bestimmte Bezügehöhe für den Fall der Beurlaubung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Sonderregelung der Bezügehöhe für den Fall der Beurlaubung bei laufendem Dienstverhältnis auch für die generelle Frage der Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich sein soll. Vereinbarte Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages können vielmehr nur die Bezüge in § 5 des Vertrages zur Änderung des Dienstvertrages sein.

2. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Versorgungsbezüge für das Jahr 1996 auch nicht mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen. Wie das Landgericht angeführt hat, ist maßgebliche Vorschrift für den Verjährungseintritt § 197 BGB und nicht § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. Der Senat vertritt insoweit weiter die Auffassung, wie im Verfahren 7 U 1781/99 (Urteil vom 15.11.1999) bereits dargelegt. Von § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB werden lediglich Ansprüche von unselbstständigen Angestellten erfasst, die in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Zu diesen gehören z.B. nicht die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, da es insoweit an der Gehorsamspflicht als Kennzeichen der sozialen Abhängigkeit fehlt (BGHZ 36, 142; Staudinger/Peters, § 196 Rdn. 44; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., S. 86, MüKo/von Feldmann, § 196 Rdn. 27). Auch wenn der Kläger nicht Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft war, sondern Vorstandsmitglied der Sparkasse G , einer Anstalt des öffentlichen Rechts, treffen auf ihn gleichwohl die Charakteristika des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft zu. Als Vorstandsmitglied fehlt es auch bei ihm an der das soziale Abhängigkeitsverhältnis begründenden Gehorsamspflicht. Die längere Verjährung ist auch insofern begründet, als Unternehmen bei Vertretungsorganen aufgrund ihrer Nähe zum Unternehmen längerfristig als bei anderen Arbeitnehmern mit einer Unsicherheit hinsichtlich noch offener Gehaltsansprüche rechnen müssen.

Für die Zeit ab dem 01.08.1996 steht dem Kläger daher ein Versorgungsanspruch in Höhe von 10.110,72 DM brutto zu. Da in § 4 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vereinbart war, dass der Kläger an Erhöhungen der Vergütung für aktive Vorstandsmitglieder teilnimmt, ergibt sich für das Jahr 1997 ein Anspruch auf Zahlung von 10.242,16 DM brutto monatlich, für das Jahr 1998 bis einschließlich März 1999 ein Anspruch von 10.395,75 DM brutto monatlich sowie ab April 1999 ein solcher in Höhe von 10.718,06 DM brutto monatlich.

3. Hinsichtlich der Frage, auf welchen Betrag der Kläger für die rückständigen Versorgungsbezüge, Zinsen verlangen kann, schließt sich der Senat der in der Vorlage des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichtes (a.a.O.) vertretenen Auffassung an, wonach der Zinsanspruch sich aus dem gesamten Bruttobetrag ergibt. Der Beklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass ein tatsächlicher Schaden in Form eines Zinsverlustes hinsichtlich der abzuführenden Lohnsteuer nicht entstehen kann. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt jedoch einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Form von Verzugszinsen. Dieser ist grundsätzlich davon unabhängig, dass beim Gläubiger ein entsprechender Anspruch tatsächlich auch entstanden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr jede Geldschuld während des Verzuges mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Dem Zinsanspruch des Klägers aus dem vollen Bruttobetrag steht daher nicht entgegen, dass er, soweit er in voller Höhe vollstreckt, in der Folge selber verpflichtet ist, die auf die Bruttobeträge entfallende Lohnsteuer abzuführen, da es für den Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 eben nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Schaden entstanden ist oder entstehen konnte. Dass dem Kläger in einem solchen Falle tatsächlich im Ergebnis mehr zufließen kann, als ihm bei gehöriger Erfüllung zugeflossen wäre, lässt sich, wie das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) angeführt, u.a. auch damit begründen, dass der pauschalierte Zinsanspruch den Schuldner präventiv auch zur termingerechten Erfüllung anhalten soll und dieser nicht mit ihm nicht zustehenden Geldmitteln spekulieren können soll. Für diese Auffassung sprechen im Übrigen auch die vom Bundesarbeitsgericht angeführten vollstreckungsrechtlichen Erwägungen. Die Verurteilung zu Zinsen aus Nettobeträgen stößt insoweit auf Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Höhe etwa zu vollstreckender Zinsen ist bei einer Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus Nettobeträgen für den Gerichtsvollzieher nicht zu ermitteln, da sich der Nettobetrag lediglich durch außerhalb des Rechtsstreites vorzunehmende Ermittlungen und Umstände ergibt.

Insoweit war das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers, wie geschehen, abzuändern.

4. Das Urteil des Landgerichts war auch hinsichtlich der von diesem vorgenommenen Zug-um-Zug-Verurteilung, wie vom Kläger beantragt, abzuändern.

