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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 8 U 1938/06
Rechtsgebiete: ZPO, COCP


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 180
ZPO § 183 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1
ZPO § 183 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 187
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 578 Abs. 1
ZPO § 586 Abs. 3
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 586 Abs. 1
ZPO § 586 Abs. 3 Halbs. 1
ZPO § 586 Abs. 3 Halbs. 2
COCP § 929 (d)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 1938/06

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 29.01.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Reisevertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Haller

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.09.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Streitwert der Berufung: 654,00 EUR

Gründe:

Die Berufung ist aus den im Senatsbeschluss vom 18.12.2006 genannten Gründen aussichtslos und, da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

I.

Nachdem das Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 17.01.2007 durch unanfechtbaren Beschluss vom 25.01.2007 zurückgewiesen worden ist, besteht Entscheidungsreife. Anstelle des im Urlaub befindlichen Richters M ist dessen Vertreterin zur Mitwirkung berufen. Die im Vergleich zum Hinweisbeschluss veränderte Besetzung steht der Zurückweisung des Rechtsmittels durch einstimmig gefassten Beschluss nicht entgegen.

II.

Die Stellungnahmen der Beklagten vom 11.01.2007 und 17.01.2007 rechtfertigen keine andere als die bereits aufgezeigte Beurteilung.

1. Die Herausarbeitung der verschiedenen tragenden Gesichtspunkte hat im Hinweisbeschluss zu einer Begründung geführt, deren Ausführlichkeit die Beklagte zu Unrecht als "starkes Indiz" dafür wertet, ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht angezeigt. Tatsächlich ist der Umfang der damaligen - und auch der jetzigen - Darstellung dem Bemühen des Senates geschuldet, im Hinblick auf die umfangreichen, nicht durchweg leicht nachvollziehbaren und teilweise formalistisch anmutenden Ausführungen der Beklagten eine vollständige, zumindest ihrem Prozessbevollmächtigten einleuchtende Lösung der maßgeblichen Fragen zu geben.

2. Das Wiederaufnahmebegehren ist unzulässig.

a) Mit ihrer aufrecht erhaltenen Einschätzung, das Versäumnisurteil sei ihr nicht zugestellt worden, bringt die Beklagte selbst einen Sachverhalt vor, in dem eine Nichtigkeitsklage nicht stattfindet, § 578 Abs. 1 ZPO.

Ihre Ansicht, § 586 Abs. 3 ZPO verdränge als spezialgesetzliche Regelung § 578 Abs. 1 ZPO, ist kaum nachvollziehbar und trifft jedenfalls vorliegend nicht zu. Wie sich nicht zuletzt aus § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergibt, misst die Zivilprozessordnung einem Urteil, das ein Verfahren endgültig abschließt, die Wirkungen der Rechtskraft auch gegenüber derjenigen Partei zu, die in diesem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Voraussetzung ist dabei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil zuzustellen ist, aber stets, dass eine formal ordnungsgemäße Zustellung an die betroffene Partei erfolgt ist. Fehlt es hieran, tritt Rechtskraft nicht ein und ist für eine Wiederaufnahme kein Raum. Eben hierin unterscheidet sich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt von den Anwendungsfällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Ein solcher lag im Übrigen auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 04.01.1989 (NJW-RR 1990, 8) zugrunde. Dort war das Scheidungsurteil an den Prozessbevollmächtigten des unerkannt prozessunfähigen Beklagten ordnungsgemäß zugestellt und anschließend rechtskräftig geworden; die Wiederaufnahme stand dem Beklagten offen, weil er infolge der Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung an den Anwalt nicht vorschriftsgemäß vertreten gewesen war.

b) Zwar ist in Wahrheit von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils - auch - an die Beklagte und daher von einem durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahren auszugehen. Dies hilft indessen nur über die unverzichtbare Zugangsvoraussetzung des § 578 Abs. 1 ZPO, nicht aber über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) hinweg. Diese weiteren Voraussetzungen, in deren Prüfung einzutreten ist, um dem "kombinierten" Rechtsschutzanliegen der Beklagten (Nichtigkeitsklage und vorsorglicher Einspruch) umfassend gerecht zu werden, liegen nicht vor.

