Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: 7 U 3859/98
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, DDR-DVO/TreuhG, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2a
EGBGB Art. 233 § 1
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 lit. b)
EGBGB Art. 233 § 2b
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. G
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 681 Satz 2
BGB § 666
BGB § 990 Abs. I Satz 2
BGB § 987
BGB § 242
DDR-DVO/TreuhG § 3
DDR-DVO/TreuhG § 3 Abs. 1
ZPO § 284 Abs. 1
ZPO § 288 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsätze

1. War eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Rechtsträger eines Grundstückes und ist kein selbständiges Gebäudeeigentum begründet worden, so ist diese dem Eigentümer zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.

2. Das Moratorium des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB setzt bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften das Vorliegen eines sog. vagabundierenden Gebäudeeigentums voraus. Sinn und Zweck ist nicht der Schutz von während des Bestehens der DDR getätigten Aufwendungen und Investitionen.

Oberlandesgericht Dresden, Urt. v. 27.05.1999 - 7 U 3859/98 -


Aktenzeichen: 7 U 3859/98 1 0 212/98 LG Görlitz

verkündet am 27.05.1999

Die Urkundsbeamtin Wiesner Justizsekretärin

Oberlandesgericht Dresden

Im Namen des Volkes! URTEIL

In dem Rechtsstreit

mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Klägerin und Berufungsbeklagte -,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

LPG vertreten durch die Liquidatoren - Beklagte und Berufungsklägerin -,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat das Oberlandesgericht Dresden - 7. Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04. 1999 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele und Richterin am Landgericht Funke

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Görlitz, 1. Zivilkammer, vom 20.11. 1998 (Az.: 1-O-212/98) wird zurückgwiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 136.424,04 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin beehrt von der Beklagen bezüglich des Zeitraums vom 04.09. 1990 bis 09.06. 1991 im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die aus einem Grundstück gezogenen Nutzungen und bezüglich der ab 10.06. 1991 bis zur Herausgabe des Grundstücks im Jahre 1998 gezogenen Nutzungen die Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 130.424,04 DM.

Auf dem Grundstück ? (Grundbuch von , Bl. Flurstück Nr. der Gemarkung ) wurde 1890 ein Gebäude errichtet, welches als Ferienheim, Kinderferienheim und öffentliche Gaststätte genutzt wurde. Das Grundstück war in der ehemaligen DDR Eigentum des Volkes. Im Zuge eines Rechtsträgerwechsels (Anlagenkonvolut B 4 = B1. 109 - 112 d. A.) wurde die Beklagte ab dem 01.07. 1984 zum neuen Rechtsträger bezüglich dieses Grundstückes bestellt. Unter Berücksichtigung eines Bruttowertes von 138.726 M (DDR) und eines Verschleisses von 50.628 M (DDR) findet sich in den Rechtsträgernachweisen ein vereinbarter Zeitwert von 88.098 M (DDR).

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 11.12. 1990 wandte sich die Treuhandanstalt unter dem 07.01. 1990 (Anlage B 8 = Bl. 189 d. A.) an die Beklagte und verwies diese unter kurzer Mitteilung der Voraussetzungen für den Kauf LPG-genutzter Grundstücke an einen ihrer Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 21.02. 1991 (Anlage B 9 = B1. 190 d. A.) bestätigte das Landratsamt Weißwasser der Beklagten, dass der ehemalige Rat des Kreises eine "Kaufsumme von 90.631 Mark" an den damaligen VEB Süßwarenfabrik im Zuge des Rechtsträgerwechsels weitergeleitet und die Beklagte damit Eigentumsrechte erworben habe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.04. 1991 (Anlage B 10 = Bl. 191 f. d. A.) beantragte die Beklagte gegenüber der Treuhandanstalt die Übertragung des eingangs bezeichneten Grundstücks in ihr Eigentum.

Die Beklagte vermietete die Gaststätte ab dem 10.06. 1991 an Klaus , wobei der Mietvertrag eine Laufzeit bis zum 31.12. 1995 vorsah. Der im Gebäude befindliche

Festsaal wurde diesem gesondert zur Verfügung gestellt und auch berechnet.

