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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 8 U 1240/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, WpHG


Vorschriften:

ZPO § 529
BGB § 280
BGB § 282 a.F.
WpHG § 31
WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2
WpHG § 32
WpHG § 37 Abs. 1 Nr. 2
Ein Anlageberater, der es im Jahre 2001 unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Empfehlung einer nicht dem Anwendungsbereich des WpHG unterfallenden steuerbegünstigten Kapitalanlage gegenüber dem Anlageinteressenten unaufgefordert zu offenbaren, dass ihm eine (die 15%-Grenze unterschreitende) Provision vom Anbieter in Aussicht steht, befand sich in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 1240/08

Verkündet am 24.07.2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2009 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B.., Richterin am Oberlandesgericht H..... und Richterin am Oberlandesgericht Dr. S............

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30.06.2008 (7 O 1273/07) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.575,00 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner am 29.06.2001 gezeichneten Beteiligung am ........... Fonds Nr. 140 (... 140), einem im Jahr 2001 aufgelegten Medienfonds, in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger wirft der Beklagten neben einer unzutreffenden Risikobelehrung und der unterlassenen Aufklärung über Fehler des bei der Anwerbung verwendeten Prospektes auch vor, ihn nicht über eine vereinnahmte Innenprovision aufgeklärt zu haben. Die Fondsgesellschaft ist im Prospekt als mittelbare Tochter der Beklagten ausgewiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zwar das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien angenommen, sich im Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die durch die Klägerin vorgenommene Beratung nicht anleger- oder objektgerecht gewesen sei. Dem Kläger sei weder ein falscher Eindruck von der Reichweite der eingesetzten Absicherungsmechanismen für den Fall des Fehlschlagens der Filmprojekte vermittelt worden noch sei eine Risikobelehrung unterblieben. Der Kläger habe zudem nicht eine möglichst sichere Anlage gesucht, sondern sei an der mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen erheblichen Steuerersparnis (von rund 44 % seiner Nettobeteiligung) interessiert gewesen. Wegen fehlerhafter Prospektangaben hafte die Beklagte nicht. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte als sog. Hintermann prospektverantwortlich gewesen sei, denn der streitgegenständliche Emissionsprospekt habe relevante Fehler nicht aufgewiesen.

Über die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte weder im Prospekt noch im Zuge der Beratung aufklären müssen. Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Werthaltigkeit des Anlageobjektes seien Innenprovisionen dem Anleger dann mitzuteilen, wenn diese eine Erheblichkeitsschwelle von 15 % überstiegen, weil anderenfalls die Rentabilität der Anlage zweifelhaft sei und der Anleger hiermit nicht ohne weiteres rechnen müsse. Vorliegend sei die 15 %-Grenze jedoch nicht überschritten worden, weshalb eine weitere Aufklärung entbehrlich gewesen sei. Die offenbarungspflichtige Gefahr eines Interessenwiderspruchs habe nicht bestanden. Der Kläger habe aufgrund der Angaben im Prospekt von der Konzernverbundenheit der Beklagten und der Fondsgesellschaft gewusst und daher damit rechnen müssen, dass zumindest innerhalb des Konzerns der Beklagten Provisionen verdient werden würden. Der verständige Anleger wisse, dass aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen ein verstärktes Absatzinteresse der Beklagten bestanden habe. Zudem habe die Beklagte mit der Übernahme einer Platzierungsgarantie zugleich den Vertrieb übernommen, so dass die erhaltene Provision ein Entgelt hierfür darstelle, nicht jedoch einen Provisionsrückfluss i.S.d. Urteils des BGH vom 19.12.2006 (Az: XI ZR 56/05). Schließlich seien auch Zweifel daran angebracht, dass im vorliegenden Falle die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für den Fall eingreife, dass die Beklagte dem Kläger den Erhalt einer Provision mitgeteilt hätte. Es sei davon auszugehen, dass in Ansehung einer 44-prozentigen Beteiligung der Allgemeinheit an der Investition in Form von Steuerersparnissen der Kläger auch bei Kenntnis einer an die Beklagte zu zahlenden Innenprovision nicht von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages macht er unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 24.09.2008 (Az: 3 U 54/07) geltend, der bei der Anlageberatung verwendete Prospekt des ... 140 sei fehlerhaft. Die Renditeaussichten seien falsch dargestellt, die Risiken stark verharmlost worden. Die Prospektangabe, wonach die Anleger aufgrund gegebener Garantien selbst für den schlechtesten Fall, dass alle Filme floppen würden, 50 % der Zeichnungssumme als Ausschüttung bekämen, sei falsch. Es werde eine um mindestens 17 % zu hohe Sicherheit vorgegaukelt. Zudem sei der Kläger durch die Beklagte falsch beraten worden. Das Verschweigen der vereinnahmten Innenprovision stelle einen Beratungsfehler dar, aufgrund dessen die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 30.06.2008, Az: 7 O 1273/07, wird die Beklagte verurteilt, 20.575,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.06.2001 an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 30.06.2008, Az: 7 O 1273/07, wird die Beklagte verurteilt, 20.575,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.06.2001 an den Kläger - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein an die Beklagte - zu zahlen.

Weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die erhaltenen Steuervorteile auf den Schadensersatz anrechnen will:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die der Ansicht, die potenziellen Anleger seien über die für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage anfallende Vergütung durch entsprechende Prospektangaben hinreichend ausgeklärt worden. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über vereinnahmte Innenprovisionen treffe die Beklagte nicht. Eine solche Aufklärungspflicht habe der BGH in der Vergangenheit nur bei Überschreiten der 15 %-Schwelle angenommen, die hier nicht erreicht sei. Sofern der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/07) deutlich gemacht habe, dass eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen auch unterhalb der 15 %-Grenze und auch für Anlagen gelte, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfielen, sei zu berücksichtigen, dass zum einen im vorliegenden Fall keine Rückvergütung, sondern Innenprovision gezahlt worden sei. Zum anderen treffe die Beklagte an einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung kein Verschulden, weil jedenfalls vor der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 eine solche Aufklärungspflicht für die Vertreiber von Kapitalanlagen unterhalb der 15 %-Schwelle weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von nachgeordneten Gerichten angenommen worden sei.

Der Senat hatte die Parteien mit Beschluss vom 29.12.2008 (GA 202 ff.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 20.01.2009, welche ein Parallelverfahren zum streitgegenständlichen Medienfonds betraf, hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie aus "uneigentlicher" Prospekthaftung oder Prospekthaftung im weiteren Sinne abgelehnt.

1. Die Beklagte haftet nicht für eine fehlerhafte Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch die telefonische Empfehlung des Fonds und das anschließend in den Geschäftsräumen der Beklagten durchgeführte Beratungsgespräch stillschweigend ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den Kläger umfassend und zutreffend über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und diese Umstände fachkundig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 13.05.1993, Az: III ZR 25/92, NJW-RR 93, 1114; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechthandbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 2), wobei sie den Kläger sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az: XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff.) zu beraten hatte.

b) Haftungsrelevante Fehler der Beklagten in Bezug auf Chancen und Risiken der Beteiligung hat der Kläger nicht beweisen können.

aa) Dass die empfohlene Anlage der Person des Klägers, insbesondere dessen Wissensstand und Risikobereitschaft, nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger, bei dem es sich um einen langjährigen Kunden der Beklagten handelt, war den zuständigen Mitarbeitern in der Filiale ........ aus einer Reihe von Gesprächen bekannt, in denen die persönliche Situation, seine Anlagemotive und -ziele und seine Risikobereitschaft erörtert worden waren. Im Formularbogen "Strukturiertes Beratungsgespräch" (Anlage B 4) hatte er als Anlageziel "Vermögensaufbau" angekreuzt (zur Auswahl standen außerdem "Altersvorsorge" und "Zinseinkünfte") und seine Anlagestrategie als "wachstumsorientiert" (der vierten von insgesamt fünf, von "sicherheitsorientiert" bis "chancenorientiert" reichenden Kategorien) bezeichnet. Als Geschäftsführer eines Unternehmens verfügte er zum damaligen Zeitpunkt über ein Haushaltsnettoeinkommen zwischen 100.000,00 und 150.000,00 DM bei einem liquiden Vermögen von 100.000,00 DM bis 200.000,00 DM. Weder nach der persönlichen Situation des Klägers noch nach der von ihm verfolgten Anlagestrategie bestanden mithin von vornherein Bedenken dagegen, den streitgegenständlichen Fonds zu empfehlen.

bb) Keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln begründet die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, ob dem Kläger durch die seinerzeit am Beratungsgespräch beteiligten Mitarbeiter der Beklagten S........ und V... die Risiken der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung hinreichend deutlich und zutreffend vor Augen geführt worden sind. Die Zeugin S........ hat bekundet, dem Kläger seien zum einen im Erstberatungsgespräch die Chancen und Risiken der Anlage anhand des Prospektes in den Einzelheiten aufgezeigt worden. Darüber hinaus habe es eine weitere Risikobelehrung gegeben, nachdem der Kläger sich mit seinem Steuerberater besprochen und anschließend der Beklagten mitgeteilt habe, die Anlage sei für ihn "hochinteressant". Die Zeugin S........ hat zum Inhalt des Beratungsgespräches weiter bekundet, das Währungsrisiko habe eine wichtige Rolle gespielt, auch andere Verlustrisiken seien erwähnt worden. Zudem sei der Prospekt, der umfangreiche Risikobelehrungen enthält, dem Kläger zum Zwecke der Besprechung mit dem Steuerberater übergeben worden. Die endgültige Entscheidung des Klägers habe zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der bereits geleisteten Unterschrift noch ausgestanden, weil man vereinbart habe, den Zeichnungsschein einstweilen nicht weiterzureichen. Schließlich hat auch der Zeuge V...., welcher sich an Einzelheiten des (mittlerweile über 7 Jahre zurückliegenden) Gesprächs zwar nicht zu erinnern vermochte, immerhin bekunden können, dass Risikohinweise seinerzeit immer Bestandteil der Beratungsgespräche gewesen seien. Ebenso habe er den Anlageinteressenten jeweils darauf hingewiesen, dass ein Totalverlust eintreten könnte, wenn sich bestimmte Umstände kumulierten.