Dass und warum im Streitfall weder eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich noch die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, hat der Senat bereits eingehend dargelegt. Diese Erwägungen treffen unverändert zu. Dabei hat sich der Senat, wie von der Beklagten erbeten, insbesondere noch einmal den Wortlaut des § 586 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO vergegenwärtigt. Diese Regelung schließt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung die Anwendung des Absatzes 2 zur Bestimmung des Laufs der Notfrist aus (gleichviel, ob - wie die Beklagte für den Streitfall meint - eine unmittelbare oder - wie es tatsächlich richtig ist - nur eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Rede steht). Stattdessen knüpft der Beginn der Notfrist in diesen Fällen an den Tag an, an dem der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist (§ 586 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO). Dies ist hier am 22.10.2003 geschehen (vgl. II 3). Nichts spricht für eine andere Betrachtungsweise. Die Auffassung der Beklagten negiert die Existenz und den Sinn des § 586 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO. Sie liefe darauf hinaus, dass im Falle unterbliebener Klagezustellung und deshalb anzunehmenden Gehörsverstoßes ein gleichwohl erlassenes Versäumnisurteil durch individuelle Zustellung zwar nach Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig würde, aber die Monatsfrist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage entweder überhaupt nicht oder nur durch erneute Zustellung desselben Versäumnisurteils in Gang gesetzt werden könnte. Dass dies weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.

3. Einspruch und Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten, beide eingegangen im Januar 2006, sind wegen Versäumung der maßgeblichen Fristen unzulässig, weil der Beklagten das Versäumnisurteil bereits am 22.10.2003 (samt einer Rechtsmittelbelehrung und dem Beschluss zur Bestimmung der Einspruchsfrist) zugestellt worden war.

a) Ob im Zuge der Auslandszustellung der Klage die - mutmaßlich auf Art. 187 Abs. 6 i.V.m. § 929 (d) COCP gestützte - Bestellung von Kuratoren wirksam war und die Aushändigung der Klage an den Kurator Advocate Dr. M F am 19.02.2003 sowie an die Kuratorin PM V R am 20.02.2003 eine formgerechte Zustellung bewirkt hat, kann dahinstehen.

aa) War die Bestellung der Kuratoren wirksam, kommt es im Weiteren auch nicht darauf an, ob sich die Einsetzung auf den im Klagezustellungsersuchen des Amtsrichters genannten Rechtshilfevorgang beschränkte oder ob sie zur Folge hatte, dass die Kuratoren in dieser Angelegenheit bis auf weiteres als Vertreter der Beklagten legitimiert waren, an die auch in der Folgezeit Zustellungen bewirkt werden konnten. Selbst wenn letzteres der Fall war, bestand ab dem Zeitpunkt, als das auf die Zustellung des Versäumnisurteils bezogene (zweite) Ersuchen des Amtsgerichts vom 20.06.2003 einging, aufgrund der regelmäßigen Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten in M - die von der Beklagten selbst hervorgehoben und durch die vorgelegten Ablichtungen der Reisepasseintragungen untermauert wird - wenn nicht schon keine Möglichkeit, so jedenfalls keine Notwendigkeit (mehr), die Zustellung noch an die ehedem bestellten Kuratoren vorzunehmen. Die tatsächliche Behandlung des zweiten Zustellungsersuchens durch die maltesischen Justizbehörden lässt daher in Bezug auf den Adressaten der Zustellbemühungen keinen Fehler erkennen: Die Zustellung des Versäumnisurteils wurde gerade nicht an die Kuratoren, sondern an Albert Sigl in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten gerichtet (und durch Aushändigung an C D bewirkt).

bb) Ausgehend vom Standpunkt der Beklagten, die ursprüngliche Bestellung von Kuratoren sei regelwidrig und unwirksam gewesen, ist dagegen ohnehin nicht ersichtlich, dass und warum dies zur Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils an ihren gesetzlichen Vertreter führen sollte.

b) Dass Cornelia Dittrich bei Zustellung des Versäumnisurteils entsprechend der Feststellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, "eine in den Geschäftsräumen der Beklagten beschäftigte Person" war und es sich bei ihr - im Gegensatz zur spitzfindigen bloßen Bewertung dieser Feststellung des Amtsgerichts auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.01.2007 - tatsächlich um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelte, steht fest.