Die Beklagte erzielte aus dem Mietvertrag eine Grundmiete von insgesamt 50.276 DM, eine Umsatzmiete von insgesamt 2.705,48 DM und eine Saalmiete von insgesamt 900 DM. Ab dem 01.02. 1993 vereinnahmte die PROHAV mbH & Co. Landwirtschafts KG (im Folgenden: PROHAV KG ), die denselben Sitz wie die Beklagte hat und deren Geschäftsführer einer der Liquidatoren der Beklagten ist, den von Klaus gezahlten Mietzins in Höhe von ingesamt 103.940,71 DM. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen K 4 (Bl. 40 d. A.) und K 5 (Bl. 41 d. A.) sowie die Aufstellungen in der Klageschrift (Bl. 11 - 15 d. A.) Bezug genommen.

Im Zeitraum vom 01.09. 1995 bis zum 31.12. 1995 zahlte Klaus Wagner keinen Mietzins. Das Mietobjekt wurde vor Ablauf des Mietvertrages von diesem an die Beklagte zurückgegeben.

Diese nutzte das Grundstück in der Folgezeit gemeinsam mit der PROHAV KG zum Unterstellen von Einrichtungsgegenständen und sonstiger Fahrnis. Ein Hotel wurde auf dem Grundstück nicht mehr betrieben. Aus diesem Grunde kam es zwischen der Gemeindeverwaltung der Klägerin und der Beklagten zu einem umfangreichen Schriftverkehr, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen K 9 bis K 2U (131. 137 - 1S5 d. A.) Bezug genommen wird.

Unter dem 25.07. 1996 beantragte die Beklagte bei der Klägerin nochmals den Ankauf des Grundstücks. Auf das diesbezügliche Schreiben (Bl. 224 d. A.) wird verwiesen.

Am 18.12. 1996 wurde ein von der Beklagten am 27.12. 1994 gestellter Antrag auf Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach § 64 LwAnpG durch das Staatliche Amt für Neuordnung Kamenz zurückgewiesen (Anlage B 5 = 131. l 13f. d. A.).

Am 24.04. 1997 wurde aufgrund eines Eintragungsersuchens der Präsidenten der Bundesanstalt für Sonderaufgaben die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Auf den in Ablichtung vorliegenden Grundbuchauszug (Bl. 65 - 71 d. A.) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 46.05. 1997 (Anlage K 21 = Bl. 156 d. A.) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe und Räumung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Mit Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25.09. 1997 (Anlage K 1 = Bl. 19 - 27 d. A.) wurde die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks an die Klägerin verurteilt.

Die Beklagte gab das Grundstück am 13.01. 1998 an die Klägerin heraus.

Ein von der Klägerin mit Zustimmung der PROHAV (Anlage B 3 = Bl. 108 d. A.) in Auftrag gegebenes Wertermittlungsgutachten (Anlage K 6 = Bl. 42 - 83 d. A.) beziffert den objektiven Mietwert des Grundstückes in dem Zeitraum vom O 1.09. 1995 bis zum 13.01. 1998 auf einen Betrag von 76.551,56 DM.

Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 04.09. 1990 bis 09.06. 1991 Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzungen und Einnahmen aus dem Grundstück verlanlagt. Ferner hat sie Zahlung des von der Beklagten vereinnahmten Mietzinses in Höhe von 53.872,48 DM sowie für den Zeitraum der eigenen Nutzung durch die Beklagte in Höhe eines Mietwertes von 76.551,56 DM verlangt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, mit dem Ende des Instituts der Rechtsträgerschaft ab dem 04.09. 1.990 habe die Beklagte das ihr zugeordnete streitgegenständliche Grundstück nur noch für den Eigentümer bewirtschaftet und verwaltet. Mit der Übertragung der Eigentumsrechte auf die Treuhandanstalt am 04.09. 1990 habe ein Recht zum Besitz der Beklagten geendet. Im Übrigen hat sie eine Abtretungsvereinbarung mit der BvS (Anlage K 2 = Bl. 28 d. A.) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihr Rechnung zu legen und schriftlich Auskunft darüber ru erteilen, in welcher Art und Weise das Grundstück Flurstück Nr.: r Gemarkung einschließlich aufstehender Gebäude im Zeitraum 04.09. 1990 bis 09.06. 1991 genutzt wurde und in welcher Höhe in diesem Zeitraum aus Gebrauchsüberlassung dieses Grundstückes und der Gebäude an Dritte Gelder von der Beklagten vereinnahmt wurden,

