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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 8 U 14/00
Rechtsgebiete: ZPO, LwAnpG, BRAGO, BRAO, BGB, GVG, GenG


Vorschriften:

ZPO § 38
ZPO § 38 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 348 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 281
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 504
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 523
ZPO § 527
ZPO § 528
ZPO § 545 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1
LwAnpG §§ 23 ff.
LwAnpG § 42
BRAGO § 51 b
BRAO § 51 b
BRAO § 51 b, 2. Alt.
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 652 Abs. 1
GVG § 23 b
GVG § 23 Nr. 1
GVG § 71 Abs. 1
GVG § 75
GenG § 83
1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das Landgericht sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000,00 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Amtsgerichts mit der Folge abschließt, dass jener des sonst nach Maßgabe der §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zulässigen Rechtsmittels der Revision verlustig geht, handelt pflichtwidrig und haftet im Falle einer fehlerhaften letztinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht seinem Mandanten wegen des verlorenen Prozesses auf Schadensersatz, es sei denn, der Rechtsanwalt hat ihn zuvor über die vorbezeichnete prozessuale Folge einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung belehrt und von deren Abschluss abgeraten.

2. Beim Erwerb eines in der Form einer GmbH & Co. KG geführten landwirtschaftlichen Unternehmens ist der für die Entstehung der Maklerprovision erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit erbracht, wenn dem Auftraggeber und Kaufinteressenten der Sitz des Unternehmens sowie Name und Anschrift des Geschäftsführers der Komplementärin angegeben wurden und die zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bereiten Gesellschafter diesen zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die KG nach Maßgabe der §§ 23 ff. LwAnpG aus einer LPG hervorgegangen und die Umwandlung im Zeitpunkt des Nachweises noch nicht abgeschlossen ist.

3. Eine als Festbetrag vereinbarte Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens, deren Höhe 6 % des nach dem Wert aller zugehörigen Sachen und Rechte zu bestimmenden Verkehrwertes dieses Unternehmens nicht übersteigt, ist nicht sittenwidrig, sondern üblich und angemessen.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 14/00

Verkündet am 27.09.2000

In dem Rechtsstreit

wegen Anwaltshaftung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Amtsgericht Dennhardt und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az. 13 O 2035/99 - vom 05.11.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung, auch aus dem erstinstanzlichen Urteil, abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.900,00 DM, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

- Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 100.000,00 DM -

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltsvertraglicher Pflichten im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger, von Beruf Landwirt und wohnhaft in Bayern, interessierte sich zu Beginn des Jahres 1994 für den Erwerb eines größeren landwirtschaftlichen Unternehmens in Thüringen. Am 13.06.1994 schloss er mit der in T (Niedersachsen) ansässigen B Immobilien GmbH (nachfolgend auch Maklerin genannt) einen mit "Provisionsvereinbarung" überschriebenen Vertrag (Anlage K 1, GA 12; Anlage K 1, BA [beigezogene Akten des Amtsgerichts Magdeburg, Az. 11 C 201/96] 25), worin er sich dieser gegenüber verpflichtete, eine "Pauschalprovision" i.H.v. 350.000,00 DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, "sollte es durch den Nachweis und/oder die Vermittlung der Firma B Immobilien GmbH zum Kaufabschluss des Objektes Milchviehanlage Thüringen kommen". Nach den Angaben der Maklerin gehörte dieses Unternehmen der LandwirtschaftsProduktions-GmbH Sch & Co. Vermögens KG in 98533 Rappelsdorf, die durch Umwandlung aus der vormaligen LPG Sch hervorgegangen sein sollte. Den weiteren Regelungen der Provisionsvereinbarung vom 13.06.1994 zufolge sollte die Provision auch dann "fällig" werden, wenn der Kläger "die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (...) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer anderen Personen- oder Kapitalgesellschaft übernimmt".

Vorausgegangen war dem Vertragsabschluss die Übersendung eines Exposés (Anlage K 13, GA 49 = unbezeichnete Anlage zur Berufungsbegründung, GA 160) durch die Maklerin, worin neben einer Kurzbeschreibung des Objekts folgende Angaben zur Provision enthalten waren: "Für den Nachweis und/oder die Vermittlung berechnen wir dem Käufer eine Provision i.H.v. 6 % des Gesamtkaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist mit Abschluss des Kaufvertrages verdient und zahlbar. Die Pachtcourtage beträgt eine Jahrespacht zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer einmalig zahlbar bei Pachtvertragsabschluss." Daran schlossen sich folgende "Bemerkungen" an: "Das Unternehmen wird derzeit als GmbH & Co. KG geführt. Bezüglich der Übernahmeform muss verhandelt werden. (Beteiligung, Kauf usw.)." Schließlich waren auf dem Exposé die "Geschäftsbedingungen" der Maklerin angegeben, worunter sich folgende Regelung befand: "Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn mit Interessenten binnen einer Frist von einem Jahr nach vorläufig unterbrochenen Verhandlungen ein Vertragsabschluss zustande kommt."

Als "Ansprechpartner" für die Kaufverhandlungen benannte die Maklerin dem Kläger Herrn H . Dieser war vormals Vorstandsvorsitzender der LPG Sch und nunmehr einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch . Am 26.06.1994 führte ein Mitarbeiter der Maklerin mit dem Kläger auf dem Gelände der Milchviehanlage eine Betriebsbesichtigung durch.

Die Vertragsverhandlungen erstreckten sich über etwa ein Jahr. Die rechtliche Gestaltung des beabsichtigten Unternehmenskaufs erwies sich als schwierig. Erst 40 der ehemaligen LPG-Mitglieder waren als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen; die Kommanditanteile wurden noch ganz überwiegend von der LPG Sch i.L. gehalten, die zugleich Alleingesellschafterin der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch war.

