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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 7 W 1019/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 98 |
§§ 91 a, 98 ZPO bei einer Stufenklage Kostenentscheidung nach Vergleich im Rahmen der Leistungsstufe
Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken.
Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.
OLG Dresden, 7. ZS, Beschluss vom 03.08.2000 - 7 W 1019/00 -
Aktenzeichen: 7 W 1019/00 9 O 5343/98 LG Leipzig
Beschluss
des 7. Zivilsenats
vom 03.08.2000
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. & Coll.,
gegen
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
wegen Pflichtteil;
hier: Kosten
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele und Richterin am Amtsgericht Holzinger
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig, 9. Zivilkammer, vom 12.05.2000 (Az: 9 O 5343/98) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Mit Schriftsatz vom 23.04.1998 hat der Kläger als Pflichtteilsberechtigter Stufenklage gegen die Beklagte als Erbin erhoben, mit der er auf erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 04.09.1997 verstorbenen Kl H N durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses und Wertermittlung eines Grundstückes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens begehrte. Auf zweiter Stufe wurde eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Angaben zum Bestand des Nachlasses und auf dritter Stufe die Zahlung von 1/16 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes geltend gemacht. Hierzu hat der Kläger ausgeführt:
"Hinsichtlich des angegebenen vorläufigen Streitwertes wird von einem Nachlasswert von mindestens 400.000,00 DM und einer Pflichtteilsquote für die Kläger von je 1/16 ausgegangen. Dies ergibt einen Gesamtpflichtteilsanspruch von ... 50.000,00 DM.
Je nach Inhalt der erteilten Auskunft kann sich diese Summe noch erhöhen." (S. 4 der Klageschrift vom 23.04.1998, Bl. 6 dA).
Mit Schriftsatz vom 21.10.1998 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt und im Übrigen Abweisung der Klage beantragt.
Am 06.01.1999 hat das Landgericht Leipzig ein Teilanerkenntis- und Teilurteil erlassen, wonach die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Auskunftserteilung und darüber hinaus zu der beantragten Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten hin haben die Parteien in der Berufungsinstanz den Wertermittlungsanspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 25.03.1999 übereinstimmend für erledigt erklärt, i.Ü. hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.
Am 03.05.2000 haben die Parteien vor dem Landgericht Leipzig einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hat, an jeden der beiden Kläger 2.500,00 DM zu zahlen. Mit dieser Zahlung sollten alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsstreit abgegolten sein. Die Kostenentscheidung über die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien gemäß Ziff. 3 des Vergleiches zur Entscheidung des Gerichtes gestellt.
Das Landgericht hat die Kosten der ersten Instanz mit Beschluss vom 12.05.2000 gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Parteien hätten sich in dem Vergleich auf 1/10 des ursprünglichen Zahlungsantrages geeinigt, ohne näher vorzutragen, wie sie diesen Betrag ermittelt hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass dieser Zahlbetrag annähernd dem hypothetischen Ausgang des Rechtsstreites entspräche. Unter Berücksichtigung, dass der Auskunfts- und der Wertermittlungsanspruch vollumfänglich begründet gewesen seien, und dass auch hinsichtlich des anerkannten Auskunftsanspruches die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO nicht vorgelegen hätten, entspreche es billigem Ermessen, die in der ersten Instanz angefallenen Kosten gegeneinander aufzuheben.
Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 19.05.2000 zugestellt worden. Mit am 30.05.2000 beim Landgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12.05.2000 Beschwerde eingelegt und diese mit am 05.06.2000 beim Landgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung bei der zu treffenden Kostenentscheidung hätte berücksichtigen müssen, dass allein die Beklagte durch die vorprozessuale Verweigerung der Auskunft Veranlassung gegeben habe, zunächst den Auskunftsanspruch und zugleich einen sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch gerichtlich zu verfolgen. Der Rechtsstreit sei dem Kläger daher "aufgezwungen" worden. Auch noch während des gesamten Verfahrens habe sich die Beklagte zögerlich verhalten. Selbst das notarielle Vermögensverzeichnis vom 03.08.1999 komme immerhin zu einem reinen Nachlasswert von 4.896,51 DM. Die Höhe der tatsächlich auf den Erblasser entfallenden valutierenden Darlehensschulden, die angeblich nicht vorhandene Münzsammlung und die Position der Eigenleistungen seien zudem weiterhin strittig. Die Parteien hätten sich lediglich in Anbetracht eines mit Sicherheit langwierigen und zermürbenden Rechtsstreites auf eine vergleichsweise Beendigung geeinigt.