Die Beklagte zieht dies bis heute selbst nicht konkret in Zweifel. Ihrem beredten Schweigen (z.B. Schriftsatz vom 14.11.2006: "Die Feststellung des Amtsgerichts, daß das Versäumnisurteil einer Person übergeben wurde, die Mitarbeiterin der Beklagten ist, ist von keiner Partei vorgetragen worden. Dieser Umstand läßt sich auch nicht den Akten entnehmen."; Schriftsatz vom 30.11.2006: "Die Aushändigung von Klageschrift oder Versäumnisurteil an einen Mitarbeiter der Beklagten bewirkt ebenfalls keine Zustellung.") und zahlreichen weiteren Anhaltspunkten (z.B. typisch deutscher Name der Mitarbeiterin; tatsächliche Aushändigung der zuzustellenden Schriftstücke an sie, und zwar nicht nur im Streit-, sondern unter dem Namen C D auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren; deutscher Geschäftsführer der Beklagten) ist diese Tatsache unschwer zu entnehmen. Vortrags der Klägerin bedurfte es hierzu nicht. Dass die Zustellzeugnisse der maltesischen Behörden - zumindest in der englischsprachigen Fassung - den Mitarbeiterstatus von C D nicht ausdrücklich kenntlich gemacht haben, ist unerheblich.

Der wiederholte Hinweis der Beklagten auf zehn Nutzungseinheiten im Gebäude mit der Zustellungsadresse, von denen fünf mit juristischen Personen belegt seien, trägt die ihm abstrakt zugeschriebene Indizwirkung (damit gebe es "eine Vielzahl von Personen, an die der Gerichtsvollzieher Urkunden, die an die Beklagte adressiert waren, ausgehändigt haben mag, die aber mit der Beklagten nichts zu tun haben") schon aus den von der Beklagten möglicherweise nicht zur Kenntnis genommenen Gründen auf Seite 11 des Hinweisbeschlusses nicht. Die Nutzungseinheiten 8/9 des Gebäudes mit der Hausnummer 31 nutzt(e) - nicht zuletzt ausweislich der selbst vorgelegten Anlage B 1 - niemand anderes als die Beklagte. Sie waren durchweg zusätzlicher Bestandteil der von Klägerin und Amtsgericht verwendeten Zustellanschrift und finden sich auch in den Zustellzeugnissen der maltesischen Behörden wieder. Die nicht nur in diesem Punkt auf Vernebelung angelegte Argumentation der Beklagten und ihr insgesamt deutlich zu Tage getretenes Bemühen, klare Angaben zu naheliegenden Punkten und die Offenlegung des tatsächlichen eigenen Erkenntnisstandes zu vermeiden, sind im Übrigen weitere Anhaltspunkte, die es erst recht erlauben, von einem beredten Schweigen in Bezug auf die Stellung der Mitarbeiterin C D auszugehen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Beklagte auf Seiten 3 f. ihres Schriftsatzes vom 11.01.2007 auf die Zustellungsvorschrift des Art. 187 Abs. 4 (Buchst. a) COCP eingeht und immerhin klar Stellung bezieht, dass allein ihr Geschäftsführer unter den in Art. 181 A Abs. 2 COCP erwähnten Personenkreis falle; die gleichberechtigte Möglichkeit einer Zustellung nach Art. 187 Abs. 4 Buchst. a COCP durch Übergabe an einen Beschäftigten, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht verborgen geblieben ist, wird dagegen zwar nebulös aufgegriffen ("auch wenn die Maltesische Zivilprozessordnung grundsätzlich andere Optionen der Zustellung zulassen würde"), aber in der Sache nicht etwa mit der - im Falle der Wahrheit sogleich zu erwartenden - Behauptung bekämpft, C D sei nicht ihre Beschäftigte (gewesen), sondern mit vermeintlich vorhandenen und nicht befolgten Vorgaben vorgesetzter Stellen für eine Aushändigung ausschließlich an den Geschäftsführer.

c) An der Wirksamkeit der Auslandszustellung des Versäumnisurteils gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO besteht unverändert kein Zweifel.