Mit notariellem Vertrag vom 30.06.1995 erwarben die Ehefrau und die Tochter des Klägers alle Kommanditanteile an der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG sowie die Ehefrau des Klägers allein sämtliche Geschäftsanteile an deren Komplementärin. Bei dem Vertragsabschluss vertrat Herr H "die Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch (...) als deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, die Landwirtschafts Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG mit Sitz in Rappelsdorf (...), die LPG Sch i.L. als deren vertretungsberechtigter Liquidator (...) sowie aufgrund notarieller diesamtlicher Vollmacht (...) für Herrn P , dieser gleichfalls als zur Vertretung Berechtigter für die LPG handelnd, (und ...) aufgrund diesamtlicher notarieller Vollmachten (...) die in diesen Vollmachten näher bezeichneten Mitglieder der LPG und Kommanditisten der Landwirtschafts Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG (...)". Der Nennwert der Kommanditanteile wurde im Vertrag mit 2.000.000,00 DM angegeben, der des Geschäftsanteils an der Komplementärin mit 50.000,00 DM. Die Ehefrau und die Tochter des Klägers verpflichteten sich, Inventarbeiträge in einer Gesamthöhe von 905.421,76 DM an die ehemaligen LPG-Mitglieder zu zahlen, wobei der Kläger dafür die "persönliche Haftung" übernahm. Die Ehefrau des Klägers verpflichtete sich des Weiteren, jedem der Kommanditisten sowie jedem der übrigen ehemaligen LPG-Mitglieder "1 DM pro erworbenen Kommanditanteil" zu zahlen. Die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils erfolgte "ohne gesonderte Entgeltvereinbarung". In der Vertragsurkunde wurde ferner festgehalten, dass die Ehefrau des Klägers eine Gesellschafterversammlung der Komplementärin abhielt und dabei beschloss, den anwesenden Kläger zum weiteren, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen.

In der Folgezeit wandte sich die Maklerin an den Kläger und verlangte Zahlung der am 13.04.1994 vereinbarten Provision von 350.000,00 DM zzgl. 15 % Umsatzsteuer, insgesamt also 402.500,00 DM. Der Kläger beauftragte den Beklagten damit, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den Provisionsanspruch zu prüfen. Welchen Rat der Beklagte, der seine Kanzlei in E (Sachsen) betreibt, dem Kläger insoweit erteilte, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen des zwischen der Maklerin, diese vertreten durch eine in W (Niedersachsen) ansässige Anwaltskanzlei, und dem Kläger, dieser vertreten durch den Beklagten, geführten Schriftwechsels bot erstere vergleichsweise an, sich mit einer Zahlung von 300.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer zufrieden zu geben. Dieser Vorschlag wurde vom Kläger abgelehnt. Vor dem Hintergrund des nunmehr unvermeidlich erscheinenden Rechtsstreits regten die Anwälte der Maklerin schriftlich den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung an, "wobei man sich auf ein Amtsgericht auf halben Wege zwischen E und W einigen könnte" (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 30.08.1999, GA 77). Eine Abschrift dieses Schreibens leitete der Beklagte an den Kläger weiter und führte dazu aus: "Ich benötige, falls Sie mit der Anregung des Anwaltes der Gegenseite einverstanden sind, Ihre Stellungnahme und Zustimmung bzw. ob Sie es wünschen, dass am gesetzlichen Gerichtsstand die Verhandlung durchgeführt wird." Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 06.10.1995 (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 30.08.1999, GA 79): "Bitte Sie (,) in dem Verfahren B eine Gerichtsstandortvereinbarung vorzunehmen." Die Maklerin und der Kläger trafen hiernach eine mit "Gerichtsstandsvereinbarung" bezeichnete, schriftliche Übereinkunft (Anlage K 3, GA 14) folgenden Inhalts:

"Die Firma B Immobilien GmbH macht gegen Herrn P eine Forderung in Höhe von 402.500,00 DM aus Maklervertrag (Provision) geltend. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Forderung.

Die Parteien vereinbaren (unabhängig von der ansonsten gegebenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit) die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg als Gericht des ersten Rechtszuges."

Die Vereinbarung trägt die Unterschriften eines der Rechtsanwälte der Maklerin und des Beklagten, versehen mit den Daten 24.10.1995 bzw. 30.10.1995.

Die Maklerin erhob beim Amtsgericht Magdeburg (Az. 10 C 201/96) Klage auf Zahlung von 402.500,00 DM. Über den Gang der Verhandlung ist im Sitzungsprotokoll vom 15.05.1996 (Anlage K 5, GA 16 = BA 39) u. a. Folgendes festgehalten: "Das Gericht wies die Parteivertreter darauf hin, dass es die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für unzulässig hält und belehrte diesbezüglich den Beklagtenvertreter gemäß § 504 ZPO. Der Beklagtenvertreter erklärt daraufhin: Ich rüge die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg nicht und lasse mich hier rügelos ein. Das Gericht führte in den Sach- und Streitstand ein. Vergleichsgespräche scheiterten."

Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20.06.1996 der Klage stattgegeben. Am 03.07.1996 erteilte der Kläger seinem jetzigen (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten Prozessvollmacht. Dieser legte für den Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg Berufung beim Landgericht Magdeburg (Az. 1 S 443/96) ein, welches mit Urteil vom 07.02.1997 das Rechtsmittel als unbegründet zurückwies. Die gegen den Provisionsanspruch der Maklerin in beiden Instanzen erhobenen Einwendungen hielt das Landgericht Magdeburg für unerheblich. Es sei, so ist den Urteilsgründen im Wesentlichen zu entnehmen, für die Nachweisleistung ausreichend gewesen, dass die Maklerin dem Kläger Herrn H als Verhandlungspartner genannt habe. Die "gesellschaftsrechtlichen Probleme" auf Seiten der Unternehmensverkäuferin seien für die Berechtigung des Provisionsanspruchs ohne Bedeutung. Die Höhe der Provision lasse die vom Kläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit nicht erkennen, da die Parteien des Maklervertrages übereinstimmend einen Unternehmenswert von 6 bis 7 Mio DM vorausgesetzt hätten und der Kläger hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung eines abweichenden tatsächlichen Verkehrswertes nicht vorgetragen habe.

Eine gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BVR 506/97) nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich hat der Kläger mit der Klageschrift vom 08.03.1999, beim Landgericht eingereicht am 15.03.1999 und dem Beklagten zugestellt am 08.06.1999, den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund der von der Maklerin vorgeschlagenen Gerichtsstandsvereinbarung die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof genommen werde. Bei Kenntnis dieser Folge hätte er, der Kläger, weder dem Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch der rügelosen Einlassung vor dem Amtsgericht Magdeburg zugestimmt. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Magdeburg seien unrichtig, bei einer Ausschöpfung des Instanzenzuges bis zum BGH hätte die Klage der Maklerin keinen Erfolg gehabt. Weder habe diese eine ausreichende Maklerleistung erbracht noch sei das benannte Objekt verkaufsfähig gewesen. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse habe der Kläger selbst vornehmen müssen. Im Übrigen sei die Provisionsvereinbarung im Hinblick auf die Höhe der Provision sittenwidrig gewesen.

Wegen der unrichtigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Magdeburg sei ihm, dem Kläger, ein Schaden in Gesamthöhe von 515.515,87 DM entstanden, bestehend aus der zu Unrecht zuerkannten Maklerprovision von 402.500,00 DM nebst Zinsen i.H.v. 54.571,67 DM sowie Anwaltskosten von 44.381,70 DM und Gerichtskosten von 13.167,50 DM. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag handelt es sich primär um einen Bestandteil der zu Unrecht zuerkannten Maklerprovision, hilfsweise - in dieser Reihenfolge - um die Zinsen, die Anwalts- und die Gerichtskosten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000,00 DM nebst 9 % Zinsen p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe dem Kläger die Folgen der Gerichtsstandsvereinbarung für den Instanzenzug erläutert. Der Beklagte habe es dabei als Vorteil empfunden, von dem Beklagten auch in der Berufungsinstanz vertreten werden zu können. Der Kläger habe an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg auch dann noch festhalten wollen, als dieses Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geäußert habe.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Schaden sei dem Kläger jedenfalls nicht entstanden, weil das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg richtig entschieden hätten. Schließlich hat sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Schadensersatzansprüche seien zwar nicht verjährt, weil die Entstehung des Schadens, durch welche die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAGO in Lauf gesetzt werde, auf den Tag der Verkündung des Urteils des Landgerichts Magdeburg am 07.02.1997 datiere. Auch sei von einer anwaltlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten auszugehen, weil dieser nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, wann, wo und bei welcher Gelegenheit er den Kläger über die Folgen der Gerichtsstandsvereinbarung aufgeklärt habe. Jedoch hätten das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg den über den Provisionsanspruch geführten Rechtsstreit zutreffend entschieden, so dass dem Kläger infolge der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei.

Gegen das ihm am 10.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 03.01.2000, Berufung eingelegt und diese am 03.03.2000 begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung durch den Senatsvorsitzenden bis zu diesem Tage verlängert worden war. Neben der Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens stützt sich der Kläger in der Begründung seines Anspruchs erstmalig hilfsweise auf den Gesichtspunkt, dass der Beklagte, sofern denn die Rechtsverteidigung des Klägers im Vorprozess tatsächlich aussichtslos gewesen wäre, ihm zur Annahme des seinerzeit von der Maklerin vorprozessual unterbreiteten Vergleichsvorschlages habe raten müssen. In diesem Falle wären dem Kläger eine Verurteilung über weitere 50.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses in zwei Instanzen, mithin eine Belastung von insgesamt 126.020,60 DM erspart geblieben.

Zum Inhalt der Vergleichsbemühungen zwischen ihm und der Maklerin, welche ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Magdeburg unternommen wurden, vom Senatsvorsitzenden befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen angegeben, die Richterin beim Amtsgericht habe einen Vergleich i.H.v. 50 % vorgeschlagen. Der Beklagte habe ihm in der Sitzungspause geraten, diesen Vorschlag anzunehmen. Ihm, dem Kläger, sei dies aber zu hoch gewesen. Die Gegenseite habe dann erklärt, sie sei allenfalls mit 70 % einverstanden. Dies sei für ihn nicht in Betracht gekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000,00 DM nebst 9 % Zinsen p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Während er innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zu der Hilfsbegründung des Klägers nicht Stellung genommen hat, hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, in der Kanzlei des Beklagten sei ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den Provisionsanspruch der Maklerin angefertigt worden, welches negativ ausgefallen sei. Am 30.08.1995 habe eine Besprechung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits stattgefunden. Dabei sei der Kläger auf die geringen Erfolgsaussichten hingewiesen worden. Dieser sei jedoch nicht bereit gewesen, mehr als 70.000,00 DM zu zahlen.

Der Kläger hält dieses Vorbringen für verspätet. Innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist hat er dazu ausgeführt, dass ihn der Beklagte vor dem Rechtsstreit mit der Maklerin zu keiner Zeit darauf hingewiesen habe, dass er, der Beklagte, der Rechtsverteidigung gegen den Provisionsanspruch keine Erfolgsaussichten beimesse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die über die Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat aufgenommenen Sitzungsprotokolle sowie auf die beigezogenen Prozessakten des Amtsgerichts und des Landgerichts Magdeburg (Az. 11 C 201/96 bzw. 1 S 443/96) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Klage sowohl nach dem Hauptvorbringen als auch auf der Grundlage des erstmalig im Berufungsverfahren eingeführten Hilfsvorbringens unbegründet ist.

I.

Wegen der Eingehung der Gerichtsstandsvereinbarung vom 24.10./30.10.1995 durch den Beklagten steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

1. Ein solcher Schadensersatzanspruch wäre allerdings nicht verjährt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte der Lauf der Verjährungsfrist des § 51 b BRAO nicht bereits bei Abschluss der inkriminierten Gerichtsvereinbarung begonnen. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrages.

Die Entstehung des Anspruches setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn die Vermögenslage des Auftraggebers sich infolge der pflichtwidrigen Handlung verschlechtert hat (vgl. BGHZ 100, 228, 231; WM 1990, 695, 699; WM 1990, 815, 816). Dabei muss nicht feststehen, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (vgl. BGHZ 114, 150, 153). Auch ist ohne Bedeutung, ob der Schaden sogleich in vollem Umfang eingetreten ist. Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden ist vielmehr als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (vgl. BGHZ 50, 21, 24; NJW 1979, 264; BGHZ 100, 228, 231 f.; 114, 150, 153; NJW 1992, 2828, 2829). Ist dies zu bejahen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist einheitlich zu diesem Zeitpunkt (BGH a.a.O.). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob und wann der Auftraggeber von dem Schaden erfahren hat (BGHZ 94, 380, 385; 114, 150, 153; NJW 1992, 2828, 2829). Besteht dagegen Ungewissheit, ob ein pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führen wird, so ist ein Schadensersatzanspruch noch nicht entstanden. Ein zukünftiger Schaden ist für den Beginn der Verjährung unerheblich (vgl. BGHZ 100, 228, 232; NJW 1992, 2828, 2829).

Nach diesen Grundsätzen hat der BGH im Falle einer fehlerhaften Prozessführung, namentlich eines verspäteten Einführens entscheidungserheblichen Vorbringens, den Eintritt eines Schadens erst mit Verkündung des Berufungsurteils angenommen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zurückweisung wegen Verzögerung nach § 528 ZPO von einer Vielzahl weiterer Umstände abhänge, deren Bewertung sich nicht mit Sicherheit voraussagen lasse (BGH, NJW 1992, 2828, 2829). Demgegenüber soll bei fehlerhafter Anwaltsberatung eines zu klagen beabsichtigenden Mandanten vor Prozessbeginn der Schaden bereits bei Erhebung der später abgewiesenen Klage eintreten, weil wegen des "vorprogrammierten" Prozessverlustes bereits dadurch ein erster Teil des Schadens in Form von Prozesskosten entstehe (vgl. BGH, NJW 1995, 2039). Überträgt man die dem zugrunde liegenden Überlegungen auf den Streitfall, so könnte ein Schaden des Klägers frühestens mit der Verkündung des Berufungsurteils des Landgerichts Magdeburg am 07.02.1997 eingetreten sein, weil bis zu diesem Zeitpunkt offen war, ob sich das durch die Gerichtsstandsvereinbarung geschaffene Risiko einer fehlerhaften und nicht revisiblen Entscheidung zum Nachteil des jetzigen Klägers realisieren würde.

Gleichwohl ist die dreijährige Verjährungsfrist nicht, wie das Landgericht und der Kläger meinen, mit der Verkündung des Berufungsurteils am 07.02.1997, sondern bereits vor Einlegung der Berufung zum Landgericht Magdeburg am 03.07.1996 in Lauf gesetzt worden. Denn gemäß § 51 b, 2. Alt. BRAO verjährt der Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt spätestens in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrages. Vorliegend hatte der Kläger zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Magdeburg vom 20.06.1996 bereits seinen jetzigen (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten hinzugezogen. Es ist von den Parteien dieses Rechtsstreites nicht mitgeteilt, wann genau dem Beklagten das Mandat in der Angelegenheit B Immobilien GmbH gegen den jetzigen Kläger entzogen wurde. Die im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg vorgelegte und vom jetzigen Kläger unterzeichnete Prozessvollmacht zu Gunsten seines jetzigen (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten trägt jedoch das Datum des 03.07.1996. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss daher der Auftrag des jetzigen Beklagten beendet gewesen sein, sofern man nicht insoweit (arg. e § 37 Nr. 7 BRAGO) gar auf die Zustellung des Urteils des Amtsgerichtes Magdeburg an den jetzigen Beklagten am 27.06.1996 abstellen kann. In beiden Fällen hätte die am 08.06.1999 (nicht gem. § 270 Abs. 3 ZPO demnächst) bewirkte Zustellung der Klageschrift die Verjährung des Schadensersatzanspruchs, soweit es den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag betrifft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 209 Rdn. 14 m.w.N.), gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen.

2. Der primär geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht etwa daran, dass es an einer anwaltsvertraglichen Pflichtverletzung fehlen würde.

a) Bei der Wahrnehmung des Auftrages hat der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den "sichersten Weg" zu beschreiten (vgl. BGH, NJW 1981, 2741, 2742; NJW 1988, 486, 487 und 563, 566; NJW 1989, 1148; NJW-RR 1990, 204, 205). Diesen Pfad hat vorliegend der Beklagte im Vorfeld des Provisionsprozesses durch die Eingehung der Gerichtsstandsvereinbarung vom 24./30.10.1995 verlassen.

Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht ohne Grund Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10.000,00 DM übersteigt, gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG in erster Instanz sachlich den Landgerichten zugewiesen hat. Zwar entscheidet auch dort gemäß § 348 Abs. 1 ZPO in der Regel der Einzelrichter, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Immerhin diese Voraussetzungen werden aber durch eine gem. § 75 GVG mit drei Richtern besetzte Zivilkammer geprüft, bevor sie den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt.

Ferner misst der Gesetzgeber in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000,00 DM übersteigt, eine solchermaßen gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung zu, dass er der in der Berufung vor dem Oberlandesgericht unterlegenen Partei das Rechtsmittel der Revision eröffnet hat, ohne dass es einer Zulassung durch das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Vorliegens einer Divergenzentscheidung bedarf. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die im Übrigen weitreichende Dispositionsbefugnis der Parteien im Zivilprozess in Bezug auf die Wahl der Zuständigkeit von Gerichten durch die engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 ZPO erheblich eingeschränkt.

b) Vor diesem Hintergrund ist für den Rechtsanwalt bei der Vereinbarung einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden sachlichen Zuständigkeit im Interesse des Mandanten besondere Vorsicht geboten. Allerdings lässt § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gerichtsstandsvereinbarung zu, die die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichtes für einen vermögensrechtlichen Anspruch im Wert von mehr als 10.000,00 DM begründet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 38 Rdn. 2, 14), sofern sie - wie hier ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen wird. Die als solche zutreffenden Ausführungen des Beklagten, wonach die funktionelle Zuständigkeit nicht Gegenstand der Prorogation sein kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 38 Rdn. 3), gehen an der Sache vorbei. Der Begriff der funktionellen Zuständigkeit beschreibt die Art der Tätigkeit, die das Gericht entfalten soll, etwa die des Amtsgerichtes als Familien- (§ 23 b GVG; §§ 601 Abs. 1, 621 Abs. 1 ZPO), als Vollstreckungs- (§§ 764, 828 ZPO) oder als Rechtshilfegericht (§ 157 GVG), auch die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rdn. 6). Dazu verhält sich die Gerichtsstandsvereinbarung vom 24./30.10.1995 aber nicht, sie beinhaltet lediglich eine Regelung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Magdeburg.

Da die gewillkürte Zuständigkeit des Amtsgerichtes Magdeburg als Gericht des ersten Rechtszuges nach dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung ausschließlich - auch dies ist möglich (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 38 Rdn. 14) - sein sollte, hätte das Amtsgericht Magdeburg gegen den Willen der B Immobilien GmbH auch nicht gemäß § 281 ZPO an ein anderes Gericht verweisen dürfen. Die rügelose Einlassung des Beklagten als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Magdeburg am 15.05.1996 (vgl. Sitzungsprotokoll, beigefügt als Anlage K 5, GA 16) ist daher ebenso unbeachtlich wie unschädlich gewesen. Eine (weitere) Pflichtverletzung ist darin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu sehen.

c) Der Beklagte vermag sich hinsichtlich der Eingehung der Gerichtsstandsvereinbarung vom 24./30.10.1995 nicht dadurch zu entlasten, dass er ihren Inhalt vorab - wie er behauptet - mit dem Kläger ausführlich durchgesprochen und diesen auch auf die prozessualen Folgen einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes hingewiesen habe.

Dabei kann dahinstehen, ob der bezüglich der ordnungsgemäßen Erfüllung der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten zwar nicht beweis-, wohl aber darlegungsbelastete beklagte Rechtsanwalt (vgl. BGH, NJW 1987, 1322, 1323; NJW 1995, 2842, 2843; NJW 1996, 2571; jew.m.w.N.) seinen Vortrag unter dem Gesichtspunkt der Substantiierungspflicht, wie das Landgericht meint, nach Zeit und Ort hätte präzisieren müssen. Denn sein diesbezügliches Verteidigungsvorbringen ist als solches unerheblich. Es hätte nicht genügt, den Beklagten auf den mit der beabsichtigten Gerichtsstandsvereinbarung verbundenen Verlust der Revisionsinstanz hinzuweisen. Vielmehr war er nach dem Prinzip des sichersten Weges gehalten, von der Einigung auf ein Amtsgericht als sachlich zuständiges Gericht des ersten Rechtszuges dringend abzuraten. Denn bevor der Rechtsanwalt einer sachwidrigen Weisung des Mandanten folgen darf, muss er ihn von dagegen bestehenden Bedenken unterrichten und vor den damit verbundenen Gefahren warnen (BGH, NJW 1985, 42). Dass er solches getan hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Durch die Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden. Das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg haben der B Immobilien GmbH zu Recht den geltend gemachten Provisionsanspruch zuerkannt.

a) Die Maklerin hat die nach der "Provisionsvereinbarung" vom 13.06.1994 geschuldete Nachweisleistung erbracht.

aa) Der für die Entstehung der Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit setzt voraus, dass der Makler seinem Auftraggeber Informationen geben muss, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 113; NJW 1987, 1628, 1629). Dementsprechend ist dem Auftraggeber, der den Ankauf einer Liegenschaft beabsichtigt, grundsätzlich die Lage und die Bezeichnung des Objektes sowie Namen und Anschrift des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten anzugeben (vgl. BGH, a.a.O.) der auch tatsächlich zum Abschluss des erstrebten Vertrages bereit sein muss (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 687 m.w.N.). In Bezug auf den am Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens interessierten Auftraggeber - dies sieht der Kläger nicht anders - muss entsprechendes gelten.

Gemessen an diesen Anforderungen hat vorliegend die Maklerin den ihr obliegenden Nachweis geführt. Nachdem sie dem Kläger zunächst nur ein Kurzexposé übersandt hatte, aus dem die genaue Lage des Unternehmens und dessen Eigentümer nicht hervorgingen, führte einer ihrer Mitarbeiter am 28.06.1994 mit dem Kläger eine Betriebsbesichtigung durch. Die Maklerin teilte dem Kläger mit, die Milchviehanlage gehöre der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG mit Sitz in R , und benannte ihm Herrn H als verantwortlichen "Ansprechpartner". Bei diesem handelte es sich um den Geschäftsführer der Komplementärin. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Makler seinem Auftraggeber beim Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb des Unternehmens einer Kommanditgesellschaft sämtliche Kommanditisten benennen müsste, wenn die Gesellschafter zu entsprechenden Vertragsverhandlungen bereit sind und den Geschäftsführer der Komplementärin zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1999, 632 für die Benennung des verhandlungsbefugten Miteigentümers eines Grundstücks). Seine spätere Abschlussbevollmächtigung seitens aller Verkäufer, die in der Vertragsurkunde vom 30.06.1995 niedergelegt ist, indiziert, dass der "Ansprechpartner" H einen solche Verhandlungsbefugnis hatte. Dieses Indiz entkräftende Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt.

bb) Vergeblich wendet der Kläger ein, dass die Umwandlung der LPG Sch , die ursprünglich Eigentümerin der Milchviehanlage war, sogar noch bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 30.06.1995, mit welchem seine Ehefrau und seine Tochter sämtliche Kommanditanteile an der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG sowie seine Ehefrau allein sämtliche Geschäftsanteile an deren Komplementärin erwarben, nur zum Teil vollzogen war, weil erst wenige ehemalige Genossen durch Eintragung ins Handelsregister Kommanditisten geworden waren und die aufgelöste LPG Sch die Mehrheit der Kommanditanteile hielt. Wenn auch demzufolge Teile des Unternehmens noch der LPG Sch i.L. gehörten, so handelte es sich dabei doch um keine andere Person als die Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG. Denn die Umwandlung nach §§ 23 ff. LwAnpG ist ein Formwechsel, so dass die Identität zwischen der umgewandelten LPG und dem Unternehmen neuer Rechtsform gewahrt bleibt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Der Kläger selbst behauptet nicht, dass auch nur eines der Mitglieder der LPG Sch i.L. nicht entschlossen gewesen wäre, einem Verkauf des Unternehmens zuzustimmen bzw. seinen Anteil an der neugegründeten Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG auf den Erwerber der Gesellschaft zu übertragen. Dabei stellt die "steckengebliebene" Umwandlung der LPG Sch die Vollständigkeit des Maklernachweises umso weniger infrage, als der dem Kläger benannte Verhandlungsführer G H vormaliger Vorstandsvorsitzender dieser LPG und somit gemäß § 42 LwAnpG i.V.m. § 83 GenG einer ihrer Liquidatoren war.

Auch wenn die genannten Umstände Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung aufwarfen, war doch die Verkaufsfähigkeit des Unternehmens dadurch nicht beeinträchtigt. Der am 30.06.1995 beurkundete Vertrag belegt gerade, dass der Unternehmenserwerb rechtlich möglich war. Die rechtlich korrekte und zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptvertrages sowie die Durchführung etwa notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen, wie hier das Abhalten einer Gesellschafterversammlung auf Seiten der Unternehmensverkäufer, sind Sache des Auftraggebers und seines Vertragspartners, die sich dazu gegebenenfalls anwaltlicher oder notarieller Hilfe bedienen müssen. Eine rechtliche Beratung gehört grundsätzlich nicht zu den Pflichten des Maklers (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1280) und ist erst recht kein notwendiger Bestandteil der Nachweisleistung.

b) Obwohl der Hauptvertrag hier nicht mit dem Kläger als Auftraggeber zustande gekommen ist, besteht die erforderliche persönliche Identität.

Auch wenn die Vermutung nicht fern liegt, dass es von vornherein das Bestreben des Klägers war, seine Ehefrau und seine Tochter als Erwerber des Unternehmens in Erscheinung treten zu lassen, der Maklervertrag also gerade einen Nachweis zu deren Gunsten zum Gegenstand hatte (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 1501), hat solches die Maklerin im Vorprozess nicht dargetan und kann daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Indessen ist der Zweck des Maklervertrages in persönlicher Hinsicht dennoch erfüllt, weil zwischen dem Kläger als Auftraggeber und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter als Partei des nachgewiesenen Hauptvertrages eine feste Verbindung familienrechtlicher Art besteht (vgl. BGH, NJW 1991, 490; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 824, jeweils zum Hauskauf durch den nicht am Maklervertrag beteiligten Lebensgefährten/Ehegatten). Der Umstand, dass gleichzeitig und in derselben Urkunde die Übertragung der Kommandit- und Geschäftsanteile auf die Ehefrau und die Tochter des Klägers einerseits sowie dessen Bestellung zum weiteren und einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementärin andererseits geregelt wurden, indiziert eine (auch) vom Kläger gewollte Bewirtschaftung als Familienunternehmen, an der er wesentlichen Anteil nehmen würde. Mithin wich der am 30.06.1995 abgeschlossene Vertrag in persönlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Ziel ab, das der Kläger bei Eingehung der Provisionsvereinbarung am 13.06.1994 verfolgte.

c) Zwischen den vom Kläger ursprünglich angestrebten und dem von seiner Ehefrau und seiner Tochter mit der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG abgeschlossenen Vertrag besteht wirtschaftliche Identität.

Ein Unternehmenskauf kann in der Weise erfolgen, dass der Käufer im Wege der Einzelrechtsnachfolge sämtliche Sachen und Rechte erwirbt, oder dergestalt, dass ihm die Anteile an der Gesellschaft übertragen werden (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 433 Rdn. 3). Auch die Provisionsvereinbarung vom 13.06.1994 (Anlage K 1, GA 12) und das Kurzexposé (Anlage K 13, GA 49) zeigen diese beiden Möglichkeiten auf. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des (wohl primär) angestrebten Ankaufs der Sachen und Rechte einerseits sowie die im Vertrag vom 30.06.1995 vereinbarte Übertragung von Kommandit- bzw. Geschäftsanteilen an den Eigentümerinnen des Unternehmens andererseits ist daher schon nach dem ausdrücklichen Inhalt des Maklervertrages gegeben.

d) Trotz der beträchtlichen Provisionshöhe von 350.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer ist die Provisionsvereinbarung vom 13.06.1994 nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

aa) Um festzustellen, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Maklerleistung und Provisionshöhe besteht, ist die vereinbarte Maklerprovision einer üblichen gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 125, 135 = NJW 1994, 1475). Anders als etwa im Kredit- oder Leasingrecht hat der BGH bislang keine absoluten Grenzwerte für das Maß der zulässigen Überschreitung vorgegeben. Ein auffälliges Missverhältnis soll aber jedenfalls dann bestehen, wenn die vereinbarte Provision die marktübliche um mehr als das Fünffache übersteigt (vgl. BGH, WM 1976, 289).

Der kraft Sonderzuständigkeit nach dem Geschäftverteilungsplan des Oberlandesgerichts laufend mit Maklerprozessen befasste Senat hat aufgrund seiner so erworbenen Kenntnisse über die Marktverhältnisse keinen Zweifel daran, dass eine Provision in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer für den Nachweis oder die Vermittlung der Gelegenheit zum Ankauf eines Unternehmens (noch) üblich und angemessen ist. Eine Provision in eben dieser Höhe sieht das von der B Immobilien GmbH überlassene Kurzexposé (Anlage K 13, GA 49) vor, wobei dort noch eine sog. Pachtcourtage in Höhe von einer Jahrespacht zzgl. Umsatzsteuer hinzutritt. Der Kläger selbst leitet das von ihm behauptete auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der von der Maklerin erbrachten Nachweisleistung und der vereinbarten Provisionshöhe aus einem Vergleich mit den Angaben im Kurzexposé ab. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass auch das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg diesen Maßstab gewählt haben.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers übersteigt die vom Kläger und der Maklerin vereinbarte Provision von 350.000,00 DM netto nicht das Fünffache des Wertes, der sich bei Zugrundlegung einer Provision von 6 % des Kaufpreises des von der Familie des Klägers erworbenen Unternehmens ergibt.

Ausgehend von den Inventarbeiträgen in Gesamthöhe von 905.421,76 DM, welche die Landwirtschaftsproduktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG nach dem Inhalt des Vertrages vom 30.06.1995 an die ehemaligen Kommanditisten und Mitglieder der LPG Sch i.L. zu zahlen hatten, sowie einem Kaufpreis von jeweils 1,00 DM je Kommanditanteil, welchen die Ehefrau und die Tochter des Klägers an jene Personen zu entrichten hatten, meint dieser, eine Provision in Höhe von 54.327,70 DM, entsprechend 6 % von 905.461,67 DM, wäre üblich und angemessen gewesen. Diese Betrachtung beruht allerdings auf einer unzutreffenden Auslegung der hier als Vergleichsmaßstab dienenden (fiktiven) Vereinbarung einer Provision von "6 % des Kaufpreis". Zu Unrecht meint der Kläger, sich insoweit auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NJW 1995, 1738) berufen zu können. In dem vom BGH entschiedenen Fall war im Maklervertrag eine Provision von "7 % des Verkaufspreises" vereinbart. Die Parteien dieses Rechtsstreites stritten darüber, ob unter "Verkaufspreis" alles das zu verstehen sei, was der Käufer zum Zwecke des Erwerbes des Unternehmens insgesamt aufwenden müsse, also auch die von ihm übernommenen Schulden. Während das dortige Berufungsgericht diesen Ansatz "nach allgemeiner Auffassung" für üblich hielt, führte der BGH aus: "Eher wird in den beteiligten Wirtschaftskreisen die Auffassung vorherrschen, dass der Kaufpreis im Hinblick auf die Differenz zwischen den in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva festgelegt wird, möglicherweise zuzüglich oder aber abzüglich weiterer den Unternehmenswert in der jeweiligen Verkaufssituation maßgeblich beeinflussender Faktoren. Der so errechnete oder geschätzte Betrag entspricht dem Verkehrswert des Unternehmens. In diesem werden demgemäß nicht dessen Schulden eingerechnet. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - das Unternehmen in der Weise veräußert wird, dass Gesellschaftsanteile übertragen werden. Bei dem Kauf eines Hausgrundstückes mag es anders sein. Dessen Verkehrswert wird von der Höhe der es belastenden Grundschulden oder Hypotheken nicht beeinflusst, ist vielmehr die Grundlage dafür." Gestützt hat der BGH in dem entschiedenen Fall seine Entscheidung allerdings auf den Gesichtspunkt, dass der Makler für den Verkäufer tätig geworden war und dieser bei der Provisionsberechnung nicht den Gesamtaufwand seines Vertragsgegners, sondern seinen ihm verbleibenden Verkaufserlös habe zugrunde legen wollen. Da der (dort) vom Makler aufgesetzte Vertrag vom Empfängerhorizont des Auftraggebers her gesehen werden müsse, sei die Verwendung des Wortes "Verkaufspreis" ein Indiz dafür, dass darunter der Verkaufserlös zu verstehen sei. Weitere Umstände des Falles stützten diese Auslegung.