Da der abgeschlossene Vergleich, der als beiderseitige Erledigterklärung anzusehen sei, von der Kostenfolge her mit der einseitigen Erledigungserklärung vergleichbar sei, erscheine es nur gerecht und billig, den Kläger durch den Abschluss des Vergleiches nicht schlechter zu stellen, als wenn er einseitig die Erledigung der letzten Stufe - nämlich des Zahlungsanspruches - erklärt hätte. In diesem Falle wandele sich aber das Zahlungsbegehren in das Begehren, die Ersatzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für die nutzlos aufgewendeten Kosten feststellen zu lassen, da dem Antragsteller ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch infolge der verspäteten Auskunftserteilung zustehe. Dem Gläubiger eines Anspruches auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stehe gegen den Auskunftspflichtigen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 286 BGB wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zu, die er infolge der Nichterteilung oder der nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft getragen habe. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, anstelle der für diese Fälle vorgesehenen Stufenklage zunächst nur Auskunftsklage und erst nach Erteilung der Auskunft Zahlungsklage zu erheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 02.06.2000 und auf den Schriftsatz vom 18.07.2000 verwiesen.
Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, sie habe den Kläger keineswegs durch ihr Verhalten zur Klageeinreichung gezwungen. Insbesondere habe sie bereits vorgerichtlich mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen und durch Beigabe von Belegen auch nachgewiesen, dass den positiven Nachlasswerten Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe gegenüberstünden, so dass ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000,00 DM, wie vom Kläger beziffert, keinesfalls in Betracht gekommen wäre. Ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000,00 DM sei bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung völlig irreal und aus der Luft gegriffen gewesen. Die Kläger hätten bei Klageerhebung nicht berücksichtigt, dass auf dem Nachlass erhebliche Verbindlichkeiten lasteten, die sie bei ihrer Klage einfach ignoriert hätten. Darüber hinaus sei nicht beachtet worden, dass das Hausgrundstück, welches den wesentlichen Nachlasswert bilde, dem Erblasser nur zur Hälfte gehört habe. Die Beklagte habe sich zu dem Vergleich lediglich bereit gefunden, um endlich ihre Ruhe zu haben. Die Kläger hätten letztlich 1/10 dessen erhalten, was zu erhalten sie von Anfang an zu Unrecht erhofft hätten. Es sei daher noch eher gerechtfertigt, den Klägern 9/10 der Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen, als die Beklagte mit den gesamten Kosten zu belasten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.06.2000 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Kosten der ersten Instanz im Ergebnis zutreffend gegeneinander aufgehoben hat.
Nach heute nahezu einhellig vertretener Ansicht können die Parteien in einem Prozessvergleich die Kostenregelung ausklammern und der Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO überlassen. Gemäß § 91a ZPO hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die durch das Landgericht vorgenommene Verteilung der Kosten ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen war, dass die Beklagte hinsichtlich des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruches als unterliegende Partei kostenpflichtig gewesen wäre, da beide Ansprüche begründet waren. Lediglich die Höhe bzw. der Umfang des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruches war offen. Da sich die Parteien letztlich auf der Basis von 1/10 des durch den Kläger erwarteten Ausgleichsanspruches geeinigt haben, hat das Landgericht eine unter dem Gesichtspunkt billigen Ermessens vertretbare Quotierung vorgenommen, indem es die Kosten gegeneinander aufgehoben hat.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Klagebegründung einen Ausgleichsanspruch von 50.000,00 DM als Größenordnung angegeben hatte, wobei sich diese Summe je nach Inhalt der erteilten Auskunft noch erhöhen könne (S. 4 der Klageschrift vom 23.04.1998, Bl. 6 dA). Mithin stellten die angegebenen 50.000,00 DM nach dem Vortrag des Klägers die Untergrenze des erwarteten Pflichtteilsanspruches dar.
Der Kläger war aber bei Erhebung der Stufenklage gerade nicht gezwungen, für die gesamte Stufenklage einen Streitwert von 50.000,00 DM anzugeben mit der Folge, dass dadurch erst die hier streitigen erheblichen Prozesskosten entstanden sind.
