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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 8 U 1305/99 (2)
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 3
Rückforderungsdurchgriff beim finanzierten Kauf § 138 Abs. 1 BGB; § 9 Abs. 1 und Abs. 3 VerbrKrG

Leitsätze

1. Zur Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Vertrages wegen fehlender Transparenz

2. Beim verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom Kreditgeber auch die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten verlangen.

Urteil des OLG Dresden vom 03.11.1999 - Az.: 8 U 1305/99 - nicht rechtskräftig - (Vorinstanz: Urteil des LG Leipzig vom 26.03.1999 - Az.: 10 O 10010/98 = NZM 1999, 725)


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 1305/99 10 O 10010/98 LG Leipzig

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 03.11.1999

Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

1. L ,

2. L ,

Kläger / Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte & Koll.,

gegen

Bank GmbH & Co., v.d.d. Gesellschaft für Bankbeteiligungen mbH, v.d.d. Geschäftsführer , ,

Beklagte / Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

wegen Rückzahlung von Kreditraten

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Landgericht Kadenbach und Richterin am Amtsgericht Dennhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26.03.1999 - Az.: 13 O 10010/98 - wird

zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagte 11/12, die Kläger 1/12. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten 6/7 und die Kläger 1/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 3.552,00 DM.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte geleisteten Keditraten.

Am 10.09.1996 nahmen die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über einen Nettobetrag von 11.000,00 DM auf. Dieser Betrag wurde von der Beklagten entsprechend der im Kreditvertrag enthaltenen Zahlungsanweisung auf ein "Treuhandkonto der D H " überwiesen. Ebenfalls am 10.09.1996 hatten die Kläger mit der H W International S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Karibik, einen Vertrag über den Erwerb eines Nutzungsrechts (Ferienwohnrecht) in der Ferienwohnanlage " " geschlossen, der von der D H GmbH vermittelt worden war.

In § 1 des Vertrages war als Nutzungszeitraum und Nutzungsgegenstand angekreuzt bzw. ausgefüllt: "NS (blau) 1. bis 4. KW; 13 bis 17. KW + 44. bis 50. KW, ein Wohn- -und ein Schlafzimmer (max. 4 Personen), Wochenzahl jährlich 1 Woche." Des weiteren sollte die Verkäuferin berechtigt sein, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Wohnungsnummer und die Kalenderwoche (n) innerhalb der vorstehend vereinbarten Saison und Beleggröße nach Feststellung der Verfügbarkeit zu bestimmen. In § 2 Satz 2 des Vertrages beauftragten und bevollmächtigten die Kläger die Verkäuferin, die Mitgliedschaft in einem Tauschring für Ferienimmobilien der RCI GmbH mit Sitz in Solingen zu veranlassen.

In § 3 des Vertrages war ein Gesamtpreis von 11.000,00 DM vereinbart, der sich aus einem Kaufpreis von 8.842,00 DM, einer Bearbeitungsgebühr von 1.650,00 DM und einem Beitrag für die ersten 5 Jahre Mitgliedschaft im Tauschring von 508,00 DM zusammensetzte.

Nach § 4 des Vertrages betrug die Nutzungsdauer 30 Jahre und endete am 31.12.2025. Die Nutzungsmöglichkeit sollte erst ab Eintragung im Grundbuch gewährt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages hatte die Verkäuferin u.a. folgende Leistungen zu erbringen: "(...) 3. Bereitstellung und wöchentliches Wechseln der Bettwäsche, 4. Instandhaltung, Ergänzung und Erneuerung der Wohnungseinrichtung einschließlich Kleininventar, 5. Benutzung aller Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie der Gemeinschaftsanlage des Objektes." Für diese Leistungen hatten die Kläger eine jährliche "Servicegebühr" in Höhe von DM 280,00 zu entrichten, die im Falle der Veränderung der Wohngeldverpflichtung, der Instandhaltungskosten sowie bei Erhöhung der betriebsbezogenen Steuern und sonstigen Betriebs- und Verwaltungskosten gegen Nachweis erhöht werden können sollte.