hilfsweise,

ihr nur schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art und Weise das Grundstück Flurstück Nr. der Gemarkung einschließlich aufstehender Gebäude im Zeitraum 04.09. 1990 bis 09.O6. 1991 genutzt wurde und in welcher Höhe in diesem Zeitraum aus Gebrauchsüberlassung dieses Grundstücks und der Gebäude an Dritte Gelder von der Beklagten vereinnahmt wurden;

2. an sie Nutzungsersatz in Höhe von DM 130.424,04 zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

an sie Nutzungsersatz in Höhe von DM 53.872,48 nebst 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit alleinschuldnerisch sowie zusätzlich gcsamtschuldnerisch mit der Firma (PROHAV) mbH & Co. Landwirtschafts KG DM 76.551,56 zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass ihr ein Besitzrecht all dem streitgegenständlichen Grundstück zugestanden habe. Dieses erbebe sich aus der Duldung ihrer Nutzung und der ihr eingeräumten Verwaltung des Grundstücks. Zudem sei sie der Ansicht gewesen, dass ihr unabhängig davon ein Recht zum Besitz deshalb zugestanden habe, weil sie einen am Objektzeitwert orientierten Nutzungsentgeltbetra in Höhe von 86.762 Mark (DDR) gezahlt habe. Außerdem habe ihr aus dem Moratorium des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 b EGBGB ein Besitzrecht zugestanden. Jedenfalls aber sei sie als gutgläubige Besitzerin anzusehen.

Das Landgericht hat der Klage auf Auskunft und Rechnungslegung zum überwiegenden Teil und der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Ein Recht zum Besitz habe der Beklagten bis zum 02.10. 1990 zugestanden. Ab dem 03.10. 1990 sei die Treuhandanstalt Eigentümerin des Grundstückes gewesen, welches die Beklagte ab diesem Zeitpunkt unberechtigt in Besitz gehabt habe. Die Beklagte sei auch bösgläubig gewesen, so dass sie umfassenden Nutzungs- und Schadensersatz leisten müsse. Daraus erlebe sich auch eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Nichts anderes ergebe sich im Übrigen auf der Grundlabe des Vortrages der Beklagten, da insofern von einer unberechtigten Fremdgeschäftsführung auszugehen sei. Außerdem habe die Beklagte den von ihr vereinnahmten Mietzins und die bezifferte Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Beklagte hat gegen das am 25.11. 1998 zugestellte Urteil am 22.12. 1998 Berufung eingelegt und diese am 22.01. 1999 begründet.

