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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 8 U 1112/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 314 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 8 U 1112/06
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 29.08.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Darlehensrückerstattung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Landgericht Meyer
beschlossen:
Tenor:
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006 wird aufgehoben.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 03.04.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.782,30 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist aus im Hinweisbeschluss des Senates vom 09.08.2006 genannten Gründen aussichtslos und, da sich zulassungsrelevante Rechtsfragen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 543 Abs. 2 ZPO) nicht stellen, durch einstimmig gefassten Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
1. Die Stellungnahme des Beklagten vom 24.08.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung in der Frage, ob die Klägerin die außerordentliche Kündigung in angemessener Frist erklärt hat (§ 314 Abs. 3 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Zwar trifft es zu, dass die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene Regelung des § 314 Abs. 3 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers der Herbeiführung klarer Verhältnisse in angemessener Zeit dient und der Vorschrift außerdem die Erwägung zugrunde liegt, dass nach längerem Abwarten die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nicht unzumutbar ist (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 178). Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit von Dauerschuldverhältnissen aber bewusst davon abgesehen, eine bestimmte Kündigungsfrist - wie etwa in § 626 Abs. 2 BGB - vorzuschreiben (a.a.O.). Vielmehr kommt es in erster Linie auf die Umstände des Einzelfalles und darauf an, ob infolge zögerlichen Verhaltens des Kündigenden schutzwürdige Belange des Kündigungsgegners beeinträchtigt sein können.
Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte, nachdem er der Klägerin selbst ausdrücklich den Wegfall der Grundlage des Eigenkapitalhilfedarlehens angezeigt hatte, im nachfolgenden Zeitraum bis zum Ausspruch der Kündigung Vertrauen darauf aufgebaut hat, trotz der mitgeteilten Umstände werde das zweckgebundene Darlehen unverändert fortbestehen. Noch weniger ist erkennbar, dass er im Hinblick auf solches Vertrauen wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat, die durch die Kündigung zunichte gemacht wurden oder zumindest beeinträchtigt werden konnten. Bei Abwägung sämtlicher Umstände, auch der im Schreiben des Beklagten vom 23.01.2004 geäußerten Bitte "um Entscheidung zur weiteren Verfahrensweise", hält der Senat den Zeitraum von 41/2 Monaten nach wie vor für (noch) angemessen. Dabei ist über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus auch berücksichtigt, dass der Beklagte seinerseits nicht erkennbar Wert auf eine beschleunigte verbindliche Klärung legte. Er hat nämlich nicht nur den Entfall der Fördervoraussetzungen erst knapp drei Jahre später mitgeteilt, sondern seine keineswegs drängend formulierte Bitte um Entscheidung zur weiteren - von ihm selbst bereits vorhergesehenen - Verfahrensweise mit dem Hinweis verbunden, seine Hausbank werde sich diesbezüglich mit der Klägerin in Verbindung setzen.
2. Ist damit die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 10.06.2004 wirksam, kommt es auf die vom Senat im Hinweisbeschluss angestellten Hilfserwägungen zur Fälligkeit des Klageanspruchs, denen der Beklagte entgegengetreten ist, nicht mehr an. Entgegen der Einschätzung des Beklagten hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Insbesondere weicht der Senat mit seiner durch die Umstände des vorliegenden Einzelfalles geprägten Bewertung der Angemessenheit der Kündigungsfrist nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung oder von anerkannten festen Rechtsgrundsätzen ab.
Ende der Entscheidung
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