Nachdem die Kläger den Kredit bereits in Höhe von 3.552,00 DM an die Beklagte zurückgezahlt hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 31.03.1998 gegenüber der H W International S.A. den Kaufvertrag über das Ferienwohnrecht. Sie forderten die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.1998 auf, anzuerkennen, dass weitere Zahlungen auf den Kredit nicht zu leisten seien und ihnen wegen der gezahlten Raten ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Zur Vorgeschichte führen die Kläger aus:

Sie seien vor einem Supermarkt angesprochen und nach ihren Reisegewohnheiten gefragt worden. Zwei Wochen später sei ihnen telefonisch mitgeteilt worden, dass sie eine Reise gewonnen hätten. Zur Abholung des Gewinns seien sie in die Geschäftsräume des Reiseservice Leipzig gebeten worden. Dort habe man ihnen von 18.00 Uhr bis 21.30 Uhr u.a. Urlaubsvideos vorgespielt und ihnen in Gesprächen die Vorteile des Teilzeitwohnrechtes nahegebracht. Am Abend dieses 05.08.1996 hätten sie dann einen Kaufvertrag über ein Teilzeitwohnrecht zum Preis von 21.500,00 DM unterschrieben, den sie bereits am 12.08.1996 widerrufen hätten. Sodann sei ihnen mit Schreiben vom 28.08.1996 mitgeteilt worden, dass eine Auflösung des Vertrages nur gegen Zahlung einer Abstandssumme in Betracht käme. Anschließend sei der damalige Mitarbeiter der D H GmbH, Herr G , zu ihnen in die Wohnung gekommen und habe sie überredet, einen Vertrag mit reduziertem Kaufpreis abzuschließen, für den er eine Finanzierung besorgen könne. Auf seine Veranlassung hin habe man sich schließlich am 10.09.1996 in den Geschäftsräumen der Beklagten getroffen, wo sowohl der (neue) Kaufvertrag als auch der Kreditvertrag unterzeichnet worden seien.

Die Kläger haben erstinstanzlich die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlungen in einer Gesamthöhe von 3.552,00 DM sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche mehr zustünden. Darüber hinaus haben sie eine Schadensersatzforderung in Höhe von von 1.250,02 DM geltend gemacht, die die Kläger damit begründet haben, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte, gestützt auf die Lohnabtretungen im Kreditvertrag, Teile ihrer Arbeitseinkommen habe pfänden lassen. Schließlich haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, weiteren Schaden zu ersetzen.

Mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens hat das Landgericht - die Entscheidung ist veröffentlicht in NZM 1999, 725 - der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Nach entsprechenden Hinweisen des Senates hat sie die Berufung zurückgenommen, soweit sich diese gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Feststellung wandte, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Kreditvertrag mehr zustehen. Demgegenüber haben die Kläger - ebenfalls auf Anregung des Senates - die Klage hinsichtlich der als Schadensersatz geltend gemachten Anwaltskosten zurückgenommen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Kreditraten.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit sie zur Zahlung von 3.552,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die dahingehende Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten etwa 30 weitere Kreditnehmer, die Teilzeitwohnrechte der nämlichen Anlage gekauft und über die Beklagte finanziert haben. Sie haben sich insoweit mit der Beklagten darauf verständigt, dass bereits eingeleitete Verfahren zum Ruhen gebracht und weitere Klagen nicht eingereicht werden, bis im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites über die Frage eines Rückforderungsanspruches rechtskräftig entschieden sein wird. Die Kläger haben sich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.09.1999 gegenüber der Beklagten verpflichtet, dieser ihre etwaigen Ansprüche gegen die Veräußerer oder Vermittler der Time-Sharing-Rechte abzutreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf die Schriftsätze der Parteien, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 22.09.1999 (Blatt 313 der Akten) und am 14.07.1999 (Blatt 289 der Akten) sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.250,02 DM und die Beklagte die Berufung hinsichtlich des Feststellungsantrages betreffend das Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung des Kredites zurückgenommen haben, war in der Berufungsinstanz nur noch über den vom Landgericht den Klägern zuerkannten Anspruchs auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten in Höhe von 3.552,00 DM zu entscheiden. Die sich hiergegen wendende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 813 Abs.1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten.

Nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegensteht, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall, da der Kaufvertrag über das Ferienwohnrecht sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB ist (1.) und diese rechtsverhindernde Einwendung gegen Ansprüche aus dem Kaufvertrag gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG von Anfang an als Einrede dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Kreditvertrag entgegen stand (2.). Die (unmittelbare) Anwendbarkeit des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ist durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen (3.).

1. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kaufvertrag über das Teilzeitwohnrecht gegen die guten Sitten verstösst und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

Ein Rechtsgeschäft ist als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bewusst schwer verständlich ausgestaltet wurden, um die Willensbildung des Vertragspartners durch Verschleierung der mit dem Geschäft verbundenen Risiken zu beeinflussen. Dies ist der Fall, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung unklar, unvollständig und irreführend im Vertrag geregelt wurden (vgl. LG Hamburg, NJW-RR 95, 1078, 1079).

Unvollständig ist die Regelung der Leistung (Ferienwohnrecht) bereits insoweit, als sich dem Vertrag nicht entnehmen lässt, welche Größe das betreffende Appartement überhaupt hat.

Unverständlichkeit und Unklarheit ist weiter gegeben, wenn es heißt: "Die Verkäuferin ist berechtigt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Wohnungsnummer und die Kalenderwoche, innerhalb der vorstehend vereinbarten Saison und Belegungsgröße, nach Feststellung der Verfügbarkeit zu bestimmen." Danach haben die Kläger keinen Anspruch auf die Nutzung des Appartements in einer bestimmten Woche im Jahr. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie jedes Jahr eine neue Woche innerhalb der Nebensaison (1. - 4., 13. - 17. und 44. - 50. Kalenderwoche) für ihren Urlaub wählen können, wobei jedoch die Verkäuferin die Belegung des Appartements "koordiniert". Unklar ist allerdings, welche Folgen es hat, wenn die von den Klägern "gewählte" Woche nicht mehr zur Verfügung steht. So ist durch den Vertrag nicht geregelt, ob sie eine neue Woche wählen können oder eine Woche durch die Verkäuferin zugewiesen wird. Des weiteren ist unklar, bis wann, wo und wie ein entsprechender Wunsch geäußert werden muss. Unklar ist es weiterhin, ob die Nutzung in dem jeweiligen Jahr "verloren" geht, wenn die Kläger zu einem anderen als dem gewählten Zeitpunkt mangels Urlaubs das Appartement nicht nutzen können.

Letztlich bedeutet diese Regelung, dass der Urlaub für die Kläger, den sie in "ihrem" Appartement verbringen wollen, nicht im voraus geplant werden könnte. Unklar ist aber auch, wie ein "Tausch" über die RCI-Tauschbörse erfolgen soll, wenn die Kläger bei hrem Angebot nicht mitteilen können, wann sie das Appartement in Deidesheim zur Verfügung stellen können.

Nicht geregelt ist weiter die Frage, wie sich die Tauschmöglichkeiten nach Ablauf der für zunächst 5 Jahre vorgesehenen RCI-Mitgliedschaft, die als solche im Vertrag selbst auch nicht beschrieben ist - gestalten, obwohl gerade die Möglichkeit des Tausches des Nutzungsrechts das Wesen des Time-Sharing-Vertrages ausmacht.