Sie stützt ihre Berufung zunächst darauf, dass ihr auch nach dem 02.10. 1990 ein Recht zum Besitz zugestanden habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem sachenrechtlichen Moratorium. Das streitgegenständliche Gebäude sei vor dem 03.10. 1990 als Gaststätte und Kinderferienlager genutzt worden. Es sei dann bis zur Verpachtung weiter genutzt worden als Gaststätte und Pension. Die Verpachtung sei notwendig gewesen, weil bei der eigenen Bewirtschaftung ein Defizit von 6.000 DM bis 8.000 DM monatlich entstanden sei. Unabhängig davon habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ihr Einverständnis mit einer Nutzung durch sie erklärt habe. Jedenfalls aber sei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz durch die Klägerin wegen der zwischenzeitlich geführten Verkaufsverhandlungen treuwidrig. Außerdem sei sie zum Zeitpunkt der ersten Besitzergreifung nicht bösgläubig gewesen. Es liege auch eine entgeltliche Erlangung des Besitzes durch Zahlung des Zeitwertes der übertragenen Grundmittel zu DDR-Zeiten vor. Es sei ein Nutzungsvertrag mit dem Rat des Kreises geschlossen worden. Zudem cntbehre die Annahme einer unberechtigten Fremdgeschäftsführung einer Grundlage. Sie sei lediglich im eigenen Interesse und in eigenen Angelegenheiten tätig geworden. Schließlich bestreite sie die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten objektiven Mietwertes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 309 - 337 d. A.) und des Schriftsatzes vom 19.04. 1999 (BI. 395 - 403 d. A.) Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.05. 1999 (Bl. 408 - 410 d. A.) hat die Beklagte hinsichtlich ihrer Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks auf den Tatbestand des als Anlage K 1 vorliegenden Räumungsurteils verwiesen sowie ergänzend vorgetragen und Beweis angetreten. Im Übrigen hat sie ein Schreiben des VEB Süßwarenfabrik (Bl. 413 d. A.) und Übersun~sträl;er (Bl. 411 f. d. A.) zum Beleg der Zahlung eines eimnaligen Nutzungsentgeltes in Höhe von 90.631 M (DDR) im Zuge des Rechtsträgerwechsels vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 20.11. 1998 verkündeten und am 25.1 1. I 998 zugestellten Urteils des Landgerichts Görlitz, Aktenzeichen 1 O 212/98, soweit sie verurteilt wurde, der Klägerin Rechnung zu legen und schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art und Weise das Grundstück Flurstück Nr. der Gemarkung -- ' i einschließlich aufstehender Gebäude im Zeitraum 03.10. 1990 bis 09.06. 1991 genutzt wurde und in welcher Höhe in diesem Zeitraum aus Gebrauchsüberlassung dieses Grundstückes und der Gebäude an Dritte Gelder von ihr vereinnahmt wurden und sowie sie verurteilt wurde, an die Klägerin Nutzungsersatz in Höhe von DM 130.424,04 zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit dem 29.06. 1998 zu zahlen, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte habe weder ein gesetzliches noch ein vertraglich eingeräumtes Besitzrecht zugestanden. Ein Besitzrecht unter dem Gesichtspunkt des Moratoriums nach Art. 233 § 2a EGBGB scheide aus. Diese Norm sei unmittelbar nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung scheide mangels Vorlieben einer Lücke aus. Den Vortrag der Beklagten zur Nutzung des streitgenständlichen Gebäudes bis zur Verpachtung bestreite sie mit Nichtwissen. Auch sei der Beklagten das Grundstück nicht zu unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Ein derartiges Verhalten sei auch nicht hingenommen und geduldet worden. Daher gehe auch der Hinweis der Beklagten auf eine Verwirkung fehl. Vielmehr habe sich die Beklagte stets einem Herausgabeverlangen entzogen und insoweit alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Hinauszögern der Herausgabe des Grundstücks ausgeschöpft, wie aus dem bereits erstinstanzlich als Anlagen K 8 bis K 14, K 16 bis K 22 und K 25 vorgelegten Schriftverkehr hervorgehe. Weiterhin sei das Landgericht auch zutreffend von einer Bösgläubigkeit der Beklagten wie auch von einer Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung ausgegangen. Aus dem von der Beklagten als Anlage Ii 10 vorgelegten Schreiben ihres Anwalts vom 19.04. 1991 lasse sich die Kenntnis der Beklagten von einem fehlenden Recht zum Besitz entnehmen. Sie bestreite, dass die Beklagte ein Nutzungsentgelt an den Rat des Kreises gezahlt habe. Eine eventuelle Zahlung sei auch nicht aus deren eigenen Mitteln bewirkt worden. Ein Nutzungsentgelt sei allenfalls für die unbeweglichen Grundmittel erfolgt. Ein besonderes Vertrauen durch die Übertragung der Rechtsträgerschaft sei bedingt durch die Veränderung der Rechtslage nicht anzuerkennen. Der geltend gemachte objektive Mietwert ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten, dem die Beklagte auch erstinstanzlich nicht entgegengetreten sei. Schließlich habe das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass jedenfalls eine Fremdgeschäftsführung seitens der Beklagten vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 353 - 372 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht aufgrund der unstreitig an sie erfolgten Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche sowohl ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch wie auch ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

I.

