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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 8 U 1333/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 7 Abs. 1
VerbrKrG § 7 Abs. 2
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG

1. Kündigt der Leasinggeber den Finanzierungsleasingvertrag, auf den das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, vor Ablauf eines Jahres aus wichtigem Grund (hier: Zahlungsverzug), kann er vom nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Leasingnehmer weder Bezahlung rückständiger Leasingraten noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Eine Widerrufsbelehrung, die über den Fristbeginn mit den Worten "von heute an gerechnet" aufklärt, ist unzutreffend, selbst wenn sie dem Verbraucher am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt wird.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Urteil vom 8. September 1999, Az. 8 U 1333/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 1333/99 5 O 2507/98 LG Chemnitz

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 8. September 1999

Die Urkundsbeamtin: Wiesner Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

A. A. GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer,

...

- Klägerin / Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,

...

gegen

1. K. U.,

...

2. H. U.

...

- Beklagte / Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwältin,

...

wegen Forderung aus Leasingvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1999 durch Richter am Amtsgericht Bokern, Richter am Landgericht Kadenbach und Richterin am Amtsgericht Dennhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Chemnitz vom 29. März 1999

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Beschwer der Klägerin: 24.302,51 DM -

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, begehrt rückständige Leasingraten sowie Schadensersatz aufgrund fristloser Kündigung eines Anfang Oktober 1994 unterzeichneten Pkw-Leasingvertrages. Der Erstbeklagte hatte das Fahrzeug für den privaten Gebrauch angeschafft, sein Vater, der Zweitbeklagte, für den Finanzierungsleasingvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach einigen Monaten verursachte der Beklagte zu 1 einen Unfall ohne Fremdbeteiligung. Er stellte den schwer beschädigten Pkw anschließend beim ausliefernden Händler ab und zahlte keine weiteren Leasingraten mehr. Die Vollkaskoversicherung trat nicht für den Fahrzeugschaden ein. Nach vergeblichen Mahnungen kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag im September 1995 und begann im selben Monat mit der Verwertung des Fahrzeuges.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 24.302,51 DM nebst Zinsen gerichteten Klage - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Händlereinkaufswert des Fahrzeuges - in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Klageabweisung.

I.

Den ausdrücklichen Angriffen der Berufung hielte das angefochtene Urteil allerdings - die Frage tragfähiger Beweiserhebung des Landgerichts zum Fahrzeugwert an dieser Stelle ausgeklammert - stand.

1. Unschlüssig und zudem unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten zur Frage der Einbeziehung der allgemeinen Leasingbedingungen der Leasinggeberin (ALB).

a) Aus dem unstreitigen Geschehen bei Vertragsunterzeichnung folgern die Beklagten zu Unrecht, die ALB seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Gegenteil ist richtig. Die deutlichen Hinweise im Vertragsformular auf "insgesamt 4 Seiten" sowie auf die Geltung der "nachstehenden Geschäftsbedingungen" genügten in Verbindung mit der unstreitig erfolgten Aushändigung der gut lesbaren, auf drei Seiten abgedruckten ALB den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG.

b) Unabhängig davon kommt es auf die Frage der Einbeziehung der ALB in der Hauptsache nicht an.

Regelmäßig ist die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in Fällen wie dem vorliegenden vor allem deswegen von Bedeutung, weil § 323 BGB abbedungen und die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt werden soll (vgl. zuletzt BGH WM 1998, 2148). Im Streitfall spielt dieser Gesichtspunkt (ausnahmsweise) keine Rolle, weil der gravierende Unfallschaden allein vom Erstbeklagten zu vertreten ist. Damit bliebe es dabei, dass ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin aufgrund berechtigter fristloser Kündigung in Betracht käme.

Die Nichteinbeziehung der abstrakten Abwicklungsregelung in Ziffer 13.1 ALB würde ebenfalls keine Auswirkungen haben. Die Parteien und das Landgericht übersehen, dass diese Klausel in mehrfacher Hinsicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt und deswegen unwirksam ist. Sie benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen dadurch, dass sie dem Leasinggeber die uneingeschränkte Möglichkeit sanktionsloser Verwertung zum Händlereinkaufspreis eröffnet, dass infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersparte und daher dem Leasingnehmer gutzubringende Aufwendungen nicht berücksichtigt sind und dass sich die Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes nicht am vertragsbezogenen Refinanzierungszinssatz orientiert (vgl. zuletzt eingehend BGH WM 1996, 311). Der Kündigungsschaden wäre also in jedem Falle konkret zu berechnen.

2. Vergeblich erhebt der Zweitbeklagte erneut Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft (wird ausgeführt).

II.

Die Klage erweist sich jedoch aus mehreren selbständig tragenden Gründen als unschlüssig.