Eine zumindest unklare Regelung enthält weiter § 4 Satz 1, 2 des Vertrages hinsichtlich der Nutzungsdauer, wenn es dort heißt: "Die Dauer des grundbuchmäßig gesicherten Ferienwohnrechts beträgt 30 Jahre und endet am 21.12.2025. Das Ferienwohnrecht kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtbetrag auf dem von der Verkäuferin benannten Konto eingegangen und die Eintragung im Grundbuch veranlasst ist." Hier ist nicht geregelt, welche Folge es hat, wenn sich die Eintragung im Grundbuch um möglicherweise Monate oder Jahre (wie im vorliegenden Fall) verzögert, so dass bis zu dem im Vertrag vermerkten Ende des Ferienwohnrechts keine 30 Jahre mehr verbleiben. Auch hier sind die Risiken, die mit der Vertragsgestaltung verbunden sind, durch die Verkäuferin in erheblichem Maße verschleiert worden.

Von einer unverständlichen und irreführenden Regelung ist auch im Hinblick auf die Festlegung der Leistung insoweit auszugehen, als es in § 5 Abs. 1 Nr. 5 unter "Leistungen der Verkäuferin" heißt: "Benutzung aller Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie der Gemeinschaftsanlage des Objekts", da mit keinem Wort erwähnt wird, um welche Einrichtungen es sich dabei handeln soll, so dass die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages die Qualität des Appartements in Bezug auf die Ausstattung nicht einschätzen konnten (unstreitig existieren in der Ferienwohnanlage auch keine derartigen Anlagen).

Als intransparent und höchst risikoreich ist schließlich die Regelung in § 5 Abs. 2 des Vertrages bezüglich der durch die Verkäuferin zu tragenden Gebühren anzusehen. Die Kläger sind hier keine Zahlungspflicht eingegangen, deren Verletzung einerseits zum Verlust des Nutzungsrechts führt, deren Umfang sie andererseits aber nicht abschätzen, geschweige denn beeinflussen können. So kann jede Veränderung der Wohngeldverpflichtung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Instandhaltungskosten, der Steuern sowie der Betriebs- und Verwaltungskosten zu einer Erhöhung der sogenannten Servicegebühr führen. Insbesondere die Zusammensetzung der Betriebs- und Verwaltungskosten ist mit keinem Wort erwähnt. Die Kläger sind damit über den Umfang ihrer Gegenleistung völlig im Unklaren gelassen, da eine Prognose über die weitere Entwicklung der Betriebs- und Verwaltungskosten völlig unmöglich ist.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Vertragstext auf Irreführung der Käufer geradezu angelegt ist. Eine realistische Einschätzung der Vor- und Nachteile des Geschäfts und Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ist bei objektiver Betrachtung nicht möglich. Etwas anderes gilt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger vor Abschluss des 1. Kaufvertrages ein sogenanntes Abschlussprotokoll unterzeichnet haben. Denn dieses Abschlussprotokoll enthält selbst keine weiteren Erläuterungen, etwa hinsichtlich der RCI-Tauschbörse oder der Zusammensetzung der Servicegebühr. Die Unterzeichnung von Erklärungen wie: "das RCI-System wurde uns ausführlich erklärt." (Ziff. 2 a.E. des Protokolls) oder "die Servicegebühren wurden uns genau erklärt." (Ziff. 4 Satz 1 des Protokolls) ist völlig ungeeignet, eine Belehrung der Käufer über die entsprechenden Fragen zu belegen, da der Inhalt dieser Belehrungen selbst nicht wiedergegeben wurde, so dass eine Prüfung, ob tatsächlich eine vollständige, richtige und verständliche Belehrung erfolgte, nicht möglich ist. Zu einer Unterzeichnung des Abschlussprotokolls dürften die Käufer aber wohl bereits dann bereit sein, wenn sie Belehrungen (welchen Inhalts auch immer) erhalten, ohne dass sie selbst mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten beurteilen könnten, ob die diesbezüglichen Erklärungen vollständig und korrekt waren. Mit anderen Worten: Ein irreführend, falsch oder nur teilweise über die maßgeblichen Fragen aufgeklärter Käufer wird, da er die Unzulänglichkeiten der Belehrung gar nicht kennt und erkennen kann, die von der Verkäuferin begehrte Unterschrift unter das Abschlussprotokoll leisten.