Demgegenüber hatte vorliegend der Kläger die Provision als Käufer des Unternehmens zu tragen. Im Kurzexposé (Anlage K 13, GA 49), das die Grundlage für die spätere Festlegung der Pauschalprovision von 350.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer bildete, ist eine Provision in Höhe von "6 % des Gesamtkaufpreises" zzgl. Umsatzsteuer genannt. Die "Provisionsvereinbarung" vom 13.06.1994 (Anlage K 1, GA 12) sieht primär einen "Kaufvertragsabschluss" vor, welchem eine Übernahme der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft gleichstehen soll ("die Provision wird ebenfalls fällig ..."). Auch der Kläger selbst führt in der Berufungsbegründung aus, er habe "bei Abschluss der Provisionsvereinbarung und der Benennung der KG und des Herrn H einen Kaufvertrag über eine Milchviehanlage abschließen" wollen. Dagegen hätten weder er noch seine Ehefrau und seine Tochter beabsichtigt, "eine Vielzahl von Einzelverträgen mit überhaupt nicht bekannten oder erst zu ermittelnden Personen zu schließen, komplizierte gesellschaftsrechtliche Vorgänge aufzuklären, Gesellschafterversammlungen mit der LPG und der KG durchzuführen etc. (...)." War aber ein Unternehmenskauf in Form eines Ankaufs aller der Landwirtschafts-Produktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG gehörenden Sachen und Rechte das Leitbild des vom Kläger abgeschlossenen Maklervertrages, so ist dementsprechend deren "Gesamtkaufpreis", mithin deren Verkehrswert der Anknüpfungspunkt für eine prozentuale Berechnung der Provisionshöhe. Der Verkehrswert aller Rechte und Sachen betrug aber 6 bis 7 Mio. DM, wie die Maklerin im Vorprozess in beiden Instanzen unwidersprochen vorgetragen hatte. 6 % aus 6 Mio. DM ergibt eine Provisionshöhe von 360.000,00 DM. Die vereinbarte Pauschalprovision von 350.000,00 DM hält demnach einem Vergleich mit der üblichen Maklerprovision am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand.

e) Der Provisionsanspruch der B Immobilien GmbH scheitert schließlich auch nicht daran, dass der Hauptvertrag erst am 30.06.1995 und damit mehr als ein Jahr nach Abschluss der Provisionsvereinbarung vom 13.06.1994 zustande gekommen ist.

Bei zeitlich befristeten Makleraufträgen entsteht ein Provisionsanspruch auch dann, wenn der Hauptvertrag nach Ablauf der Frist zustande kommt. Maßgeblich ist allein, dass die Nachweisleistung innerhalb der Frist erbracht worden ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rdn. 33 m.w.N.). Bei seinem Einwand, der Vertrag vom 30.06.1995 habe aufgrund seines Abschlussdatums keinen Provisionsanspruch mehr auslösen können, bezieht sich der Kläger auf eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B Immobilien GmbH, wonach "der Provisionsanspruch ... bestehen (bleibt), wenn mit Interessenten binnen einer Frist von einem Jahr nach vorläufig unterbrochenen Verhandlungen ein Vertragsabschluss zustande kommt". Diese Klausel hat offensichtlich den Zweck, der B Immobilien GmbH die Darlegung der Kausalität ihrer Nachweisleistung zu erleichtern, falls die Vertragsverhandlungen ihres Auftraggebers mit dem Verkäufer kurzfristig unterbrochen, dann aber innerhalb eines Jahres bis zum Vertragsabschluss fortgeführt werden. Unter Anwendung der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) ließe sich aus ihr aber auch zugunsten des Auftraggebers folgern, dass mit Ablauf der Jahresfrist ein Provisionsanspruch der B Immobilien GmbH entfallen soll. Voraussetzung dafür sind aber "vorläufig unterbrochene Verhandlungen". An einem solchen, die (vermeintliche) Ausschlussfrist in Lauf setzenden Ereignis fehlt es hier. Der Kläger selbst hat im Rahmen des Vorprozesses in Form einer tabellarischen Aufstellung (BA 19 f) detailliert dargelegt, dass und warum sich die Vertragsverhandlungen mit der Landwirtschaftsproduktions GmbH Sch & Co. Vermögens KG etwas mehr als ein Jahr hinzogen. Eine völlig neue Kausalkette ist dabei zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden.

4. Nach allem haben das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg der B Immobilien GmbH den geltend gemachten Provisionsanspruch zu Recht zuerkannt. Die durch den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung begangene Pflichtverletzung des Beklagten hat mithin keinen Schaden verursacht.

II.

Auch das mit der Berufungsbegründung in den Prozess eingeführte Hilfsvorbringen, wonach der Beklagte die Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung in dem von der Maklerin angestrengten Vorprozess habe erkennen und dementsprechend dem Kläger zur Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlages über eine Provisionszahlung von 300.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer habe raten müssen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

1. Bei dem Hilfsvorbringen handelt es sich um eine gem. §§ 523, 263 ZPO zulässige Klageänderung.

Haupt- und Hilfsvorbringen des Klägers sind zwei verschiedene Begründungen für denselben Klageantrag im Sinne selbstständiger Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die beiden Klagebegründungen beruhen auf unterschiedlichen Vorwürfen in Bezug auf die Art der behaupteten Pflichtverletzung, knüpfen daran eine unterschiedliche Schadenshypothese und schließen, weil sie einerseits die Begründetheit und andererseits die Unbegründetheit der Provisionsklage der B Immobilien GmbH voraussetzen, einander gar aus. Es liegt mithin eine Eventualklagehäufung vor.

Die darin enthaltene Klageänderung ist gem. §§ 523, 263 ZPO zulässig. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist die Sachdienlichkeit der vorgenommenen Klageänderung ohne weiteres zu bejahen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 524 Rdn. 8 m.w.N.; BGH, NJW 1985, 1841, 1842 ausdrücklich zu dem hier gegebenen Fall, dass sich der Kläger zweitinstanzlich das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hilfsweise zu eigen macht). Ungeachtet dessen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch auf das Hilfsvorbringen des Klägers eingelassen (§ 267 ZPO).

2. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wäre zwar verjährt, der Beklagte hat sich diesbezüglich allerdings nicht auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB berufen.

a) Nach den bereits dargelegten Grundsätzen (vgl. unter I.1) wäre gem. § 51 b BRAO die dreijährige Verjährungsfrist insoweit sogar schon vor Beginn des Vorprozesses in Lauf gesetzt worden. Denn mit der Ausschlagung des Vergleichsangebots der B Immobilien GmbH im Herbst 1995 war der erste Teil des jetzt geltend gemachten Schadens, namentlich der um 50.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer höhere, dann klageweise durchgesetzte Provisionsanspruch bereits entstanden. Die Verjährungsfrist hat sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sekundären Ersatzanspruchs verlängert, der grundsätzlich entsteht, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt den Mandanten nicht auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst hinweist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überbl vor § 194 Rdn. 16 m.w.N.). Denn die Kausalität einer solchen Pflichtverletzung entfällt, wenn der Mandant vor Ablauf der für den Primäranspruch geltenden Verjährungsfrist von einem anderen Rechtsanwalt, hier seinem jetzigen (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten, über die Regressfrage beraten wird (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Eine Klageerhebung im Frühjahr 1999 hätte daher die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.

b) Selbst wenn man aber vorliegend wegen der fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit des Regresses die Verjährungsfrist mit Entziehung des Mandats am 27.06.1996 bzw. 03.07.1996 - auch der sekundäre Ersatzanspruch verjährt gem. § 51 b BRAO spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandats (vgl. BGHZ 94, 380, 389; NJW 1988, 265, 266) - beginnen ließe, wäre die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Denn erstmals mit der am 03.03.2000 eingereichten und am 20.03.2000 zugestellten Berufungsbegründung hat der Kläger den auf Beratungsverschulden gestützten Schadensersatzanspruch klageweise geltend gemacht.

c) Indessen hat der Beklagte es versäumt, sich auch insoweit auf Verjährung zu berufen. Die in erster Instanz erhobene und in der Berufungsinstanz fortwirkende (vgl. BGH, NJW 1990, 326) Einrede bezieht sich - dem Prozessverlauf entsprechend - allein auf den vom Kläger zunächst ausschließlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Eingehung der Gerichtsstandvereinbarung vom 24./30.10.1995. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er die in der Berufung eingeführte Hilfsbegründung als zulässige Klageänderung ansehe. Auf die sich daraus ergebende erfolgversprechende Möglichkeit und aus § 222 Abs. 1 BGB folgende Notwendigkeit, das (naheliegende) Verteidigungsmittel der Verjährungseinrede auch insoweit zu ergreifen, durfte der zu strenger Unparteilichkeit verpflichtete Senat nicht hinweisen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rdn. 11 m.w.N.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihm von einer Verteidigung gegen den Provisionsanspruch der B Immobilien GmbH abraten und die Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlages über eine Zahlung von 300.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer nahe legen müssen, fehlt es aber an einer Pflichtverletzung.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung anhand der mitgeführten Unterlagen aus dessen damaliger Handakte dargelegt, dass ein am 28.08.1995 von einer Mitarbeiterin des Beklagten angefertigtes Rechtsgutachten (GA 199) zu den Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den Provisionsanspruch negativ ausgefallen sei und dieser dem Kläger das Ergebnis des Gutachtens anlässlich einer Besprechung am 30.08.1995 mitgeteilt und erläutert habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, trifft den Beklagten nicht der Vorwurf, anwaltliche Beratungs- und Hinweispflichten verletzt zu haben.

Obgleich der Kläger den neuen Vortrag innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist bestritten hat und es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, entsprechende Darlegungen innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zu halten, kann der Senat der Anregung des Klägers, den Vortrag gem. §§ 527, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung nicht zuzulassen, keine Folge leisten. Denn die Berücksichtigung dieses Verteidigungsmittels verzögert die Erledigung des Rechtsstreits nicht, weil der bezüglich der behaupteten Nichterfüllung anwaltlicher Aufklärungs- und Beratungspflichten beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, NJW 1987, 1322, 1323; NJW-RR 1990, 28, 29; NJW 1995, 2842, 2843; NJW 1996, 2571; jew.m.w.N.) keinen Beweis für die Unrichtigkeit des substantiierten gegnerischen Vorbringens angetreten hat.

4. Ungeachtet dessen wäre die behauptete Pflichtverletzung aber auch nicht kausal geworden.

Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm die Maklerin im Rahmen der Vergleichsbemühungen beim Amtsgericht Magdeburg ein wesentlich günstigeres Angebot unterbreitet hatte als dasjenige, welches er - nach seinem Vortrag mangels ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung - vor Prozessbeginn abgelehnt hatte. Während die Maklerin seinerzeit noch auf einer Nettozahlung von wenigstens 300.000,00 DM bestanden hatte, war sie nunmehr bereit, 30 % der eingeklagten Provisionsforderung von 350.000,00 DM (netto) nachzulassen. Dieses Vergleichsangebot, das ihm auch unter Berücksichtigung der bis dahin angefallenen Prozesskosten einen wirtschaftlichen Vorteil versprach, schlug der Kläger aus. Sogar der Vorschlag des Amtsgerichts, sich auf Zahlung der Hälfte der Klageforderung zu verständigen, sei für ihn - so der Kläger selbst - trotz Zuratens des Beklagten nicht akzeptabel gewesen. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist damit entkräftet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Die erfolglose Hilfsbegründung hat die Beschwer des Klägers (und den Streitwert des Berufungsverfahrens) nicht gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO erhöht, da zwischen ihr und der Hauptbegründung wirtschaftliche Identität besteht.

Ende der Entscheidung

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