Dass sich das Landgericht, welches den Kläger zum Verlauf des Beratungsgesprächs persönlich angehört und dessen Angaben gewürdigt hat, angesichts des geschilderten Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung von einem - vom Kläger zu beweisenden - Beratungsfehler der Beklagten in Bezug auf die Risiken der Anlage zu verschaffen vermochte, ist ohne weiteres nachvollziehbar und bietet keinen Anlass für durchgreifende Zweifel; die entsprechenden Feststellungen sind daher für den Senat gemäß § 529 ZPO bindend.

c) Der Kläger kann die Beklagte auch nicht deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er nicht über die der Beklagten für den Fall seiner Beteiligung in Aussicht stehende (und später tatsächlich vereinnahmte) Innenprovision aufgeklärt wurde.

aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/07 = ZIP 09, 455 f.) erstmals auch für Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereichs des WpHG, namentlich den auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank, die Pflicht des Anlageberaters postuliert, unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Interessenkonfliktes den Anlageinteressenten über zu erwartende vereinbarte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären. Dem schließt sich der Senat, der im Hinweisbeschluss vom 29.12.2008 freilich noch die gegenteilige Ansicht vertreten hatte, auch in Ansehung der hiergegen in Teilen der Literatur (vgl. nur Dörfler, EWiR § 280 BGB 3/09, 193 f., der einen Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht nur bei Treuwidrigkeit annimmt; Pap, BKR 2008, 367, 369) und der Rechtsprechung (vgl. Urteile OLG Düsseldorf vom 25.08.2008, I-9 U 11/08 = BBK 1; LG München vom 29.05.2009, Az: 32 O 22830/08) vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten macht es aus Sicht des Senates auch keinen Unterschied, ob die von ihr für den Vertrieb des Fondsanteils bezogene Vergütung als "Innenprovision" oder als "Rückvergütung" zu qualifizieren ist. Maßgeblich für das Entstehen eines nach der neueren Rechtsprechung des BGH offenbarungspflichtigen Interessenkonflikts ist vielmehr allein die Frage, ob der dem Anlageinteressenten als unabhängig gegenübertretende Berater - für den Kunden nicht erkennbar - auch von eigenen Provisionsinteressen geleitet werden könnte. Dies kann bei hinter dem Rücken des Kunden bezogenen Vergütungen des Beraters unabhängig davon der Fall sei, ob sich diese allgemein als Innenprovision oder als Rückvergütung in dem bislang eher im Wertpapierhandel gebräuchlichen Sinne, nämlich als aus den vom Kunden entrichteten Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten an den Berater (rück-)gewährte Provisionszahlungen, darstellen.

bb) Die Beklagte trifft aber an der unterlassenen Offenbarung der erhaltenen Innenprovision kein Verschulden, weil sie die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.01.2009 (a.a.O.) erstmals für die vorliegende Sachverhaltskonstellation des Vertriebs einer Kapitalanlage außerhalb des Geltungsbereich des WpHG angenommene Offenbarungspflicht zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers im Jahr 2001 weder erkannt hat noch erkennen konnte und sich deshalb in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand.

(1) Für einen Rechtsirrtum hat der Schuldner nur dann einzustehen, wenn er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschweigen von erhaltenen Rückvergütungen setzt deshalb die Kenntnis der Rechtspflicht zur Offenbarung voraus (Nobbe, ZBB 09, 93, 104; BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07). Dabei wird nach § 282 BGB a.F. (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) vermutet, dass eine objektiv vorliegende Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten ist. Der Beweis des Gegenteils obliegt dem Schuldner.

(2) Ein vorsätzliches Verschweigen der erhaltenen Innenprovision in Kenntnis einer bestehenden Offenbarungspflicht durch die Beklagte scheidet nach der sicheren Überzeugung des Senats im vorliegenden Falle aus. Eine Pflicht des Anlageberaters (oder -vermittlers) zur ungefragten Offenbarung von Rückvergütungen oder Innenprovisionen unterhalb einer die Rentabilität der Anlage in Frage stellenden Schwelle von 15 % im Rahmen eines konkludent zustande gekommenen Auskunfts- oder Beratungsvertrages wurde zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratungsgespräche - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung vertreten noch fanden sich insoweit gewichtige Stimmen in der juristischen Fachliteratur. Hinweise darauf, dass ein Anlageberater (in Abgrenzung zum Anlagevermittler) auch beim Vertrieb von Kapitalanlagen außerhalb des Geltungsbereich des WpHG den Anlageinteressenten ohne Hinzutreten besonderer Umstände ungefragt über die von ihm bezogene Vertriebsprovision dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären hatte, fanden sich praktisch nicht. Die gegenteilige Geschäftspraxis war stattdessen allgemein üblich (vgl. Grys/Geist, BKR 2009, 127 ff., Bröker BRK 2008, 438 ff.; Pap, a.a.O.), ohne dass dies - soweit ersichtlich - zum damaligen Zeitpunkt in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beanstandet oder auch nur problematisiert worden wäre. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, dass den damals für die Beklagte handelnden Mitarbeitern, aber auch den verantwortlichen Organen der Beklagten bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eine vom BGH erstmals mit Urteil vom 19.12.2006 (Az: XI ZR 56/05) - das zudem eine dem WpHG unterfallende Anlage betraf und auf die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WpHG und das dort ausdrücklich normierte Gebot der Vermeidung von Interessenkonflikten gestützt war - erkannte Offenbarungspflicht bewusst gewesen ist oder sie eine solche auch nur für möglich gehalten haben.

(3) Der Beklagten kann - entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 = GA 274 ff.) - schließlich auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, denn eine Offenbarungspflicht in Bezug auf die vereinnahmte Innenprovision für den Vertrieb geschlossener Fonds war für sie im Jahre 2001 auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar.