Zunächst kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 666 BGB wie auch nach §§ 990 Abs. I S. 2, 987, 242 BGB bezüglich des Zeitraums vom 03.10. 1990 bis zum 09.06. 1991 Auskunft darüber verlangen, in welcher Weise das Grundstück genutzt und in welcher Höhe Gelder Dritter vereinnahmt wurden.

1) Die Beklagte hatte in Kenntnis ihrer Nichtberechtigung an dem streitgegenständlichen Grundstück dieses auch nach der Wiedervereinigung in Besitz und ist damit wie bisher verfahren. Die Nutzung, insbesondere die Gestattung der Nutzung durch einen Dritten wie auch die Entgegennahme von Mieteinnahmen, stellt ein objektiv fremdes Geschäft und damit eine angemaßte Eigengeschäftsführung i. S. des § 687 Abs. 2 BGB dar. Da derartige Einzelmaßnahmen in einem Zeitraum ab der Wiedervereinigung in Rede stehen, ist wie ein Gegenschluß aus Art. 232 § 1 EGBGB ergibt, das BGB anzuwenden.

2) Jedenfalls aber ist anerkannt, dass bei schuldrechtlichen Ansprüchen, die - wie das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis - aus dem Eigentumsrecht folgen, nach Art. 232 § 1 EGBGB früheres DDR- Recht nur Anwendung findet, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen vor dem 03.10. 1990 eingetreten sind. Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen, um die es im vorliegenden Fall lediglich geht, gilt hingegen das BGB (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Art. 233 § 2 Rn. 3; BGH, NJW 1995, 2627f, 2627).

3) Die Beklagte hatte in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum auch kein Recht zum Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück.

a) Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befanden, wurden nach § 3 der dritten DDR-DVO/TreuhG vom 29.08. 1990 (GBl. DDR I, 1333) mit Wirkung vom 04.09. 1990 in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. Der Meinungsstreit über die Frage, ob es sich insoweit bereits um eine Eigentumsübertragung gehandelt hat (vgl. BGH, VIZ 1998, 167f., 167 r. Sp.) kann dahinstehen, da die Treuhandanstalt jedenfalls nach § 3 Abs. 1 DDR-EigentÜbertrG eine Verfügungsbefugnis über die Grundstücke erhalten hat und sie auf dieser Grundlage ausschliesslich die Rechte des Eigentümers ausüben konnte (BGH, VIZ 1998, 167f., 167 r. Sp.; BGH, DtZ 1997, 325). Mit dieser Übertragung der Eigentumsrechte auf die Treuhhandanstalt endete das gesetzliche Recht der Beklagten zum Besitz, das durch die Übernahme ihrer Rechtsträgerschaft gemäß der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 07.07. 1969 (GBl. DDR II, 433) begründet wurde (BGH, VlZ 1998, 167f., 167 r. Sp.).

b) Soweit die Beklagte vorträgt, ihre Nutzung des Grundstücks habe auf einen Wirtschaftsvertrag i. S. des DDR-Vertragsgesetzes beruht, führt dies nicht weiter. Die Beklagte stellt dies lediglich pauschal in den Raum, ohne diesen Vertragsschluss näher darzulegen. Aus den zu dem unstreitigen Rechtsträgerwechsel vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut B 4 = Bl. 109ff. d. A.) ergibt sich dies nicht. Vielmehr war nach der Übernähme der Rechtsträgerschaft die vertragliche Überlassung des Grundstücks gerade nicht mehr erforderlich.

c) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf die Einräumung eines Rechts zur unentgeltlichen Nutzung durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin. Im Rahmen der Berufungsbegründung verweist sie lediglich auf den erstinstanzlich bereits vorgelegten Schriftverkehr (Anlage B 9f., 12 - 15), aus dein sie die Einräumung einer unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks herleiten will. Die vorgelegten Schreiben belegen jedoch lediglich eine Kenntnis des Besitzes an dem Grundstück auf Seiten der Treuhandanstalt bzw. der Klägerin. Aus dieser Kenntnis und der Hinnahme des Besitzes kann jedoch noch nicht auf den Abschluss eines konkludenten Nutzungsvertrages oder die Duldung der konkreten Nutzung durch die Beklagte unter Verzicht auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen geschlossen werden. Die Treuhandanstalt wie auch die Klägerin wollten sich gerade im Hinblick auf ihre Privatisierungsaufgabe wie auch die; laufenden verwaltungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Überlassung des Grundstücks nicht binden. Ein entsprechender Rechtsbindungswille kann insoweit nicht angenommen werden, vielmehr liegt lediglich eine rein tatsächliche Hinnahme einer bestimmten Situation vor. Für einen Verzicht auf Ansprüche durch die Treuhandanstalt bzw, durch die Klägerin fehlen die erforderlichen klaren und eindeutigen Anknüpfungspunkte. Auch kann aus dieser bloß tatsächlichen Hinnahme nicht auf ein widersprüchliches Verhalten der Treuhandanstalt bzw. der Klägerin geschlossen werden. Einen Vertrauenstatbestand in der Weise, dass sich die Beklagte redlicherweise auf ein Nichtgeltendmachen von Herausgabeansprüchen sowohl hinsichtlich des Grundstücks wie auch hinsichtlich der gezogenen Nutzungen einstellen konnte, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen und läßt sich auch dem vorgelegten Schriftverkehr nicht entnehmen. Dies ist weder aus dem Vertragsverhandlungen bezüglich des Kaufs des Grundstücks noch aus dem den Betrieb des Hotels und der Gaststätte betreffenden Schreiben zu entnehmen. Insoweit geht es lediglich um die Voraussetzungen der Fortführung des Gastronomiebetriebes; nicht jedoch um die Einräumung einer bestimmten Rechtsposition der Beklagten (vgl. Anl. K 9 bis K 21 = Bl. 139 - 151 d. A.).

d) Das Landgericht hat im Ergebnis auch zutreffend ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB nicht als gegeben angesehen. Gemäß dieser Norm gelten Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft zum Besitz eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks dann als berechtigt, wenn ihnen vor dem 03.10. 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe errichtete Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen und -teilflächen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren und von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern genutzt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht zum Tragen.

aa) Mit dem Moratorium des Art. 233 § 2a EGBGB sollte nach denn insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers in ungeklärten Nutzungsfällen eine; einstweilige Sicherung des Besitzstandes herbeigeführt werden, um die Schaffung von Pakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (BGHZ 125, 125ff., 134; Staudinger-Rauscher, BGB, 13. Bearb., Art. 233 § 2a EGBGB Rn. 3). Um einen solchen ungeklärten Nutzungsfall handelt es sich in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall jedoch nicht.

Das Moratorium ist eine gesetzgeberische Reaktion auf ungeordnete Bodeneigentumsverhältnisse, die aus dem unübersichtlichen und unpräzisen Bodenrecht. des Sozialismus und seiner Vewaltungspraxis entsprangen. Der Gesetzgeber hat dabei in Bezug auf diese ungeklärten Nutzungsverhältnisse an Grundstücken in Art. 233 § 2a EGBGB vier Tatbestände aufgenommen, in denen in bestimmten typischen Nutzungsverhältnissen schätzenswerte Rechtspositionen vermutet werden (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 6 Rn. 67). Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB betrifft den Fall der Übertragung zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung von Gebäuden und zugehörigen Grundstücksflächen an Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe. Wortlaut, Entstehungsgeschichte wie auch die Systematik und die Ratio dieser Norm lassen erkennen, dass jedenfalls in Bezug auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft lediglich sog. vagabundierende Gebäudeeigentum erfasst werden sollte. Dies findet seinen ersten Beleg im Wortlaut, der in lit. b, auf die Übertragung der Nutzung eines Gebäudes und zugehöriger Flächen und damit gerade nicht auf das Grundstück als Ganzes abstellt, bezüglich dessen Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 HS 1 EGBGB ein Besitzrecht statuiert. Hinzu tritt die Gesctzgebungsgeschichte.

Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte mit Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB das sog. vagabundierende Gebäudeeigentum erfasst werden. In Bezug auf die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wird diese Fallgruppe ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Wegfall des gesetzlichen Nutungsrechts an dem eingebrachten oder vom Staat übergebenen Boden (§ 18 DDR-LPGG, § 8 DDR-LPGG/59), auf dem deren Gebäudeeigentum beruht hatte (§ 27 DDR-LPGG, § 13 DDR-LPGG/59), erwähnt und damit einer speziellen Problemlage zugeordnet (BT/Drs. 12/2480, S. 77f.). Seinen Beleg findet dies weiter in der Einschränkung des Lösungsrechtes nach Art. 233 § 2a Abs. 6 S. 4 lit. c) EGBGB. Diese ist gerade mit Rücksicht auf das Gebäudeeigentum vorgesehen worden, welches den Wohnungsgenossenschaften und den Landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften nach Art. 233 § 2b EGBGB zusteht bzw. zukommen soll (BT-Drs. 12/2695, S. 32). Insoweit muss die Regelung des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB hinsichtlich der Wohnungs- sowie der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im systematischen Zusammenhang mit Art. 233 § 2a Abs. G EGBGB und Art. 233 § 2b EGBGB gesehen werden. Der dem Tatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB zugrundeliegende Gedanke eines vorläufigen Besitzschutzes für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bei einem sog. vagabundierenden Gebäudeeigentum ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das 2.264 qm große Grundstück war bereits zum Zeitpunkt des Rechtsträgerwechsels im Jahre 1984 mit einem Wohnhaus nebst Gaststätte und Saal bebaut und wurde als Ferienheim, Kinderferienlager und öffentliche Caststätte benutzt. Ein sog. vagabundierendes Gebäudeeigentum besteht daher nicht. Auch wurden der Beklagten nicht lediglich die Gebäude zur Nutzung und selbständligen Bewirtschaftung übertragen, sondern das Grundstück als solches, wie die Rechtsträgernachweise eindeutig belegen. Ein ungeklärtes Nutzungsverhältnis i. S. des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB liegt somit nicht vor.

bb) Soweit die Beklagte vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 19.12. 1997 - V ZR 55/97 = VIZ 1998, 225ff. und Urt. v. 19.12. 1997 - V ZR 54/97 = VIZ 1998, 227ff.) die Ansicht vertritt, Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB müsse auch auf den .vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat in den beiden angeführten Entscheidungen die Moratoriumsregelung auch auf Raiffeisen-Warengenossenschaften und Konsumgenossenschaften angewandt und dabei auf die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen von Nutzungsrechten hingewiesen. Er hat sich insoweit mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch Konsum- und bäuerlicheHandelsgenossenschaften unter dem Begriff der Genossenschaft fallen und dies im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, die Systematik des Gesetzes und die Ratio bejaht. Er hat sich im Rahmen seiner Argumentation auch mit der die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften betreffenden Fallgruppe auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, dass insoweit eine in sich geschlossene Regelung vorliege, aus der aber noch nicht auf einen Ausschluss anderer Genossenschaften aus der Moratoriumsregelung geschlossen werden könne (BGH, VIZ 1998, 225ff., 226 1. Sp. sub b.; VIZ 1998, 227ff., 228 r. Sp. sub b.}. Der Gesetzgeber -hat danach die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ebenso wie jene des Wohnungsbaus in einer ganz spezifischen Hinsicht privilegieren wollen. Ihnen sollte wegen des Wegfalls des gesetzlichen Nutzungsrechtes im Interesse ihrer Kreditfähigkeit einstweilen Gebäudeeigentum ohne Rücksicht auf das Bestehen einen Nutzungsverhältnisses verschafft werden (BGH, VI 1998, 225ff., 226 1. Sp. sub b.; VIZ 1998 227ff., 228 r. Sp. sub b.). Dies ist der im Hinblick auf die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschlägige Normzweck, der im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen mangels des Entstehens eines selbständigen Gebäudeeigentums nicht zum Tragen kommt. Einen allgemeinen Schutz von zu Zeiten der ehemaligen DDR erfolgten Investitionen gleich welcher Art bezweckt die Moratoriumsregelung des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 lit. b) EGBGB nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers gerade nicht. Insoweit liegt eine abschliessende Entscheidung des Gesetzgebers und nicht etwa eine lückenhafte Regelung vor, die im Wege der Analogie zu füllen ist. Die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung für Konsum- und bäuerliche Handelsgenossenschaften und damit in einem bestmmten Segment aufgestellten Grundsätze, die bezüglich der Fragen der Übertragung der Nutzung wie auch hinsichtlich des Einbezugs von sog. Altbauten in verschiedener Hinsicht eine Erweiterung des Moratoriumsbesitzes darstellen, sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften übertragbar.