Mangels anderer Anhaltspunkte muss nach dem vorliegenden notariellen Nachlassverzeichnis vom 03.08.1999 davon ausgegangen werden, dass der Wert des reinen Nachlasses lediglich 4.896,51 DM betrug. Danach kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mehr erhalten hätten, als die vergleichsweise an ihn und den weiteren Kläger gezahlten 5.000,00 DM. Es wäre aber unbillig, die Beklagte wegen der der Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zugrunde liegenden irrealen Wertvorstellungen mit den durch den unbezifferten Zahlungsanspruch entstandenen Kosten allein zu belasten. Das Risiko, bei einer unbezifferten Stufenklage der Unterlegene zu bleiben, wenn die Auskunft - wie hier - zum weit überwiegenden Teil negativ ist, muss daher bei der klagenden Partei verbleiben. Die Beklagte hat durch ihr zögerliches Verhalten zur Erhebung der Auskunftsklage, nicht aber zugleich auch zur Erhebung der mit übersteigenden Wertvorstellungen verbundenen Zahlungsklage Anlass gegeben (vgl. OLG Hamm, MDR 1989, 461, 462). Allein vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Erhebung der Auskunftsklage veranlasst hatte, entsprach es hier überhaupt billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben und die Kostenverteilung trotz Fehlens anderer Anknüpfungspunkte für den Ausgang des Rechtsstreites nicht entsprechend der vergleichsweise übernommenen Leistungspflicht im Verhältnis von 9/10 zu 1/10 zu Lasten der Kläger zu quotieren.
In der Rechtsprechung wird vielfach der Standpunkt vertreten, der Kläger könne dann, wenn sich aufgrund der nach der Erhebung der Stufenklage erteilten Auskunft herausstelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, die Leistungsklage nicht einseitig für erledigt erklären, da diese von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. etwa OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293/OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1071/OLG Hamm, MDR 1989, 461 und Rixecker, MDR 1985, 633, 634).
Der gleiche Grundgedanke trifft auch für den Fall zu, dass sich nach Auskunftserteilung ein deutlich niedrigerer Leistungsanspruch ergibt, als bei der Erhebung der Stufenklage als Untergrenze angegeben. Sicher wird man hier gewisse Spielräume zubilligen müssen, da es gerade Sinn und Zweck der Auskunftsklage ist, den Leistungsanspruch erst nach erteilter Auskunft endgültig zu beziffern. Gleichzeitig müssen Grenzen dort gesetzt sein, wo der Beklagte anderenfalls mit überhöhten Prozesskosten aus unrealistischen Wertvorstellungen des Klägers belastet würde.
Um einer für den Kläger ungünstigen Kostenfolge zu entgehen, wenn sich herausstellt, dass ein Leistungsanspruch nicht (oder - wie hier - nicht in der angegebenen Größenordnung) besteht, werden in der Rechtsprechung zahlreiche vermittelnde Lösungen vertreten:
So wird etwa die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Leistungsklage (insoweit) zurücknehmen, ohne dass ihn die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO treffe (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, 1217/OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371, 372/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293 f.).
Teilweise wird es auch für zulässig gehalten, dass der Kläger nach Erhalt der negativen Auskunft sofort auf den Leistungsanspruch verzichte (§ 306 ZPO) mit der Folge, dass in reziproker Anwendung des § 93 ZPO die Kosten der Leistungsstufe dem Beklagten aufzuerlegen seien (vgl. Rixecker, MDR 1985, 633, 635/Zöller-Herget, ZO, 20. Aufl., § 93, Rdn. 6, Stichwort "Stufenklage" m.w.N.).
Schließlich wird es als Möglichkeit angesehen, dass der Kläger nach der negativen Auskunft von dem Leistungsantrag auf die Klage auf Feststellung der Haftung des Auskunftspflichtigen für den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden übergehe, der insbesondere in den Kosten für die Erhebung der Stufenklage bestehen könne (vgl. etwa BGH, NJW 1981, 990; BGH, NJW 1994, 2895).
Alle diese Wege ist der Kläger vorliegend jedoch nicht gegangen. Im Rahmen der nach der vergleichsweisen Regelung nunmehr gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung muss aber berücksichtigt werden, ob und inwieweit der Kläger den Rechtsstreit bei objektiver Betrachtung hätte gewinnen können. Mit einer Leistungsvorstellung in der angegebenen Größenordnung (50.000,00 DM, ggf. auch mehr) hätte der Kläger aber keinesfalls obsiegen können.
Bei der Stufenklage handelt es sich gerade nicht nur um eine Auskunftsklage, sondern um eine Leistungsklage, deren Streitwert im Allgemeinen nach § 18 GKG höher ist als derjenige einer bloßen Auskunftsklage. Daher kommt es für den Erfolg dieser Leistungsklage letztlich nicht darauf an, ob - in der ersten Stufen - Auskunftserteilung verlangt werden konnte, sondern darauf, ob und inwieweit letztlich eine Verurteilung zur Zahlung erreicht wird. Ob und inwieweit der Kläger ohne den Vergleich mit seinen Zahlungsvorstellungen durchgedrungen wäre, kann nicht hinreichend sicher beurteilt werden, nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass er allenfalls zu einem verhältnismäßig geringen Bruchteil Erfolg gehabt hätte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 74).
Auch ist zu beachten, dass § 91a ZPO dem Gericht im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung zur Abwägung aller Umstände einen weitestmöglichen Spielraum einräumt. Im Rahmen dieses Ermessensspielraumes erscheint die Aufhebung der Kosten, wie sie hier durch das Landgericht vorgenommen wurde, zumindest vertretbar.
Soweit sich der Kläger zu 2) in seiner Beschwerde auf die Entscheidung des BGH in NJW 1994, 2895 bezieht, lassen sich auch hieraus nicht die vom Kläger begehrten Folgen herleiten.
In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger, als sich nach Auskunftserteilung ergab, dass ein Zahlungsanspruch nicht bestünde, die weiteren Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass eine Erledigung des Rechtsstreites nicht vorliege, da die vom Kläger ursprünglich erhobenen weiteren Klageanträge von vornherein unbegründet gewesen wären. Bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO seien die einzelnen Ansprüche zwar ihrem Zweck nach miteinander verknüpft, um insbesondere Doppelprozesse über denselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Die einzelnen Ansprüche blieben aber prozssual selbstständig. Ergebe sich daher, wenn auch erst aufgrund der Rechnungslegung, dass ein Leistungsanspruch aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht bestehe, so sei gleichwohl insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten. Vielmehr komme bei einseitiger Erledigterklärung ein Kostenausspruch zu Gunsten des Klägers weder nach § 91 ZPO noch in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO in Betracht. Dem Kläger könne lediglich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er in dem anhängigen Rechtsstreit im Wege eines Feststellungsantrages geltend machen könne, da eine hierin liegende Klageänderung nahch § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen sei.
Ein solcher Feststellungsantrag wurde hier aber durch die Kläger nicht gestellt, vielmehr wurde das Verfahren ohne Kostenregelung vergleichsweise beendet.
In dem o.g. durch den BGH entschiedenen Fall wurde dagegen lediglich in dem unbegründeten Antrag des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, zugleich das Begehren gesehen, die Ersatzpflicht der Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen. Gegen eine Auslegung des Antrages des dortigen Klägers in diesem Sinne bestanden in dem der genannten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine Bedenken.
Wenn der Kläger sich in seiner Beschwerde auf diese Entscheidung bezieht, verkennt er, dass der durch den BGH erfolgte Ausspruch hinsichtlich des Verzugsschadens eine sachlich-materielle Entscheidung darstellte, während der Kostenausspruch gemäß §§ 91, 91a ZPO, um den allein es hier noch geht, eine prozessuale Entscheidung ist. Es hätte dem Kläger frei gestanden, durch Klageänderung im Wege der Feststellungsklage die unnütz aufgewendeten Prozesskosten als Verzugsschaden geltend zu machen. Diesen Weg ist der Kläger vorliegend jedoch nicht gegangen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der vom Kläger weiter zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1981, 990.
Wie der BGH in WM 1979, 1128 ausdrücklich klar gestellt hat, sei die Klage jedenfalls dann, wenn der Gläubiger - wie auch im vorliegenden Fall - nicht im Wege der Klageänderung seinen Schaden betreffend die unnütz aufgewendeten Kosten geltend mache, mangels Erledigung abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites insoweit aufzuerlegen.
Soweit der Kläger einen Widerspruch darin sieht, dass er prozessual berechtigt sei, von vornherein im Wege der Stufenklage sämtliche Ansprüche geltend zu machen, gleichwohl aber trotz Obsiegens auf der ersten Stufe ein Kostenrisiko für die weiteren Stufen trage, so ist dies die Kehrseite der ihm eingeräumten prozessökonomisch frühzeitigen und umfassenden Klagemöglichkeit. Bei der Stufenklage ist gerade für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen und für jede Stufe unabhängig nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu beurteilen, wer die Kosten trägt. Die sachliche Berechtigung der in der zweiten Stufe geltend gemachten Ansprüche steht zwar erst nach Erfüllung der Ansprüche niedrigerer Stufe fest, nach dieser sachlichen Berechtigung richtet sich aber grundsätzlich die Kostenentscheidung (OLG München, MDR 1988, 782).
Nach alledem ist unter Berücksichtigung einerseits, dass der Kläger hinsichtlich der Auskunftsstufe und des Wertermittlungsanspruches voll obsiegt hat, andererseits aber, dass sich lediglich ein deutlich unter den Vorstellungen des Klägers liegender Zahlungsanspruch ergeben hat, die Kostenaufhebung durch das Landgericht zutreffend, die Grundsätze der Billigkeit wurden beachtet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Dabei war der Beschwerdewert im Hinblick auf das vom Kläger formulierte Beschwerdeziel mit dem Kosteninteresse festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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