Zwar kommt es auf die Inlandsvorschriften der §§ 180, 187 ZPO entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts nicht an, wenn der ersuchte Staat - wie hier - eine förmliche Zustellung nach den durch seine Gesetzgebung für eine gleichartige Zustellung vorgeschriebenen Regeln bewirkt. Nachgewiesen wird die formgerechte Zustellung in einem solchen Fall vielmehr durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde, § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein solches aussagekräftiges Zeugnis liegt hier, wie im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargestellt ist, aber vor. Entgegen der Mutmaßung der Beklagten spricht nach wie vor nichts für einen Verstoß der Zustellungsbehörden gegen zwingende Vorschriften des COCP. Selbst wenn die Anweisung vorgesetzter Stellen in den nur in maltesischer Sprache vorliegenden Verfügungen vom 17./20.10.2003 auf Aushändigung an A S gelautet haben sollte, war der Zusteller F nicht gehindert, die Zustellung an A S als gesetzlichen Vertreter der Beklagten durch Übergabe der zuzustellenden Dokumente an die Mitarbeiterin D zu bewirken. Art. 187 COCP, die zentrale Zustellvorschrift des maltesischen Zivilprozessrechts, regelt in seinem Absatz 4 die Zustellung an juristische Personen. Nach Buchstabe a dieser Bestimmung wird an eine solche Person durch Überlassung einer Abschrift entweder an einen der in Art. 181 A Abs. 2 COCP Genannten oder aber an einen Beschäftigten der Person zugestellt. Letzteres war hier der Fall. Ein in den Verfügungen vom 17./20.10.2003 enthaltenes ausdrückliches Verbot, diese nach dem maltesischen Gesetz vorgesehene Zustellmöglichkeit zu nutzen, liegt mehr als fern und wird auch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der die Verfügungen während der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingesehen und offenbar verstanden hat, nicht behauptet. Abgesehen davon sind die staatlichen Stellen M s einschließlich ihrer Richter zweifellos an das Gesetz gebunden; daher hätte ein Verstoß des Zustellers gegen eine erteilte Weisung jedenfalls nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der COCP-konformen Zustellung zur Folge. Unter den genannten Umständen musste auch nicht der Anregung der Beklagten Folge geleistet werden, die Verfügungen vom 17./20.10.2003 übersetzen zu lassen.

d) Der Einwand der Beklagten, es sei nicht belegt, welche Schriftstücke ausgehändigt worden seien, geht schließlich ebenfalls fehl.

Die Bestätigung des Zustellers F vom 27.10.2003, dass er die Schriftstücke, um deren Zustellung das Amtsgericht Leipzig förmlich ersucht hatte (Versäumnisurteil vom 02.05.2003, Rechtsmittelbelehrung, Beschluss vom 14.05.2003), an C D zum Zwecke der Zustellung an die von Albert Sigl vertretene Beklagte ausgehändigt hat ("the legal documents issued by the Court of Leipzig"), genügt in Verbindung mit dem Testat des Generaldirektors C A. M vom selben Tag ohne weiteres als Nachweis ordnungsgemäßer, insbesondere auch vollständiger Zustellung. Auch in diesem Zusammenhang spricht das Verteidigungsvorbringen der Beklagten Bände. Statt zumindest halbwegs konkret darzulegen, dass und welche zur Bewirkung ordnungsgemäßer Zustellung erforderlichen Schriftstücke sie nicht erhalten haben will, beschränkt sie sich auf abstrakte Ausführungen zur vermeintlich unzureichenden Aussagekraft der Zustellzeugnisse. Diese Kritik ist nach dem eingangs Gesagten unberechtigt. Im Übrigen entwertet es die Beweiskraft des Testates des Generaldirektors M entgegen der Andeutung der Beklagten keineswegs, wenn er "nur" der leitende Urkundsbeamte, nicht aber ein umfassend ausgebildeter Jurist gewesen sein sollte.

Ende der Entscheidung

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