1. Zum einen fehlt der Klägerin bereits die Aktivlegitimation.

Es klagt nicht die aus den Vertragsunterlagen und sämtlichem Schriftverkehr hervorgehende Leasinggeberin (= A. M. GmbH aus Köln), sondern die offensichtlich "verwandte" A. A. GmbH aus Hamburg. Die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften, die durch unterschiedliche Geschäftsführer vertreten werden und bei den Registergerichten in Köln und Hamburg selbständig eingetragen sind, ist senatsbekannt und bedarf keines weiteren Beweises, § 291 ZPO. Darauf hat der Senat die Parteien eingangs der mündlichen Verhandlung hingewiesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 291 Rdn. 3 m.w.N.); hiergegen und/oder für eine Abtretung hat die Klägerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht.

2. Zum anderen haben die Parteien und das Landgericht die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes übersehen und deswegen nicht erkannt, dass die Vertragserklärung des Erstbeklagten nicht bindend geworden ist. Die streitgegenständlichen Ansprüche stünden der Klägerin damit selbst dann nicht zu, wenn sie Leasinggeberin gewesen wäre.

a) Es kann dahinstehen und bedarf daher keiner Aufklärung, ob die Parteien des Leasingvertrages die Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VerbrKrG eingehalten haben, ob also der Erstbeklagte zeitnah im Anschluss an die getrennte Unterzeichnung durch die Leasinggeberin von ihr eine schriftliche Annahmebestätigung erhalten hat. Unerheblich ist auch, dass die Leasinggeberin nach dem unstreitigen Sachverhalt - isoliert betrachtet - die Voraussetzungen des § 12 VerbrKrG vor Ausspruch der Kündigung eingehalten hat. Denn bei Ausspruch der Kündigung am 14.09.1995 und sofortiger Rücknahme des Leasingfahrzeuges war die Vertragserklärung des Erstbeklagten vom 04.10.1994 (zumindest) noch schwebend unwirksam, § 7 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG.

Die dem Erstbeklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zweifelhaft ist schon, ob die in den Vertragstext eingearbeitete Belehrung drucktechnisch hinreichend deutlich gestaltet ist, um der Aufklärungsfunktion Genüge zu tun (vgl. zuletzt BGH WM 1998, 1439 unter III sowie BGH WM 1996, 1149 unter I 2 b). Jedenfalls fehlt im Text der Belehrung die Anschrift desjenigen, an den der Widerruf gerichtet werden kann. Darüber hinaus enthält die Belehrung zwar - wie von Rechts wegen über den Wortlaut des § 7 Abs. 2 VerbrKrG hinaus erforderlich (grundlegend BGHZ 121, 52) - eine Angabe über den Beginn der Widerrufsfrist ("von heute an gerechnet"). Diese Belehrung ist jedoch inhaltlich unzutreffend, und zwar selbst dann, wenn dem Erstbeklagten eine Durchschrift des Leasingantrages am 04.10.1994 ausgehändigt worden sein sollte (BGHZ 126, 56 = NJW 1994, 1800 unter II 3; bestätigend BGHZ 129, 371 = WM 1995, 1231 unter II 1 a).

b) Befand sich damit das Verhältnis der Parteien des Leasingvertrages zunächst in einem Schwebezustand, hat es die Leasinggeberin mit Ausspruch der Kündigung und Rücknahme des Fahrzeuges vor Ablauf der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG endgültig hinfällig gemacht; ihr stehen deswegen weder Erfüllungsansprüche noch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu (vgl. zur identischen Fallkonstellation eingehend BGH WM 1996, 1688; ebenso OLG Koblenz WM 1998, 2157). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Zweitbeklagte bis heute keinen Widerruf erklärt hat. Auch dass das Fahrzeug während der Jahresfrist einen von ihm verschuldeten Unfall erlitten hat, ändert insoweit an der Beurteilung nichts, § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 HWiG.

3. Der weit überwiegende Teil des Klagebegehrens ist schließlich noch unter einem weiteren Gesichtspunkt unschlüssig. Den leasingtypischen Schadensersatzanspruch, der dem Leasinggeber nach berechtigter fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges zusteht, hat die Klägerin der Höhe nach nicht schlüssig dargetan.

Obwohl den Leasinggeber die Darlegungslast trifft, hat die Klägerin Vortrag sowohl zum vertragsbezogenen Refinanzierungszinssatz als auch zu ersparten Verwaltungskosten unterlassen (vgl. zuletzt BGH WM 1996, 311). Darüber hinaus ist der - vom Landgericht gebilligte - Ansatz der Klägerin, auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, verfehlt. Da die Leasinggeberin dem Beklagten mit einer Fristsetzung von zehn Tagen kein ausreichendes Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt und zudem keinerlei eigene Verwertungsbemühungen außer denen des Verkaufs an den ausliefernden Händler zu dessen Einkaufspreis unternommen hatte, wäre grundsätzlich auf der Grundlage des Verkehrswertes des Fahrzeuges, also des Nettohändlerverkaufspreises, abzurechnen (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 703 m.w.N.).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Leasingnehmer und Bürge entgegen der Ansicht der Klägerin, der das Landgericht gefolgt ist, nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., Einf v § 765 Rdn. 1 m.w.N.).

III.

Da die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Vergleich, der der endgültigen Streitbeilegung im Hinblick auf nicht streitgegenständliche Ansprüche diente, wirksam widerrufen hat, war die Klage nunmehr unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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