(3.1.) Fahrlässig handelt ein Schuldner, wenn er den Eintritt des schädigenden Erfolges vermeiden konnte und musste (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rn. 21; BGHZ 39, 281 ff.). Er ist grundsätzlich gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern; ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten wird andererseits nicht verlangt (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az: VI ZR 223/05, NJW 2007, 762). Befand sich der Schuldner in einem Rechtsirrtum, so hat er - abgesehen von Besonderheiten für Rechtsanwälte und Steuerberater - dafür nur einzustehen, wenn er ihn fahrlässig nicht vermieden hat. Insoweit gilt allerdings, wie der Senat nicht verkennt, ein strenger Sorgfaltsmaßstab (BGH, Urteil vom 14.06.1994, Az: XI ZR 210/93, NJW 1994, 2754). Der Schuldner muss die Rechtslage gründlich prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; BGH, Urteile vom 11.01.1984, Az: VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 296 ff.; vom 14.06.1994, Az: XI ZR 210/93, NJW 1994, 2754 ff.; vom 04.07.2001, Az: VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114 f.). Muss der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts ernsthaft rechnen, hat er das Risiko einer eigenen Fehlbeurteilung auch dann zu tragen und handelt schuldhaft, wenn er seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; BGH, Urteile vom 12.07.2006, Az: X ZR 157/05; vom 18.04.1974, Az: K ZR 6/73; vom 26.01.1983, Az: IVb ZR 351/81; und vom 18.12.1997, Az: I ZR 79/95).

(3.2.) Auch bei Zugrundelegung dieses strengen Sorgfaltsmaßstabs gereicht es der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf, dass sie die Pflicht zur ungefragten Offenbarung der vereinbarten verdeckten Innenprovision zum Zeitpunkt der mit dem Kläger geführten Beratungsgespräche nicht erkannt hat.

(3.2.1.) Eine Rechtsprechung, nach der Anlageberater zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes zur Offenlegung von in Aussicht stehenden Rückvergütungen gegenüber dem Anlageinteressenten verpflichtet waren, gab es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2001 nicht. Auch später - nach der grundlegenden Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 (Az: III ZR 359/02, BGHZ 158, 110) - wurden Offenbarungspflichten im Hinblick auf die Vereinnahmung von Innenprovisionen in Literatur und Rechtsprechung zunächst allgemein erst ab einer Höhe von 15 % angenommen. Soweit in dieser Entscheidung von einer Offenbarungspflicht "jedenfalls" bei Provisionen in der genannten Höhe die Rede war, wurde dies allgemein dahin interpretiert, dass die 15 %-Grenze immer dann maßgeblich sein sollte, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufwies. Von Anlegerseite wurde im folgenden allenfalls die Frage diskutiert, ob aus dieser Formulierung die Pflicht des Anlagevermittlers oder -beraters folgt, über eine den genannten Schwellenwert übersteigende Provision auch dann ausdrücklich aufzuklären, wenn sie im Prospekt zutreffend ausgewiesen ist (vgl. Brocker/Langen, BKR 2008, 201). Dies hat der BGH indessen mit Urteil vom 25.09.2007 (Az: XI ZR 320/06) für den Fall rechtzeitiger Prospektübergabe an den Anleger abgelehnt.

Die vom BGH nunmehr in der Entscheidung vom 20.01.2009 angedeutete Differenzierung hinsichtlich Art und Umfang von Offenbarungspflichten über Innenprovisionen danach, ob im Zuge einer Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag oder im Rahmen einer Anlageberatung ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, wurde seinerzeit weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur vorgenommen und war für die Beklagte auch nicht vorhersehbar.

In zahlreichen, zum Teil grundlegenden Entscheidungen des BGH, welche die unterschiedlichen Pflichten des Anlageberaters in Abgrenzung zum -vermittler zum Gegenstand hatten (vgl. nur Urteile vom 13.05.1993, Az: III ZR 25/92 und vom 13.01.2000, Az: III ZR 62/99, zitiert nach juris) wurde vielmehr zwar stets hervorgehoben, dass den Anlageberater im Verhältnis zum Vermittler weitergehende Pflichten treffen. Wegen des dem Anlageberater regelmäßig entgegengebrachten persönlichen Vertrauens habe er besonders fundiert und differenziert zu beraten. Während der mit dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag lediglich zu richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung des Interessenten bedeutsamen tatsächlichen Umstände verpflichtete (BGH, a.a.O.), schulde der Anlageberater zugleich eine fachkundige Bewertung und Beurteilung dieser Tatsachen. In eben dieser tiefergehenden, wertenden Analyse und einer hieraus im Regelfall abzugebenden Empfehlung, gerade nicht aber im Umfang der zu offenbarenden, für den Anlageentschluss des Interessenten bedeutsamen Tatsachen unterschieden sich im Kern die Pflichtenkreise der beiden Berufsgruppen. Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Information über eine erhaltene Rückvergütung handelt es sich aber um die bloße Mitteilung einer für den Anleger bedeutsamen Tatsache. Diese schuldeten nach der bisherigen Rechtsprechung aber grundsätzlich Berater und Vermittler gleichermaßen. In keiner der dem Senat bekannten Entscheidungen des BGH vor dem 19.12.2006 oder eines Obergerichts oder den einschlägigen Kommentaren findet sich ein Hinweis darauf, dass in Bezug auf die Offenbarung von vereinnahmten Provisionen oder Rückvergütungen eine Differenzierung zwischen Anlageberater und -vermittler geboten ist (vgl. hierzu auch den in zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Beratungsgespräch erschienenen Aufsatz von Ellenberger, "Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Anlageberatung", WM 2001, Sonderbeilage zu Heft 15, unter 3.2.e, wo ausdrücklich auf die geringe Aussagekraft der Unterscheidung zwischen Anlageberater und -vermittler in Bezug auf die im konkreten Fall geschuldeten Beratungspflichten sowie darauf hingewiesen wird, dass die Rechtsprechung hierauf kaum noch abstelle). Zudem hat gerade der XI. Zivilsenat des BGH in einer noch nach Erlass des sog. "Kickback-Urteils" vom 19.12.2006 ergangenen Entscheidung vom 25.09.2007, Az: XI ZR 320/06, in der es explizit um die Offenbarungspflicht einer beratenden Bank über Innenprovisionen ging, allein auf den Gesichtspunkt der bei Innenprovisionen von mehr als 15 % aufkommenden Zweifel an der Werthaltigkeit des Objektes und der Rentabilität der Anlage, nicht aber auf einen etwaigen Interessenkonflikt, abgestellt. Mit der Begründung, die Kosten für entsprechende Provisionen (von dort 16,55 % bzw. 18,5 %) seien unter der Bezeichnung "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" im Prospekt ausreichend ausgewiesen, hat der BGH eine Verletzung von Pflichten der Bank aus dem mit dem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verneint, ohne das Bestehen einer Offenlegungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision auch nur anzudenken. Auch wenn dem in der Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt nicht sicher zu entnehmen ist, ob die dortige Beraterin selbst Provision erhalten hat, hätte bei Bejahung eines offenbarungspflichtigen Interessenkonflikts schon zur Vermeidung von Missverständnissen Anlass zu einer Klarstellung bestanden. Der Hinweis im Prospekt besagte über den Umfang der erhaltenen Innenprovision des konkreten Vertragspartners des Anlegers nichts (vgl. Schäfer, "Die Pflicht zur Aufdeckung von Rückvergütungen und Innenprovisionen beim Vertrieb von Fonds in Rechtsprechung und Gesetzgebung", Festschrift für Gerd Nobbe, S. 725, 736). Dementsprechend ist die Entscheidung in weiten Teilen der Fachwelt dahin verstanden worden, dass die mit Urteil vom 19.12.06 für den Bereich des Wertpapierhandels postulierte schwellenwertunabhängige Offenbarungspflicht über vereinnahmte Innenprovisionen gerade nicht auf den Vertrieb geschlossener Fonds übertragen werden sollte (vgl. Brocken/Langer, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 29.12.2008 - 8 U 1240/08; LG Köln, Urteil vom 09.10.2008 - 15 O 595/07 = BBK 3).