Das Landgericht hat insoweit, wie oben angeführt, die Auffassung vertreten, eine Nichtanrechnung ergebe sich nicht ausdrücklich aus der in § 6 des Versorgungsvertrages getroffenen Regelung, vielmehr sei aufgrund der dortigen Formulierung erkennbar, dass die Vertragsparteien offenbar von dem Regelfall des altersbedingten Versorgungsvertrages ausgegangen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist in der Überschrift des § 6 von der Anrechnung von Renten und Einkommen die Rede. In der Vorschrift selber sind Einkommen jedoch nicht aufgenommen. Insoweit weicht die Formulierung unter der Überschrift auch von dem Mustervertrag (Bl. 112 dA) für die Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ab. In der dortigen Regelung ist Erwerbseinkommen nicht nur in der Überschrift, sondern auch in dem folgenden Wortlaut der Vorschrift (§ 6) aufgenommen. Die Tatsache, dass die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag insoweit von der Musterformulierung abgewichen sind, zeigt, dass hier offenbar eine eigenständige Regelung gefunden werden sollte. Soweit daher Einkommen im Wortlaut der Vorschrift nicht mehr mit aufgenommen wurde, kann dies daher nur bedeuten, dass dieses in Abweichung von dem Mustervertrag auch nicht angerechnet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass anders als in § 2 des Versorgungsvertrages nicht das Wort "nur" aufgenommen wurde. Gerade die Tatsache, dass in der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen" angeführt wird und im darunter folgenden Klauseltext Einkommen nicht erwähnt wird, zeigt, dass eben Einkommen nicht anzurechnen ist.

Selbst wenn man jedoch insoweit die Auffassung der Beklagten teilen würde, dass trotz des Fehlens der Formulierung Einkommen bzw. Erwerbseinkommen in dem Klauseltext insoweit das Beamtenversorgungsgesetz gilt, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen.

Nach § 53 a BeamtVG a.F.,der nach § 69 c Abs. 4 BeamtVG für den Kläger nach wie vor gilt, findet eine Anrechnung von Erwerbseinkommen lediglich insoweit statt, als der Betrag der Versorgung den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn bestimmte im Einzelnen in der Folge angeführte Erhöhungen unberücksichtigt bleiben. Damit soll gewährleistet werden, dass bereits "erdiente" Bezüge von der Anrechnung ausgeschlossen sind. Dass im Hinblick auf den Kläger Erhöhungen nach den angeführten Vorschriften stattgefunden haben, ist von der Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht erkennbar. Vielmehr ist in § 5 des Versorgungsvertrages unter Berücksichtigung der festgestellten Dienstzeiten des Klägers ein Versorgungssatz von 70 % zugrunde gelegt worden. Dies beruhte darauf, dass die Dienstzeiten des Klägers bei anderen Sparkassen ab 01.04.1967 berücksichtigt wurden. Das bedeutet, dass, selbst wenn man die Anwendbarkeit des BeamtVG als gegeben sieht, eine Anrechnung gleichwohl nicht stattzufinden hat, da für den Kläger keine Erhöhungen nach § 53 a BeamtVG berücksichtigt wurden. Selbst wenn daher in § 62 Abs. 2 BeamtVG eine grundsätzliche Anzeigepflicht bei der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten festgehalten ist, die unabhängig davon besteht, ob die Anzeige im Ergebnis zu einer Anrechnung führt, ist es der Beklagten verwehrt, sich hinsichtlich der nicht erfolgten Anzeige auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, da eine Anrechnung nicht stattzufinden hat. Soweit das Landgericht den Auskunftsanspruch auf § 242 BGB gestützt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verlangen einer Auskunft ist treuwidrig, wenn aus der Auskunft keine weiteren rechtlichen Folgen gezogen werden können. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist kein Selbstzweck, sondern kann nur der Durchsetzung eigener Rechte und Interessen dienen. Eine solche Durchsetzungsmöglichkeit auf Seiten der Beklagten besteht aber nicht.

5. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die grundsätzliche Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklagen, soweit sie auf die Feststellung der künftigen Zahlungspflicht (Ziff. 5) und auf die Feststellung der Pflicht zur Anpassung der Versorgungsbezüge (Ziff. 6) gerichtet sind, bejaht.

Der Anspruch auf Anpassung der Versorgung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Versorgungsvertrages. Der Anspruch auf grundsätzliche Bezahlung der Versorgung aus dem oben Angeführten. Soweit die Beklagte anführt, der auf die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag sei insofern unbegründet, als ab dem 01.01.2006 § 53 a BeamtVG in der neuen Fassung auch für den Kläger gelte, steht dies dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus der neuen Fassung des § 53 a BeamtVG hinsichtlich der Nichtanrechnung bereits "erdienter" Versorgungsbezüge nichts anderes als in der insoweit gleich lautenden alten Fassung der Vorschrift. Zum anderen ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, inwiefern die mögliche Änderung im Jahr 2006 zu einer Anrechnung führen wird.

Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts diesbezüglich lediglich insoweit abzuändern, als das Landgericht auch hinsichtlich des Feststellungsantrages eine Anrechnung nach § 1 des Versorgungsvertrages in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen hat. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 4 verwiesen.

Aus den oben angeführten Gründen konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 12, 14 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Für den Antrag Ziff. 5 wurde dabei ein Wert von 308.680,13 DM (80 % von 385.850,13 DM) in Ansatz gebracht und für den Antrag Ziff. 6 ein Betrag von 10.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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