4) Die Beklagte war auch hinsichtlich des Entfallens ihres Besitzrechtes mit dem Tag der Wiedervereinigung bösgläubig i. S. des § 990 Abs. 1 BGB. Bösgläubig ist der Besitzer dann, wenn er den Mangel kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 990 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei den streitgegenständlichen Vorgängen handelt es sich nicht lediglich um einen Singulären Vorfall, sondern um eine Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Veränderungen in dem hier in Pede stehenden Bereich waren auch der Beklagten bekannt, wie nicht zuletzt auch aus den von ihr als Anlagen B 8 bis B 11 (Bl. 189 - 193 d. A.) vorgelegten Schriftstücken folgt. Danach hat sich die Beklagte jedenfalls schon Ende 1990 gerade um den Kauf des streitgegenständlichen Grundstücks bemüht, woraus auch auf eine Kenntnis der veränderten Rechtslage auch hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks geschlossen werden kann, zumal sie jedenfalls ab 1991 anwaltlich beraten wurde. Auf ein Fortgelten der Grundsätze der DDR-Rechts konnte die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht vertrauen.

5) Die Beklagte schuldet auch bezüglich des Zeitraums vom 03.10. 1990 bis 09.O6. 1991 die begehrte Auskunft und Rechnungslegung. Dies folgt zum einen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsanmaßung nach §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB. Zum anderen besteht ein solcher Anspruch auch nach §§ 990 Abs. 1 S. 2, 957, 242 BGB. Für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gilt gleichfalls der Grundsatt von Treu und Glauben, nach dem der Besitzer Auskunft über Nutzungen schuldet, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - die Auskunft unschwer leisten kann und der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist (vgl. BGHZ 27, 204ff., 209; BGHZ 31, 76ff., 96; OLG Hamm, NJW 1993, 2623f., 2624).

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 130.424,04 DM sowohl auf der Grundlage von §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB wie auch gemäß 5 § 990 Abs. I S. 2, 987 BGB zu.

1) Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte als nicht berechtigter Besitzer Nutzungen aus dem streitgegenständlichen Grundstück gezogen. Sie hat damit die unstreitig von ihr vereinnahmten Mieteinnahmen in Höhe von 53.872,48 DM an die Klägerin herauszugeben.

2) Soweit die Beklagte den für den Zeitraum der eigenen Nutzung angesetzten objektiven Mietwert in Höhe von 76.551,56 DM bestreitet, ist dies in dieser Form nicht erheblich. Die Beklagte bestreitet diesen Wert lediglich pauschal, ohne sich mit dem von der Klägerin vorgelegten Wertermittlungsgutachten (Anlage K 6 = B1. 42ff. d. A.) inhaltlich auseinanderzusetzen.

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück