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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 1974/02
Rechtsgebiete: BGB, EuGVÜ, EuGVVO


Vorschriften:

BGB § 661a
EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
EuGVVO Art. 15
1. An der internationalen Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 15 EuGVVO) für Klagen aus Gewinnzusagen gibt es nach den Entscheidungen des EuGH vom 11.07.2002 (C-96/00) und des BGH vom 28.11.2002 (III ZR 102/02) keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr.

2. Geschwollene Formulierungen und erfundene Titel angeblich Beteiligter in Gewinnzusagen sind nicht geeignet, den Eindruck des Empfängers, er habe schon gewonnen, in Frage zu stellen.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 1974/02

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 10.02.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Gewinnversprechen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Großmann

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11.10.2002, Az: 1 O 420/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte einen Anspruch aus einer Gewinnzusage geltend. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 01.04.2001 ein Katalogheft mit Artikeln eines Versandhandels für Gesundheitsprodukte "Dr. A " übersandt. In einem beigefügten Schreiben hat sie ihm mitgeteilt, er habe in der Quartalziehung Bargeld gewonnen. Sein persönlicher Gewinn betrage 19.300,00 DM. Er solle die Warentestanforderung und den Sofortauszahlungsauftrag ausfüllen und zurücksenden, damit die Auszahlung schnellstens stattfinden könne.

Der Kläger bestellte mehrere der angebotenen Artikel und sandte den Sofortauszahlungsauftrag zurück. Die hierauf gelieferten Waren wurden vom Kläger bezahlt. Die Gewinnsumme hat er nicht erhalten.

Das Landgericht hat entgegen der Rüge der Beklagten die internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates nicht erfordern. Zu Recht hat das Landgericht Görlitz seine internationale Zuständigkeit bejaht und dem Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Gewinnes zugesprochen.

1. Internationale Zuständigkeit:

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Berufungsverfahren die fehlende internationale Zuständigkeit noch rügen will (Zweifel daran könnten im Hinblick auf den letzten Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2003 bestehen, in welchem der Beklagtenvertreter ausführt, das "Hindernis des Art. 24 EuGVVO, zur Sache vorzutragen", sei "weggefallen"). Jedenfalls bestehen gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit - unabhängig von der Frage, ob noch das EuGVÜ oder schon die EuGVVO Anwendung findet - keinerlei ernstzunehmende Zweifel.

Bereits mit Urteil vom 19.12.2001 (rechtskräftig durch Rücknahme der Revision; Az. des BGH III ZR 139/02) hat der Senat selbst für den Fall, dass es nicht zu einer Bestellung gekommen ist - vorliegend war dies der Fall - entschieden, dass der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt Art. 15 EuGVVO) gegeben ist (das Urteil des Senates mit dem Az.: 8 U 2256/01 ist u.a. abgedruckt in OLG-Report 2002, 281; Iprax 2002, 421; Neue Justiz 2002, 542 mit Anmerkungen Schreiber; VuR 2002, 187; vgl. auch Besprechung von Feuchtmeyer in NJW 2002, 3598). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Warenbestellung durch den Verbraucher wurde diese Auffassung bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.07.2002, Az.: C-96/00. Schließlich hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof in gleicher Weise entschieden und festgestellt, dass für die auf eine Gewinnzusage gestützte Klage die internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers unabhängig vom Vorliegen einer Bestellung besteht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2002, Az.: III ZR 102/02). In den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof unter II.3.) aus, dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nicht bedürfe. Zwar habe der Europäische Gerichtshof nur über den Fall entschieden, dass der Verbraucher, dem eine Gewinnzusage erteilt wurde, auch eine Bestellung vorgenommen habe. Auch wenn es zu einer derartigen Bestellung in dem vom BGH entschiedenen Fall gerade nicht gekommen sei, diese Konstellation vom EuGH mithin noch nicht entschieden sei, bedürfe es der Vorlage nicht, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe.

Im vorliegenden Fall stellt sich nicht einmal die Frage einer Vorlage an der EuGH, da für die hier gegebene Konstellation, in welcher der Verbraucher eine Bestellung vorgenommen hat, der EuGH mit Urteil vom 11.07.2002 die Frage bereits entschieden hat. Der Senat hält daher an seiner Auffassung im Urteil vom 19.12.2002 fest und entscheidet auch nach einem dem Senat vom Beklagtenvertreter anempfohlenen nochmaligen Überdenken seiner Rechtsauffassung in gleicher Weise. Soweit es in der Vergangenheit anderslautende Entscheidungen deutscher Gerichte gegeben hat, lassen sich diese nach den vorerwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. Das Thema ist für die deutsche und im Grunde auch die europäische Justiz abschließend geklärt. Die Versuche der Beklagten, ihre auf der Grundlage des § 661a BGB materiell gerechtfertigte Inanspruchnahme (hierzu unten) durch Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu unterlaufen, sind damit endgültig gescheitert.

2. Materieller Anspruch aus § 661a BGB:

Soweit die Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren geltend macht, ein Gewinnversprechen i.S.d. § 661a BGB sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, bleibt diese Verteidigung ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen in der Berufungsinstanz zulässig ist, denn auch bei seiner Berücksichtigung bestehen keine Zweifel daran, dass es sich um ein Gewinnversprechen i.S.d. § 661a BGB handelt. Wörtlich heißt es in dem Anschreiben: "Halten Sie sich fest, denn in der Quartalsziehung I haben Sie tatsächlich Bargeld gewonnen. Der beiliegende Brief der Treuhandkontoverwaltung, mehrfach durch Unterschriften beglaubigt, lässt keinen Zweifel mehr offen:

Ihr persönlicher Gewinn in der Sonder-Kategorie!!

19.300,00 DM

Herzlichen Glückwunsch! Bitte fordern Sie gleich Ihren Gewinn an."

Auf einem Sofortauszahlungsauftrag befinden sich vier Namen, darunter der des Klägers, jeweils mit der Angabe einer Gewinnnummer. Die drei anderen Namen sind mit einem scheinbar handschriftlichen, vermutlich aber durch die EDV gedruckten Haken versehen. Lediglich der Name des Klägers hat keinen Haken, sondern den scheinbar handschriftlichen Zusatz "Unterlagen liegen noch nicht vor". Auf einem weiteren Blatt mit der Überschrift "Treuhandkonto-Verwaltung" heißt es: "Folgende Gewinnkategorie wurde unter Aufsicht eines neutralen Jurors ermittelt: Quartalsziehung: (2. Preis) 19.300,00 DM, Name und Anschrift des Gewinners: ..." Hier sind Name und Anschrift des Klägers angegeben.

Bei einer derartigen Gestaltung sind vernünftige Zweifel daran, dass bei dem Empfänger der Eindruck erweckt wird, er habe bereits gewonnen, ausgeschlossen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe den "Mangel der Ernstlichkeit" ihrer Erklärungen nicht verkennen können, ist diese Argumentation abwegig. Soweit sich die Beklagte dabei auf die Tatsache stützt, sie habe ihre Gewinnzusagen als Infopost versandt, was nur bei Aussendungen mit sehr hoher Auflage geschieht, ist dies unerheblich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Empfänger die Besonderheiten der Versandart "Infopost" kennt. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann sich hieraus ein Mangel der Ernstlichkeit für den Empfänger nicht ergeben. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, die mangelnde Ernstlichkeit ergebe sich "darüber hinaus aus den geschwollenen Titeln der angeblich Beteiligten: Finanzdirektor, neutraler Juror, der die Gewinnnummern kontrolliert hat, auch die Treuhandkontoverwaltung", so entlarvt sie mit dieser Argumentation allenfalls die Technik, mit der sie versucht, den Verbraucher zu täuschen. Wenn die Beklagte schreibt, "dass es sich bei diesen Namen und Bezeichnungen nur um Schall und Rauch handelt" (Zitate aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2003), so unterstreicht sie selbst, dass sie mit möglichst wohlklingenden und seriös anmutenden Formulierungen und Titeln versucht hat, ihr unseriöses Geschäftsgebahren zu verdecken.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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