Da keinerlei sachliche Gründe für die dargestellten "Undurchsichtigkeiten" der vertraglichen Regelungen ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die Verkäuferin den von ihr vorformulierten Vertragstext in der Absicht gestaltet hat, den Vertragspartner über Vor- und Nachteile sowie die bestehenden Risiken des Geschäfts im Unklaren zu lassen. Die den Vertrag prägende und durch die Verkäuferin gezielt zur Durchsetzung eigener Geschäftsinteressen eingesetzte Intransparenz lässt das gesamte Rechtsgeschäft als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen.

Darauf, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht, welches sich möglicherweise anhand eines Vergleichs mit den Preisen für Eigentumswohnungen - wie er durch die Kläger angestellt wird - ermitteln ließe, kommt es deshalb nicht mehr an. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass - soweit die Beklagte gegen einen solchen Vergleich einwendet, er lasse die über die bloße Gebrauchsüberlassung hinausgehenden Leistungen der Verkäuferin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3-6 des Kaufvertrages außer Betracht - unstreitig, die Wohnanlage Deidesheim entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5, die deren Vorhandensein suggeriert, nicht mit Sport- und Freizeiteinrichtungen ausgestattet ist, im übrigen die Leistungen der Nrn. 3, 4 und 6 jedenfalls teilweise (Genaueres lässt sich mangels der erforderlichen Angaben nicht ermitteln) mit den Servicegebühren abgegolten werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Art der Vertragsanbahnung einen Verstoß gegen die guten Sitten begründet.

Der Senat schließt sich dieser Begründung des Landgerichts an. Vergeblich wendet die Beklagte ein, nach dem Inhalt des "Abschlussprotokoll(s)" (Blatt 67 d. A.) zum Kaufvertrag sei zu vermuten, dass die Kläger hinlänglich informiert und aufgeklärt worden seien, so dass von einer Intransparenz der Time-Sharring-Verträge nicht ausgegangen werden könne. Zwar haben die Kläger zugestanden, ein derartiges Formular anlässlich des ersten Vertragsabschlusses unterzeichnet zu haben. Indessen handelt es sich dabei um vorformulierte, von der Verkäuferin gestellte Vertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG unterliegen. Vertragsbestimmungen, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er diesen - wie hier - bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, sind gemäß § 11 Nr. 15 b ABGB unwirksam. Eine Vermutung dahingehend, dass die Kläger entgegen ihrem Vorbringen ausreichend informiert wurden, lässt sich daher dem "Abschlussprotokoll" nicht entnehmen. Nur der Vollständigkeit wegen ist insoweit anzufügen, dass pauschale Formulierungen, etwa die Bestätigung, dass "alle den Kauf betreffenden Fragen (...) vollständig und zu unserer Zufriedenheit beantwortet" worden seien, nicht geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass den Klägern in verständlicher Weise erläutert wurde, auf welche Art von Geschäft sie sich einlassen sollten.

2. Die Kläger können die Rückzahlung des Kredits verweigern, da sie den Einwand der Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch der Beklagten entgegenhalten können.

Die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegen vor. Dies haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für das vorliegende Verfahren unstreitig gestellt. Nach dem danach zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag der Kläger diente der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises. Auch bediente sich die Beklagte des Mitarbeiters der Vertriebsfirma Gaumitz bei der Vorbereitung des Abschlusses des Kreditvertrages. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts (Seite 11 ff. der Urteilsgründe unter Ziff. 1. a), Bl. 162 ff. d.A.) und schließt sich den dortigen Ausführungen an.

3. Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten in Höhe von 3.552,00 DM gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anspruch auf Kreditrückzahlung war aufgrund der Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrages und des Einwendungsdurchgriffes nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG von Anfang an und dauernd einredebehaftet.

Zu Recht wendet das Landgericht § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB an, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte wendet dagegen vergeblich ein, aus dem Fehlen einer Regelung über die Rückforderung bereits auf den Kreditvertrag geleisteter Zahlungen in § 9 VerbrKrG ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine derartige Rückforderung im Anwendungsbereich des § 9 VerbKrG ausschließen wollte. In Kenntnis der früheren Rechtsprechung des BGH (NJW 1980, 1155) zum Abzahlungsgesetz, die sowohl einen Einwendungs- als auch ein Rückforderungsdurchgriff angenommen habe, sei im VerbrKrG lediglich der Einwendungs-, nicht aber der Rückforderungsdurchgriff normiert worden. Es handele sich also nicht um eine planwidrige Lücke, sondern um ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers, der die entsprechende Anwendung anderer, die Rückforderung begründender Normen habe ausschließen wollen.

Der Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob jegliche Einwendung aus dem Kaufvertrag, insbesondere also dessen Wandlung, einen Rückforderungsanspruch begründet (insoweit verneinend: Habersack, in: Münch.Komm. zum BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdn. 131; Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Coester, Verbraucherschutz bei drittfinanzierten Geschäften (§ 9 VerbrKrG), Jura 1992, 617, 624; Reinking/Niessen, Problemschwerpunkte im VerbrKrG ZIP 1991, 634, 636; LG Bonn, BB 1999, 1319; LG Hagen, NJW-RR 1994, 1260). Teilweise wird hier der Rückforderungsdurchgriff nach Wandelung oder Rücktritt des Verbrauchers unter Berufung auf § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB (Emmerich, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdn. 184) oder § 242 BGB (so LG Braunschweig, NJW 1994, 2701; Bruckner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdn. 138) befürwortet.

Für den - hier gegebenen - Fall der anfänglichen Nichtigkeit des Kaufvertrages stellt sich nach Auffassung des Senates die Frage einer entsprechenden Anwendung jedoch nicht. Vielmehr findet auf diese Konstellation die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbare Anwendung, da wegen des in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten Einwendungsdurchgriffes auch die Forderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag dauernd einredebehaftet war (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. Coester, Jura 1992, 617, 623; Habersack a.a.O., § 9 VerbrKG Rdn. 118; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKG Rdn. 121; Emmerich a.a.O, § 9 VerbrKG Rdn. 170; andere Ansicht Dauner-Lieb, Verbraucherschutz bei verbundenen Geschäften (§ 9 VerbrKG), WM 1991, Sonderbeilage Nr. 6, 1, 29, Reinicke/Tiedke, Zweifelsfragen bei der Anwendung des VerbrKrG, ZIP 1992, 217, 224).

Gegen die Bejahung eines Anspruches aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Kreditgeber spricht auch nicht der Umstand, dass dadurch der Verbraucher neben dem Verkäufer einen weiteren Schuldner erhält, auf den er, etwa im Falle der Insolvenz des Verkäufers, Zugriff nehmen kann. Dies ist keine dem Zweck des Gesetzes widersprechende Besserstellung, sondern Ausfluss des gesetzgeberischen Zweckes des § 9 VerbKrG, wonach der Verbraucher so gestellt gestellt werden soll, als wenn ihm ein einziger Vertragspartner gegenüberstünde.

II.

Dem Beklagten steht neben dem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten auch der vom Landgericht zugesprochene Nutzungsersatz aus den gezahlten Raten zu (BGH, ZIP 1998, 1063). Dem ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage, der 1/12 des Streitwertes der Berufung beträgt, haben die Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen.

Der Senat läßt gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, da eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu erwarten ist und die Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich behandelt wird.

Ende der Entscheidung

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