Hat aber selbst der Bundesgerichtshof bei der Entscheidung über einen vergleichbaren Sachverhalt noch 2007 keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit dem Problem eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes gesehen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Offenbarungspflichten im Jahr 2001 schuldhaft übersehen.

(3.2.2.) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000, Az: XI ZR 349/99 ließ entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls auch bei sorgfältiger und fachkundiger Analyse keinen Rückschluss auf eine den Anlageberater treffende Offenbarungspflicht über erhaltene Innenprovisionen zu. Die Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten Fall, in dem die depotführende Bank mit einem Vermögensverwalter eine Vereinbarung über die Zahlung von Rückvergütungen geschlossen und so für diesen den Anreiz geschaffen hatte, bei der Auswahl von Art und Umfang der für den (gemeinsamen) Kunden abzuwickelnden Geschäfte nicht nur dessen Belange, sondern auch eigene (Provisions-)Interessen zu berücksichtigen. Die Pflichtenstellung eines Vermögensverwalters ist mit der eines Anlageberaters nicht vergleichbar, denn von einem Vermögensverwalter, der im Regelfall vom Kunden besonders vergütet wird und die jeweiligen Anlageentscheidungen ohne Hinzuziehung des Kunden selbstständig trifft, darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres ein Tätigwerden ausschließlich im Interesse des Kunden erwartet werden. Der Kunde geht von der Neutralität des Vermögensverwalters aus und bringt diesem ein erhöhtes Vertrauen entgegen. Diese spezifische Eigenart der Verpflichtung des Vermögensverwalters gegenüber dem Kunden ist der wesentliche innere Grund dafür, dass eine Aufklärungspflicht der Bank besteht, wenn sich Vermögensverwalter und Depotbank Gebühren aus Effekten- und Wertpapiergeschäften teilen, da in diesem Fall die Interessen des Kunden und die Vertrauensgrundlage in besonderem gefährdet werden. Deshalb stellt der BGH in der genannten Entscheidung auch wesentlich auf die "schwerwiegende Treuwidrigkeit" des Verhaltens des Vermögensverwalters, der eine derartige Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung hinter dem Rücken des Kunden mit der Bank schließt, sowie auf die Verpflichtung der Bank zur Mitteilung von die Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners entscheidend beeinträchtigenden Umständen "im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung" ab. Dementsprechend ist die Haftung der Bank in der genannten Entscheidung auch nicht aus der Verletzung eines Beratungsvertrages, sondern aus culpa in contrahendo wegen der Schaffung und Nichtoffenlegung einer besonderen Gefährdung für das Vermögen des Kunden hergeleitet. Einen Rückschluss auf die Rechtslage beim Anlageberater, der entsprechend einer damals weit verbreiteten Übung Innenprovision vom Anbieter der Anlage bezieht, ließ diese Entscheidung nicht zu (so auch Grys/Geist, a.a.O.; Schäfer, a.a.O.; LG München, a.a.O.).

(3.2.3.) Soweit der BGH im Beschluss vom 20.01.2009 erstmals für einen der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Sachverhalt auf den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten abstellt, handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Rechtsprechung (so auch Lang/Balzer, ZIP 2009, 456, 458; Buck-Heeb, JurisPR-BKR 3/2009; Boedeker, GWR 2009, 278028; Dieckmann/Langen, NJW 2009, 1417f.), welche für die Beklagte zum Zeitpunkt der mit dem Kläger geführten Beratungsgespräche nicht absehbar war.

Eine allgemeine Pflicht zur Offenlegung jedweden Interessenkonflikts bestand nach der Rechtsprechung seinerzeit nicht. Grundsätzlich kam eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von bestimmten Umständen nur dann in Betracht, wenn - für die offenbarungspflichtige Vertragspartei erkennbar - der andere Teil fehlerhafte Vorstellungen in Bezug auf diese Umstände hat und eine entsprechende Kenntnis für die von ihm zu treffende Entscheidung von gewichtiger Bedeutung war. Mit Urteil vom 14.03.2002 (Az: V ZR 308/02, NJW 2003, 1811f.) hat es der BGH beispielsweise gerade abgelehnt, aus dem Urteil vom 19.12.2000 (a.a.O.) eine allgemeine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen herzuleiten. Die Möglichkeit einer Haftung (dort des Verkäufers einer Immobilie) aus einem Beratungsvertrag ist in dieser Entscheidung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens einer die Rentabilität des Objekts beeinträchtigenden, zu hohen Innenprovision angesprochen. In Bezug auf Anlageberater und -vermittler hatte die - durchaus breit gefächerte - Rechtsprechung trotz einer damals weit verbreiteten Praxis der (Rück-)Vergütung des Vertriebs von Kapitalanlagen, sei es durch Vermittler oder Berater, weder bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2001 noch in den Jahren danach jedenfalls bis zum "Kickback-Urteil" des BGH vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) den Gesichtspunkt eines bestehenden Interessenkonfliktes aufgegriffen. Im Jahre 2001 durfte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass eine Offenbarungspflicht nicht bestand.

Durchgreifende Zweifel an einer Offenbarungspflicht waren zum damaligen Zeitpunkt zudem auch deshalb angebracht, weil ein Kunde, der selbst kein Entgelt für die ihm erteilte Beratung entrichtet, ohne weiteres damit rechnen muss, dass der von ihm in Anspruch genommene Berater nicht unentgeltlich tätig wird, sondern anderweitig - naheliegend vom Anbieter der empfohlenen Anlage - eine Vergütung erhält (vgl. Grys/Geist, a.a.O.; Schäfer, a.a.O., 725, 737). Das gilt umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ungeachtet des (konkludent) zustandegekommenen Beratungsvertrages der vertriebliche Bezug des Beratungsgespräches sowie ein gewisses, jedenfalls mittelbares Eigeninteresse der beratenden Bank schon wegen deren Konzernverbundenheit mit der Fondsgesellschaft für den Kunden deutlich zutage tritt und zudem die Entstehung von Vertriebskosten als solche im Prospekt zutreffend ausgewiesen ist. Über Umstände, mit denen der Vertragspartner aber ohne weiteres rechnen muss, brauchte auch ein Anlageberater nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung nicht ungefragt aufzuklären.

Mit der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 angesprochenen Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit einer Doppelmaklertätigkeit (§ 654 BGB) ist die Situation eines vom Anlageinteressenten nicht honorierten Anlageberaters schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Entgegennahme einer Provision vom Kapitalsuchenden keine schwerwiegende Treuwidrigkeit darstellt. Im Übrigen darf grundsätzlich auch der Makler von beiden Hauptvertragsparteien volle Provision verlangen. Pflichtwidrig wird eine Doppeltätigkeit des Maklers erst dann, wenn er mit ihr das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt, etwa weil es zu vertragswidrigen Interessenkollisionen kommt. Das kann beispielsweise bei einem beiderseits gegebenen Vermittlungsauftrag der Fall sein. Die nicht offenbarte Vereinnahmung von Provision als solcher genügt hingegen nicht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 654 Rn. 4 f.). Eine Parallele zur Doppelmaklerrechtsprechung lässt sich im übrigen jedenfalls für denjenigen Anlageinteressenten, der den Berater selbst nicht honoriert, schon deshalb nicht ohne weiteres ziehen, weil dieser - im Gegensatz zum provisionspflichtigen Maklerkunden - damit rechnen muss, dass der Berater von der Anbieterseite bezahlt wird (vgl. Loritz, WM 2000, 1831, 1833; Galandi, WM 2000, 279, 283, 285; Wagner, WM 1998, 694, 698).

(3.2.4.) Die Beklagte musste seinerzeit ferner auch nicht aufgrund der bestehenden Gesetzeslage von einer Offenbarungspflicht ausgehen.

Ausdrückliche gesetzliche Hinweise hinsichtlich der gebotenen Vermeidung von Interessenkonflikten fanden sich zum hier interessierenden Zeitpunkt lediglich in § 31 Abs. 1 Nr.2 WpHG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift war jedoch auf den Wertpapierhandel beschränkt, dem der hier in Rede stehende geschlossene Fonds nicht unterfällt. Eine erweiternde Auslegung von Normen, die der Gesetzgeber für einen konkreten und eingeschränkten Anwendungsbereich erlassen hat, auf diesen Vorschriften ausdrücklich nicht unterfallende Sachverhalte konnte von der Beklagten ohne jeden Anhaltspunkt in der Rechtsprechung seinerzeit aber nicht erwartet werden. Gleiches gilt für die vom BGH im Urteil vom 12.05.2009 (Az: XI ZR 586/07) im Zusammenhang mit der Erörterung der Verschuldensfrage erwähnte Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 03.06.1997, S. 6586).

(3.2.5) In der Literatur wurde eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen zum damaligen Zeitpunkt lediglich vereinzelt und für besondere Fallkonstellationen, etwa beschränkt auf den Anwendungsbereich des WpHG (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 16.544; Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 31) oder in Fällen der Sittenwidrigkeit, des Wuchers oder einer sonstigen schwerwiegenden Treuwidrigkeit, bejaht (vgl. Loritz, a.a.O.; Galandi, a.a.O.; Wagner, a.a.O., 699). Auch der Aufsatz von Schirp/Mosgo (BKR 2002, 354, die sich grundsätzlich für eine Offenlegung von Provisionen aussprechen), bot noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Bestehen einer aus dem Gesichtspunkt der Interessenkollision abgeleiteten Rechtspflicht des Anlageberaters zu einer Offenbarung von Innenprovision, die der Sache nach bereits im Prospekt ausgewiesen ist. Die von den Verfassern angenommene Offenbarungspflicht des Anlageberaters wird vielmehr in erster Linie mit der für den Anleger anderenfalls nicht erkennbaren möglichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Anlageobjektes und der Rentabilität der Beteiligung begründet. Diesem Interesse des Anlegers war im vorliegenden Fall aber bereits mit der zutreffenden Vertriebskostenangabe im Prospekt Rechnung getragen. Im übrigen ist die Rechtsprechung der Forderung der Verfasser insoweit zunächst mit der Entwicklung der 15 %-Schwelle nur eingeschränkt gefolgt, ohne auf den im genannten Aufsatz ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der "Interessenlage der beteiligten Personen" einzugehen. Die Forderung nach genereller Offenlegung von Provisionen durch den Anlageberater ist in der Folgezeit in der Literatur und den einschlägigen Kommentaren nicht aufgegriffen worden. Bessere Erkenntnisse konnten auch der Beklagten seinerzeit nicht abverlangt werden. Im Übrigen kann die Nichtberücksichtigung des Inhalts dieses Aufsatzes der Beklagten schon deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, weil er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratungsgespräche noch nicht veröffentlicht war.

2. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, werden vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Dahinstehen kann deshalb, ob die Beklagte, die selbst nicht Prospektherausgeberin ist, überhaupt als Prospektverantwortliche angesehen werden könnte.

3. Die Beklagte hat ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (uneigentlichen oder) Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers maßgebenden, bis zum 31.12.2001 geltenden Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens unter Verwendung von Prospekten einzustehen.

a) Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der uneigentlichen Prospekthaftung haftet derjenige, der als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes (BGHZ 83, 222, 227; BGH NJW 1995, 130; 2001, 360; BB 2006, 1933). Eine Bank, die vertraglich oder im Rahmen vorvertraglicher Beziehungen dem Kunden gegenüber zur Aufklärung verpflichtet ist und die sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospektes bedient und sich diesen zu eigen macht, muss für dessen Richtigkeit einstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie zu den Prospektverantwortlichen gehört (Siol, a.a.O., Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2008, I-9 U 11/08). Das gilt jedenfalls, wenn und soweit eine gebotene Plausibilitätsprüfung Unrichtigkeiten des Prospekts offenbart hätte.

b) Der streitgegenständliche Prospekt weist aber keine Fehler oder Unrichtigkeiten auf, die geeignet wären, eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung zu begründen.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers erweckt die Textpassage auf S. 9 des Prospekts

"Sollten im Extremfall alle von der ... KG hergestellten Filmproduktionen 'floppen' und nur Erlöse aus den Garantien in Höhe von 60 % der Produktionskosten erzielt werden können, reduzieren sich die Ausschüttungen auf etwa 50 % Ihrer Nominaleinlage. Im Falle weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse kann dies bis zum Totalverlust der von ihnen gezeichneten Kommanditeinlage führen."

weder für sich genommen noch bei gebotener zusammenhängender Lektüre des gesamten Textabschnittes einschließlich der nebenstehenden, ausdrücklich erwähnten "weitere(n) wesentliche(n) Risiken der Beteiligung" den Eindruck, es seien auch bei denkbar ungünstigem Verlauf 50 % der Nominaleinlage im Wege von Ausschüttungen gesichert. Im Gegenteil: Das bestehende Totalverlustrisiko bei Hinzutreten "weiterer ungünstiger Umstände" ist in dieser Textpassage und an weiteren Stellen des Prospektes (vgl. S. 35, 46 und 49) ausdrücklich erwähnt. Eine "Garantie" dafür, dass im Fall des "Floppens" aller hergestellten Filme dem Anleger jedenfalls etwa 50 % seiner Einlage verbleibt, kann dem Prospekt bei verständiger Würdigung mithin gerade nicht entnommen werden.

bb) Die auf einem "Mid-Case-Szenario" beruhende Planrechnung auf S. 30 des Prospektes vermag eine haftungsrelevante Unrichtigkeit der oben unter aa) zitierten Textpassage in Bezug auf die zu erwartenden Ausschüttungen in Höhe von etwa 50 % der Nominaleinlage für den Fall des "Floppens" aller hergestellten Filmproduktionen nicht zu belegen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die im Falle eines "Mid-Case-Szenarios" anfallenden Kosten der Höhe nach nicht ohne weiteres mit denjenigen eines "Bad-Case"- oder gar "Worst-Case-Szenarios" gleichgesetzt werden können (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 12; OLG München, Beschluss vom 19.06.2008, 8 U 4691/07, Anlage B 15, S. 6). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass neben den reinen Produktionskosten noch gewisse weitere Kosten hinzukommen, kann angesichts des ersichtlichen Prognosecharakters der Berechnung ("etwa 50 % ihrer Nominaleinlage"), die auch Ausschüttungen unterhalb der 50 %-Grenze einschließt, noch nicht von einer zur Haftung der Beklagten führenden Falschangabe im Prospekt ausgegangen werden.

cc) Auch sonst enthält der Prospekt in Bezug auf die Risiken des Fonds keine Fehler oder Auslassungen, aufgrund derer die Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden zu haften hätte. Auf das bestehende Währungskursrisiko wird im Prospekt zutreffend hingewiesen. So ist auf Seite 48 des Prospekts unter dem Stichwort "Währungen" ausdrücklich erwähnt, dass Zahlungen zwischen Vertragspartnern häufig in Fremdwährungen, üblicherweise auf US-Dollar-Basis vereinbart werden. Bei Verschiebungen des US-Dollar/Euro-Wechselkursverhältnisses, so heißt es im Prospekt weiter, bestehe daher ein Wechselkursrisiko, welches maßgeblichen Einfluss auf die Ausschüttung für den Kommanditisten habe. Der Anleger wird ferner nicht im Unklaren darüber gelassen, dass er hinsichtlich der Bonität der Garantiegeber (wie auch der Versicherungs- und Vertriebsunternehmen) ein Risiko zu tragen hat.

c) Selbst wenn man mit dem Kläger (wie das OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2008, Az: 3 U 54/07) von einem für die Beklagte als Anlageberaterin erkennbaren Prospektfehler deshalb ausgehen wollte, weil dem Anleger auch im Falle des "Floppens" aller hergestellten Filmproduktionen zu Unrecht eine Garantie in Höhe von ca. 50 % (statt vom Kläger für richtig gehaltener ca. 33%) seiner Nominaleinlage vorgespiegelt werde, würde es unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles an einer Kausalität des vorbezeichneten Prospektfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers mangeln.

Zwar weist der Klägervertreter zu Recht darauf hin, dass im Falle der Verletzung der Pflicht zur umfassenden und zutreffenden Beratung über eine dem Anlageinteressenten empfohlene Anlageform für den Anleger in der Regel die Vermutung streitet, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2002, Az: XI ZR 197/01 = BGHZ 124, 151 ff.; Urteil vom 12.05.2009, Az: XI ZR 586/07). Die Vermutung setzt allerdings voraus, dass für den Geschädigten nach den Umständen des Falles nur eine Möglichkeit der Reaktion bestanden hat (BGH, Urteil vom 19.09.2006, Az: XI ZR 204/04, NJW 2007, 357 ff.). Kommen mehrere Verhaltensvarianten in Frage, gilt die Vermutung grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az: IX ZR 73/93, NJW 1993, 3259; NJW 2005, 1113; Urteil vom 07.02.2008, Az: IX ZR 149/04, Urteil vom 23.11.2004, Az: XI ZR 137/03, WM 2008, 946 ff.). Im vorliegenden Fall stehen gewichtige Gründe der Annahme entgegen, der Kläger hätte im Falle der Prospektdarstellung einer nach seinen Berechnungen zutreffenden Ausschüttungserwartung von ca. 33 % statt 50 % der geleisteten Nominaleinlage im Falle des "Floppens" aller hergestellten Filme von der Anlage insgesamt Abstand genommen. Zum einen folgt im unmittelbaren Anschluss an die vom Kläger für zu optimistisch gehaltene Prognose der unmissverständliche Hinweis darauf, dass bei weiteren unvorhergesehenen ungünstigen Entwicklungen auch mit einem Totalverlust der Einlage gerechnet werden muss. Eine unverbrüchliche Garantie, dass jedenfalls ein Teil des angelegten Geldes in jedem Fall gerettet werden würde, bestand daher erkennbar nicht. Hierauf ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Mitarbeiter der Beklagten S........ und V... auch ausdrücklich hingewiesen worden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es sich bei dem Kläger um einen durchaus risikobereiten und chancenorientierten Anleger gehandelt hat, für den nach eigenen Angaben die mit der Anlage verbundenen Steuervorteile eine zentrale Rolle spielten und der - nach Rücksprache mit seinem Steuerberater - geäußert hat, die Anlage sei für ihn aus steuerlichen Gründen "hoch interessant". Von einem Anleger, der sich aber der erheblichen Risiken der empfohlenen Anlageform und insbesondere dessen bewusst ist, dass die Höhe eines etwaigen Ertrages oder Verlustes von einer Reihe von Unwägbarkeiten abhängt und der im ungünstigsten Fall auch den Totalverlust seiner Einlage kalkuliert, ist nicht anzunehmen, dass er wegen einer geringfügig unrichtigen Prognose des prozentualen Anteils, der ihm aus den garantierten Erlösen auch im Falle des wirtschaftlichen Fehlschlages der Filmproduktionen voraussichtlich zufließen wird, von der Anlage insgesamt Abstand genommen hätte. Einem solchen Anleger, der angesichts der erheblichen steuerlichen Anreize und der gegenüber konservativen Anlagen deutlich erhöhten Ertragschancen bereit ist, ein nicht unerhebliches (ggf. auch Total-) Verlustrisiko zu tragen, bieten sich in dieser Situation vielmehr zwei gleichwertige Entscheidungsmöglichkeiten (BGH, Urteil vom 13.07.2004, Az: XI ZR 178/03, NJW 2004, 2967 ff.), weshalb der Kläger nach der vorzitierten Rechtsprechung für die Kausalität der (unterstellten) Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig wäre. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es aber.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Anlageberaters über das Bestehen einer Pflicht zur Aufklärung von Rückvergütungen und den Erhalt von Innenprovisionen vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05 = BGHZ 170, 226 ff.) als unverschuldet anzusehen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Frage ist Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Ihr kommt wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Fälle rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Eine Beschränkung der Zulassung ist hiermit nicht verbunden.

Ende der Entscheidung

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